{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"XII ZB 17/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EGBGB Art. 10 Abs. 1; Türk. IPRG Art. 13 a) Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, so dass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind. b) Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB auch dort zu beachten, wo ein fremdes Kollisionsrecht diese aufgrund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (hier: Namensführung der geschiedenen türkischen Ehefrau als Scheidungs- folge gemäß Art. 13 türk. IPRG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juni 2007 \n\nin der Personenstandssache \n\nXII ZB 17/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB Art. 10 Abs. 1; Türk. IPRG Art. 13 \n\na) Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des \n\nNamensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 \n\nEGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, so \n\ndass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind. \n\nb) Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10 \n\nAbs. 1 EGBGB auch dort zu beachten, wo ein fremdes Kollisionsrecht diese \n\naufgrund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht \n\n(hier: Namensführung der geschiedenen türkischen Ehefrau als Scheidungs-\n\nfolge gemäß Art. 13 türk. IPRG). \n\nBGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04 - OLG Hamm \n\nLG Bielefeld \nAG Bielefeld \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zu-\n\nständigkeit an das Oberlandesgericht Hamm zurückgegeben. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2, \n\ndie beide ursprünglich ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit besa-\n\nßen, schlossen im Jahre 1988 in der Türkei die Ehe. Die Kindesmutter, die vor \n\nder Eheschließung ihren Geburtsnamen Ç. geführt hatte, führte fortan den Fa-\n\nmiliennamen T. des Beteiligten zu 2. In der Folgezeit siedelten die Eheleute \n\nnach Deutschland über. Hier erwarb der Beteiligte zu 2 etwa 1994 die deutsche \n\nStaatsangehörigkeit, während die Kindesmutter türkische Staatsangehörige \n\nblieb. Die Ehe wurde im Jahre 2000 durch Urteil eines deutschen Amtsgerichts \n\nunter Anwendung materiellen türkischen Scheidungsrechts geschieden. Eine \n\nAnerkennung des seit dem 26. April 2000 rechtskräftigen deutschen Schei-\n\ndungsurteils in der Türkei ist bislang nicht erfolgt. Ein im Februar 2003 von den \n\ntürkischen Behörden für die Kindesmutter ausgestellter Reisepass weist für sie \n\nweiterhin den Familiennamen T. aus. \n\n2 \n\nDie Kindesmutter hat am 16. Juni 2003 einen Sohn geboren, dem sie \n\nden Vornamen D. gegeben hat. Der Standesbeamte, der Bedenken hatte, für \n\nKind und Kindesmutter den Familiennamen T. im Geburtenbuch einzutragen, \n\nhat die Sache über den Beteiligten zu 3 (Rechtsaufsichtsbehörde über das \n\nStandesamt) dem Amtsgericht gemäß § 45 Abs. 2 PStG zur Entscheidung vor-\n\ngelegt. Nach den Angaben des Standesbeamten haben sich die Kindesmutter \n\nund der Beteiligte zu 2 nach dem rechtskräftigen Abschluss des in Deutschland \n\nbetriebenen Scheidungsverfahrens wieder versöhnt; der Beteiligte zu 2 soll \n\nauch die Vaterschaft für das Kind D. mittlerweile anerkannt haben. Das Amtsge-\n\nricht hat den Standesbeamten angewiesen, den Namen von Kind und Kindes-\n\nmutter im Geburtenbuch mit T. zu beurkunden. Die hiergegen gerichtete sofor-\n\ntige Beschwerde der Standesamtsaufsicht hat das Landgericht zurückgewie-\n\nsen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde \n\nder Standesamtsaufsicht. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in StAZ 2004, 171 ff. (mit \n\nAnm. Wiegelmann FamRB 2004, 263) veröffentlicht ist, hält das Rechtsmittel für \n\nzulässig und begründet. Der Familienname der Kindesmutter bestimme sich \n\nnach ihrem türkischen Heimatrecht, wonach sie als geschiedene Ehefrau \n\ngrundsätzlich den Familiennamen zu führen habe, den sie vor der Eheschlie-\n\nßung hatte (Art. 173 Abs. 1 türk. ZGB). Zwar sei die von einem deutschen Ge-\n\nricht ausgesprochene Ehescheidung in der Türkei (bislang) nicht anerkannt \n\nworden. Die Gestaltungswirkung des deutschen Scheidungsurteils unterliege \n\njedoch einer selbständigen kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach deutschem \n\nRecht. Der Familienname der türkischen Kindesmutter müsse daher mit ihrem \n\nvor der Eheschließung geführten Geburtsnamen Ç. beurkundet werden. Der \n\nFamilienname des Kindes leite sich aus dem Familiennamen der Kindesmutter \n\nab, und zwar unabhängig davon, ob das Kind die türkische oder zufolge der \n\nAnerkennung durch den Beteiligten zu 2 die deutsche Staatsangehörigkeit be-\n\nsitze. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht möchte die angefochtenen Beschlüsse aus die-\n\nsem Grunde aufheben, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des \n\nBayerischen Obersten Landesgerichtes vom 12. September 2002 (BayObLGZ \n\n2002, 299 ff. = StAZ 2003, 13 mit krit. Anm. Mäsch IPrax 2004, 102 ff.) gehin-\n\ndert. In dieser Entscheidung habe das Bayerische Oberste Landesgericht aus-\n\ngesprochen, dass eine in Deutschland geschiedene türkische Staatsangehörige \n\nnicht ihren vorehelichen Familiennamen führen könne, solange das deutsche \n\nScheidungsurteil im türkischen Rechtskreis mangels Anerkennung keine Wir-\n\nkung entfalte. Folge man dieser Auffassung, müsse der Familienname von Kin-\n\ndesmutter und Kind mit dem Ehenamen T. beurkundet werden. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat deswegen die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesge-\n\nrichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie Vorlage ist unzulässig. \n\n1. Eine Sache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom \n\nOberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzule-\n\ngen, wenn das Gericht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entschei-\n\ndung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits \n\neine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, von dieser abweichen will. \n\nAus dem Vorlagebeschluss muss sich dabei durch im Einzelnen begründete \n\nDarlegungen ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht in \n\ndem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden Fallent-\n\nscheidung führen würde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen hat der Bun-\n\ndesgerichtshof zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Ab-\n\nweichungsfall vorliegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage \n\nfür die Entscheidung des von dem Oberlandesgericht vorgelegten Falles erheb-\n\nlich ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141, 144 und vom 20. De-\n\nzember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382; BGH Beschluss vom \n\n29. September 2005 - V ZB 107/05 - NJW-RR 2006, 18). \n\n7 \n\n2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage nicht zulässig. Der Familien-\n\nname des Kindes und der Familienname der Kindesmutter können unter kei-\n\nnem rechtlichen Gesichtspunkt mit dem vor der Eheschließung der Kindesmut-\n\nter geführten Geburtsnamen Ç. beurkundet werden. Insoweit kann sich im Hin-\n\nblick auf die von dem Oberlandesgericht herangezogene Entscheidung des \n\nBayerischen Obersten Landesgerichtes allenfalls eine Abweichung in der Be-\n\ngründung, nicht aber eine Abweichung im Ergebnis ergeben; eine solche Ab-\n\nweichung rechtfertigt die Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nicht (Senatsbeschluss \n\n8 \n\n9 \n\nBGHZ 166, 141, 144). \n\nIm Einzelnen gilt folgendes: \n\na) Zutreffend ist das Oberlandesgericht zunächst davon ausgegangen, \n\ndass nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB der Name einer Person grundsätzlich dem \n\nRecht des Staates unterliegt, dem diese Person angehört. Unter das Namens-\n\nstatut fallen dabei sowohl die Namensbildung als auch der Erwerb, der Verlust \n\nund die Führung des Namens, insbesondere nach der Auflösung der Ehe \n\n(MünchKomm/Winkler von Mohrenfels BGB 4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 199). \n\nDie in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung in das Heimatrecht des \n\nNamensträgers ist nach allgemeiner Ansicht eine Gesamtverweisung im Sinne \n\ndes Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländi-\n\nschen Staates umfasst, so dass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu be-\n\nachten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - \n\nFamRZ 1999, 570; Palandt/Heldrich BGB 66. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdn. 3; \n\nStaudinger/Hepting BGB [Dezember 1999] Art. 10 EGBGB Rdn. 81; Bamber-\n\nger/Roth/Mäsch BGB Art. 10 Rdn. 9). \n\n10 \n\nb) Die Möglichkeit einer Rückverweisung hat das Oberlandesgericht nicht \n\nin Betracht gezogen. Es hat daher übersehen, dass das türkische internationale \n\nPrivatrecht die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene namensrechtliche Verwei-\n\nsung auf das Heimatrecht des Namensträgers hinsichtlich der Kindesmutter \n\nnicht annimmt und im vorliegenden Fall bezüglich der Namensführung nach der \n\nScheidung auf das deutsche Namensrecht (zurück-)verweist. \n\n11 \n\naa) Zwar entspricht es verbreiteter Ansicht, dass das türkische Internati-\n\nonale Privatrecht für die Bestimmung des Familiennamens in der Regel an das \n\nHeimatrecht des Namensträgers anknüpft, was daraus hergeleitet wird, dass es \n\nim Bereich des internationalen Personenrechts der Türkei an einer besonderen \n\nKollisionsnorm für das internationale Namensrecht fehlt (vgl. BayObLG FamRZ \n\n1991, 1352 und FamRZ 1996, 1163, 1165, beide unter Hinweis auf Krüger StAZ \n\n1983, 49, 51 Fn. 21). Dies kann aber nicht uneingeschränkt für die Namensfüh-\n\nrung geschiedener Eheleute gelten, denn insoweit behandelt das türkische \n\nRecht das Namensrecht nicht als Persönlichkeitsrecht des Namensträgers, \n\nsondern als einen familienrechtlichen Vorgang. Bei der Frage, welchen Famili-\n\nennamen die Ehefrau nach der Scheidung führt, handelt es sich nach türki-\n\nschem Rechtsverständnis um eine Nebenfolge der Scheidung im Sinne von \n\nArt. 13 des türkischen Gesetzes Nr. 2675 vom 20. Mai 1982 über das internati-\n\nonale Privat- und Zivilverfahrensrecht (auszugsweise abgedruckt bei Krüger \n\nStAZ aaO S. 50 ff.; im Folgenden: türk. IPRG), so dass die Namensführung ge-\n\nschiedener Ehegatten dem nach Art. 13 türk. IPRG für das Scheidungsstatut \n\nmaßgeblichen Sachrecht untersteht (vgl. Rumpf, Einführung in das türkische \n\nRecht [2004] § 9 Rdn. 41; Hohloch, Internationales Scheidungs- und Schei-\n\ndungsfolgenrecht [1998], Türkei, § 3 Rdn. 19). \n\n12 \n\nbb) Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach \n\nArt. 10 Abs. 1 EGBGB auch dort zu beachten, wo sie ein fremdes Recht auf-\n\ngrund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (Palandt/ \n\nHeldrich aaO Rdn. 3; Henrich StAZ 1997, 225, 229; Staudinger/Hepting aaO \n\nRdn. 83 m.w.N.). Der Senat hat in diesem Sinne bereits entschieden, dass im \n\nHinblick auf den Ehenamen ausländischer Ehegatten deutsches Sachrecht an-\n\nzuwenden ist, wenn ein fremdes Recht deren Namensführung dem Statut der \n\npersönlichen Ehewirkungen unterstellt und insoweit eine gemäß Art. 4 Abs. 1 \n\nSatz 2 EGBGB endgültige Rückverweisung in das deutsche Recht ausspricht \n\n(Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570 f.). \n\nNichts anderes kann gelten, wenn das gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB an sich \n\nmaßgebliche Heimatrecht des ausländischen Namensträgers die Namensfüh-\n\nrung geschiedener Ehegatten als Nebenfolge der Scheidung dem Scheidungs-\n\nstatut unterstellt und kollisionsrechtlich insoweit auf die Anwendung des Rechts \n\nam (deutschen) Wohnsitz oder Aufenthaltsort zurückverweist. \n\n13 \n\ncc) Das Scheidungsstatut beurteilt sich gemäß Art. 13 Abs. 1 türk. IPRG \n\njedoch nur dann nach türkischem Sachrecht, wenn beide Ehegatten die türki-\n\nsche Staatsangehörigkeit besitzen; maßgeblich für die zeitliche Anknüpfung ist \n\nauch nach türkischem Recht die Zustellung der Klage (Art. 3 türk. IPRG; vgl. \n\nRumpf aaO Rdn. 39). Zu diesem Zeitpunkt war der Beteiligte zu 2 allerdings seit \n\nmehreren Jahren deutscher Staatsangehöriger. Hat einer der Ehegatten bei \n\nRechtshängigkeit des Scheidungsantrages bereits die (alleinige) deutsche \n\nStaatsangehörigkeit erworben, ist nach Art. 13 Abs. 2 türk. IPRG für die Schei-\n\ndung und deren Folgen das Sachrecht an ihrem gemeinsamen (deutschen) \n\nWohnsitz oder Aufenthaltsort berufen. Die damit anzunehmende Rückverwei-\n\nsung führt in diesen Fällen gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu einer unmit-\n\ntelbaren Anwendung der deutschen Sachnormen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ \n\n2004, 953, 954; OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 912 f.; OLG Stuttgart FamRZ \n\n2005, 913; Hohloch aaO Rdn. 16; vgl. hierzu bereits Ansay StAZ 1983, 29, 30). \n\n14 \n\nDanach kommt hier hinsichtlich der namensrechtlichen Folgen der \n\nScheidung § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB zur Anwendung, so dass die Kindesmut-\n\nter mangels entgegenstehender Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten \n\nnach der Scheidung ihren Ehenamen T. weiterführt. \n\n15 \n\ndd) An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass das mit \n\ndem Scheidungsverfahren befasste deutsche Amtsgericht im Jahre 2000 die \n\nEhe der Kindesmutter und des Beteiligten zu 2 unter Anwendung materiellen \n\ntürkischen Scheidungsrechts geschieden hat. Dies war im Hinblick auf die deut-\n\nsche Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2 rechtlich verfehlt, weil das Amts-\n\ngericht, welches das anwendbare Recht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 \n\nNr. 1 EGBGB an die letzte gemeinsame (türkische) Staatsangehörigkeit der \n\nEhegatten angeknüpft hatte, die in Art. 13 Abs. 2 türk. IPRG enthaltene Rück-\n\nverweisung hätte beachten und demzufolge deutsches Scheidungsrecht zur \n\nAnwendung bringen müssen. Da Art. 13 Abs. 2 türk. IPRG wegen der (auch \n\nnamensrechtlichen) Scheidungsfolgen indessen auf das Recht des Aufenthalts-\n\nortes verweist, nicht aber auf das Recht, das die Gerichte am Aufenthaltsort \n\ntatsächlich angewendet haben, bleibt es hinsichtlich der Namensführung der \n\nKindesmutter bei der Anwendung deutschen Sachrechts. \n\n16 \n\nee) Auf die Vorlagefrage wäre es deshalb hinsichtlich des Familienna-\n\nmens der Kindesmutter nur angekommen, wenn das Scheidungsstatut von tür-\n\nkischem Recht beherrscht worden wäre, denn dies hätte namensrechtlich zur \n\nFolge gehabt, dass die Kindesmutter ihren Geburtsnamen Ç. nach der Schei-\n\ndung wieder hätte annehmen müssen (Art. 173 türk. ZGB). Materielles türki-\n\nsches Scheidungsrecht wäre etwa dann zur Anwendung gekommen, wenn bei-\n\nde Eheleute bei Rechtsanhängigkeit des Scheidungsantrages noch türkische \n\nStaatsangehörige gewesen wären, weil das türkische Kollisionsrecht gemäß \n\nArt. 13 Abs. 1 türk. IPRG in diesem Falle die Verweisung aus Art. 10 Abs. 1 \n\nEGBGB angenommen hätte; dies hätte im Übrigen auch dann gegolten, wenn \n\nder Beteiligte zu 2 bei Zustellung des Scheidungsantrages sowohl die deutsche \n\nals auch die türkische Staatsangehörigkeit besessen hätte, weil das türkische \n\ninternationale Privatrecht Mehrstaatler mit türkischer Staatsangehörigkeit ohne \n\nRücksicht auf ihre effektive Staatsangehörigkeit nur als Türken ansieht (Art. 4 \n\nlit. b türk. IPRG; vgl. Odendahl IPrax 2005, 320, 322). So liegt der hier zur Ent-\n\nscheidung stehende Fall aufgrund der alleinigen deutschen Staatsangehörigkeit \n\ndes Beteiligten zu 2 aber nicht. \n\n17 \n\nc) Insoweit ist die Rechtslage bei dem Kind D. - sofern es allein die türki-\n\nsche Staatsangehörigkeit besitzt - im Ausgangspunkt anders gelagert, da die \n\ntürkische Rechtspraxis wegen des bei der Geburt erworbenen Familiennamens \n\ndie in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung seit jeher angenommen \n\n(vgl. auch KG NJW-RR 1989, 644, 645) und die Namensführung des Kindes \n\ndem türkischen Sachrecht unterstellt hat. \n\n18 \n\nAuf die vom Oberlandesgericht für entscheidungserheblich gehaltene \n\nStreitfrage kommt es aber auch für das Kind D. nicht an, selbst wenn die Haupt-\n\nfrage (Name des Kindes) durch türkisches Recht beherrscht wird. Die Beant-\n\nwortung der Vorfrage, ob die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteilig-\n\nten zu 2 aufgelöst worden ist, hat auf die Namensführung des Kindes keinen \n\nEinfluss: \n\n19 \n\naa) Würde man der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesge-\n\nrichtes folgen, wonach eine unselbständige Anknüpfung der Vorfrage zur Folge \n\nhabe, dass die Gestaltungswirkung eines deutschen Urteils zu dieser erst dann \n\nbeachtlich sei, wenn es im Heimatstaat des Namensträgers anerkannt worden \n\nist (vgl. ebenso Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., § 17 IV 1 b), \n\nmüsste die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 als fortbe-\n\nstehend angesehen werden. Dann würde das Kind D. als Kind miteinander ver-\n\nheirateter Eltern gemäß Art. 321 Satz 1, 1. Halbs. türk. ZGB den Namen T. sei-\n\nner Familie tragen. \n\n20 \n\nbb) Wäre demgegenüber die - von der wohl mittlerweile herrschenden \n\nAnsicht in Rechtsprechung und Literatur geteilte - Auffassung des vorlegenden \n\nGerichts richtig, wonach es die Gestaltungswirkung eines deutschen Urteils \n\ngrundsätzlich ausschließt, sich im internationalen Bereich auf Prinzipien der \n\nunselbständigen Vorfragenanknüpfung zu berufen (Vorrang des Verfahrens-\n\nrechts vor dem Kollisionsrecht: OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 328; Palandt/ \n\nHeldrich aaO Rdn. 2; Mäsch IPrax aaO, S. 103 f.; Staudinger/Hepting aaO \n\nArt. 10 EGBGB Rdn. 90; Otte StAZ 1991, 257, 258), wäre das Kind D. nach der \n\nScheidung der Kindesmutter nicht ehelich geboren, so dass es gemäß Art. 321 \n\nSatz 1, 2. Halbs. türk. ZGB den Familiennamen seiner Mutter teilt. Da die Kin-\n\ndesmutter indessen nach deutschem Scheidungsfolgenrecht den vormaligen \n\nEhenamen T. auch als geschiedene Frau weiterführt und diese Namensführung \n\nim Einklang mit der türkischen Rechtsordnung (welche das Namensrecht inso-\n\nweit dem deutschen Scheidungsstatut unterstellt hat) stehen würde, erhält das \n\nKind auch in diesem Falle den - insoweit allein von der Kindesmutter abgeleite-\n\nten - Familiennamen T. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bielefeld, Entscheidung vom 12.09.2003 - 3 III 115/03 - \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 14.10.2003 - 23 T 614/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 22.01.2004 - 15 W 426/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/xii-zb-17-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":12},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/xii-zb-17-04","retrieved":"2026-07-10 21:45:57.147692+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-20/xii-zb-17-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. Zivilsenat","date":"2007-06-20","dockets":["XII ZB 17/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.06.2007 – XII ZB 17/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/xii-zb-17-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"EGBGB Art. 10 Abs. 1; Türk. IPRG Art. 13 a) Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, so dass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind. b) Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB auch dort zu beachten, wo ein fremdes Kollisionsrecht diese aufgrund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (hier: Namensführung der geschiedenen türkischen Ehefrau als Scheidungs- folge gemäß Art. 13 türk. IPRG).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zu-\n\nständigkeit an das Oberlandesgericht Hamm zurückgegeben.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGBEG/10","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"10","label":"Art 10 BGBEG","mentions":12},{"id":"BGBEG/4","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"4","label":"Art 4 BGBEG","mentions":4},{"id":"BGBEG/17","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"17","label":"Art 17 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGB/1355","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1355","label":"§ 1355 BGB","mentions":1},{"id":"PStG/45","law":"PStG","abbreviation":"PStG","ref":"45","label":"§ 45 PStG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Bielefeld","court_id":null,"court_as_stated":"AG Bielefeld","date":"2003-09-12","docket":"3 III 115/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Bielefeld","court_id":null,"court_as_stated":"LG Bielefeld","date":"2003-10-14","docket":"23 T 614/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","date":"2004-01-22","docket":"15 W 426/03","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:2004:0122.15W426.03.00","id":"olg-hamm/2004-01-22/15-w-426-03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-01-22/15-w-426-03","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":4,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-06-20","docket":"XII ZB 17/04","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-06-20/xii-zb-17-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/xii-zb-17-04","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:45:57.147692+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}