{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"XII ZB 126/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 Abs. 1 Satz 1, § 1587 b Abs. 1 Satz 1; SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 1 Rentenanrechte, die in der neuen Ehe durch Entrichtung von Wiederauffül- lungsbeiträgen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) für Zeiten einer früheren Ehe er- worben worden sind, unterliegen dem bei Scheidung der neuen Ehe durchzu- führenden Versorgungsausgleich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juni 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 126/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 Abs. 1 Satz 1, § 1587 b Abs. 1 Satz 1; SGB VI § 187 Abs. 1 Nr. 1 \n\nRentenanrechte, die in der neuen Ehe durch Entrichtung von Wiederauffül-\n\nlungsbeiträgen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) für Zeiten einer früheren Ehe er-\n\nworben worden sind, unterliegen dem bei Scheidung der neuen Ehe durchzu-\n\nführenden Versorgungsausgleich. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 126/04 - OLG Zweibrücken \n\nAG Kaiserslautern \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats \n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiense-\n\nnat vom 20. April 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zu-\n\nrückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten um die Höhe des Versorgungsausgleichs. \n\nDie am 10. Juli 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am \n\n10. Juli 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 3. Dezember 2003 \n\ngeschieden (insoweit rechtskräftig) und der öffentlich-rechtliche Versorgungs-\n\nausgleich durchgeführt. \n\nIn der Ehezeit (1. Juli 1981 bis 30. Juni 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben \n\nbeide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, \n\nund zwar die Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geb. 19. Juni 1947) in Hö-\n\nhe von 395,97 €, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geb. am 14. April \n\n1931) in Höhe von 642,03 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni \n\n2003. Die vom Ehemann erworbenen Anrechte beruhen teilweise - in Höhe von \n\n232,62 € - auf Wiederauffüllungsbeiträgen. Mit diesen Beiträgen (in Höhe von \n\ninsgesamt 59.802,21 DM = 30.576,38 €), die der Ehemann in der Ehe geleistet \n\nhat, hat es folgende Bewandtnis: Im Zusammenhang mit der Scheidung seiner \n\nersten Ehe (1. November 1953 bis 31. August 1979) waren von seinem Versi-\n\ncherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanrechte in \n\nHöhe von 236,90 DM, bezogen auf den 31. August 1979, auf das Rentenversi-\n\ncherungskonto seiner ersten Ehefrau übertragen worden. Die dadurch bedingte \n\nMinderung seiner Rentenanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund \n\nist durch die Leistung der Wiederauffüllungsbeiträge vollständig ausgeglichen \n\nworden. Durch diese Beitragszahlungen sind insgesamt 899,56 Werteinheiten = \n\n8,9956 Entgeltpunkte (§ 264 SGB VI) begründet worden. Diese Entgeltpunkte \n\nergeben, bezogen auf das Ende der zweiten Ehezeit, monatliche Rentenan-\n\nrechte in Höhe von 232,62 €. Der Ehemann bezieht seit dem 1. November 1993 \n\neine Vollrente wegen Alters. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die durch die Wiederauffüllungsbeiträge begründe-\n\nten Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen; es hat den Ver-\n\nsorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehe-\n\nmannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anrechte in Höhe von \n\n(409,41 € - 395,97 € = 13,44 € : 2 =) 6,72 € auf das Versicherungskonto der \n\nEhefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz übertragen \n\nhat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Entschei-\n\ndung des Amtsgerichts abgeändert und vom Versicherungskonto des Eheman-\n\nnes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anrechte in Höhe von \n\n(409,41 € + 232,62 € - 395,97 € = 246,06 € : 2 =) 123,03 € auf das Versiche-\n\nrungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz \n\nübertragen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des \n\n5 \n\n6 \n\nEhemannes, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entschei-\n\ndung erstrebt. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die Anrechte, die der \n\nEhemann in der Zeit der zweiten Ehe, aber für in der ersten Ehe liegende Zei-\n\nten durch Leistung von Wiederauffüllungsbeiträgen begründet hat, zum Versor-\n\ngungsausgleich bei Scheidung der zweiten Ehe heranzuziehen sind. Nach dem \n\nsogenannten \"In-Prinzip\" seien in der Ehezeit aus dem Vermögen geleistete \n\nBeiträge auch dann der Ehezeit zuzurechnen, wenn sie für Zeiten vor der Ehe \n\ngezahlt worden seien. Es seien mithin auch solche Rentenanwartschaften in \n\nden Versorgungsausgleich einzubeziehen, die in der Ehezeit durch Nachent-\n\nrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden seien. So \n\nliege der Fall auch hier. Zwar habe der Ehemann lediglich sogenannte Wieder-\n\nauffüllungsbeiträge geleistet, mit denen die durch den Versorgungsausgleich im \n\nRahmen der Scheidung seiner ersten Ehe eingetretene Minderung seiner Ren-\n\ntenanwartschaften ausgeglichen worden sei. Die Interessenlage sei indes die-\n\nselbe wie in Fällen, in denen die Ehegatten freiwillige oder Pflichtbeiträge zur \n\ngesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hätten; der dem sogenannten In-\n\nPrinzip zugrunde liegende Gedanke betreffe alle diese Fallgestaltungen in glei-\n\ncher Weise. Die Inanspruchnahme des Ehemannes unter Berücksichtigung der \n\nvon ihm geleisteten Wiederauffüllungsbeiträge sei auch nicht unbillig. Dies \n\nkönnte allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn die Beiträge nicht aus einem dem \n\nZugewinnausgleich unterliegenden Vermögen gezahlt worden seien. Dafür feh-\n\nle hier indes jeder Hinweis. \n\n \n\n7 \n\n8 \n\n2. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\nNach § 1587 Abs. 1 Satz 1, § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB findet ein Ver-\n\nsorgungsausgleich statt, soweit für die Ehegatten oder einen von ihnen in der \n\nEhe Versorgungsanrechte begründet werden. Aus dem damit ausdrücklich \n\nfestgeschriebenen \"In-Prinzip\" hat der Senat gefolgert, dass auch solche Ver-\n\nsorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, die in der \n\nEhezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten be-\n\ngründet worden sind. Das Ergebnis rechtfertigt sich zum einen aus dem Ge-\n\ndanken der Ehe als einer Versorgungsgemeinschaft, die grundsätzlich alle wäh-\n\nrend der Ehe begründeten Anrechte erfasst. Es erklärt sich aber auch aus dem \n\nZusammenwirken von Zugewinn- und Versorgungsausgleich, die beide auf dem \n\nGedanken der gleichberechtigten Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe \n\nerworbenen Vermögen bzw. Versorgungsvermögen beruhen. Dieses Zusam-\n\nmenwirken würde gestört, wenn Versorgungsanrechte, die ein Ehegatte in der \n\nEhe für voreheliche Zeiten erwirbt, dem Versorgungsausgleich entzogen wären. \n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn die Vermögensgegenstände, die zum Erwerb \n\ndieser Versorgungsanrechte eingesetzt worden sind, ansonsten dem Zuge-\n\nwinnausgleich unterlägen. Denn dann wäre weder das mit diesen Mitteln er-\n\nworbene Versorgungsvermögen - weil nicht für Ehezeiten begründet - als sol-\n\nches auszugleichen, noch wären die zu seinem Erwerb eingesetzten Vermö-\n\ngensgegenstände dem Zugewinnausgleich unterworfen, da sie im Endvermö-\n\ngen als solche nicht mehr vorhanden sind. Einer solchen Störung wird durch \n\ndas \"In-Prinzip\" begegnet, das die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsan-\n\nrechte auch dann dem Versorgungsausgleich unterwirft, wenn diese Versor-\n\ngungsanrechte für voreheliche Zeiten begründet worden sind. \n\n9 \n\nDiese bislang für die Nachentrichtung von Beiträgen entwickelten Grund-\n\nsätze (für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge vgl. etwa Senatsbeschlüsse \n\nBGHZ 81, 196 = FamRZ 1981, 1169, vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - \n\nFamRZ 1983, 683, 684 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 4/92 - FamRZ 1993, \n\n292, 293; für die Nachentrichtung von Beiträgen aufgrund einer Heiratserstat-\n\ntung Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB 140/96 - FamRZ 1997, \n\n414) müssen auch für die Entrichtung von solchen Beiträgen gelten, mit denen \n\nein Ehegatte in einer späteren Ehe Versorgungsanrechte, die in einer früheren \n\nEhe begründet und aufgrund des bei Auflösung dieser früheren Ehe durchge-\n\nführten Versorgungsausgleichs gemindert worden sind, wiederauffüllt (§ 187 \n\nAbs. 1 Nr. 1 SGB VI). \n\n10 \n\nDie Besonderheiten solcher Wiederauffüllungsbeiträge stehen dem nicht \n\nentgegen. Zwar ist - worauf auch die Rechtsbeschwerde und die Beteiligte zu 1 \n\nhinweisen - das Schicksal der durch diese Beiträge begründeten Anrechte vom \n\nVersorgungsschicksal des ausgleichsberechtigten Ehegatten der früheren Ehe \n\nabhängig. Sind nämlich in den Fällen des § 4 VAHRG aus den diesem Ehegat-\n\nten übertragenen oder für ihn begründeten Anrechten keine oder keine höheren \n\nals die in § 4 Abs. 2 VAHRG genannten Leistungen gewährt worden oder zu \n\ngewähren, so wird die Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht \n\naufgrund des bei Auflösung der früheren Ehe durchgeführten Versorgungsaus-\n\ngleichs gekürzt; Beiträge, die zur Wiederauffüllung der aufgrund dieses Versor-\n\ngungsausgleichs geminderten Anrechte geleistet worden sind, werden gemäß \n\n§ 8 VAHRG erstattet. Der mit der Erstattung der Wiederauffüllungsbeiträge ein-\n\nhergehende Fortfall der durch sie begründeten Anrechte wirkt sich auf den bei \n\nAuflösung der späteren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich aus, wenn \n\ndiese Anrechte nach dem \"In-Prinzip\" in diesen Versorgungsausgleich einbezo-\n\ngen worden sind. Denn in diesem Fall vermindert sich die Höhe der vom (bis-\n\nher) ausgleichspflichtigen Ehegatten auszugleichenden Anrechte nachträglich \n\num die durch die Wiederauffüllungsbeiträge begründeten Anrechte. Dem könnte \n\nan sich nach Maßgabe des § 10 a VAHRG durch eine Abänderung des bei Auf-\n\nlösung der späteren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleichs Rechnung \n\ngetragen werden. Eine solche Abänderung des bei Auflösung der späteren Ehe \n\ndurchgeführten Versorgungsausgleichs würde allerdings dazu führen, dass der \n\nEhegatte der späteren Ehe einerseits seiner Teilhabe an den Versorgungsan-\n\nrechten, die durch die in der Ehe gezahlten Wiederauffüllungsbeiträge begrün-\n\ndet worden sind, nachträglich verlustig geht, andererseits aber auch nicht an \n\nder Erstattung dieser Beiträge teilhat, da diese erst nach dem für den Zuge-\n\nwinnausgleich maßgebenden Bewertungsstichtag (§ 1384 BGB) erfolgt ist und \n\ndeshalb vom Zugewinnausgleich nicht erfasst wird. Dieses unbillige Ergebnis \n\nkann indes durch eine Anwendung der Härteklausel des § 10 a Abs. 3 VAHRG \n\nvermieden werden. Das Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten, dem \n\naus Wiederauffüllungsbeiträgen gebildete Versorgungsanrechte übertragen \n\nworden sind, verdient in solchen Fällen regelmäßig Vertrauensschutz (vgl. auch \n\nSenatsbeschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 31/03 - FamRZ 2005, 2055, \n\n2057 betr. Versorgungsanrechte aus rechtswidrig gezahlten Beiträgen). \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Kaiserslautern, Entscheidung vom 03.12.2003 - 4 F 711/03 - \nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.04.2004 - 5 UF 7/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/xii-zb-126-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/xii-zb-126-04","retrieved":"2026-07-10 21:42:34.788560+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-20/xii-zb-126-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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