{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"1 StR 251/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 251/07\n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 gemäß §§ 349 \n\nAbs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 357 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. B. und D. \n\nV. wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. No-\n\nvember 2006 - auch soweit es den Mitangeklagten Da. B. \n\nbetrifft - im Ausspruch über die Einziehung von bei den Angeklag-\n\nten sichergestellten Gegenständen dahin ergänzt und neu gefasst, \n\ndass 145,06 g Kokain, 4.603 g Streckmittel, die bei dem Ange-\n\nklagten Dr. B. sichergestellten Mobiltelefone der Marken \n\nSamsung SGH-E 810, Nokia 2600, Motorola und Sagem, die bei \n\ndem Angeklagten D. V. sichergestellten Mobiltelefone \n\nder Marken Motorola E 1000, Panasonic EBGD 87, Nokia 7650 \n\nund Sony, die bei dem Angeklagten Da. B. sichergestell-\n\nten Mobiltelefone der Marken Nokia 3100, Samsung SGH-X 48, \n\nSamsung E 700 IMEI, Nokia 8310, Motorola, Siemens C 60, Sam-\n\nsung SGH-A 800 sowie die bei dem Angeklagten Dr. B. \n\nsichergestellte Handgranate, Typ M75, eingezogen werden. \n\n2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Dr. \n\nB. und D. V. verworfen. \n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dr. B. wegen unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fäl-\n\nlen, davon in einem Fall bandenmäßig, sowie wegen Verstoßes gegen das \n\nKriegswaffenkontrollgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren \n\nund sechs Monaten, den Angeklagten D. V. wegen unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, da-\n\nvon in zwei Fällen bandenmäßig, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-\n\nren sowie den nicht revidierenden Angeklagten Da. B. wegen unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung \n\neiner Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. \n\nDes Weiteren hat es den Verfall von Wertersatz sowie die Einziehung der „si-\n\nchergestellten Betäubungsmittel und Streckmittel“, der „sichergestellten Mobilte-\n\nlefone der Angeklagten “sowie der sichergestellten Handgranate“ angeordnet. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Angeklagte V. erhebt eine Verfahrensrüge. Zudem wenden \n\nsich beide Angeklagte mit der Sachrüge gegen das Urteil. Die Rechtsmittel ha-\n\nben im Wesentlichen keinen Erfolg. \n\nI. Der Angeklagte V. macht in den Fällen II. 5 (Fall 3, 5. Unterfall \n\nder Anklageschrift vom 11. April 2006) und II. 7 (Fall 4, 2. Unterfall der Anklage) \n\nder Urteilsgründe ein Beweisverwertungsverbot geltend. Das Landgericht habe \n\nErkenntnisse im Zusammenhang mit dem unzulässigen Einsatz eines „ver-\n\nmeintlich Verdeckten Ermittlers“ zu seinen Lasten verwertet. \n\n4 \n\nDie Rüge bleibt erfolglos. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht \n\nseine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten V. in diesen \n\nbeiden Fällen - ebenso wie in den anderen, in denen der Angeklagte V. \n\nverurteilt wurde - nicht auf Erkenntnisse des von den deutschen Behörden ein-\n\ngesetzten, verdeckt ermittelnden Beamten eines ausländischen Polizeidienstes \n\ngestützt. Vielmehr hat es seine Überzeugungsbildung in beiden Fällen in erster \n\nLinie auf die Angaben des Zeugen Vu. sowie im Fall II. 7 zusätzlich auf die \n\ndes observierenden Zeugen L. gestützt (UA S. 49 f. und S. 54 ff.). Soweit \n\nin die Beweiswürdigung im Fall II. 7 des Urteils SMS und Wortprotokolle von \n\nTelefonüberwachungsmaßnahmen eingeführt wurden, handelt es sich aus-\n\nschließlich um solche, an denen der von den deutschen Behörden eingesetzte \n\nausländische „Verdeckte Ermittler“ nicht beteiligt war. Die Taten, an denen der \n\nin Deutschland eingesetzte ausländische Polizeibeamte beteiligt war und die \n\nGegenstand der Hauptverhandlung waren, betrafen Fälle 5, 3. Unterfall und 7, \n\n1. und 2. Unterfall der Anklageschrift vom 11. April 2006, mithin die Fälle II. 12, \n\n14 und 15 der Urteilsgründe, in denen der Anklagte V. nicht verurteilt \n\nwurde. Den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen im Zusam-\n\nmenhang mit dem von den deutschen Behörden eingesetzten ausländischen \n\nPolizeibeamten kam somit für die Verurteilung des Angeklagten V. - an-\n\nders als für die des nicht revidierenden Da. B. - keine Bedeutung zu. \n\n5 \n\nUnabhängig davon hätte kein Beweisverwertungsverbot vorgelegen. Es \n\nbeschwert den Angeklagten nicht, dass die Staatsanwaltschaft beim Ermitt-\n\nlungsrichter des Amtsgerichts Konstanz die Zustimmung zum Einsatz von bis \n\nzu drei Verdeckten Ermittlern, unter denen auch bis zu zwei ausländische Poli-\n\nzeibeamte sein durften, eingeholt hat. Ohne Rechtsfehler hat es das Landge-\n\nricht in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2006 dahingestellt sein lassen, ob \n\nein ausländischer Polizeibeamter überhaupt als Verdeckter Ermittler nach \n\n§ 110a StPO eingesetzt werden konnte. Verdeckte Ermittler sind gemäß § 110a \n\nAbs. 2 StPO nur Beamte im Sinne der §§ 2, 35 ff. BRRG (vgl. Schäfer in Löwe/ \n\nRosenberg, StPO 25. Aufl. § 110a Rdn. 12; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. \n\n§ 110a Rdn. 3). Dies verlangen nicht nur die besondere Ermittlungstätigkeit und \n\ndie damit einhergehende Gefährdung, sondern auch die erforderliche straffe \n\nFührung sowie die wirksame, auch disziplinarrechtliche Dienstaufsicht über den \n\nVerdeckten Ermittler (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 42). Solange es keine gesetzli-\n\nche Regelung gibt, die Polizeibeamte einer ausländischen Behörde ausdrück-\n\nlich Beamten im Sinne der §§ 2, 35 ff. BRRG gleichstellt, richtet sich deren ver-\n\ndeckter Einsatz nicht nach den Vorschriften der §§ 110a ff. StPO (vgl. Nack in \n\nKK 5. Aufl. § 110a Rdn. 5). Die hier erteilte richterliche Zustimmung zum Ein-\n\nsatz als „Verdeckter Ermittler“ war somit nicht erforderlich. Verdeckt ermittelnde \n\nBeamte des ausländischen Polizeidienstes sind deshalb zu behandeln wie von \n\nder Polizei eingesetzte Vertrauenspersonen. Wurde für ihren Einsatz dennoch \n\neine richterliche Zustimmung - wie vorliegend - eingeholt, so kann die Verwert-\n\nbarkeit der Angaben der Vertrauensperson oder sonstiger daraus resultierender \n\nBeweismittel nicht durch einen möglichen Fehler des Zustimmungsbeschlusses \n\ndes Ermittlungsrichters beeinträchtigt sein. \n\nII. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge der beiden Ange-\n\nklagten hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen die Ange-\n\nklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. \n\nIII. Der Senat vermag dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu \n\nfolgen, im Wege der Berichtigung des Tenors einen höheren Verfall von Wert-\n\nersatz anzuordnen, weil sich aus den Urteilsgründen möglicherweise ein Re-\n\nchenfehler ergibt. Es muss bei der aus dem Urteilstenor ersichtlichen und ver-\n\nkündeten Höhe verbleiben (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Dezember 1999 - 1 StR \n\n630/99). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nIV. Über die Einziehung der im Tenor des angefochtenen Urteils nicht \n\nausreichend bezeichneten Gegenstände hatte der Senat - wie im Einzelnen aus \n\ndem Tenor ersichtlich - neu zu entscheiden. Sind Gegenstände einzuziehen, ist \n\nes grundsätzlich tunlich, die Gegenstände in der Urteilsformel oder, sofern es \n\nsich um eine Vielzahl von Gegenständen handelt, jedenfalls in einer Anlage \n\nhierzu (vgl. BGHSt 9, 88, 90) so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten \n\nund die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung ge-\n\nschaffen ist. Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu auch die \n\nAngabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem \n\nUrteilstenor ergeben muss. Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der \n\neinzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel nicht vollständig gerecht. \n\nDem Antrag des Generalbundesanwalts, das Urteil deshalb im Ausspruch über \n\ndie Einziehung aufzuheben, brauchte der Senat jedoch nicht zu folgen. Der Se-\n\nnat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen, wenn die \n\nUrteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGHSt 26, 258, 266; \n\nBGH, Beschl. vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91; BGH, Beschl. vom \n\n13. Februar 2004 - 3 StR 501/03; BGH, Beschl. vom 28. November 2006 \n\n- 4 StR 404/06; BGH, Beschl. vom 25. April 2007 - 2 StR 86/07). Soweit die Ein-\n\nziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ angeordnet worden ist, die das \n\nLandgericht zutreffend auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützt hat, enthalten die Urteils-\n\ngründe die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über deren Art und \n\nMenge, so dass der Senat die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Ge-\n\ngenstände insoweit nachholen kann. Gleiches gilt für die nach den insoweit ge-\n\ntroffenen Feststellungen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstandende Einziehung \n\nder bei dem Angeklagten Dr. B. sichergestellten Handgranate gemäß \n\n§ 24 Abs. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz. \n\n9 \n\nAuch in Bezug auf die Anordnung der Einziehung der \"sichergestellten \n\nStreckmittel und der zu den Taten benutzten sichergestellten Mobiltelefone der \n\nAngeklagten“ enthalten die Urteilsgründe unter Berücksichtigung der Verzeich-\n\nnisse der Beweisstücke noch die erforderlichen Angaben, damit der Senat \n\nselbst Klarheit über den Umfang der Einziehung schaffen kann. Hinsichtlich der \n\nStreckmittel konnte die Einziehung unabhängig von der Eigentümerstellung er-\n\nfolgen, da die konkrete Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger \n\nTaten dienen werden, § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB. \n\n10 \n\nDie Einziehungsentscheidung war gemäß § 357 StPO auch auf den nicht \n\nrevidierenden Angeklagten Da. B. zu erstrecken. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/1-str-251-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110a","ref_norm":"110a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/1-str-251-07","retrieved":"2026-07-10 21:43:08.801001+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-20/1-str-251-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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