{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"1 StR 167/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 167/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n20. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom \n\n19. Juni 2007, in der Sitzung am 20. Juni 2007, an denen teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung - \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung - \n\n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte - in der Verhandlung - \nJustizangestellte - in der Verkündung - \n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMannheim vom 18. Oktober 2006 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. Dezember \n\n2004 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in fünf Fällen zu \n\nder Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieses Urteil hatte der Se-\n\nnat mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 (StV 2006, 399) mit den Feststellun-\n\ngen insgesamt aufgehoben, weil es unter Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO \n\nohne nochmalige Beratung verkündet worden war. Nach der Zurückverweisung \n\nhat eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 16. März \n\n2006 (NJW 2006, 1336) die Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts und die \n\nBeschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts aufgehoben, weil es seit \n\ndem (aufgehobenen) Urteil zu rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen \n\nvon mehr als drei Monaten gekommen war. Nunmehr hat das Landgericht mit \n\nUrteil vom 18. Oktober 2006 den Angeklagten erneut verurteilt. Für denselben \n\nSchuldspruch hat es - entsprechend den Anforderungen an die Strafkammer \n\nbei der Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung - \n\nzwar fiktiv auf höhere Einzelstrafen und auch auf eine höhere Gesamtstrafe \n\n(fünf Jahre und sechs Monate) erkannt. Unter Abzug eines Strafabschlages \n\nwegen der Verfahrensverzögerung hat es aber im Ergebnis wieder dieselben \n\nStrafen verhängt wie im aufgehobenen ersten Urteil. \n\n2 \n\nGegen das zweite Urteil des Landgerichts wendet sich der Angeklagte \n\nmit seiner Revision. Er erhebt eine Befangenheitsrüge, beanstandet die unzu-\n\nreichende Kompensation der Verfahrensverzögerung und rügt darüber hinaus \n\nallgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Er-\n\nfolg. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nI. \n\n1. Im Juli 2003, etwa drei Monate nach der Eheschließung mit der Ge-\n\nschädigten Z. K. , welche in einem strenggläubigen moslemi-\n\nschen und überwiegend durch Traditionen geprägten Elternhaus auf-\n\ngewachsen war, kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung der \n\nEheleute in ihrer Wohnung. Dabei versetzte der Angeklagte seiner \n\nEhefrau zunächst einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht. Da-\n\nnach versetzte er ihr noch weitere Schläge, zog sie schmerzhaft an \n\nden Haaren, zerrte sie ins Schlafzimmer, wo er sie aufs Bett warf und \n\nihr weitere schmerzhafte Schläge versetzte, schließlich ihre Schenkel \n\nauseinanderpresste und danach den Geschlechtsverkehr bis zum \n\nSamenerguss ausführte, obgleich seine Ehefrau versuchte, sich da-\n\ngegen zur Wehr zu setzen. Weil sich die Geschädigte für ihren Ehe-\n\nmann schämte und weil man entsprechend ihrer Erziehung nicht über \n\nsexuelle Dinge sprach, erzählte sie diesen und die nachstehenden \n\nVorfälle zunächst keiner anderen Person. Ob es in den folgenden Mo-\n\nnaten zu weiteren sexuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber \n\nseiner Ehefrau kam, konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden. \n\n2. Ende Oktober/Anfang November 2003, wiederum nach einer vorange-\n\ngangenen verbalen Auseinandersetzung, schlug der Angeklagte sei-\n\nne Ehefrau erneut ins Gesicht, zerrte sie ins Schlafzimmer und führte \n\ndort gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr bis zum Samener-\n\nguss aus. In der Folgezeit entschuldigte sich der Angeklagte schrift-\n\nlich bei der Geschädigten, und das Eheleben verlief danach \"äußer-\n\nlich harmonisch\". \n\n3. Anfang/Mitte Januar 2004 kam es jedoch erneut zu einer verbalen \n\nAuseinandersetzung, in deren Folge der Angeklagte seine Ehefrau \n\nwiederum schlug, sie ins Schlafzimmer zerrte, sie dort auf dem Bett \n\nfixierte und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch-\n\nführte. Während dieses Geschehens hatte der Angeklagte der Ge-\n\nschädigten weitere Schläge gegen das Gesicht und den Oberkörper \n\nversetzt, sie kurzzeitig mit den Händen am Hals gewürgt und den \n\nKopf gegen das Kopfende des Bettes beziehungsweise gegen die \n\nWand geschlagen. Nach diesem Vorfall war die Geschädigte völlig \n\nverzweifelt, erwog einen Selbstmord, begab sich dann aber zu ihrer \n\nam selben Ort wohnenden älteren Schwester. Auf deren Nachfrage \n\nhinsichtlich erkennbarer Verletzungsspuren berichtete sie nur von \n\nden Schlägen, aus Scham aber nicht von den sexuellen Übergriffen \n\ndes Angeklagten. Die Geschädigte verblieb die Nacht über bei ihrer \n\nSchwester, wobei ihr der Angeklagte noch in dieser Nacht mehrere \n\nSMS-Mitteilungen übersandte, in denen er um Entschuldigung bat \n\nund beteuerte, dass es nie wieder passieren werde. Die Geschädigte \n\nkehrte daraufhin am nächsten Tag in die Ehewohnung zurück. \n\nEtwa einen Monat später, am 14. Februar 2004, schlug der Ange-\n\nklagte, wiederum nach einer vorangegangenen Auseinandersetzung, \n\nseine Ehefrau erneut, worauf diese versuchte, sich mit einem Ra-\n\nsiermesser die Pulsadern zu öffnen, was der Angeklagte allerdings \n\ndadurch verhinderte, dass er ihr das Rasiermesser wegnahm. Die \n\nGeschädigte flüchtete darauf wieder zu ihrer Schwester, kehrte je-\n\ndoch in die Ehewohnung zurück, nachdem ihr Schwager mit dem \n\nAngeklagten ein Gespräch geführt und dieser sich erneut schriftlich \n\nentschuldigt hatte. \n\n4. Am 1. April 2004 kam es dann zu einer erneuten Auseinanderset-\n\nzung der Eheleute. Der Angeklagte wies die Geschädigte darauf hin, \n\n\"dass sie als türkische Ehefrau alles zu machen habe, was ihre \n\nSchwiegereltern von ihr verlangten, dass sie allerdings auf der ande-\n\nren Seite keinen Anspruch darauf habe, ihre Eltern, so oft sie wolle, \n\nzu sehen\". Dann zerrte der Angeklagte die Geschädigte aufs Bett, \n\ndrehte sie gewaltsam auf den Rücken und führte gegen ihren Willen \n\nden Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Die Geschä-\n\ndigte begab sich wiederum zu ihrer Schwester, welche die Verlet-\n\nzungen bemerkte und den weiteren Aufenthalt bei ihr gestattete. Erst \n\nnachdem auf Initiative der Mutter des Angeklagten zwei Vermittler \n\nsich eingeschaltet und erklärt hatten, sie würden in Zukunft dafür \n\nSorge tragen und mit ihrem Wort dafür einstehen, dass die Geschä-\n\ndigte nicht mehr geschlagen würde, und nachdem der Angeklagte \n\nzudem in deren Beisein gegenüber seiner Ehefrau und deren Vater \n\nversprochen hatte, er werde sie nicht mehr schlagen, schickte der \n\nVater der Geschädigten seine Tochter am 9. April 2004 in die Ehe-\n\nwohnung zurück. \n\n5. Nachdem es zunächst keine weiteren Zwischenfälle gegeben hatte, \n\nkam es am Vormittag des 24. April 2004 wiederum zu einem Streit \n\nder Eheleute. Dabei packte der Angeklagte seine Frau am Arm, \n\nschubste sie auf das Bett, drehte sie auf den Rücken und fixierte sie \n\nin dieser Lage mit seinem Gewicht und zusätzlich mit einem Griff um \n\nihren Hals. Nachdem er gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr \n\ndurchgeführt hatte, führte der Angeklagte einen mit Vaseline einge-\n\ncremten Finger tief in den After seiner Frau ein, um diese zusätzlich \n\nzu erniedrigen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nIn der Folge trennte sich die Geschädigte endgültig von dem Angeklag-\n\nten, wobei sie \"nach wie vor\" - trotz zwischenzeitlich (am 20. Juli 2005) erfolgter \n\nEhescheidung - unter erheblichen Schlafstörungen leidet, reizbar und schreck-\n\nhaft ist und dissoziative Gedanken entwickelt. \n\nAuf der Grundlage dieser neu getroffenen Feststellungen hat die Straf-\n\nkammer zu Recht (vgl. Senat NJW 2001, 2983) im Rahmen der Strafzumes-\n\nsung ausgeführt: \n\n\"Strafschärfend hat die Kammer auch die aus den Taten resultierenden \n\nsozialen Folgen für die Geschädigte, die auf deren gesamte Lebensplanung bis \n\nheute ausstrahlen, berücksichtigt. So musste die Geschädigte nach der auf \n\nGrund der Taten erfolgten Trennung in ihr Elternhaus zurückkehren und genießt \n\nals geschiedene türkische Ehefrau in ihrem Kulturkreis heute nur ein geringes \n\nAnsehen. Auch sind ihre Aussichten, erneut eine adäquate Ehe eingehen zu \n\nkönnen, als geschiedene Frau in ihrem Kulturkreis erheblich vermindert, was \n\nsie ebenfalls als Belastung empfindet.\" \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n1. Die auf § 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2 StPO gestützte Befangenheitsrüge \n\nversagt. \n\na) Mit seinem gegen den Vorsitzenden und die beisitzende Richterin an-\n\ngebrachten Befangenheitsgesuch hatte der Beschwerdeführer geltend ge-\n\nmacht, diese hätten in einem vor der neuen Hauptverhandlung ergangenen \n\nHaftfortdauerbeschluss keine eigene Prüfung des dringenden Tatverdachts \n\nvorgenommen, sondern sich insoweit \"fast ausschließlich\" auf die Beweiswürdi-\n\ngung des aufgehobenen Urteils bezogen. Die Aktenlage hätten die Richter nicht \n\nausgewertet. \n\n9 \n\nb) Die Rüge ist schon unzulässig, denn sie genügt nicht den Anforderun-\n\ngen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer trägt den Inhalt der \n\ndienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter nicht vor; dies gehört indes-\n\nsen - auch hier - zum notwendigen Rügevortrag (st. Rspr., vgl. nur BGH StV \n\n1996, 2). Dies ist auch deswegen erforderlich, da durch die dienstliche Äuße-\n\nrung eines abgelehnten Richters ursprünglich verständliches Misstrauen gegen \n\ndie Unparteilichkeit beseitigt werden kann. \n\n10 \n\nc) Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Vorbefassung des \n\nerkennenden Richters mit vom Gesetz vorgesehenen notwendigen Zwischen-\n\nentscheidungen, wie Haftfortdauerentscheidungen, kann als solche die Befan-\n\ngenheit nicht rechtfertigen. Die abgelehnten Richter haben zudem die Annahme \n\ndes dringenden Tatverdachts nicht allein und maßgeblich auf die Beweiswürdi-\n\ngung im aufgehobenen Urteil gestützt. Sie haben insoweit vielmehr auch darauf \n\nverwiesen, dass sich die Ergebnisse dieser Beweiswürdigung \"im Einklang mit \n\ndem sonstigen Akteninhalt befinden\". Das weist aus, dass die Richter eine ei-\n\ngenständige Prüfung des Tatverdachts vorgenommen haben. \n\n11 \n\n2. Die Strafhöhenbemessung ist, auch unter Berücksichtigung der infolge \n\nder Verfahrensverzögerung vorzunehmenden Kompensation und der sonstigen \n\nStrafzumessungserwägungen rechtsfehlerfrei. \n\n12 \n\na) Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert \n\nden neuen Tatrichter nicht, bei der synoptischen Gegenüberstellung der (fiktiv) \n\nohne und (im Ergebnis) mit der Verfahrensverzögerung festgesetzten Strafen \n\nhöhere fiktive Strafen zu bestimmen als der frühere Tatrichter, wenn die letztlich \n\nverhängte Strafe nicht höher ist als die frühere Strafe (BGHSt 45, 308; BGH, \n\nUrt. vom 11. September 2003 - 3 StR 316/02; Beschl. vom 11. April 2007 - 3 \n\nStR 115/07). \n\n13 \n\nb) Der neue Tatrichter ist bei der Bemessung der fiktiven Strafen auch \n\nsonst nicht an die Strafzumessung des früheren Tatrichters gebunden. Das gilt \n\ninsbesondere dann, wenn - wie hier - das Urteil insgesamt mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben wird. Schon deshalb hat der neue Tatrichter über Art und Höhe \n\nder Strafen so zu befinden, als ob das frühere Urteil nicht in der Welt wäre \n\n(BGHSt 7, 86, 88; 45, 308, 311). Selbst dann, wenn er zum Tatgeschehen im \n\nWesentlichen zu den gleichen Feststellungen gelangt wie der frühere Tatrichter, \n\nist er bei seinen - eigenständig zu treffenden - Strafzumessungserwägungen \n\nfrei. Aufgrund der vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme kann und muss er \n\nden aus dem Inbegriff seiner Hauptverhandlung gewonnenen Sachverhalt ei-\n\ngenständig bewerten. Hierbei kann er trotz vergleichbarer Feststellungen \n\n- schon aufgrund seines unmittelbaren Eindrucks, auch vom Angeklagten und \n\ndem Geschädigten - zu einer anderen Gewichtung des Schuldumfangs kom-\n\nmen als der frühere Tatrichter. Das ist ihm nicht nur erlaubt; die eigenständige \n\nBewertung ist ihm vielmehr durch die Aufhebung der Feststellungen auch auf-\n\ngegeben. \n\n14 \n\nDer Senat teilt die Auffassung des 3. Strafsenats (BGHSt 45, 308, 312), \n\ndass die Verhängung einer gleich hohen oder nur unwesentlich ermäßigten \n\nStrafe dann einer besonderen Begründung bedarf, wenn die Verletzung des \n\nBeschleunigungsgebotes bei der früheren Straffestsetzung nicht oder nur in \n\ngeringem Umfang berücksichtigt worden war oder erst nach der vorausgegan-\n\ngenen tatrichterlichen Entscheidung eingetreten ist. Diese besonderen Begrün-\n\ndungsanforderungen können aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn \n\n- anders als hier - ausschließlich der Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben wurde, während die bisherigen Feststellungen zum \n\nSchuldspruch nicht neu zu treffen, sondern für den neuen Tatrichter bindend \n\nwaren. Die von BGHSt 45, 308 verlangten besonderen Begründungsanforde-\n\nrungen waren zudem maßgeblich davon bestimmt, dass dort allein die Gesamt-\n\nstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden war, während \n\ndie Einzelstrafen bestehen blieben. \n\n15 \n\nc) Im Übrigen hat das Landgericht - das die Häufigkeit und Intensität der \n\nabgeurteilten Straftaten zu Recht schwerer bewertet hat als der frühere Tatrich-\n\nter, dessen allenfalls knapp über der Mindeststrafe liegende Einzelstrafen \n\nschwerlich noch als schuldangemessen bewertet werden können - alle maß-\n\ngeblichen Strafzumessungserwägungen in nachvollziehbarer Weise dargelegt. \n\n16 \n\nDabei hat die Kammer auch unter Berücksichtigung der zusätzlich fest-\n\ngestellten Strafschärfungsgründe erkennbar begründet, aus welchen Gründen \n\nsie angesichts der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und unter beson-\n\nderer Berücksichtigung der daraus resultierenden Folgen für die Geschädigte \n\nohne das Vorliegen der festgestellten Verfahrensverzögerungen an sich höhere \n\nStrafen für jede einzelne Tat ausgesprochen und auch eine höhere Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe verhängt hätte. Die danach vorgenommenen Strafmaßreduzierun-\n\ngen für die Einzelstrafen sind aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstan-\n\nden wie die Höhe der schließlich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier \n\nJahren. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des zwischenzeitlich entstan-\n\ndenen relativ langen zeitlichen Abstandes zwischen Taten und Urteil und der \n\nsonstigen, nicht auf einer Verzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK \n\nberuhenden Verfahrensdauer, insbesondere der nahezu sieben Monate dau-\n\nernden neuen, zweiten Hauptverhandlung, kann die verhängte Strafe im Hin-\n\nblick auf die Schwere der Taten und die erheblichen gesellschaftlichen, familiä-\n\nren und sozialen Folgen für seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau \n\nnicht als schuldunangemessen bezeichnet werden. \n\n17 \n\nDer Senat muss daher nicht besorgen, dass die Kammer ohne sachli-\n\nchen Grund auf die bisherigen Strafen erkennen wollte, was freilich rechtlich \n\nbedenklich erscheinen könnte. \n\nIII. \n\n18 \n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrü-\n\nge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/1-str-167-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/1-str-167-07","retrieved":"2026-07-10 21:45:44.527783+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-20/1-str-167-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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