{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-06-19","aktenzeichen":"XI ZB 40/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 B Wird dem Berufungskläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt, beginnt die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Nachholung der Berufungsbegründung erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzungsent- scheidung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZB 40/06\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nZPO § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 B \n\nWird dem Berufungskläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wieder-\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist \ngewährt, beginnt die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Nachholung \nder Berufungsbegründung erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzungsent-\nscheidung. \n\nBGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06 - Kammergericht \n LG Berlin \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin \n\nMayen und den Richter Dr. Grüneberg \n\nam 19. Juni 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDer Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des \n\n4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai \n\n2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss \n\ndes 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai \n\n2006 aufgehoben. \n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beru-\n\nfung gewährt. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung \n\nüber die Berufung der Klägerin und über die Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis \n\nzu 35.000 €. \n\nDer Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines anderen \n\nRechtsanwalts wird als offensichtlich unbegründet abge-\n\nlehnt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 14. Juli 2005, zugestellt am \n\n22. Juli 2005, die Klage der Klägerin gegen die beklagte Bank auf Rück-\n\nabwicklung eines zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung ab-\n\ngeschlossenen Darlehensvertrages abgewiesen. Mit einem beim Beru-\n\nfungsgericht am 22. August 2005 eingegangenen Schreiben hat die Klä-\n\ngerin beantragt, ihr für die beabsichtigte Durchführung des Berufungs-\n\nverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dem Antrag hat das Beru-\n\nfungsgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2006 im Wesentlichen statt-\n\ngegeben und der Klägerin eine Rechtsanwältin beigeordnet. Der Be-\n\nschluss ist der Klägerin am 17. Februar 2006 formlos übersandt und der \n\nRechtsanwältin am 22. Februar 2006 zugestellt worden. Diese hat am \n\n6. März 2006 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbe-\n\ngründungsfrist sowie Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis \n\nzum 7. April 2006 beantragt. Mit Verfügung vom 23. März 2006 hat der \n\nBerichterstatter des Berufungssenats die Klägerin darauf hingewiesen, \n\ndass gegen die Gewährung der Fristverlängerung Bedenken bestünden. \n\nDaraufhin hat die Klägerin am 31. März 2006 Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gemäß \n\n§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO beantragt und die Berufung begründet. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 6. April 2006, zugestellt am 12. April 2006, hat \n\ndas Berufungsgericht der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Durch Be-\n\nschluss vom 27. Mai 2006 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Ver-\n\nlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt, weil es sich der \n\nSache nach um einen Antrag auf eine gesetzlich nicht zulässige Verlän-\n\ngerung der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Nachholung der ver-\n\nsäumten Prozesshandlung i.S. des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO handele. \n\n3 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss (KGReport 2006, 856) hat das \n\nBerufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand vom 31. März 2006 gegen die Versäumung der Wiederein-\n\nsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zurückgewiesen sowie den \n\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6. März 2006 \n\ngegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und die Berufung \n\nder Klägerin mangels fristgerecht eingereichter Berufungsbegründung als \n\nunzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei unzu-\n\nlässig, weil die versäumte Prozesshandlung entgegen § 234 Abs. 1 \n\nSatz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der Antragsfrist von ei-\n\nnem Monat nachgeholt worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist sei \n\nunbegründet, weil die Versäumung der Frist von der Prozessbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin verschuldet worden sei und die Klägerin sich dieses \n\nVerschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse; die Pro-\n\nzessbevollmächtigte der Klägerin habe nicht davon ausgehen dürfen, \n\ndass angesichts der - wie sie meint - \"offensichtlichen Verfassungswid-\n\nrigkeit\" des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Berufungsgericht dem Fristver-\n\nlängerungsantrag stattgeben werde. Aufgrund dessen sei die Berufung \n\nnicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die am 22. September \n\n2005 abgelaufen sei, begründet worden und daher unzulässig. \n\n4 \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. Durch \n\nBeschluss vom 12. Dezember 2006, zugestellt am 14. Dezember 2006, \n\nhat der Senat der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Daraufhin hat sie \n\nam 15. Dezember 2006 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung \n\nder Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt \n\nund diese, nachdem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbe-\n\nschwerde am 8. Januar 2007 entsprochen worden war, am 15. Januar \n\n2007 begründet. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. \n\n1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, \n\nweil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO) und zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich \n\nist (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in \n\nihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung \n\nwirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit \n\ndem Rechtsstaatsprinzip. Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes \n\nverbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerich-\n\nteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu recht-\n\nfertigender Weise zu erschweren (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; \n\nBVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Indem das Beru-\n\nfungsgericht zu Unrecht (dazu unter 2.) davon ausgegangen ist, dass die \n\nKlägerin die Berufungsbegründung nicht fristgerecht nachgeholt habe, \n\nhat es der Klägerin den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt \n\nversagt. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-\n\ngen, dass die Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 22. Juli \n\n2005 zugestellte Urteil des Landgerichts am 22. September 2005 abge-\n\nlaufen war, so dass die erst am 31. März 2006 eingereichte Berufungs-\n\nbegründung an sich verfristet war. \n\n9 \n\nb) Das Berufungsgericht hat aber den Antrag der Klägerin auf \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Klägerin \n\nhat die versäumte Prozesshandlung - die Einreichung der Berufungsbe-\n\ngründung - innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt. \n\nDie Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur \n\nBegründung der Berufung einzuhalten, und beginnt gemäß § 234 Abs. 2 \n\nZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Diese Frist hat die \n\nKlägerin eingehalten, weil die Frist erst mit der Mitteilung über die Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist - hier also am 12. April 2006 - zu laufen begonnen hat. \n\n10 \n\naa) Liegt das Hindernis - wie hier - in der Mittellosigkeit der Partei, \n\nentfällt es zwar für die Berufungseinlegung grundsätzlich mit der Be-\n\nkanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, \n\nso dass der Lauf der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu \n\ndiesem Zeitpunkt beginnt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 1994 \n\n- XI ZB 1/94, VersR 1994, 1324; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 \n\n- IVb ZB 62/85, VersR 1986, 40, 41 und vom 21. März 2006 - VI ZB \n\n31/05, VersR 2006, 1141, 1142). Ob dies aber auch hinsichtlich der Be-\n\nrufungsbegründung und der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\ngilt, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Der III. Zivilsenat \n\ndes Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06, \n\nNJW 2006, 2857, 2858) hat lediglich für die Fallgestaltung einer unbe-\n\ndingt eingelegten Berufung und eines sodann gestellten Prozesskosten-\n\nhilfeantrages angenommen, dass der Lauf der Begründungsfrist nach \n\nMaßgabe des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt und dem Antragsteller \n\nnach Wegfall des Hindernisses, d.h. nach Bewilligung der Prozesskos-\n\ntenhilfe oder deren Versagung, die Wiedereinsetzungsfrist von einem \n\nMonat nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung steht, um die ver-\n\nsäumte Prozesshandlung nachzuholen. \n\n11 \n\nbb) In der Literatur ist die Beantwortung der Frage umstritten. \n\n12 \n\nNach der überwiegenden Auffassung ist § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\ndahin auszulegen, dass bei versäumter Berufungsfrist die Begründungs-\n\nfrist erst ab Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Wiederein-\n\nsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist läuft (so Thomas/ \n\nPutzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 234 Rdn. 3b; Fölsch MDR 2004, 1029, \n\n1032; Löhnig FamRZ 2005, 578, 579; Lange DB 2004, 2125, 2128 zum \n\ngleichlautenden § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Andere Stimmen in der Litera-\n\ntur sprechen sich für eine Korrektur des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der \n\nWeise aus, dass ab Mitteilung des Beschlusses über die Bewilligung der \n\nProzesskostenhilfe eine zweite, gleichlange Begründungsfrist, mithin im \n\nFalle der Berufung die zweimonatige Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 \n\nHalbs. 1 ZPO, laufen soll (H. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 234 \n\nRdn. 13; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl. § 234 Rdn. 7; Schultz NJW 2004, \n\n2329, 2334). Teilweise macht die Literatur auch nur verfassungsrechtli-\n\nche Bedenken gegen die Neuregelung geltend, ohne aber Lösungen für \n\neine Abhilfe aufzuzeigen (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234 Rdn. 7a; \n\nMusielak/Grandel, ZPO 5. Aufl. § 236 Rdn. 6; Born NJW 2005, 2042, \n\n2044; Greger NJW-Sonderheft BayObLG 2005, 36, 38; Knauer/Wolf \n\nNJW 2004, 2857, 2863). Lediglich vereinzelt wird in der Literatur die \n\nNeuregelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für verfassungsgemäß gehal-\n\nten (ausdrücklich: Bischoff FamRB 2005, 47, 48; ohne nähere Begrün-\n\ndung: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 236 \n\nRdn. 14); diese Auffassung wird in instanzgerichtlichen Entscheidungen \n\ngeteilt (vgl. etwa OLG Stuttgart OLGR 2006, 677). \n\n13 \n\ncc) Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Litera-\n\nturmeinung an. § 234 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 ZPO ist dahin auszu-\n\nlegen, dass bei auch versäumter Berufungsfrist die Frist zur Nachholung \n\n \n \n \n\n14 \n\n15 \n\nder Berufungsbegründung erst mit der Mitteilung der Entscheidung über \n\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der \n\nBerufungsfrist läuft. \n\n(1) Hierfür sprechen bereits die Gesetzgebungsgeschichte und der \n\nWille des Gesetzgebers. \n\nNach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage be-\n\ngann die Frist für die Berufungsbegründung mit der Einlegung der Beru-\n\nfung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). War der mittellosen Partei für die \n\nBerufungseinlegung Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr hierfür Wieder-\n\neinsetzung gewährt worden, bestand somit im Hinblick auf die Begrün-\n\ndungsfrist zwischen mittelloser und vermögender Partei kein Unter-\n\nschied. Mit der Reform der Zivilprozessordnung im Jahr 2002, die sich \n\ninsoweit an bereits in anderen Verfahrensordnungen geltende Regelun-\n\ngen anlehnte, verschlechterte sich die Rechtslage für die mittellose Par-\n\ntei deutlich. Da der Beginn der Frist für die Berufungsbegründung nun-\n\nmehr an die Zustellung des angefochtenen Urteils anknüpft (§ 520 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO), war für die mittellose Partei bei Bewilligung von Prozess-\n\nkostenhilfe für die Berufungseinlegung in der Regel auch die Frist für die \n\nBerufungsbegründung abgelaufen, so dass sie faktisch gemäß § 234 \n\nAbs. 1 ZPO a.F. die Berufung innerhalb von zwei Wochen - ohne Verlän-\n\ngerungsmöglichkeit - zu begründen hatte. Um diese unbillige Benachtei-\n\nligung der mittellosen Partei zu vermeiden, räumte der Bundesgerichts-\n\nhof in Anlehnung an die Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerich-\n\nte der mittellosen Partei extra legem eine gesonderte Begründungsfrist \n\nein (vgl. Beschlüsse vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, 3275, \n\n3276 f. m.w.Nachw., vom 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, \n\n3782 f. und vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03, NJW 2004, 2902, 2903). \n\nDabei konnte er den Meinungsstreit zwischen anderen obersten Bundes-\n\ngerichten offenlassen, ob die besondere Begründungsfrist ein oder zwei \n\nMonate betrug und ob für den Fristbeginn die Mitteilung über die Wie-\n\ndereinsetzung oder über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgeb-\n\nlich sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, \n\nNJW 2003, 3275, 3277 m.w.Nachw.). \n\n16 \n\nIn Kenntnis dieser Problematik hat der Gesetzgeber durch das \n\nErste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 \n\n(BGBl. I \n\nS. 2198) die Vorschrift des § 234 Abs. 1 ZPO um Satz 2 ergänzt, demzu-\n\nfolge die Wiedereinsetzungsfrist zur Begründung der Berufung einen \n\nMonat beträgt. Durch die Änderung sollte nach der Gesetzesbegründung \n\nsichergestellt werden, dass \"einem Rechtsmittelführer, dem Prozesskos-\n\ntenhilfe nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden \n\nist, ein Monat Zeit für die Rechtsmittelbegründung verbleibt, so dass er \n\nnicht schlechter gestellt wird als die vermögende Partei\" \n\n(BT-\n\nDrucks. 15/1508, S. 17). Zugleich sollte hierdurch die Rechtsprechung \n\nder obersten Bundesgerichte zum Lauf der Rechtsmittelbegründungsfris-\n\nten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe umgesetzt werden, wobei \n\nausdrücklich auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts \n\nin \n\nNJW 1984, 941 (zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach \n\n§ 72a Abs. 3 ArbGG) und des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss \n\nvom 17. April 2002 - 3 B 137/01, DVBl. 2002, 1050 ff. (zur Begründung \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) Bezug \n\ngenommen wurde. Nach diesen Entscheidungen ist aber maßgeblicher \n\nZeitpunkt für den Fristbeginn die Mitteilung der Entscheidung über die \n\nWiedereinsetzung in die Einlegungsfrist (ebenso BGHSt 30, 335, 338 zur \n\nBegründung der Rechtsbeschwerde nach § 345 Abs. 1 StPO; BGH \n\nBGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 3 zur Begründung der Revision; \n\nBVerwG Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 84 zur Begründung der Revision; \n\nBSG SozR 2. Folge 1500 § 67 SGG Nr. 13 und § 164 SGG Nr. 9 zur Be-\n\ngründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs. 2 Satz 1 \n\nSGG). \n\n17 \n\nDa sich der Gesetzesbegründung kein Hinweis für eine nur einge-\n\nschränkte Umsetzung dieser Rechtsprechung entnehmen lässt, ist davon \n\nauszugehen, dass der Gesetzgeber für den Beginn der Monatsfrist auf \n\ndie Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung, nicht die Be-\n\nkanntgabe der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abstellen wollte. \n\nZugleich kann wegen der eindeutigen Festlegung des Gesetzgebers auf \n\neine einmonatige Frist den Stimmen in der Literatur, die für die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist eine Verlängerung der Frist des § 234 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO auf zwei Monate, beginnend mit der Bekanntgabe des Be-\n\nschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, vorschlagen \n\n(H. Roth, in: Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 234 Rdn. 13; HK-ZPO/Saenger, \n\n2. Aufl. § 234 Rdn. 7), nicht gefolgt werden. \n\n18 \n\n(2) Für die Maßgeblichkeit der Mitteilung der Wiedereinsetzungs-\n\nentscheidung spricht auch das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, mit der \n\nNeuregelung die mittellose Partei nicht schlechter zu stellen als die ver-\n\nmögende Partei. Eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemit-\n\ntelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes ist \n\nnach Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsgrundsatz verfassungs-\n\nrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 81, 347, 356; BVerfG DVBl. 2001, 1748, \n\n1749; NJW 2003, 3190, 3191 m.w.Nachw.), auch wenn eine vollständige \n\nGleichstellung aus Verfassungsgründen nicht erforderlich \n\nist \n\n(vgl. \n\nBVerfGE 81, 347, 357; BVerfG NJW 2003, 3190, 3191). \n\n19 \n\nWürde die Monatsfrist für die Berufungsbegründung mit der Be-\n\nkanntgabe des Beschlusses über den Prozesskostenhilfeantrag begin-\n\nnen, würde die mittellose Partei gegenüber der vermögenden Partei \n\ndeutlich benachteiligt. Während nämlich der von einer wirtschaftlich leis-\n\ntungsfähigen Partei für das Rechtsmittelverfahren mandatierte Anwalt \n\nzwei Monate Zeit hat, um die Berufungsbegründung zu fertigen, stünde \n\ndem Anwalt der mittellosen Partei hierfür nur eine einmonatige Frist zur \n\nVerfügung. Dieser ungleiche Fristlauf lässt sich nicht damit rechtfertigen, \n\ndass im Rahmen der Zweimonatsfrist auch Überlegungen dazu angestellt \n\nwerden müssen, ob die beschwerte Partei überhaupt Berufung einlegt \n\nund sich der mandatierte Anwalt erst danach mit der Erstellung der Beru-\n\nfungsbegründung näher befasst, während im Falle der Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe diese \"Vorprüfung\" durch das Gericht vorgenommen \n\nwird. Eine solche zeitliche Zäsur lässt sich im Rahmen der Zweimonats-\n\nfrist im praktischen Ablauf nicht feststellen, weil die Frage der Beru-\n\nfungseinlegung und Überlegungen zum Inhalt der Berufungsbegründung \n\ngedanklich miteinander verschränkt sind. \n\n20 \n\nDie Ungleichbehandlung zwischen mittelloser und vermögender \n\nPartei wird außerdem dadurch deutlich verschärft, dass die auf Prozess-\n\nkostenhilfe angewiesene Partei - anders als die vermögende - keine Ver-\n\nlängerung der Berufungsbegründungsfrist erreichen kann, weil die Frist \n\ndes § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Begründungs-, sondern eine Wieder-\n\neinsetzungsfrist ist (Greger NJW-Sonderheft BayObLG 2005, 36, 37), für \n\ndie § 224 ZPO eine Verlängerung verbietet. Auch wenn durch die Reform \n\nder Zivilprozessordnung im Jahr 2002 die Zulässigkeit einer Verlänge-\n\nrung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 \n\nZPO eingeschränkt worden ist, wird in der gerichtlichen Praxis zumindest \n\neine einmonatige Verlängerung regelmäßig bewilligt. \n\n21 \n\n(3) Die Anknüpfung des Fristbeginns an die Mitteilung über die \n\nWiedereinsetzungsentscheidung steht der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichthofs zu § 234 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. \n\n22 \n\nNach dieser Vorschrift beginnt die Frist mit dem Tage, an dem das \n\nHindernis behoben ist. Liegt das Hindernis - wie hier - in der Mittellosig-\n\nkeit der Partei, entfällt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs für die Berufungseinlegung zwar grundsätzlich mit der \n\nBekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskosten-\n\nhilfe \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 1994 \n\n- XI ZB 1/94, \n\nVersR 1994, 1324; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB \n\n62/85, VersR 1986, 40, 41 und vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05, \n\nVersR 2006, 1141). Diese Rechtsprechung betraf aber nach der bis zum \n\n1. Januar 2002 geltenden Rechtslage nicht die Berufungsbegründung, \n\nweil die Begründungsfrist erst ab Berufungseinlegung lief und daher im \n\nZeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung \n\ndes Berufungsverfahrens die Berufungsbegründungsfrist noch nicht ab-\n\ngelaufen sein konnte. \n\n23 \n\nDies hat sich mit der Umgestaltung des Rechtsmittelrechts der \n\nZivilprozessordnung geändert, weil aufgrund der Dauer des Prozesskos-\n\ntenhilfebewilligungsverfahrens die mittellose Partei nunmehr regelmäßig \n\nnicht nur die Berufungsfrist, sondern auch die Berufungsbegründungsfrist \n\nversäumt. Da die Begründung der Berufung aber nach wie vor erst dann \n\nsinnvoll ist, wenn die Berufung eingelegt worden ist, muss § 234 Abs. 2 \n\nZPO dahin ausgelegt werden, dass die Ursache der Verhinderung für die \n\nEinreichung der Berufungsbegründung nicht die Mittellosigkeit der Partei \n\nist, sondern die fehlende Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Andernfalls wä-\n\nre die mittellose Partei genötigt, das Rechtsmittel zu begründen, bevor \n\nsie weiß, ob ihr wegen Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gewährt wird (vgl. BAGE 43, 297, 298 = \n\nNJW 1984, 941). Dem steht aber entgegen, dass die Begründung eines \n\nRechtsmittels dessen Einlegung voraussetzt und ohne diesen \"ersten \n\nSchritt\" sinn- und zwecklos wäre (vgl. BVerwGE 36, 340, 343 = \n\nNJW 1971, 294). \n\n24 \n\n3. Der Klägerin war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu ge-\n\nwähren mit der Folge, dass die Verwerfung der Berufung gegenstandslos \n\nist. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2005 - 10 O 796/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2006 - 4 U 116/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/xi-zb-40-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":18},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/xi-zb-40-06","retrieved":"2026-07-10 21:46:05.301242+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-19/xi-zb-40-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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