{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-06-19","aktenzeichen":"VI ZB 81/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 81/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die \n\nRichter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-\n\nrichts Hamm vom 26. September 2005 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers als unzulässig verworfen. \n\nGegenstandswert: 20.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 4. April 2005 zugestellte Urteil des \n\nLandgerichts durch seinen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. B., am \n\n29. April 2005 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde an-\n\ntragsgemäß bis zum 4. Juli 2005 verlängert. Am 30. Juni 2005 ging beim Beru-\n\nfungsgericht eine Berufungsbegründungsschrift ein, an deren Ende sich zwar \n\nmaschinenschriftlich die Unterschriftzeile \"Dr. B. Rechtsanwalt\" befand, die je-\n\ndoch nicht von Dr. B. unterzeichnet war, sondern - mit dem Zusatz \"i.A.\" - von \n\ndem - ebenfalls beim Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsanwalt K., den \n\nRechtsanwalt Dr. B. wegen seiner Urlaubsabwesenheit mit der Unterzeichnung \n\nder Berufungsbegründungsschrift beauftragt hatte. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 26. September 2005 hat das Oberlandesgericht die \n\nBerufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verwor-\n\nfen und seinen Antrag auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die vorliegende Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 \n\nAbs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserheb-\n\nliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts \n\nauf noch erfordert sie die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beru-\n\nfungsbegründungsschrift als bestimmender Schriftsatz nach § 130 Nr. 6 ZPO \n\ngrundsätzlich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsfüh-\n\nrers tragen muss. Die Unterschriftsleistung ist zwar unter bestimmten Voraus-\n\nsetzungen durch einen Vertreter zulässig (vgl. Zöller/Stefan, ZPO, 26. Aufl., \n\n§ 130 Rn. 14 m.w.N.). In solchen Fällen muss jedoch der Unterzeichner einer \n\nRechtsmittelschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine \n\nbloße Unterzeichnung \"i.A.\" (\"im Auftrag\") reicht für die Übernahme der Verant-\n\nwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu \n\nerkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 \n\nund Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368). Der erken-\n\nnende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuwei-\n\nchen. \n\n5 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts \n\nanderes aus dem Beschluss des III. Zivilsenats vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - \n\n(aaO), denn in dem dort zugrunde liegenden Fall war die Unterzeichnung der \n\nBerufungsbegründungsschrift mit dem Zusatz \"i.A.\" lediglich deshalb unschäd-\n\nlich, weil der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der \n\nbeim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungs-\n\nklägers zählte und unmittelbar in Ausführungen des (auch) ihm selbst erteilten \n\nMandates tätig wurde. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem \n\nRechtsanwalt K. von dem mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwalt \n\nDr. B. lediglich anlässlich dessen Urlaubsabwesenheit mit der Unterzeichnung \n\nder Berufungsbegründungsschrift beauftragt worden ist. Ob dies anders zu be-\n\nurteilen wäre, wenn Rechtsanwalt K. amtlich bestellter Vertreter im Sinne des \n\n§ 53 BRAO gewesen wäre, kann dahinstehen, denn hierfür ergeben sich aus \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts und aus dem Vorbringen des Klä-\n\ngers keine Anhaltspunkte. Dahinstehen kann auch, ob ein Zusatz \"in Abwesen-\n\nheit\" eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, denn das Berufungsgericht \n\nist zutreffend davon ausgegangen, dass die Abkürzung \"i.A.\" nach allgemeinem \n\nVerständnis als \"im Auftrag\" zu verstehen ist. Schließlich kann auch dahinste-\n\nhen, ob entgegen den Ausführungen des V. Zivilsenats in seinem Beschluss \n\nvom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - (aaO) Umstände außerhalb des \n\nSchriftsatzes für die Auslegung herangezogen werden können, denn solche \n\nUmstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere hat es das \n\nBerufungsgericht mit Recht als unerheblich erachtet, dass Rechtsanwalt K. die \n\nbeglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung ohne den Zusatz \"i.A.\" unter-\n\nzeichnet hat. Zwar kann es unter Umständen zur Formwahrung ausreichen, \n\nwenn zwar nicht die Unterschrift eines bestimmenden Schriftsatzes, jedoch die \n\nbeglaubigte Abschrift desselben von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden \n\nist. Ist jedoch - wie hier - die Unterschrift auf dem Original mit dem die Verant-\n\nwortung gerade ausdrücklich nicht übernehmenden Zusatz \"i.A.\" unterzeichnet, \n\nkann die ohne einen solchen Zusatz erfolgte Unterschrift auf der beglaubigten \n\nAbschrift nicht mehr mit ausreichender Gewissheit die Übernahme der Verant-\n\nwortung für den Inhalt des Schriftsatzes gewährleisten, sondern deutet eher \n\ndarauf hin, dass die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks nur die Über-\n\neinstimmung der Abschrift mit dem Original inhaltlich bestätigt. \n\n6 \n\nAuch im Zusammenhang mit der Versagung der Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß \n\n§ 233 ZPO ist ein Zulassungsgrund - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde - nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausge-\n\ngangen, dass zu den Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO, deren \n\nVerschulden sich die Partei zurechnen lassen muss, auch der Vertreter zählt, \n\nden der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt anlässlich seiner Ur-\n\nlaubsabwesenheit hinzuzieht (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 85 Rn. 16 ff.). Der \n\nWiderspruch, den die Rechtsbeschwerde darin sehen will, dass das Berufungs-\n\ngericht die Vertretungshandlung wegen des Zusatzes \"i.A.\" nicht als wirksam \n\nangesehen hat, besteht in Wirklichkeit nicht. Die Frage, ob Rechtsanwalt K. \n\nVertreter des Klägers im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO war, ist nämlich zu unter-\n\nscheiden von der Frage, ob er als Vertreter wirksam eine erforderliche Pro-\n\nzesshandlung vorgenommen hat. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 O 54/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2005 - 3 U 90/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/vi-zb-81-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/vi-zb-81-05","retrieved":"2026-07-10 21:42:39.628435+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-19/vi-zb-81-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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