{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-06-19","aktenzeichen":"VI ZB 3/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts daran, dass eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist formal zu verstehen. Sie greift auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonde- ren Fragen des internationalen Privatrechts stellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 3/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b \n\nDie Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts daran, dass \n\neine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist \n\nformal zu verstehen. Sie greift auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonde-\n\nren Fragen des internationalen Privatrechts stellen. \n\nBGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 3/07 - LG Berlin \n\n AG Mitte \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die \n\nRichter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 24. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Berlin vom 11. November 2006 wird auf Kosten \n\ndes Klägers verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n1.958,90 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz von 1.958,90 € \n\nnach einem Verkehrsunfall in B. in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage an \n\ndie Beklagte zu 2, eine in Frankreich ansässige Versicherungsgesellschaft mit \n\neiner Niederlassung in Deutschland, unter der Anschrift ihrer inländischen Nie-\n\nderlassung zugestellt. Es hat die Klage mit Urteil vom 7. März 2006 abgewie-\n\nsen. Gegen das am 13. März 2006 zugestellte Urteil hat der Klägervertreter am \n\n12. April 2006 Berufung beim Landgericht eingelegt. Nach entsprechender Ver-\n\nlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat er die Berufung am 13. Juni 2006 \n\nbegründet. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2006 haben die Beklagten beantragt, die \n\nBerufung als unzulässig zu verwerfen, weil diese beim Oberlandesgericht hätte \n\neingelegt werden müssen. Bei der Beklagten zu 2 handele es sich um eine Ak-\n\ntiengesellschaft nach französischem Recht mit Sitz in Frankreich. Der allgemei-\n\nne Gerichtsstand der Beklagten zu 2 sei danach in Frankreich. Der Sitz der Nie-\n\nderlassung im Inland begründe lediglich den besonderen Gerichtsstand nach \n\n§ 21 ZPO. Der Kläger hat am 29. Mai 2006 beantragt, hilfsweise für den Fall, \n\ndass sich das Landgericht der Ansicht der Beklagten anschließen würde, Wie-\n\ndereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist zu gewähren und die Sache an das Kammergericht zu verweisen. \n\nAm selben Tag hat er Berufung gegen das Urteil vom 7. März 2006 beim Kam-\n\nmergericht eingelegt und Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungs- \n\nund Berufungsbegründungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 hat \n\ndas Kammergericht den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die beim Land-\n\ngericht eingelegte Berufung ausgesetzt. Das Landgericht hat die Berufung \n\ndurch Beschluss vom 11. November 2006 als unzulässig verworfen. Dagegen \n\nwendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO \n\nstatthaft und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet \n\nworden (§ 575 ZPO). Sie ist aber nicht zulässig, da die Fragen zur Anwendbar-\n\nkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG, die der Streitfall aufwirft, bereits hin-\n\nreichend durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. \n\n3 \n\n2. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler seine Zuständigkeit für die Be-\n\nrufung gegen das Urteil des Amtsgerichts verneint und die Berufung des Klä-\n\ngers verworfen. \n\n4 \n\na) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, \n\ndass es sich bei der Beklagten zu 2 um eine Aktiengesellschaft nach französi-\n\nschem Recht mit Sitz in Frankreich handelt, die in Deutschland lediglich über \n\neine Niederlassung verfügt. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 2 \n\nliegt mithin im Ausland (§ 17 ZPO), so dass die Voraussetzungen des § 119 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG dem Wortlaut nach gegeben sind. Dies gilt auch, \n\nsoweit sich die Berufung gegen den Beklagten zu 1 richtet (vgl. Senat, BGHZ \n\n155, 46, 49 f.). Auch die Rechtsbeschwerde zieht dies nicht in Zweifel. \n\n5 \n\nb) Der Senat sieht keine Veranlassung, im Streitfall vom Beschluss des \n\nIV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02 - \n\nVersR 2004, 355 f. abzuweichen. Dass Fragen des internationalen Privatrechts \n\nkeine Rolle spielen und sich auch solche nach der Belegenheit des Risikos oder \n\neiner eventuellen Rechtswahl von vornherein nicht stellen können, weil der \n\nKläger den Direktanspruch gemäß § 3 Abs. 1 PflVG gegen den Haftpflichtversi-\n\ncherer des Unfallgegners geltend macht, ist für die Frage der Rechtsmittelzu-\n\nständigkeit nicht maßgebend. Das macht die Beschwerdeerwiderung mit Recht \n\ngeltend. \n\n6 \n\nDie Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts \n\ndaran, dass eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand \n\nim Inland hat, ist formal zu verstehen. Sie greift auch dann ein, wenn sich im \n\nEinzelfall keine besonderen Fragen des internationalen Privatrechts stellen \n\n(Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 119 GVG Rn. 15; MünchKomm/Wolf, ZPO \n\n2. Aufl. Aktualisierungsband, GVG § 119 Rn. 4; Musielak/Wittschier ZPO \n\n5. Aufl. § 119 GVG Rn. 19). Nur ein formales Verständnis der Norm genügt dem \n\naus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit, \n\nwonach Rechtsbehelfe \"in der geschriebenen Rechtsordnung\" geregelt und in \n\nihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein müssen (siehe dazu \n\nBVerfG, NJW 2003, 1924, 1928). Das lässt sich nur erreichen, wenn die Vor-\n\naussetzungen der Zuständigkeitsregelung in § 119 Abs.1 Nr. 1 Buchst. b GVG \n\neng und formal verstanden werden, weil sie den Zugang zu dem an sich gege-\n\nbenen Rechtsmittel der Berufung zum Landgericht in einer mit Sachgründen \n\nnicht mehr zu rechtfertigen Weise erschweren. Das Kriterium des allgemeinen \n\nGerichtsstands gewährleistet eine hinreichende Bestimmtheit und damit \n\nRechtssicherheit für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit zwischen \n\nLandgericht und Oberlandesgericht (BT-Drucks. 14/6036 S. 118 f.). Deshalb \n\nkommt die von der Rechtsbeschwerde geforderte teleologische Reduktion der \n\nVorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht in Betracht. Im Übrigen \n\nwäre bei Anwendung des ausländischen Rechts durch das Amtsgericht die Be-\n\nrufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c \n\nGVG begründet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - V ZB \n\n129/06 – VersR 2007, 664, 665 f.), so dass die Zuständigkeitsregelung in § 119 \n\nAbs.1 Nr. 1 Buchst. b GVG, wollte man der Rechtsbeschwerde folgen, weitge-\n\nhend leer liefe. \n\n7 \n\nc) Der Beschluss des Landgerichts steht auch nicht in Widerspruch zu \n\nden Beschlüssen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar \n\n2004 - VIII ZB 66/03 - WM 2004, 2227 f. und vom 16. November 2004 \n\n- VIII ZB 45/04 - NZM 2005, 147. Anders als in den diesen Beschlüssen \n\nzugrunde liegenden Fallgestaltungen hatte der Kläger aufgrund der bei der vor-\n\ngerichtlichen Korrespondenz zur Verwendung gekommenen Briefbögen, auf \n\ndenen sich der Hinweis auf den Hauptsitz der Gesellschaft in Paris befindet, \n\nKenntnis vom Sitz der Beklagten zu 2 in Frankreich. Eine Veranlassung den \n\nallgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu 2 in erster Instanz zur Sprache zu \n\nbringen, bestand für die Beklagten danach nicht, da jedenfalls der besondere \n\nGerichtsstand des § 32 ZPO bei dem vom Kläger angerufenen Amtsgericht be-\n\ngründet war. Zu Recht hat das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass ein \n\ninländischer allgemeiner Gerichtsstand nicht erörtert worden ist, nicht schon \n\nhergeleitet, die Parteien hätten übereinstimmend einen allgemeinen Gerichts-\n\nstand der Beklagten zu 2 im Inland angenommen. Vielmehr hatte der Kläger \n\naufgrund der ihm zugänglichen Informationen Veranlassung zu sorgfältiger Prü-\n\nfung, ob es sich bei der Direktion für Deutschland um eine Tochtergesellschaft \n\nder ausländischen Gesellschaft oder lediglich um eine, wenn auch eingetrage-\n\nne, Zweigniederlassung handelt. \n\n8 \n\nd) Nach diesen Grundsätzen wäre das Kammergericht für die Entschei-\n\ndung über die Berufung gegen das Urteil des zu seinem Gerichtsbezirk gehö-\n\nrenden Amtsgerichts zuständig gewesen. Entgegen dem Antrag des Klägers \n\nkam eine Verweisung des Rechtsstreits über die Berufung in entsprechender \n\nAnwendung des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das Landgericht nicht in Be-\n\ntracht. Zum einen gilt diese Bestimmung nicht für die funktionelle Zuständigkeit \n\n(vgl. Senat, BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB \n\n90/95 - NJW-RR 1997, 55). Der Antrag bleibt aber auch deshalb ohne Erfolg, \n\nweil die Berufungsfrist am 29. Mai 2006 bereits abgelaufen war. \n\n9 \n\n Dem Kläger kann nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden, weil die Fristversäumnis \n\nnicht unverschuldet war (§ 233 ZPO). Der Kläger muss sich das Verschulden \n\nseines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO, welches \n\ndarin liegt, dass er die Berufung bei einem unzuständigen Gericht eingelegt hat. \n\nEs besteht auch keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinle-\n\ngung unzuständigen und vorher mit der Sache noch nicht befassten Landge-\n\nrichts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen rechtzeitig eine Fristver-\n\nsäumnis des Rechtsmittelführers zu verhindern (vgl. Senat, Beschluss vom \n\n15. Juni 2004 - VI ZB 75/03 - VersR 2005, 247, 248). \n\n10 \n\n11 \n\nDemzufolge hat das Landgericht die Berufung zu Recht als unzulässig \n\nverworfen. \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 07.03.2006 - 107 C 3005/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2006 - 24 S 106/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/vi-zb-3-07","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/vi-zb-3-07","retrieved":"2026-07-10 21:44:40.846895+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-19/vi-zb-3-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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