{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-06-18","aktenzeichen":"II ZR 89/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 288 Der Vortrag einer Partei, dass nach dem übereinstimmenden Verständnis bei- der Vertragspartner in einer Bestimmung eines Pensionsvertrages die vertragli- che Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft vereinbart werden sollte, kann Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 89/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Juni 2007 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 288 \n\nDer Vortrag einer Partei, dass nach dem übereinstimmenden Verständnis bei-\n\nder Vertragspartner in einer Bestimmung eines Pensionsvertrages die vertragli-\n\nche Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft vereinbart werden sollte, \n\nkann Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses sein. \n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06 - OLG Dresden \n\nLG Leipzig \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 18. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 2006 auf-\n\ngehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts \n\nLeipzig vom 6. September 2004 - dieses im Kostenpunkt und so-\n\nweit die Klage abgewiesen worden ist - abgeändert: \n\nEs wird festgestellt, dass der Ruhegehaltsanspruch des Klägers \n\naus dem Pensionsvertrag vom 20. März/20. Dezember 1998 fort-\n\nbesteht. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger wurde im Alter von 48 Jahren aufgrund eines mit der beklag-\n\nten Genossenschaftsbank geschlossenen Dienstvertrages ab 1. April 1995 als \n\nMitglied ihres Vorstands angestellt. Am 20. März/20. Dezember 1998 schlossen \n\ndie Parteien einen - inhaltlich dem Mustervertrag des Genossenschaftsverban-\n\ndes S. e.V. entsprechenden - Pensionsvertrag (PV). Nach § 1 PV ge-\n\nwährt die Genossenschaft dem Ruhegehaltsberechtigten nach Vollendung des \n\n65. Lebensjahres, bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes \n\nund im Falle der Dienstunfähigkeit eine Altersversorgung (Ruhegehalt). \n\n§ 2 Nr. 1 PV (Voraussetzungen, Wartezeit) bestimmt: \n\n\"Ansprüche aus diesem Vertrag können erst nach Ableistung von \nfünf Dienstjahren, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres ge-\nleistet worden sind, bei der Genossenschaft geltend gemacht \nwerden. Die Ansprüche werden demnach am 1.4.2000 wirksam.\" \n\n§ 5 Nr. 1 PV (Wegfall des Ruhegehaltsanspruches) lautet: \n\n\"Der Anspruch auf Ruhegehalt entfällt, \n\na) wenn der Ruhegehaltsberechtigte aus den Diensten der Ge-\nnossenschaft ausscheidet, ohne dass ein Versorgungsfall ge-\ngeben ist, der zum Bezug einer der in diesem Pensionsvertrag \nvorgesehenen Leistung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn und \nsoweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG erfüllt \nsind (Unverfallbarkeit des Anspruchs). \n\nb) wenn der Dienstvertrag entweder von der Genossenschaft aus \nwichtigem Grund oder auf Ersuchen der Genossenschaft \ndurch den Berechtigten gekündigt wurde und ein Grund zur \nfristlosen Kündigung des Dienstvertrages durch die Genos-\n\nsenschaft gegeben ist; dies gilt auch - soweit zulässig - bei \nUnverfallbarkeit des Anspruchs.\" \n\nMit Schreiben vom 11. September 2002 kündigte die Beklagte das An-\n\nstellungsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30. September 2003, mit weite-\n\nrem Schreiben vom 19. Dezember 2002 kündigte sie fristlos und erklärte den \n\n\"Widerruf\" der Versorgungszusage. \n\nDie Parteien streiten - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeu-\n\ntung - darüber, ob der Ruhegehaltsanspruch des Klägers aus dem Pensions-\n\nvertrag mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses entfallen ist. Die Klage \n\n- zuletzt mit dem Antrag festzustellen, dass der Ruhegehaltsanspruch des Klä-\n\ngers aus dem Pensionsvertrag fortbesteht - hatte in beiden Instanzen keinen \n\nErfolg. Hiergegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene \n\nRevision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers ist begründet und führt - da weitere tatrichterli-\n\nche Feststellungen nicht in Betracht kommen - unter Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung bezüglich der \n\nKlage und zur beantragten Feststellung (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDie Ruhegehaltsanwartschaften des Klägers seien nach § 5 Nr. 1 a des \n\nPensionsvertrages mit dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nBeklagten entfallen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht unverfallbar gewe-\n\nsen seien. § 2 Nr. 1 Satz 2 PV enthalte sowohl nach dem Wortlaut als auch \n\nnach dem Regelungszweck und der Systematik des Pensionsvertrages keine \n\nRegelung über eine vertragliche Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaf-\n\nten. Dass diese Vertragsbestimmung - abweichend von Wortlaut und Rege-\n\nlungszweck - nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Unverfall-\n\nbarkeit der Ansprüche aus dem Pensionsvertrag bereits zum 1. April 2000 fest-\n\nlegen sollte, habe der Kläger nicht bewiesen. \n\nII. Diese Beurteilung hält in mehrfacher Hinsicht revisionsrechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Ruhege-\n\nhaltsansprüche des Klägers bei Beendigung seines Dienstverhältnisses unver-\n\nfallbar; sie sind deshalb mit seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklag-\n\nten nicht nach § 5 Nr. 1 a PV entfallen. \n\n1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass \n\ndie Anwartschaft des Klägers aus der Versorgungszusage vom Dezember 1998 \n\nnach der gesetzlichen Regelung des § 1 b Abs. 1 i.V.m. § 30 f BetrAVG noch \n\nnicht unverfallbar war, als er - spätestens zum 30. September 2003 - bei der \n\nBeklagten ausgeschieden ist. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urt. v. 24. Februar \n\n2004 - 3 AZR 5/03, BAGE 109, 354) der Lauf der Unverfallbarkeitsfrist schon \n\nmit der \"Zusage einer Zusage\" beginnt. Das Berufungsgericht hat - von der Re-\n\nvision unbeanstandet - schon nicht festgestellt, dass die Beklagte, wie nach der \n\ngenannten arbeitsrechtlichen Judikatur erforderlich, dem Kläger bereits 1995 im \n\nersten Anstellungsvertrag die Erteilung einer nach Inhalt und Umfang festgeleg-\n\nten Versorgungszusage versprochen hat. Im Übrigen wären auch in diesem Fall \n\ndie Voraussetzungen des § 30 f BetrAVG nicht erfüllt. Bei Beendigung des \n\nDienstverhältnisses hätte weder die Versorgungszusage zehn Jahre (§ 30 f \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG) noch das Dienstverhältnis zwölf Jahre (§ 30 f \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG) bestanden. \n\n10 \n\n2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es ei-\n\nne Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft auf Grund vertraglicher Ver-\n\neinbarung verneint. § 2 Nr. 1 Satz 2 PV ist das Gegenteil zu entnehmen. \n\n11 \n\na) Schon die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es § 2 Nr. 1 \n\nSatz 2 PV die Bedeutung einer vertraglichen Unverfallbarkeitsregelung ab-\n\nspricht, verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze. Sie findet weder im Wort-\n\nlaut noch in dem Regelungszeck oder der Systematik des Pensionsvertrages \n\neine hinreichende Grundlage. Dem Wortlaut des § 2 Nr. 1 Satz 2 PV lässt sich \n\n- anders als das Berufungsgericht meint - keineswegs eindeutig entnehmen, \n\ndass in Satz 2 dieser Bestimmung die in Satz 1 geregelten Voraussetzungen für \n\ndas Entstehen von Versorgungsansprüchen zeitlich konkretisiert werden. Die \n\nBegriffe \"wirksam werden\" und \"entstehen\" sind weder im allgemeinen Sprach-\n\ngebrauch noch rechtlich grundsätzlich bedeutungsgleich. Ebenso wenig nach-\n\nvollziehbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es widerspreche dem \n\nZweck des Pensionsvertrages, wenn die Versorgungsansprüche zugleich mit \n\nihrem - nach Meinung des Berufungsgerichts in § 2 Nr. 1 Satz 1 PV geregelten - \n\nEntstehen unverfallbar wären. Eine Regelung, die einen Gleichlauf der Warte-\n\nzeit mit dem für die Unverfallbarkeit der Versorgungsansprüche maßgeblichen \n\nZeitraum vorsieht, ist - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - nicht \n\nnur denkbar, sondern bei einem Wechsel eines Organmitglieds zu einer ande-\n\nren Gesellschaft weit verbreitet, ohne dass deshalb die Festlegung einer War-\n\ntezeit bedeutungslos würde. Ebenso entzieht ein Verständnis von § 2 Nr. 1 \n\nSatz 2 PV als Unverfallbarkeitsvereinbarung der Vorschrift des § 5 Nr. 1 a \n\nSatz 2 PV nicht von vornherein jegliche Bedeutung. Sie liegt in der Wiederho-\n\nlung des sich aus § 2 PV ergebenden Regelungsgehalts, nach dem die Warte-\n\nzeit und die Frist für die Unverfallbarkeit fünf Jahre beträgt. \n\n12 \n\nb) Nicht hinnehmbar ist aber jedenfalls die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, ein - von diesem Auslegungsergebnis - abweichender Wille der Parteien \n\nkönne nicht festgestellt werden. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht geht zwar im Ansatz noch zutreffend davon aus, \n\ndass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein über-\n\neinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrages beteiligten Parteien \n\ndem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorgeht (Sen.Urt. v. \n\n29. März 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 752 m.w.Nachw.). Seine Würdi-\n\ngung, es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien in § 2 Nr. 1 Satz 2 \n\nPV übereinstimmend eine vertragliche Unverfallbarkeit der Ruhegehaltsanwart-\n\nschaften vereinbaren wollten, ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst, weil sie \n\nentscheidenden Parteivortrag außer Acht lässt oder diesen nicht in der rechtlich \n\ngebotenen Weise bewertet. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammen-\n\nhang schon verkannt, dass bei der Auslegung vorrangig der von den Parteien \n\nselbst vorgetragene Wille zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 \n\n- III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282). Im erstinstanzlichen Verfahren dieses \n\nRechtsstreits haben beide Parteien übereinstimmend vorgetragen, sie hätten \n\nder Regelung des § 2 Nr. 1 Satz 2 PV den Inhalt einer vertraglichen Unverfall-\n\nbarkeitsregelung beigemessen. Dieses Prozessverhalten und der vom Beru-\n\nfungsgericht nicht beachtete Umstand, dass nicht nur die R. AG \n\nals zuständiger Rückversicherer die Klausel im Sinne einer Unverfallbarkeitsre-\n\ngelung aufgefasst und umgesetzt hat, sondern dass die Beklagte selbst die Ver-\n\nsorgungsansprüche des Klägers in ihren Unterlagen ab dem 1. April 2000 als \n\nunverfallbar ausgewiesen hat, bestätigen, dass die Beklagte - ebenso wie der \n\nKläger - § 2 Nr. 1 Satz 2 PV nicht nur im nachhinein, sondern schon bei Ver-\n\ntragsschluss als vertragliche Regelung der Unverfallbarkeit verstanden hat. \n\n14 \n\nEbenso wenig nachvollziehbar ist die weitere Würdigung des Berufungs-\n\ngerichts, es bestehe kein Anhalt dafür, dass der Aufsichtsratsvorsitzende der \n\nBeklagten den Inhalt des ihm vom Genossenschaftsverband S. - mit dem \n\nEntwurf des Pensionsvertrags - übersandten Begleitschreibens vom 13. Mai \n\n1997, in dem es heißt, dass die Anwartschaft des Klägers zum 1. April 2000 \n\nunverfallbar wird, in seinen Willen aufgenommen habe. Wenn sich - wie das \n\nBerufungsgericht festgestellt hat - der Zeuge W. als damaliger Vorsit-\n\nzender des Aufsichtsrates ebenso wie die anderen Mitglieder bei Vertrags-\n\nschluss keine konkreten Vorstellungen über den Regelungsgehalt des § 2 Nr. 1 \n\nPV gemacht hat, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass er - wie das Beru-\n\nfungsgericht offensichtlich annimmt - den Willen hatte, den Vertrag mit einem \n\nanderen als dem vom Genossenschaftsverband in dem Begleitschreiben erläu-\n\nterten Inhalt abzuschließen. Das Gegenteil ist nach der Lebenserfahrung der \n\nFall. Hinzu kommt, dass nach dem - vom Berufungsgericht übergangenen - un-\n\nstreitigen Vortrag des Klägers der Aufsichtsrat der Beklagten den Amtsvorgän-\n\nger des Zeugen W. ausdrücklich beauftragt hatte, mit dem Kläger einen \n\nPensionsvertrag gemäß den Grundsätzen des Genossenschaftsverbandes ab-\n\nzuschließen. Darauf, dass es sich nach dem weiteren - unter Beweis gestellten \n\nund vom Berufungsgericht ebenfalls übergangenen - Vortrag des Klägers bei \n\nder Beklagten obendrein um eine Bank in einer Sanierungslage gehandelt hat, \n\ndie für eine von den inhaltlichen Vorgaben des Genossenschaftsverbandes ab-\n\nweichende Vertragsgestaltung der ausdrücklichen Zustimmung des Verbandes \n\nbedurfte, kommt es nicht mehr an. \n\n15 \n\n3. Das Berufungsurteil kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil \n\ndas Berufungsgericht verkannt hat, dass ein rechtswirksames, nicht widerrufe-\n\nnes Geständnis vorliegt. \n\n16 \n\nNach § 288 ZPO bedürfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen \n\ninsoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner \n\nbei einer mündlichen Verhandlung zugestanden worden sind. Gegenstand ei-\n\nnes Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu denen auch innere \n\nTatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Einem Geständnis zugänglich \n\nsind darüber hinaus auch juristisch eingekleidete Tatsachen (BGH, Urt. v. \n\n6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282; Urt. v. 16. Juli 2003 \n\n- XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579; BGHZ 135, 92, 95; Sen.Urt. v. \n\n4. November 1991 - II ZR 26/91, WM 1992, 610, 611). Hierzu ist auch der erst-\n\ninstanzliche Vortrag der Beklagten zu rechnen, dass nach dem übereinstim-\n\nmenden Verständnis der Parteien in § 2 Nr. 1 PV in zulässiger Abweichung von \n\nden strengeren Regeln des BetrAVG die Unverfallbarkeit der Ruhegehaltsan-\n\nsprüche ab 1. April 2004 vereinbart werden sollte. Über diesen Vortrag haben \n\ndie Parteien am 9. August 2004 durch stillschweigende Bezugnahme auf ihre \n\nvorbereitenden Schriftsätze verhandelt. Dies genügt, um die Geständniswirkung \n\ndes § 288 ZPO herbeizuführen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 \n\n- XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579; Urt. v. 14. April 1999 \n\n- IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113). Ein wirksamer Widerruf dieses Geständ-\n\nnisses durch die Beklagte (§ 290 ZPO) liegt nicht vor. \n\n17 \n\n18 \n\nIII. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen \n\nGründen als richtig (§ 561 ZPO). \n\nDie - unverfallbare - Versorgungsanwartschaft des Klägers ist weder \n\nnach § 5 Nr. 1 b PV auf Grund der fristlosen Kündigung der Beklagten noch \n\ndurch den von ihr erklärten \"Widerruf\" entfallen. Nach der gefestigten - mit der \n\nJudikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmenden - Rechtsprechung des \n\nSenats sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmiss-\n\nbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten \n\nin so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene \n\nBetriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet her-\n\nausstellt (vgl. nur Sen.Urt. v. 11. März 2002 - II ZR 5/00, DStR 2002, 1362, \n\n1363; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365; \n\nSen.Urt. v. 13. Dezember 1999 \n\n- II ZR 152/98, ZIP 2000, 380, 381 f. \n\nm.w.Nachw.). Hierfür reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für die sofor-\n\ntige Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder dass das Leitungs-\n\norgan gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat; vielmehr hat der Senat \n\ndiese Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte \n\nden Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, \n\nweil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwid-\n\nrig Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, \n\ndas ihm gegebene Versprechen einfordern kann (Sen.Urt. v. 11. März 2002 \n\n- II ZR 5/00 aaO; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99 aaO; v. \n\n13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 aaO). Ein derartiger Ausnahmefall, in dem \n\neine unverfallbare Versorgungszusage \"widerrufen\" werden kann, liegt selbst \n\nnach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor. Ob auch ohne eine solche \n\nExistenzgefährdung der versorgungspflichtigen Genossenschaft sich der Ver-\n\nsorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen Umstände seines \n\nVerhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichteten, wenngleich \n\nnicht zur Existenzgefährdung \n\nführenden Schadens ausnahmsweise den \n\nRechtsmissbrauchseinwand entgegenhalten lassen muss, bedarf hier keiner \n\nEntscheidung, weil solche außerordentlichen Verhältnisse, die einer Durchset-\n\nzung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen könnten, \n\nnicht vorgetragen sind. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 06.09.2004 - 4 O 4965/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 27.02.2006 - 2 U 1849/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-18/ii-zr-89-06","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30f","ref_norm":"30f","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-18/ii-zr-89-06","retrieved":"2026-07-10 21:43:48.782868+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-18/ii-zr-89-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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