{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-06-18","aktenzeichen":"II ZR 86/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 30, 31; BGB § 421 Verkündet am: 18. Juni 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Erwirbt der Gesellschafter einer GmbH von seinen Mitgesellschaftern deren Geschäfts- anteile unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung und hat die Gesellschaft den Veräußerern in einem Bankdepot befindliche Wertpapiere zur Si- cherung der Kaufpreisforderung übertragen, so sind sowohl die Anteilsveräußerer als auch der Erwerber Adressaten des Kapitalerhaltungsgebots des § 30 GmbHG. b) Haften Anteilsveräußerer und Erwerber bei einem Verstoß gegen das Auszahlungsverbot als Gesamtschuldner auf Rückerstattung (§ 31 GmbHG, § 421 BGB), so kann die Ge- sellschaft die Leistung grundsätzlich nach ihrem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil - ohne Rücksicht auf etwaige Ausgleichs- und Regresspflichten der Gesamtschuldner im (Innen-)Verhältnis zueinander - fordern. c) Für die Entstehung des Erstattungsanspruchs nach §§ 31, 30 GmbHG ist bei einer Si- cherheitenbestellung in Form der Sicherungsübertragung von in einem Bankdepot be- findlichen Wertpapieren nicht der Zeitpunkt der effektiven Auskehr des Verwertungserlö- ses, sondern bereits derjenige der Verwertung des Sicherungsgutes selbst maßgeblich. d) Hat der Lauf der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 2 GmbHG a.F. (= § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F.) mit der Verwertung des Sicherungsgutes begonnen, so wird durch die anschließende Auszahlung des Erlöses keine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 86/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nGmbHG §§ 30, 31; BGB § 421 \n\nVerkündet am: \n18. Juni 2007 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Erwirbt der Gesellschafter einer GmbH von seinen Mitgesellschaftern deren Geschäfts-\nanteile unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung und hat \ndie Gesellschaft den Veräußerern in einem Bankdepot befindliche Wertpapiere zur Si-\ncherung der Kaufpreisforderung übertragen, so sind sowohl die Anteilsveräußerer als \nauch der Erwerber Adressaten des Kapitalerhaltungsgebots des § 30 GmbHG. \n\nb) Haften Anteilsveräußerer und Erwerber bei einem Verstoß gegen das Auszahlungsverbot \nals Gesamtschuldner auf Rückerstattung (§ 31 GmbHG, § 421 BGB), so kann die Ge-\nsellschaft die Leistung grundsätzlich nach ihrem Belieben von jedem der Schuldner ganz \noder zu einem Teil - ohne Rücksicht auf etwaige Ausgleichs- und Regresspflichten der \nGesamtschuldner im (Innen-)Verhältnis zueinander - fordern. \n\nc) Für die Entstehung des Erstattungsanspruchs nach §§ 31, 30 GmbHG ist bei einer Si-\ncherheitenbestellung in Form der Sicherungsübertragung von in einem Bankdepot be-\nfindlichen Wertpapieren nicht der Zeitpunkt der effektiven Auskehr des Verwertungserlö-\nses, sondern bereits derjenige der Verwertung des Sicherungsgutes selbst maßgeblich. \n\nd) Hat der Lauf der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 2 GmbHG a.F. (= § 31 \nAbs. 5 Satz 2 GmbHG n.F.) mit der Verwertung des Sicherungsgutes begonnen, so wird \ndurch die anschließende Auszahlung des Erlöses keine neue Verjährungsfrist in Gang \ngesetzt. \n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2007 - II ZR 86/06 - OLG Brandenburg \nLG Potsdam \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2006 \n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie beiden Beklagten waren an der mit einem Stammkapital von \n\n50.000,00 DM ausgestatteten klagenden GmbH mit je einem Geschäftsanteil \n\nvon 23.800,00 DM beteiligt; den restlichen Anteil von 2.400,00 DM hielt die \n\nA. GmbH B. , deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter J. \n\nK. war. Am 26. Mai 1998 schlossen K. und die Beklagten einen \n\nnotariellen Kauf- und Abtretungsvertrag über die Veräußerung der Geschäftsan-\n\nteile der Beklagten an K. zum Preis von 1 Mio. DM je Anteil, der bis zum \n\n15. Juli 1998 auf einem Notaranderkonto des beurkundenden Notars T. zu \n\nhinterlegen war. Die vereinbarte Abtretung der Geschäftsanteile stand unter der \n\naufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung durch K. . \n\nZur Absicherung der Kaufpreisverbindlichkeit vereinbarten die Beteiligten die \n\nAbtretung der von der Sparkasse W. verwalteten festverzinslichen Wertpa-\n\npiere der Klägerin im Wert von ca. 2 Mio. DM an die Beklagten; diese verpflich-\n\nteten sich ihrerseits zur Rückübertragung der Wertpapiere Zug um Zug gegen \n\nErfüllung der Kaufpreiszahlungsverpflichtung. Der amtierende Notar hatte die \n\nSparkasse W. von der Abtretung zu unterrichten und diese anzuweisen, das \n\nsich aus dem Verkauf der Wertpapiere ergebende Guthaben an die Verkäufer \n\nzu gleichen Anteilen auszuzahlen, sobald die Fälligkeit des Kaufpreises einge-\n\ntreten ist. Die Beteiligten beriefen sodann die bisherigen Geschäftsführer der \n\nKlägerin - darunter den Beklagten zu 2 - ab und bestellten K. zu deren \n\nneuem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer. \n\n2 \n\nNachdem Notar T. mit Schreiben vom 3. Juni 1998 die Sparkasse \n\nW. von dem Kauf- und Abtretungsvertrag unter Übersendung einer beglau-\n\nbigten Kopie der Urkunde unterrichtet hatte, teilte diese mit Schreiben vom \n\n8. Juni 1998 unter Beifügung einer Aufstellung ihrer eigenen Forderungen ge-\n\ngen die Klägerin mit, sie werde das Sicherungsrecht der Beklagten nach Auf-\n\nrechnung ihrer eigenen Forderungen gegen die Gesellschaft berücksichtigen \n\nund im Übrigen bis auf weiteres keine Verfügungen der Klägerin mehr über das \n\nbei ihr bestehende Konto zulassen. In einem entsprechenden Schreiben vom \n\nselben Tage kündigte sie zugleich der Klägerin wegen der Veränderungen im \n\nGesellschafterbestand und der Sicherungsübertragung der Wertpapiere die bis-\n\nherige Kreditlinie. \n\n3 \n\nDa der Erwerber K. den Kaufpreis weder zum vereinbarten Fällig-\n\nkeitstag noch auf mehrfache Mahnungen der Beklagten entrichtete, wies Notar \n\nT. mit einem unter dem 21. August 1998 verfassten - irrtümlich auf den \n\n3. Juni 1998 datierten - Schreiben die Sparkasse W. an, die Wertpapiere \n\nbestmöglich zu veräußern und den Verwertungserlös dem bei ihm geführten \n\nNotaranderkonto gutzuschreiben. Auf diese bei ihr am 24. August 1998 einge-\n\ngangene Weisung teilte die Sparkasse W. durch Schreiben vom 28. August \n\n1998 dem Notar mit, dass sie die in dem Wertpapierdepot befindlichen festver-\n\nzinslichen Wertpapiere der Klägerin mittlerweile veräußert habe und dass sich \n\naufgrund einer - näher spezifizierten - Abrechnung der Kredit- und Guthaben-\n\nkonten der Klägerin unter Verrechnung mit ihren eigenen Darlehensforderungen \n\nein überschießender Betrag von 1.248.618,90 DM ergebe, den sie nach Anga-\n\nbe der Zahladresse unmittelbar an die Beklagten überweisen werde. Nachdem \n\nihr deren Kontoverbindungen benannt worden waren, kehrte die Sparkasse un-\n\nter dem 17. September 1998 den verbleibenden Überschuss \n\ni.H.v. \n\n1.248.618,90 DM je zur Hälfte an die Beklagten aus. Hierüber informierte sie \n\nmit Schreiben vom 23. September 1998 auch die Klägerin, die den Vorgängen \n\nzustimmte. Den restlichen Kaufpreis beglich K. an die Beklagten - teilwei-\n\nse aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - erst Ende 2000/Anfang \n\n2001; dieser war ausweislich einer zum Ende des Jahres 1998 über seine Ver-\n\nmögensverhältnisse abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zahlungsunfä-\n\nhig. K. veräußerte sämtliche von ihm - auch mittelbar - gehaltenen Ge-\n\nschäftsanteile an der Klägerin im Jahr 2000 an neue Gesellschafter und wurde \n\nzwischenzeitlich auch als Geschäftsführer der Klägerin abberufen. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beide Beklagten gemäß §§ 31, 30 GmbHG auf Rück-\n\nzahlung von jeweils 253.934,29 € in Anspruch genommen, weil nach ihrer Be-\n\nhauptung die Auskehr des nach der Verwertung der Wertpapiere verbleibenden \n\nÜberschusses durch die Sparkasse W. gemäß einer auf den 17. September \n\n1998 erstellten Stichtagsbilanz zu einer Unterbilanz i.H.v. 507.868,59 € (ent-\n\nsprechend 993.304,63 DM) geführt habe. Die Beklagten haben demgegenüber \n\ndie Einrede der Verjährung erhoben. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die am 15. September 2003 eingereichte, dem-\n\nnächst zugestellte Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung \n\nder Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage \"als jedenfalls \n\nderzeit unbegründet\" abgewiesen werde. Mit der - von dem Berufungsgericht \n\nzugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsanträge weiter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin hat im Endergebnis keinen Erfolg. \n\nDem von der Klägerin gegen beide Beklagten in erster Linie geltend ge-\n\nmachten Rückforderungsanspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG steht jedenfalls die \n\nvon den Beklagten erhobene peremptorische Einrede der Verjährung (§ 31 \n\nAbs. 5 Satz 1 GmbHG a.F.) entgegen. Ein Bereicherungsanspruch besteht \n\nnicht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nAuf die Frage, ob entsprechend dem Vorbringen der Klägerin die Aus-\n\nzahlungen aus dem Erlös der Verwertung ihrer sicherungshalber übertragenen \n\nWertpapiere am 17. September 1998 eine Unterbilanz nach Maßgabe der für \n\ndiesen Zeitpunkt aufgestellten Stichtagsbilanz zur Folge gehabt hätten, komme \n\nes nicht an. In einem solchen - unterstellten - Fall hafte K. zwar grund-\n\nsätzlich gesamtschuldnerisch mit den Beklagten auf Ausgleich der Unterbilanz \n\nweil dann auch er als Empfänger der Zahlung i.S. der §§ 31, 30 GmbHG zu gel-\n\nten habe, da mit der Auskehr des Erlöses seine Kaufpreisverbindlichkeit für die \n\nerworbenen Geschäftsanteile teilweise getilgt worden sei. Die Klägerin sei aber \n\nnach Treu und Glauben jedenfalls derzeit gehindert, den Rückerstattungsan-\n\nspruch gegen die Beklagten durchzusetzen, weil sie zunächst ihren (früheren) \n\nAlleingesellschafter K. auf Ausgleich der Unterbilanz in Anspruch neh-\n\nmen müsse. Der Anspruch aus §§ 31, 30 GmbHG habe allein den Zweck, die \n\nGläubiger der Gesellschaft vor Ausplünderung ihres Vermögens durch die Ge-\n\nsellschafter zu schützen; nur soweit die Interessen der Gläubiger betroffen sei-\n\nen, bestehe der Anspruch auf Ausgleich der Unterbilanz gegenüber allen Ge-\n\nsellschaftern, die an deren Entstehung mitgewirkt hätten, uneingeschränkt und \n\nsofort. Seien jedoch - wie im vorliegenden Fall - Gläubigerinteressen gegenwär-\n\ntig nicht beeinträchtigt und diene die Realisierung des Anspruchs daher aus-\n\nschließlich dazu, das Vermögen der Klägerin und damit auch das des allein in \n\nder Gesellschaft verbliebenen Gesellschafters K. bzw. seines Rechts-\n\nnachfolgers zu vermehren, so sei die Klägerin gehalten, zunächst K. auf \n\nAusgleich der Unterbilanz in Anspruch zu nehmen. Auf die von den Beklagten \n\nerhobene Einrede der Verjährung komme es dann nicht an. \n\n10 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; \n\njedoch erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Grün-\n\nden im Endergebnis als richtig (§ 561 ZPO). \n\n11 \n\nA. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, die klagende Gesellschaft könne von den beiden Beklagten \n\nals Empfängern der - wie von ihm unterstellt - gegen § 30 GmbHG verstoßen-\n\nden Auszahlung des Resterlöses aus der Verwertung der zur Sicherheit über-\n\ntragenen Wertpapiere der Gesellschaft Erstattung gemäß § 31 GmbHG erst \n\ndann verlangen, wenn sie - dem Gebot des § 242 BGB folgend - zuvor den ge-\n\nsamtschuldnerisch mit den Beklagten haftenden Anteilserwerber K. \n\nfruchtlos in Anspruch genommen habe. \n\n12 \n\n1. Im Ansatz zutreffend ist freilich der rechtliche Ausgangspunkt des Be-\n\nrufungsgerichts, dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Beklagten als \n\nAnteilsveräußerer wie auch der ihre Anteile erwerbende, bereits früher mittelbar \n\nbeteiligte Mitgesellschafter K. gesamtschuldnerisch nach § 31 Abs. 1 \n\nGmbHG auf Erstattung verbotener Auszahlungen haften, soweit durch die un-\n\nstreitige Auskehr des Resterlöses aus der Verwertung der sicherungsübereig-\n\nneten Wertpapiere bei der Klägerin - entsprechend der auch für das Revisions-\n\nverfahren zugrunde zu legenden Unterstellung des Berufungsgerichts - am \n\n17. September 1998 eine Unterbilanz in Höhe der Klageforderungen von insge-\n\nsamt 507.868,59 € entstanden ist. Auf der Grundlage der in dem notariellen \n\nKauf- und Abtretungsvertrag vom 26. Mai 1998 getroffenen Vereinbarungen \n\nwaren sämtliche drei Vertragsbeteiligten im Zeitpunkt der Verwertung der siche-\n\nrungsübereigneten Wertpapiere - wie auch bei der anschließenden Auskehr des \n\nrestlichen Verwertungserlöses - Adressaten des Auszahlungsverbots i.S. des \n\n§ 30 GmbHG. Das gilt unzweifelhaft für die beiden ihre Gesellschaftsanteile \n\nveräußernden Beklagten, die aufgrund der durch die vollständige Kaufpreiszah-\n\nlung aufschiebend bedingten Anteilsabtretung im Zeitpunkt der Realisierung \n\ndes Erlöses noch Gesellschafter der Klägerin waren und denen vereinbarungs-\n\ngemäß die Verwertung der ihnen zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung gegen \n\nK. übertragenen Wertpapiere der Klägerin zugute kam (vgl. schon \n\nRGZ 133, 393, 395; 136, 260, 264; 168, 292, 297 ff., 299). Aber auch der die \n\nAnteile der Beklagten erwerbende K. , der - vermittelt durch seine Stel-\n\nlung als Alleingesellschafter der A. GmbH B. - schon zuvor mittelba-\n\nrer Gesellschafter der Klägerin war, ist insofern als Adressat des Auszahlungs-\n\nverbots gemäß § 30 GmbHG und zugleich als haftender \"Empfänger\" der ver-\n\nbotenen Auszahlung i.S. des § 31 GmbHG anzusehen, als er vereinbarungs-\n\ngemäß durch die Verwertung der Sicherheit von seiner Kaufpreisverbindlichkeit \n\ngegenüber den ihre Anteile veräußernden Mitgesellschaftern befreit werden \n\nsollte und auch (teilweise) befreit wurde (vgl. zum Dritterwerber bei einem sol-\n\nchen Leveraged-Buy-Out nur: Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. \n\n§ 30 Rdn. 25, 108; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 30 \n\nRdn. 16 - jew. m.w.Nachw.). \n\n13 \n\n2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass \n\ndie klagende Gesellschaft im Rahmen der Geltendmachung des Rückerstat-\n\ntungsanspruchs gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG nach Treu und Glauben verpflich-\n\ntet gewesen wäre, den Anteilserwerber K. vorrangig vor seinen ihre An-\n\nteile an ihn veräußernden beklagten Mitgesellschaftern in Anspruch zu nehmen, \n\nund nur bei dessen Ausfall die Rückerstattung der verbotswidrigen Auszahlun-\n\ngen von diesen verlangen könne. \n\n14 \n\nK. haftet - was das Berufungsgericht im Ansatz auch nicht ver-\n\nkannt hat - zusammen mit der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 jeweils \n\nbis zur Höhe des von ihnen empfangenen hälftigen überschießenden Resterlö-\n\nses von 253.934,29 € als Gesamtschuldner gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG. Als \n\nGläubigerin dieser jeweiligen Gesamtschuld ist die Klägerin nach § 421 BGB in \n\nder Wahl desjenigen Gesamtschuldners, den sie in Anspruch nehmen will, frei; \n\ninsbesondere braucht sie deshalb grundsätzlich keine Rücksicht darauf zu \n\nnehmen, welcher von den jeweiligen Gesamtschuldnern etwa im Innenverhält-\n\nnis zu den anderen ausgleichs- oder regresspflichtig ist. \n\n15 \n\nZwar wird auch das Wahlrecht des Gläubigers im Rahmen des § 421 \n\nBGB durch den allgemeinen Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) be-\n\ngrenzt. Ein derartiger Rechtsmissbrauch kann jedoch nur in krassen Ausnah-\n\nmefällen angenommen werden, etwa dann, wenn der Gläubiger sich nur des-\n\nwegen an einen von mehreren Gesamtschuldnern halten und diesem das Re-\n\ngressrisiko aufbürden würde, weil er aus missbilligenswerten Motiven die Ab-\n\nsicht verfolgt, gerade diesen Schuldner zu belasten (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. \n\nv. 22. Januar 1991 - XI ZR 342/89, NJW 1991, 1289 m.w.Nachw.). Die Voraus-\n\nsetzungen für eine derartige krasse Ausnahmesituation hat das Berufungsge-\n\nricht jedoch nicht festgestellt; Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht er-\n\nsichtlich. Nicht ausreichend ist dafür, dass die Klägerin nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts letztlich mit der Verwertung der Wertpapiere und der \n\nAuskehr des Resterlöses an die beiden Beklagten \"einverstanden\" war. Ange-\n\nsichts der Wirksamkeit der Sicherungsübertragung der Wertpapiere auf die Be-\n\nklagten, die eine Vollrechtsübertragung darstellte, war die Klägerin bei Eintritt \n\ndes Sicherungsfalles gar nicht mehr Rechtsinhaberin des Sicherungsgutes, so \n\ndass dessen Verwertung und die anschließende Auskehr des Erlöses an die \n\nBeklagten als Sicherungseigentümer ohnehin nicht mehr von der Zustimmung \n\nder Klägerin abhängig war. Zudem wurde die Zustimmung der Klägerin - ohne \n\nRücksicht auf das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 GmbHG - \n\nauch nur deshalb erteilt, weil damals K. alleinvertretungsberechtigtes \n\nOrgan der Klägerin und zugleich Anspruchsverpflichteter des Kauf- und Abtre-\n\ntungsvertrages war; da er offenbar zur Zahlung des Kaufpreises trotz mehrfa-\n\ncher Mahnung überhaupt nicht in der Lage war, entsprach es naturgemäß sei-\n\nnem Interesse, dass das von der Klägerin als Treugeberin den Beklagten über-\n\nlassene Sicherungsgut in Gestalt der Wertpapiere verwertet würde, um die Er-\n\nfüllung seiner Zahlungsverbindlichkeit auf diesem Wege zu erreichen. Dieser \n\nUmstand lässt indessen die Inanspruchnahme der Beklagten nicht als rechts-\n\nmissbräuchlich erscheinen, zumal die Zahlungen mindestens in gleichem Maße \n\nihrem - spiegelbildlichen - Interesse an der Erfüllung ihrer Kaufpreisansprüche \n\naus der Anteilsabtretung entsprachen. \n\n16 \n\n3. Diese Rechtslage stellt sich auch nicht etwa deshalb anders dar, weil \n\n- wie das Berufungsgericht mutmaßt - Gläubigerinteressen mangels anderweiti-\n\ngen Vorbringens \"gegenwärtig nicht beeinträchtigt sind und die Realisierung \n\ndes Anspruchs deshalb ausschließlich dem Zweck dient, das Vermögen der \n\nKlägerin und damit auch des allein in der Gesellschaft verbliebenen Gesell-\n\nschafters bzw. seines Rechtsnachfolgers zu vermehren\". Dieser gedankliche \n\nAnsatz des Berufungsgerichts ist bereits deshalb verfehlt, weil er nicht im Ein-\n\nklang mit der Senatsrechtsprechung steht: Danach setzt § 31 Abs. 1 GmbHG \n\nausschließlich die Verletzung des § 30 Abs. 1 GmbHG voraus und ordnet gene-\n\nrell die Erstattung der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift \n\nerbrachten Leistungen an; der einmal wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 \n\nGmbHG entstandene Erstattungsanspruch entfällt nach § 31 Abs. 1 GmbHG \n\nauch dann nicht von Gesetzes wegen, wenn das Gesellschaftskapital zwi-\n\nschenzeitlich anderweit bis zur Höhe der Stammkapitalziffer nachhaltig wieder-\n\nhergestellt worden ist (BGHZ 144, 336 - Balsam/Procedo - unter Aufgabe von \n\nBGH, Urt. v. 11. Mai 1987 - II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113). Eine Ausnahme \n\nhiervon ordnet allein § 31 Abs. 2 GmbHG an, wonach der Anspruch nur entfal-\n\nlen soll, wenn der Auszahlungsempfänger gutgläubig war und außerdem die \n\nErstattung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht erforderlich ist. \n\nVon einer Gutgläubigkeit kann indessen hier weder in Bezug auf die Beklagten \n\nnoch auf K. ausgegangen werden. \n\n17 \n\nDer Senat hat dem nach § 31 Abs. 1 GmbHG anspruchsverpflichteten \n\nEmpfänger der verbotenen Auszahlung auch Einwendungen aus den den Aus-\n\nzahlungen zugrunde liegenden innergesellschaftlichen Verhältnissen unter dem \n\nBlickwinkel der Aufrechnung oder des Arglisteinwandes als mit dem Gebot der \n\nrealen Kapital(wieder)aufbringung unvereinbar versagt, weil das Gesetz die un-\n\neingeschränkte Rückzahlung des Betrages an die Gesellschaft anordnet; da-\n\nnach ist es den Gesellschaftern vorbehalten, über die Verwendung der Rück-\n\nzahlung nach Maßgabe der inneren Verhältnisse der Gesellschaft und etwa \n\nbestehender Verpflichtungen zu entscheiden (BGHZ aaO S. 342). Dementspre-\n\nchend kann einer von mehreren gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung nach \n\n§ 31 Abs. 1 GmbHG Verpflichteten der Gesellschaft auch nicht entgegenhalten, \n\nein anderer Rückzahlungsverpflichteter sei nach Maßgabe des zwischen den \n\nGesamtschuldnern bestehenden Innenverhältnisses \"vorrangig\" zur Erstattung \n\nverpflichtet. \n\n18 \n\nSoweit der Senat - vom Berufungsgericht freilich nicht einmal ins Auge \n\ngefasst - in seinem Urteil vom 11. Mai 1987 (II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113, \n\n1115 unter Hinweis auf ein obiter dictum in dem vorausgegangenen ersten Re-\n\nvisionsurteil des Senats vom 12. Dezember 1983 - II ZR 14/83, ZIP 1984, 170, \n\n171) eine hiervon abweichende Meinung vertreten hat, ist diese durch die Auf-\n\ngabe jener früheren Rechtsprechung mit der Entscheidung BGHZ 144, 336 \n\nüberholt. \n\n19 \n\nB. Trotz des aufgezeigten Rechtsfehlers in der Begründung kann die an-\n\ngefochtene Entscheidung aufrechterhalten werden, weil sie sich im Endergeb-\n\nnis aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). \n\n20 \n\n21 \n\nDie Klage ist weder aus §§ 31 Abs. 1, 30 GmbHG (1) noch aus §§ 812 ff. \n\nBGB (2) begründet. \n\n1. Auf einen Erstattungsanspruch nach §§ 31 Abs. 1, 30 GmbHG kann \n\nder Kläger seine Klage nicht mit Erfolg stützen, ohne dass es einer Klärung der \n\nzwischen den Parteien umstrittenen Frage bedürfte, ob in dem insoweit maß-\n\ngeblichen Zeitpunkt der \"Zahlung\" bei der Klägerin eine Unterbilanz entstanden \n\nist oder nicht. Ist - entsprechend dem vom Berufungsgericht unterstellten Klä-\n\ngervortrag - von einer Unterbilanz auszugehen, so greift die von den Beklagten \n\nerhobene Einrede der Verjährung durch (nachfolgend: lit. a); andernfalls besteht \n\nschon kein Rückerstattungsanspruch (nachfolgend: lit. b). \n\n22 \n\na) Im Falle einer gegen § 30 GmbHG verstoßenden Zahlung sind die Be-\n\nklagten jedenfalls berechtigt, die von ihnen seitens der Klägerin verlangte \n\nRückzahlung gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG auf Dauer zu verweigern (§ 214 \n\nAbs. 1 BGB), weil im Zeitpunkt der Einreichung der gegen sie gerichteten Kla-\n\ngen am 15. September 2003 die für das Rückerstattungsverhältnis maßgebliche \n\nfünfjährige Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG a.F. bereits abge-\n\nlaufen war, so dass eine Hemmung gemäß § 204 Nr. 1 BGB nicht mehr eintre-\n\nten konnte. \n\n23 \n\naa) Die fünfjährige Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Tages der ver-\n\nbotswidrigen Auszahlung (§ 31 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 2 GmbHG a.F.). Für die \n\nEntstehung der Rückerstattungsforderung der Gesellschaft war hier hinsichtlich \n\nder im Depot der Sparkasse W. liegenden, zur Absicherung der Kaufpreis-\n\nverbindlichkeit des Erwerbers K. an die beiden Beklagten abgetretenen \n\nfestverzinslichen Wertpapiere der Klägerin nicht erst die Auskehr des restlichen \n\nVerwertungserlöses durch Überweisung am 17. September 1998 an die Beklag-\n\nten, sondern bereits der vorher - zwischen dem 24. und dem 28. August 1998 - \n\nliegende Zeitpunkt der Verwertung der Wertpapiere selbst durch die Veräuße-\n\nrung seitens der Sparkasse W. maßgeblich. \n\n24 \n\nbb) Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in Bezug auf die Bestel-\n\nlung anderer Sicherheiten - in Form der Eingehung von Wechselverbindlichkei-\n\nten - als für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich nicht den \n\nZeitpunkt, in dem die Verpflichtung der Gesellschaft begründet worden ist, son-\n\ndern denjenigen der effektiven Auszahlung angesehen hat (vgl. Sen.Urt. v. \n\n14. November 1988 - II ZR 115/88, ZIP 1989, 93, 95 m.Nachw.). Im Falle der \n\nBestellung derartiger Sicherheiten wie der Übernahme von Zahlungsverbind-\n\nlichkeiten aus Wechseln oder Bürgschaften erscheint es gerechtfertigt, grund-\n\nsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit, in der in der \n\nRegel allenfalls eine Vermögensgefährdung entsteht, sondern auf denjenigen \n\ndes \"Erfüllungsgeschäftes\" abzustellen, in dem gerade die effektive Auszahlung \n\ndurch die Inanspruchnahme und damit zugleich die Verwertung der Sicherheit \n\nstattfindet. \n\n25 \n\nDiese Betrachtungsweise ist jedoch auf die Bestellung einer dinglichen \n\nSicherheit aus dem Gesellschaftsvermögen in Form der Sicherungsübereig-\n\nnung oder Sicherungsabtretung - wie hier - nicht übertragbar. Ob bei der Ein-\n\nräumung derartiger dinglicher Sicherungen eine Wertminderung des Vermö-\n\ngens der die Sicherheit bestellenden Gesellschaft bereits infolge der dinglichen \n\nBelastung des Vermögensgegenstandes anzunehmen ist, weil etwa gerade bei \n\nder Sicherungsübertragung formal das Eigentum auf den Sicherungsnehmer \n\nübergegangen ist und schon damit ein - nur der internen schuldrechtlichen Bin-\n\ndung unterliegender - Vermögensabfluss stattgefunden hat (vgl. dazu vor allem \n\nSchön, ZHR 159, 351, 356 ff. m. w. Hinweisen auf die dingliche Rechtslage; \n\nsiehe auch Altmeppen in Roth/Altmeppen aaO § 30 Rdn. 99 m.Nachw.), bedarf \n\naus Anlass des vorliegenden Falles keiner abschließenden Klärung. Denn eine \n\n\"effektive\" Zahlung an den Gesellschafter i.S. des § 30 Abs. 1 GmbHG wird je-\n\ndenfalls durch den (späteren) Akt der Verwertung der Sicherheit bewirkt, weil \n\nsie - auch bei bilanzieller Betrachtungsweise - spätestens zu diesem Zeitpunkt \n\nergebnis- bzw. unterbilanzwirksam wird, so dass eine Verbindlichkeitsrückstel-\n\nlung zu bilden ist (vgl. dazu Lutter/Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, GmbHG \n\n16. Aufl. § 30 Rdn. 30 ff., 33; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck aaO § 30 \n\nRdn. 28; Michalski/Heidinger, GmbHG § 30 Rdn. 57 - je m.w.Nachw.). Eine \n\n- die Entstehung der Unterbilanz etwa verhindernde - Aktivierung des Freistel-\n\nlungs- oder Regressanspruchs der Klägerin gegen den durch die Sicherheiten-\n\nbestellung begünstigten K. scheidet im vorliegenden Fall schon deswe-\n\ngen aus, weil ein solcher Anspruch ersichtlich zu jenem Zeitpunkt nicht werthal-\n\ntig war. Denn K. war nicht nur ausweislich seiner eidesstattlichen Versi-\n\ncherung zum Jahresende 1998 nicht zahlungsfähig, so dass später wegen des \n\nRestkaufpreises Vollstreckungsmaßnahmen gegen \n\nihn eingeleitet werden \n\nmussten; vielmehr zeigt auch der vorherige Ablauf der Vertragsdurchführung, \n\ndass K. zur Begleichung der Kaufpreisverbindlichkeiten, für die die Si-\n\ncherheit bestellt war, aus eigener Kraft nicht in der Lage war und ihm offensicht-\n\nlich die Bonität für die Finanzierung durch eine Bank fehlte, so dass er es zur \n\nVerwertung der von der Gesellschaft bestellten Sicherheit kommen lassen \n\nmusste. Eine realistische Zugriffsmöglichkeit der Gesellschaft auf den restlichen \n\n- nach Realisierung des bestehenden Pfandrechts der Sparkasse W. \n\nverbleibenden - Verwertungserlös aus dem Wertpapierverkauf, die allein eine \n\nVerschiebung des maßgeblichen Zeitpunktes der \"Auszahlung\" auf die tatsäch-\n\nliche Auskehr des Verwertungserlöses hätte bewirken können, bestand hier \n\nnicht; denn die Sparkasse hatte ihr bereits unmittelbar nach dem Abschluss des \n\nAbtretungs- und Kaufvertrages die Kredite gekündigt und mitgeteilt, dass sie \n\ndas Sicherungsrecht der Beklagten respektieren und bis zu einer etwaigen Be-\n\ngleichung des Kaufpreises bzw. der weitergehenden Klärung der Abwicklung \n\ndes Vertragsverhältnisses keine Verfügung der Klägerin über das bei ihr, der \n\nSparkasse, existierende Konto zulassen werde. Nachdem der Kaufpreis weder \n\nzum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt noch auf die verschiedenen Mahnungen \n\nder Beklagten geleistet worden war, hatte der amtierende Notar überdies der \n\nSparkasse den Verwertungsauftrag erteilt und diese deutlich gemacht, dass sie \n\ndie Sicherungsvereinbarung zugunsten der beiden Beklagten weiterhin respek-\n\ntieren, die Verwertung vornehmen und unmittelbar danach - wie dann auch ge-\n\nschehen - den Resterlös an diese auszahlen werde. \n\n26 \n\ncc) Ausgehend hiervon war auf der Grundlage der vom Berufungsgericht \n\ngetroffenen Feststellungen für den Beginn der Verjährungsfrist des Erstattungs-\n\nanspruchs gem. § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG a.F. spätestens auf den 28. August \n\n1998 als maßgeblichen Zeitpunkt der Verwertung der Sicherheit durch die Spar-\n\nkasse abzustellen. \n\n27 \n\nUnterstellt man für diesen Zeitpunkt, dass hinsichtlich der Bewertung \n\nkeine nennenswerten Abweichungen von der von der Klägerin für den Zeitpunkt \n\ndes 17. September 1998 aufgestellten Stichtagsbilanz vorliegen, so liegt eine \n\nverbotene Auszahlung i.S. von § 30 Abs. 1 GmbHG, die den Rückforderungs-\n\nanspruch bereits zu diesem Zeitpunkt entstehen lässt, vor. Dann war die fünf-\n\njährige Verjährung bereits vollendet, als die Klägerin erstmals eine verjährungs-\n\nhemmende Handlung in Form der Einreichung der Klage am 15. September \n\n2003 mit \"demnächstiger\" Zustellung vorgenommen hat. Eine neue Verjäh-\n\nrungsfrist hat im (späteren) Zeitpunkt der bloßen Auszahlung des Verwertungs-\n\nerlöses nicht zu laufen begonnen, da es sich dabei lediglich um die rechtlich \n\nnicht selbständig zu beurteilende Auswirkung der ursprünglichen, schon vorher \n\nverbotswidrig bewirkten Auszahlung durch die Verwertung selbst handelt (so \n\nschon RGZ 168, 292, 300). \n\n28 \n\nb) War hingegen - was als Alternative theoretisch in Betracht käme - zu \n\ndem maßgeblichen Zeitpunkt der Auszahlung i.S. der §§ 30, 31 GmbHG, hier \n\nalso der Verwertung der Sicherheit durch Verkauf der Wertpapiere spätestens \n\nam 28. August 1998, bei bilanzieller Betrachtung trotz Rückstellungsbildung \n\nnoch keine Unterbilanzsituation gegeben, wäre die Verwertung unter dem \n\nBlickwinkel der §§ 30, 31 GmbHG zulässig gewesen und ein Rückerstattungs-\n\nanspruch gegen die Beklagten ohnehin nicht zur Entstehung gelangt. Auf die \n\nspätere Verwertungsfolgehandlung der bloßen Auszahlung des Erlöses an die \n\nBeklagten käme es dann nicht mehr an, selbst wenn für diesen Zeitpunkt - frei-\n\nlich wenig nahe liegend - erstmals eine Unterbilanzsituation entstanden sein \n\nsollte (vgl. hierzu zutreffend Schön, ZHR 159 (1995), 351, 362 f.). \n\n29 \n\n2. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Bereicherungs-\n\nanspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Var., 818 Abs. 2 BGB auf Erstattung \n\ndes aus der Verwertung der sicherungshalber übertragenen Wertpapiere antei-\n\nlig erlangten Erlöses, weil diese Verwertung des Sicherungsgutes und die \n\nAuskehr des Surrogats aufgrund einer gültigen Sicherungsvereinbarung und \n\ndeshalb nicht ohne rechtlichen Grund stattgefunden hat. Sowohl die Siche-\n\nrungsabtretung selbst als auch die ihr zugrunde liegende Sicherungsabrede \n\nsind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unwirksam, weil diese etwa nicht \n\nan dem Vertragsschluss im Rahmen des notariellen Kauf- und Abtretungsver-\n\ntrages vom 26. Mai 1998 beteiligt gewesen wäre. Nach dem - insoweit unstreiti-\n\ngen - Vorbringen der Beklagten war die Klägerin nach dem Willen aller Beteilig-\n\nten als Sicherungsgeberin eindeutig in die vertraglichen Abmachungen einbe-\n\nzogen und wurde dabei von dem vertragsbeteiligten Beklagten zu 2 in seiner \n\n(gleichzeitigen) Eigenschaft als seinerzeit alleinvertretungsberechtigter, von den \n\nBeschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer wirksam vertreten; \n\nein solches Verständnis des Sicherungsübertragungsvertrages entspricht auch \n\nallein einer interessengerechten, an Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) aus-\n\ngerichteten Auslegung. Auf die (nochmalige) Billigung des wirksam zustande \n\ngekommenen Sicherungsübertragungsvertrages oder die Zustimmung zur \n\nAuskehr des restlichen Verwertungserlöses seitens des neuen Geschäftsfüh-\n\nrers der Klägerin K. kam es danach aus Rechtsgründen nicht an (s. unter \n\nII A 2 a.E.). \n\n30 \n\nb) Soweit sich die Klägerin in der Revisionsverhandlung erneut darauf \n\nberufen hat, dass sich bereits bei Abschluss des Sicherungsübertragungsver-\n\ntrages ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsregeln im Falle der Inanspruch-\n\nnahme der Sicherheit abgezeichnet habe, verhilft das ihrer Klage (auch) unter \n\ndem Blickwinkel der §§ 812 ff. BGB nicht zum Erfolg. Denn die Rechtsfolgen \n\neines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 GmbHG bestim-\n\nmen sich in einem derartigen Fall sogar dann ausschließlich nach § 31 \n\nGmbHG, wenn es den Beteiligten - was hier allerdings von vornherein aus-\n\nscheidet - auf die Umgehung der Kapitalerhaltungsvorschriften ankommt; für die \n\nAnwendung der §§ 812 ff., 134 BGB ist daneben kein Raum (BGHZ 136, 125). \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 02.12.2004 - 51 O 146/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.02.2006 - 6 U 157/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-18/ii-zr-86-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":26},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-18/ii-zr-86-06","retrieved":"2026-07-10 21:42:34.423224+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-18/ii-zr-86-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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Juni 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Erwirbt der Gesellschafter einer GmbH von seinen Mitgesellschaftern deren Geschäfts- anteile unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung und hat die Gesellschaft den Veräußerern in einem Bankdepot befindliche Wertpapiere zur Si- cherung der Kaufpreisforderung übertragen, so sind sowohl die Anteilsveräußerer als auch der Erwerber Adressaten des Kapitalerhaltungsgebots des § 30 GmbHG. b) Haften Anteilsveräußerer und Erwerber bei einem Verstoß gegen das Auszahlungsverbot als Gesamtschuldner auf Rückerstattung (§ 31 GmbHG, § 421 BGB), so kann die Ge- sellschaft die Leistung grundsätzlich nach ihrem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil - ohne Rücksicht auf etwaige Ausgleichs- und Regresspflichten der Gesamtschuldner im (Innen-)Verhältnis zueinander - fordern. c) Für die Entstehung des Erstattungsanspruchs nach §§ 31, 30 GmbHG ist bei einer Si- cherheitenbestellung in Form der Sicherungsübertragung von in einem Bankdepot be- findlichen Wertpapieren nicht der Zeitpunkt der effektiven Auskehr des Verwertungserlö- ses, sondern bereits derjenige der Verwertung des Sicherungsgutes selbst maßgeblich. d) Hat der Lauf der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 2 GmbHG a.F. 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