{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-06-18","aktenzeichen":"II ZB 23/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 23/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n18. September 2006 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2 gegen \n\nden Beschluss der 10. Kammer für Handelssachen des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Nebenintervenient zu 2 trägt die Kosten der Beschwerdever-\n\nfahren. \n\nGegenstandswert: 5.000,00 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Kläger und die Nebenintervenienten sind Aktionäre der Beklagten. \n\nDie auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 7. Januar \n\n2005 unter den Tagungsordnungspunkten 2 und 3.1 bis 3.11 gefassten Be-\n\nschlüsse sind von dem Kläger zu 1 und die unter dem Tagungsordnungspunkt 3 \n\ngefassten Beschlüsse von den Klägern zu 2 bis 4 mit Anfechtungs- und Nichtig-\n\nkeitsklage angegriffen worden. Die Nebenintervenientin zu 1 ist dem Rechts-\n\nstreit auf Seiten des Klägers zu 1, der Nebenintervenient zu 2 auf Seiten der \n\nKlägerin zu 2 beigetreten. \n\n2 \n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Kläger \n\nund die Beklagte einen Vergleich geschlossen, durch den sich die Kläger zur \n\nRücknahme ihrer Klage und die Beklagte im Gegenzug zur Übernahme der den \n\nKlägern entstandenen Gerichtskosten sowie der Gebühren und Auslagen ihrer \n\nProzessbevollmächtigten aus einem Streit- bzw. Gegenstandswert \n\ni.H.v. \n\n100.000,00 € verpflichtetet haben. Nach Rücknahme der Klage haben die Ne-\n\nbenintervenienten beantragt, ihre außergerichtlichen Kosten der Beklagten auf-\n\nzuerlegen. Das Landgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die sofortige Be-\n\nschwerde des Nebenintervenienten zu 2 hat das Oberlandesgericht die durch \n\nseine Nebenintervention verursachten Kosten der Beklagten auferlegt. Dage-\n\ngen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwer-\n\nde der Beklagten. \n\n3 \n\nII. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde \n\n(§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist begründet und führt unter Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landge-\n\nrichts. Der Nebenintervenient zu 2 hat entgegen der Auffassung des Oberlan-\n\ndesgerichts keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten \n\ndurch die Beklagte. \n\n4 \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, aus § 101 Abs. 1 ZPO werde \n\nder allgemeine Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass der Nebenintervenient hin-\n\nsichtlich seiner Kosten genauso zu behandeln sei wie die von ihm unterstützte \n\nPartei (\"Kostenparallelität\") und eine von der Hauptpartei durch Vergleich ge-\n\ntroffene Regelung auch dann für den Streithelfer maßgeblich sei, wenn er an \n\ndem Vergleich nicht teilgenommen habe oder die Kosten der Nebenintervention \n\nausdrücklich ausgenommen worden seien. Es sei entgegen im Schrifttum ver-\n\ntretener Auffassung kein Grund erkennbar und von § 101 Abs. 2 ZPO nicht ge-\n\nfordert, den streitgenössischen Nebenintervenienten dort, wo sich seine gegen-\n\nüber dem einfachen Nebenintervenienten abweichende Rechtsstellung nicht \n\nniederschlage, kostenmäßig anders zu behandeln als den \"einfachen\" Nebenin-\n\ntervenienten. Dieses Ergebnis stehe nicht in Widerspruch zu der Entscheidung \n\nBGH JZ 1985, 853, die maßgeblich auf das dort von der Beklagten erklärte An-\n\nerkenntnis gestützt worden sei, das, weil ein Fall des § 93 ZPO offenbar nicht \n\nvorgelegen habe, ohne die eingetretene Erledigung und die damit nach § 91 a \n\nZPO zu treffende Kostenentscheidung zur Kostentragung der Beklagten nach \n\n§ 91 ZPO geführt hätte. \n\n2. Dies begegnet, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\na) § 101 Abs. 1 ZPO regelt die Frage, wer für die durch eine unselbstän-\n\ndige Nebenintervention (§ 67 ZPO) verursachten Kosten aufzukommen hat, in \n\nder Weise, dass sie dem Gegner der unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen \n\nsind, soweit er nach §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen \n\nhat. Wegen des danach maßgeblichen Grundsatzes der Kostenparallelität ent-\n\nspricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem \n\nKostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen \n\nden Gegner hat (BGHZ 154, 351, 354; Sen.Beschl. v. 14. Juli 2003 - II ZB \n\n15/02, NJW 2003, 3354). Übernimmt der Gegner durch einen Vergleich die Ko-\n\nsten der Hauptpartei, kann auch der unselbständige Nebenintervenient von ihm \n\nErstattung seiner Kosten verlangen (BGH, Beschl. v. 23. Januar 1967 - III ZR \n\n15/64, NJW 1967, 983 f.). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nb) Diese Kostengrundsätze finden jedoch - wie die Rechtsbeschwerde zu \n\nRecht beanstandet - im Streitfall keine Anwendung, weil es sich wegen der \n\ndurch §§ 248, 249 AktG angeordneten Rechtskrafterstreckung (Sen.Urt. v. \n\n1. März 1999 - II ZR 305/97, ZIP 1999, 580 f.) um eine streitgenössische Ne-\n\nbenintervention (§ 69 ZPO) handelt und mithin nicht § 101 Abs. 1, sondern \n\n§ 101 Abs. 2 ZPO einschlägig ist, so dass über die außergerichtlichen Kosten \n\nder Partei und ihres streitgenössischen Nebenintervenienten eine jeweils ei-\n\ngenständige Entscheidung zu ergehen hat. Dem Nebenintervenienten zu 2 \n\nsteht nach Rücknahme der Klage durch die von ihm unterstützte Klägerin zu 2 \n\nwegen der Kostenvorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ein Erstattungsan-\n\nspruch gegen die Beklagte nicht zu. \n\n8 \n\naa) Für die streitgenössische Nebenintervention gilt \"ausschließlich\" die \n\nKostenregelung des § 101 Abs. 2, § 100 ZPO (Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. \n\n§ 101 \n\nRdn. 1; \n\nMünchKommZPO/Belz, \n\n2. Aufl. \n\n§ 101 \n\nRdn. 2; \n\nThomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. § 101 Rdn. 9; HK-ZPO/Gierl § 101 \n\nRdn. 15; Andreas Sturm, NZG 2006, 921, 924), die den streitgenössischen Ne-\n\nbenintervenienten - wie es bereits dem Willen des historischen Gesetzgebers \n\nentsprach (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen Band \n\n2, 2. Aufl., Nachdruck der Ausgabe Berlin 1981, 1983, S. 202) - kostenrechtlich \n\nuneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellt. Die in der \n\nVerweisung des § 101 Abs. 2 ZPO auf § 100 ZPO zum Ausdruck kommende \n\nUnanwendbarkeit des Grundsatzes der Kostenparallelität im Verhältnis zwi-\n\nschen Hauptpartei und streitgenössischem Nebenintervenienten beruht auf \n\ndessen im Vergleich zu einem einfachen Streitgenossen rechtlich selbständige-\n\nren Stellung (Sen. Beschl. v. 3. Juni 1985 - II ZR 284/84, JZ 1985, 853 f.). Der \n\nvon dem Oberlandesgericht und der Rechtsbeschwerdeerwiderung befürworte-\n\nte ergänzende Rückgriff auf § 101 Abs. 1, § 98 ZPO ist daher mit der eindeuti-\n\ngen Gesetzeslage nicht zu vereinbaren (Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 101 \n\nRdn. 8). Der Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen be-\n\nstimmt sich entsprechend den aus § 100 ZPO hergeleiteten Kostengrundsätzen \n\nnach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem \n\nGegner. Daran anknüpfend ist auch über die Kosten eines streitgenössischen \n\nNebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der für die unterstützte \n\nHauptpartei getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage der für ihn \n\nmaßgeblichen Umstände zu befinden. Aus dieser Erwägung hat der Senat im \n\nRahmen einer nach § 91 a ZPO ergangenen Kostentscheidung das von der \n\nunterstützten Hauptpartei abgegebene Anerkenntnis bei der ihr gegenüber zu \n\ntreffenden Kostenentscheidung berücksichtigt, es aber - was das Oberlandes-\n\ngericht verkannt hat - nicht zum Nachteil des streitgenössischen Nebeninterve-\n\nnienten gewertet, sondern insoweit auf die mutmaßlichen Erfolgsaussichten der \n\nKlage abgestellt (Beschl. v. 3. Juni 1985 aaO). \n\n9 \n\nbb) Über die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten zu 2 ist \n\ndanach ohne Rückgriff auf den zwischen den Parteien geschlossenen Ver-\n\ngleich, der hierfür keine Regelung enthält, gesondert zu entscheiden. Infolge \n\nder Rücknahme der Klage durch die von ihm unterstützte Klägerin zu 2 hat der \n\nNebenintervenient zu 2 gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO seine außergerichtli-\n\nchen \n\nKosten selbst zu tragen (OLG Köln MDR 1986, 503; Zöller/Greger, ZPO \n\n25. Aufl. § 269 Rdn. 18 a). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.10.2005 - 3/10 O 3/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.09.2006 - 21 W 44/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-18/ii-zb-23-06-2","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-18/ii-zb-23-06-2","retrieved":"2026-07-10 21:44:36.142862+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-18/ii-zb-23-06-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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