{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"V ZB 28/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §§ 96, 100; ZPO § 765a Abs. 1 a) Ist mit einer Zwangsvollstreckung die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so muss das Vollstreckungsgericht, wenn es zur Abwehr dieser Gefahr die Unterbringung des Schuldners in einer psychiatrischen Einrichtung für erforder- lich hält, mit der Vollstreckungsmaßnahme zuwarten, bis die Unterbringung durch die zu- ständigen Behörden und Gerichte angeordnet und durchgeführt worden ist (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 24/05, NJW 2006, 508). b) Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hat der Tatrichter, bevor er die Unter- bringung anregt, stets zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung durch ambulante psychi- atrische und psychotherapeutische Maßnahmen begegnet werden kann. Bei der gebote- nen Abwägung mit den Interessen des Gläubigers (und gegebenenfalls des Erstehers) sind die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung und die voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen. c) Regt das Vollstreckungsgericht bei den zuständigen Stellen eine Unterbringung an, sollte es darauf hinweisen, dass die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes des Schuldners nicht in einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung gelöst werden kann und dass da- her die Zwangsvollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des Schuldners nicht für notwendig erach- ten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 28/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juni 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nbetreffend den Grundbesitz \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG §§ 96, 100; ZPO § 765a Abs. 1 \n\na) Ist mit einer Zwangsvollstreckung die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des \nSchuldners verbunden, so muss das Vollstreckungsgericht, wenn es zur Abwehr dieser \nGefahr die Unterbringung des Schuldners in einer psychiatrischen Einrichtung für erforder-\nlich hält, mit der Vollstreckungsmaßnahme zuwarten, bis die Unterbringung durch die zu-\nständigen Behörden und Gerichte angeordnet und durchgeführt worden ist (im Anschluss \nan Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 24/05, NJW 2006, 508). \n\nb) Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hat der Tatrichter, bevor er die Unter-\nbringung anregt, stets zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung durch ambulante psychi-\natrische und psychotherapeutische Maßnahmen begegnet werden kann. Bei der gebote-\nnen Abwägung mit den Interessen des Gläubigers (und gegebenenfalls des Erstehers) \nsind die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung und die voraussichtliche Dauer zu \nberücksichtigen. \n\nc) Regt das Vollstreckungsgericht bei den zuständigen Stellen eine Unterbringung an, sollte \nes darauf hinweisen, dass die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes des Schuldners \nnicht in einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung gelöst werden kann und dass da-\nher die Zwangsvollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär \nzuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des Schuldners nicht für notwendig erach-\nten. \n\nBGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 28/07 - LG Düsseldorf \n\n AG Neuss \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Februar \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDie Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts \n\nNeuss vom 5. September 2006 (Az. 032 K 016/03) wird bis zur er-\n\nneuten Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners gegen \n\nden Zuschlagsbeschluss eingestellt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n18.700 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer für sie an \n\ndem Grundstück des Schuldners eingetragenen Grundschuld. Die Versteige-\n\nrung des Grundstücks wurde im Februar 2003 angeordnet. Die Beteiligten zu 2 \n\nbis 4 sind als weitere Gläubiger dem Verfahren beigetreten. \n\n2 \n\nNach mehreren Einstellungen des Verfahrens bestimmte das Vollstre-\n\nckungsgericht den Versteigerungstermin auf den 12. Juli 2006. Mit Schreiben \n\nvom 26. Juni 2006 beantragte der Schuldner unter Hinweis auf eine beigefügte \n\närztliche Bescheinigung, in der eine konkrete Suizidgefahr bescheinigt wurde, \n\nden Termin aufzuheben. Dem wurde nicht entsprochen. \n\n3 \n\nNach Durchführung des Versteigerungstermins hat der Schuldner bean-\n\ntragt, das Verfahren nach § 765a ZPO einstweilen einzustellen. Diesen Antrag \n\nhat er mit anwaltlichem Schreiben vom 8. August 2006 wiederholt, dem weitere \n\närztliche Unterlagen beigefügt waren, die das Vollstreckungsgericht als nicht \n\naussagekräftig angesehen hat. Mit Beschluss vom 5. September 2006 hat es \n\nden Zuschlag erteilt und den Vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen. \n\n4 \n\nMit der sofortigen Beschwerde hat der Schuldner u.a. beantragt, den Zu-\n\nschlagsbeschluss aufzuheben. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurück-\n\ngewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sei-\n\nne im Beschwerdeverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht geht, nach Einholung einer weiteren amtsärztli-\n\nchen Stellungnahme, davon aus, dass der Schuldner infolge des Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahrens akut suizidgefährdet ist. Es meint jedoch, dass dieser \n\nGefahr durch eine Unterbringung nach §§ 10 ff. PsychKG (NRW) entgegenge-\n\nwirkt werden könne. Die Voraussetzungen für eine solche Unterbringung sieht \n\nes, gestützt auf seine Erfahrungen, die es aus Beschwerdeverfahren in Unter-\n\nbringungssachen gewonnen hat, als gegeben an. Um eine Unterbringung zu \n\nveranlassen, werde es vor der Zustellung der die sofortige Beschwerde zu-\n\nrückweisenden Entscheidung die zuständige Ordnungsbehörde über die amts-\n\n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\närztlich bescheinigte akute Suizidgefahr informieren und so auf die sofortige \n\nUnterbringung des Schuldners hinwirken. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in \n\nder Sache begründet. \n\n1. Ohne Erfolg bleibt allerdings der Einwand der Rechtsbeschwerde, \n\ndass das Beschwerdegericht möglicherweise bereits das Rechtsschutzziel der \n\nBeschwerde verkannt habe, indem es das Rechtsmittel nicht als eine Zuschlag-\n\nbeschwerde (§§ 96, 100 ZVG), sondern allein als eine sofortige Beschwerde \n\nnach § 95 ZVG gegen die Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrages \n\ngem. § 765a ZPO angesehen habe. Ein solches Verständnis, das angesichts \n\ndes Umstands, dass der Schuldner auch die Aufhebung des Zuschlagsbe-\n\nschlusses beantragt hat, fehlerhaft wäre, liegt der angegriffenen Entscheidung \n\nnicht zugrunde. Das Beschwerdegericht ist vielmehr zutreffend von einer ein-\n\nheitlichen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts durch Erteilung des Zu-\n\nschlags unter gleichzeitiger Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags \n\nausgegangen, gegen die sich die sofortige Beschwerde gerichtet hat. Der Sa-\n\nche nach – und nur das ist in der Beschwerdeentscheidung hervorgehoben - \n\nwendet sich der Schuldner aber allein dagegen, dass sein Vollstreckungs-\n\nschutzantrag erfolglos geblieben ist. Damit hat er - was möglich ist - die Zu-\n\nschlagsbeschwerde auf eine Verletzung des § 765a ZPO gestützt. \n\n8 \n\n2. Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde aber geltend, dass der bean-\n\ntragte Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO nicht mit der gegebenen Begrün-\n\ndung versagt werden kann. \n\n9 \n\na) Wie das Beschwerdegericht nicht verkennt, ist nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 163, 66, 73; Senat, Beschl. v. 24. No-\n\nvember 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506) selbst dann, wenn - wie hier - \n\nmit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit \n\ndes Schuldners verbunden ist, eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht \n\nohne weiteres (einstweilen) einzustellen. Erforderlich ist stets die Abwägung der \n\n- in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Betroffenen \n\n(Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubi-\n\ngers (Eigentumsschutz, Art. 14; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG). \n\nEs ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung nicht auch auf \n\nandere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet \n\nwerden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die \n\nZwangsvollstreckung durchgeführt wird, aber auch die Ingewahrsamnahme des \n\nSuizidgefährdeten nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbrin-\n\ngung nach den einschlägigen Landesgesetzen (BGHZ 163, 66, 74 sowie Senat, \n\nBeschl. v. 24. November 2005, aaO). Allerdings sind solche begleitende Maß-\n\nnahmen nur dann geeignet, der Suizidgefahr entgegenzuwirken, wenn ihre \n\nVornahme auch weitestgehend sichergestellt ist (vgl. Senat, Beschl. v. 24. No-\n\nvember 2005, V ZB 24/05, NJW 2006, 508). Diesem Gesichtspunkt trägt die \n\nangefochtene Entscheidung nicht ausreichend Rechnung. \n\n10 \n\nb) Das Beschwerdegericht sieht als Alternative zu einer Aufhebung des \n\nZuschlagsbeschlusses die Möglichkeit einer Unterbringung des Schuldners \n\nnach §§ 11, 12 PsychKG (NRW). Ob es dazu kommt, liegt aber, unabhängig \n\nvon der möglicherweise gegebenen eigenen Sachkunde, nicht in der Entschei-\n\ndungskompetenz des Beschwerdegerichts. Zuständig ist vielmehr nach § 12 \n\nAbs. 1 PsychKG (NRW) das Vormundschaftsgericht. Ohne eine Anordnung des \n\nVormundschaftsgerichts fehlt der angefochtenen Entscheidung die die Abwä-\n\ngung tragende Grundlage. Das Vorhaben des Beschwerdegerichts, die für den \n\nWohnsitz des Schuldners zuständige Ordnungsbehörde über die Fortsetzung \n\ndes Zwangsversteigerungsverfahrens sowie über die amtsärztlich belegte akute \n\nSuizidgefahr zu informieren und auf die sofortige Unterbringung des Schuldners \n\nhinzuwirken, ist nicht geeignet, die für erforderlich gehaltene Maßnahme auch \n\nweitestmöglich sicherzustellen. Ob die Ordnungsbehörde den Antrag auf Unter-\n\nbringung stellt, ob das Vormundschaftsgericht die Unterbringung anordnet, das \n\nsind Entscheidungen, auf die das Beschwerdegericht keinen maßgeblichen Ein-\n\nfluss hat. Das wird vorliegend besonders deutlich, wenn der Vortrag der \n\nRechtsbeschwerde zugrunde gelegt wird, dass das Vormundschaftsgericht die \n\nUnterbringung des Schuldners am Tage nach der angefochtenen Entscheidung \n\nabgelehnt hat. \n\nIV. \n\n11 \n\nDer angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts stellt sich damit \n\nals rechtsfehlerhaft dar und ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). \n\nDie Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzu-\n\nverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Dabei wird das Beschwerdege-\n\nricht folgendes zu beachten haben. \n\n12 \n\n1. Eine Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses kommt nur in Betracht, \n\nwenn dem Ersteher zuvor rechtliches Gehör gewährt worden ist. Mit der Aufhe-\n\nbung verliert er nämlich rückwirkend das durch den Zuschlag gem. § 90 Abs. 1 \n\nZVG erworbene Eigentum. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist gegebenen-\n\nfalls nachzuholen. \n\n13 \n\n2. Sollte das Beschwerdegericht zu der Überzeugung gelangen, dass \n\n- trotz einer den Antrag auf Unterbringung ablehnenden Entscheidung des Vor-\n\nmundschaftsgerichts - weiterhin Suizidgefahr besteht, so wird es zweierlei zu \n\nprüfen haben. \n\n14 \n\na) Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, dass sich aus dem \n\nGutachten des ärztlichen Sachverständigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass \n\nder Suizidgefahr mit ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen \n\nMaßnahmen begegnet werden kann. Der Tatrichter hat in einem solchen Fall \n\nunter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, ob darin eine \n\nLösung des Konflikts gefunden werden kann, die von dem Gläubiger (und dem \n\nErsteher) angesichts der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG hin-\n\nzunehmen ist und die einer freiheitsentziehenden Maßnahme wie einer Unter-\n\nbringung vorzuziehen ist. Eine solche Abwägung hat das Beschwerdegericht \n\nbislang nicht vorgenommen. Das wird nachzuholen sein. Dabei sind vor allem \n\ndie Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung und die voraussichtliche Dauer \n\nzu berücksichtigen. Voraussetzung \n\nist \n\nferner, dass sich der Schuldner \n\n- nachhaltig - einer solchen Therapie unterzieht. \n\n15 \n\nb) Kommt eine ambulante Behandlung nicht in Betracht, wird im konkre-\n\nten Fall zu erwägen sein, bei der zuständigen Behörde erneut die Unterbrin-\n\ngung des Schuldners oder bei dem Vormundschaftsgericht die Anordnung einer \n\nBetreuung anzuregen. Die für die Vollstreckung zuständigen Organe und Ge-\n\nrichte haben die Eigentumsrechte des Vollstreckungsgläubigers und des Erste-\n\nhers zu wahren. Die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes des Schuldners \n\nkann nicht durch eine dauerhafte Einstellung der Vollstreckung gelöst werden. \n\nDarauf sollten die für eine Unterbringung zuständigen Behörden und Gerichte \n\n- nicht nur im konkreten Fall, sondern generell in Fällen, in denen das Vollstre-\n\nckungsgericht eine Unterbringung des Schuldners für notwendig hält - in der \n\nAnregung hingewiesen werden. Hinzuweisen ist ferner auf die Folge, dass näm-\n\nlich die Vollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz \n\nprimär zuständigen Behörden und Vormundschaftsgerichte Maßnahmen zum \n\nSchutze des Lebens des Schuldners nicht für notwendig erachten. \n\n16 \n\nWie weiter zu verfahren ist, hängt von der Entscheidung des Vormund-\n\nschaftsgerichts ab. Ordnet es die Unterbringung nach §§ 10 ff. PsychKG (NRW) \n\nan, so hat das Beschwerdegericht sicherzustellen, dass die Zwangsversteige-\n\nrung nicht fortgesetzt wird, bevor der Schuldner in Gewahrsam genommen \n\nwurde. Hält es eine Unterbringung zum Schutze des Lebens des Schuldners \n\nnicht für erforderlich und wird diese Entscheidung bestandskräftig, so liegt darin \n\neine Entscheidung der für die Frage der Unterbringung unter dem Gesichts-\n\npunkt der Selbstgefährdung primär zuständigen Stelle, die es im Regelfall, aber \n\nauch erst dann, gestattet, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen (vgl. Schusch-\n\nke, NJW 2006, 876, 877). Das enthebt das Vollstreckungsgericht (bzw. das Be-\n\nschwerdegericht) allerdings nicht der Prüfung, ob zur Beherrschung der Restge-\n\nfahr andere begleitende Maßnahmen betreuender Art getroffen werden müssen \n\n(vgl. Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 24/05, NJW 2006, 508). \n\nV. \n\n17 \n\n1. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechts-\n\nkraft vollstreckt werden kann (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 93 Rdn. 2; Stöber, ZVG, \n\n18. Aufl., § 93, Rdn. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwer-\n\ndegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die \n\nAussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerde-\n\ngerichts gem. §§ 574 Abs. 1, § 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerde-\n\ngericht auszusprechen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1719, 1720; NJW 2004, 49, 50; \n\nNZM 2005, 657, 659). \n\n18 \n\n2. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht dem Wert einer \n\nZuschlagsbeschwerde des Schuldners, die auf der Zurückweisung eines Voll-\n\nstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO beruht. Diesen Wert bemisst der \n\nSenat mit einem Bruchteil von 1/10 (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 \n\nRdn. 16 Stichwort: \"Vollstreckungsschutz\") des nach dem Versteigerungser-\n\ngebnis anzunehmenden Zuschlagswertes. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neuss, Entscheidung vom 05.09.2006 - 32 K 16/03 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.02.2007 - 19 T 257/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/v-zb-28-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"NW_28004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"NW_28004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"NW_28004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/v-zb-28-07","retrieved":"2026-07-10 21:43:49.196593+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-14/v-zb-28-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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