{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"IX ZR 56/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 140 Abs. 1, 3; BGB §§ 667, 675 Die Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder entsteht frü- hestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 56/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 140 Abs. 1, 3; BGB §§ 667, 675 \n\nDie Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und \n\ndem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder entsteht frü-\n\nhestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 2. März 2006 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt ist. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 33 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 29. Mai 2002 eröffneten Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der O. GmbH i.L. (fortan: \n\nSchuldnerin). Diese betrieb ein Bauunternehmen. Sie hatte die Beklagte vor der \n\nkritischen Zeit in einer Reihe von Rechtsangelegenheiten mandatiert. Unter an-\n\nderem vertrat diese die Schuldnerin in einem Aktivprozess mit der B. \n\n GmbH \n\nund \n\nderen \n\nZessionarin, \n\nder M. \n\n GmbH. Die eingeklagten Mängelbeseitigungskosten waren durch \n\nGewährleistungsbürgschaften der R. AG abgesichert. Im Zuge \n\ndes Rechtsstreits erbrachte die Schuldnerin eine Prozesssicherheit. \n\n2 \n\nAuf jeweilige Anforderung der beklagten Rechtsanwälte zahlte die R. \n\n AG am 31. Januar 2002 83.787,96 € und am 7. Februar 2002 \n\nweitere 3.141,12 € auf ein Bankkonto der Beklagten. Am 20. Februar 2002 \n\nüberwies die Justizkasse den als Prozesssicherheit hinterlegten Betrag von \n\nnunmehr umgerechnet 66.467,94 € ebenfalls auf ein Kanzleikonto. \n\n3 \n\nDie Schuldnerin hatte die Beklagte am 18. Dezember 2001 unter ande-\n\nrem zur Empfangnahme und zur Freigabe von Geld und Sicherheiten, insbe-\n\nsondere des Streitgegenstandes, schriftlich bevollmächtigt. Die Beklagte be-\n\nrühmt sich, durch Abtretung Inhaberin dieser Ansprüche gewesen zu sein. Ge-\n\nlegentlich einer Besprechung am 10. November 1997, an welcher der damalige \n\ngesetzliche Vertreter der Schuldnerin teilgenommen habe, sei mündlich die Ein-\n\nbeziehung von Mandatsbedingungen vereinbart worden. Deren Nr. 6 bestimme, \n\ndass Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche der Mandantin ge-\n\ngenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen \n\nDritten in Höhe der Kostenansprüche der beauftragten Rechtsanwälte an diese \n\nabgetreten würden. \n\n4 \n\nMit Begleitschreiben vom 6. März 2002 übermittelte die Beklagte der \n\nSchuldnerin Gebührenrechnungen vom 18. und 19. Februar 2002 in einer die \n\neingezogenen Beträge übersteigenden Höhe und erklärte die Aufrechnung mit \n\nden Ansprüchen auf Herausgabe der vereinnahmten Fremdgelder. Am \n\n12. März 2002 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Am 3. Juni 2002 zahlte \n\ndie Justizkasse weitere 878,91 € an die Beklagte aus. Auch mit diesem Betrag \n\nerklärten die beklagten Rechtsanwälte die Aufrechnung. \n\n5 \n\nDer Kläger hält die Aufrechnung für unzulässig und hat beantragt, die \n\nBeklagte zur Zahlung von 154.275,93 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das \n\nLandgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten, mit der \n\nsie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, soweit sie zur Zahlung ei-\n\nnes 7.308,97 € zuzüglich Zinsen übersteigenden Betrages verurteilt worden ist, \n\nhatte Erfolg. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts entfällt der Zahlungsanspruch des \n\nKlägers nicht schon deshalb, weil die Schuldnerin die Ansprüche, die den ver-\n\neinnahmten Zahlungen der Justizkasse und der R. AG zu-\n\ngrunde lagen, zuvor an die Beklagte abgetreten hat. Ob die Mandatsbedingun-\n\ngen der Beklagten mündlich in die hier in Rede stehenden Anwaltsverträge ein-\n\nbezogen worden seien, brauche nicht entschieden zu werden. Denn aus der \n\nNr. 6 des Bedingungswerks, auf welche sich die Beklagte berufe, ergebe sich \n\nnicht mit der erforderlichen Klarheit, dass die Ansprüche schon abgetreten sei-\n\nen. Dies folge aus der gewählten sprachlichen Fassung (\"werden … abgetre-\n\nten\") und der mangelnden hinreichenden Bestimmtheit des Gegenstandes der \n\nAbtretung. Es sei nicht eindeutig, welche \"anderen Ansprüche\" neben den aus-\n\ndrücklich aufgeführten Kostenerstattungsansprüchen und \"sonstigen Erstat-\n\ntungsansprüchen gegen Dritte\" gemeint gewesen seien. Gegen diese weitge-\n\nhend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung wendet sich die Revisi-\n\nonserwiderung nicht. \n\nII. \n\n8 \n\nDie Aufrechnung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen \n\nhat, außerhalb des Insolvenzverfahrens wirksam. Der Rechtsanwalt ist grund-\n\nsätzlich nicht gehindert, sich durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus \n\nnicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen, auch wenn die Vergü-\n\ntungsansprüche nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang \n\ngeführt hat (BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/04, WM 1995, 1064, \n\n1065). Dass die Beklagte unter Umständen aufgerechnet hätte, unter denen die \n\nSchuldnerin damit nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, ist nicht \n\nersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. \n\nIII. \n\n9 \n\n1. Das Berufungsgericht hält die Aufrechnung, soweit sie noch Gegen-\n\nstand seiner Entscheidung war, auch unter anfechtungsrechtlichen Gesichts-\n\npunkten (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO) für zulässig. Es könne dahinstehen, ob die \n\nBefriedigung kongruent oder inkongruent sei, weil als maßgeblicher Zeitpunkt \n\n(§ 140 Abs. 1, 3 InsO) nicht auf den Tag der Aufrechnungserklärung, sondern \n\nauf die Entstehung der Aufrechnungslage abzustellen sei. Diese habe lange vor \n\nder kritischen Zeit bestanden. Der Honoraranspruch des Anwalts sei im Sinne \n\ndes § 140 Abs. 3 InsO bereits mit Erteilung des zugrunde liegenden Mandats \n\nentstanden. Dies ergebe sich aus der parallelen Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs zur Provisionsforderung des Handelsvertreters und zum Entstehen \n\nmietvertraglicher Ansprüche. Es sei auf den \"Abschluss der rechtsbegründen-\n\nden Tatumstände\" abzustellen. Auch der Anspruch des Mandanten auf Auskeh-\n\nrung des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten (§ 667 BGB) entstehe schon \n\nmit der Begründung des Mandats und nicht erst mit dem Eingang des erstritte-\n\nnen Betrages auf dem Bankkonto der Sozietät. Für die Insolvenzfestigkeit müs-\n\nse es ausreichen, dass die Aufrechnungsforderung dem Grunde nach entstan-\n\nden sei. \n\n10 \n\n2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die \n\nAufrechnung der Beklagten mit ihren Honoraransprüchen gegen die Ansprüche \n\nder Schuldnerin auf Auskehrung des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten ist \n\nteils nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, teils nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig, \n\nweil die Beklagte, soweit sie nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\netwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, die Möglichkeit der Aufrech-\n\nnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. \n\n11 \n\na) Für alle Zahlungen auf das Anwaltskonto vor der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens greift § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein. Diese Vorschrift verfolgt das \n\ngleiche wirtschaftliche Ziel wie die frühere Regelung in der Konkursordnung. Sie \n\nsetzt voraus, dass die Aufrechnungslage in einer von §§ 130 ff InsO beschrie-\n\nbenen Weise anfechtbar erworben worden ist (BGHZ 159, 388, 393). Nach dem \n\nVorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin und die \n\nBeklagte die sich gegenüberstehenden Forderungen zu verschiedenen Zeit-\n\npunkten im Sinne der §§ 387, 389 BGB erworben haben. Denn der im Insol-\n\nvenzverfahren von dem Kläger verfolgte Anspruch der Schuldnerin auf Auskeh-\n\nrung der von der Beklagten zugunsten der Schuldnerin vereinnahmten Beträge \n\nist nicht schon mit der Begründung des Mandats, sondern erst mit Eingang der \n\nFremdgelder auf dem Bankkonto der Beklagten zwischen dem 31. Januar 2002 \n\nund dem 20. Februar 2002, also in der \"kritischen Zeit\", entstanden. \n\n12 \n\naa) Auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist der für \n\ndie Anfechtbarkeit wesentliche Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung \n\nnach § 140 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger \n\nForderungen handelt, kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhält-\n\nnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die For-\n\nderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder \n\nfällig geworden ist (BGHZ 159, 388, 395; Fischer ZIP 2004, 1679, 1682). \n\n13 \n\nIm Regelfall gilt eine Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn \n\nihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (§ 140 Abs. 1 InsO). Da im Streitfall \n\ndie Begründung der Aufrechnungslage im Blick auf die Erfüllbarkeit der Haupt-\n\nforderung (§ 387 BGB) davon abhing, dass der Schuldnerin Ansprüche auf \n\nHerausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten zustanden, kommt \n\nes auf die Zeitpunkte an, zu denen die Beklagte buchmäßige Deckung erhielt. \n\nDer erste Zahlungseingang erfolgte Ende Januar 2002, mithin schon in der \"kri-\n\ntischen Zeit\". Vor diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte schon deshalb nicht \n\naufrechnen, weil sie die ihr obliegende Leistung gemäß § 387 BGB nicht bewir-\n\nken konnte. \n\n14 \n\nbb) Gemäß § 140 Abs. 3 InsO bleibt bei einer bedingten Rechtshandlung \n\nder Eintritt der Bedingung außer Betracht. Zu den in diesem Sinne bedingten \n\nAnsprüchen rechnet der Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn aus § 667 \n\nBGB nicht. \n\n15 \n\n(1) Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 InsO ist auch im Rahmen von § 96 \n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO für die Anfechtbarkeit und damit für die Unzulässigkeit von \n\nAufrechnungen von Bedeutung. Ist zumindest eine der gegenseitigen durch \n\nRechtsgeschäft entstandenen Forderungen befristet oder von einer Bedingung \n\nabhängig, so kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungsla-\n\nge nicht darauf an, wann die Aufrechnung zulässig wurde, sondern auf den \n\nZeitpunkt, zu dem die spätere Forderung entstand und damit das Gegenseitig-\n\nkeitsverhältnis begründet wurde (BGHZ 159, 388, 395 f; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. \n\n§ 140 Rn. 14). Abzustellen ist dann auf den \"Abschluss der rechtsbegründen-\n\nden Tatumstände\" (BT-Drucks. 12/2443, S. 167; Fischer, aaO S. 1683). Wäre \n\ndie Herausgabepflicht des Beauftragten aus § 667 BGB als ein bedingter An-\n\nspruch im Sinne von § 140 Abs. 3 InsO anzusehen, bedingt auf den Zeitpunkt, \n\nzu dem der Beauftragte die Zahlungen Dritter aus der Geschäftsbesorgung er-\n\nlangte, und würde für den Gebührenanspruch Entsprechendes gelten, wäre mit \n\ndem Berufungsurteil auf den außerhalb der \"kritischen Zeit\" erfolgten Abschluss \n\nder zugrunde liegenden Mandatsverträge abzustellen, obwohl die Herausgabe-\n\npflicht damals noch nicht erfüllbar war. \n\n16 \n\n(2) Dieser rechtliche Ansatz ist jedoch abzulehnen. Die Vertragspflicht \n\naus § 667 BGB, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung \n\nerlangt, herauszugeben, schuldet der Beauftragte bis zur Einziehung auch nicht \n\nbedingt oder betagt, weil die Einziehung weder als eine Bedingung noch als \n\neine Zeitbestimmung anzusehen, sondern Inhalt des Rechtsgeschäfts selbst ist \n\n(vgl. RGZ 53, 327, 330; BGHZ 95, 149, 155; 107, 88, 90; siehe ferner BGH, Urt. \n\nv. 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04, ZIP 2005, 1742, 1743). \n\n17 \n\nDer Bundesgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung zu §§ 95, \n\n140 Abs. 3 InsO den wertungsmäßigen Gleichlauf beider Bestimmungen betont \n\nund in mehreren, jeweils Ansprüche aus Mietverhältnissen betreffenden Ent-\n\nscheidungen Aufrechnungen nach §§ 95 f InsO zugelassen, in denen der maß-\n\ngebliche Rechtsgrund für das Gegenseitigkeitsverhältnis bereits vor Verfah-\n\nrenseröffnung gelegt war, die Ansprüche jedoch erst mit Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens fällig wurden (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR \n\n237/03, ZIP 2005, 181, 182; v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06, ZIP 2007, \n\n239 f). Diese Fälle sind mit dem Streitfall nicht vergleichbar, weil Mietzinsan-\n\nsprüche gemäß § 163 BGB befristet mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts, \n\nfür den der Mietzins zu zahlen ist, entstehen und damit aufschiebend bedingten \n\nForderungen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO gleichgestellt werden (BGH, \n\nUrt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06, aaO S. 239). Aus dieser Rechtspre-\n\nchung kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass der maßgebliche Zeitpunkt \n\nbei Geschäftsbesorgungsverträgen generell mit der Vereinbarung der vertragli-\n\nchen Grundlage zusammenfällt, in der die in dieser Beziehung erwachsenden \n\nRechte und Pflichten wurzeln (so aber OLG Rostock NZI 2006, 107). Die Vor-\n\nschrift des § 140 Abs. 3 InsO knüpft an den Rechtszustand an, dass aufschie-\n\nbend und auflösend bedingte oder befristete, das heißt mit einem Anfangs- \n\noder Endtermin versehene Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff BGB) gemäß § 161 \n\nAbs. 1, 2, § 163 BGB während des Schwebezustandes gegen Verfügungen, \n\nauch gegen solche des Insolvenzverwalters, geschützt sind. Sie werden des-\n\nhalb unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Eintritt der Be-\n\ndingung oder des Termins wirksam oder unwirksam. § 91 Abs. 1 InsO findet \n\ninsoweit keine Anwendung (vgl. ferner § 41 Abs. 1, §§ 42, 191 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO; hierzu HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 13). Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 \n\nInsO stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die genannten Rechtshandlun-\n\ngen ohne Rücksicht auf den Eintritt der Bedingung oder des Termins schon mit \n\nAbschluss der rechtsbegründenden Tatsachen als vorgenommen gelten. Sie \n\nsetzt somit voraus, dass die Rechtshandlung des Schuldners, an die ange-\n\nknüpft werden soll, dem Gläubiger bereits eine gesicherte Rechtsstellung ver-\n\nschafft hat (vgl. BGHZ 156, 350, 356; HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 13; Fi-\n\nscher, aaO S. 1680). Dies war auch in der Entscheidung vom 29. Juni 2004 \n\n(BGHZ 160, 1) der Fall. Dort war der Vermögensgegenstand, in welchem der \n\nInsolvenzgläubiger durch Aufrechnung seine Befriedigung suchen wollte (Aus-\n\neinandersetzungsguthaben), dem Vermögen des Insolvenzgläubigers zugeord-\n\nnet und entstand bei Eintritt der Rechtsbedingung von Rechts wegen ohne wei-\n\nteres Zutun der Parteien gleichsam automatisch (BGH, aaO S. 6). \n\n18 \n\nVorliegend hatte die Beklagte bis zum Eingang der Zahlungen noch kei-\n\nne unentziehbare Rechtsposition inne; denn bis dahin hatte sie noch keinen \n\nAnspruch darauf, dass eine Aufrechnungslage entstand. Die Schuldnerin hätte \n\nden Auftrag jederzeit ändern und Zahlung an sich verlangen können. Das Un-\n\nterlassen einer Vertragsänderung steht aus anfechtungsrechtlicher Sicht grund-\n\nsätzlich einer Rechtshandlung durch positives Tun gleich (§ 129 Abs. 2 InsO). \n\nDie Rechtsstellung der Beklagten entsprach daher derjenigen eines Gläubigers, \n\ndem lediglich eine mehr oder weniger starke tatsächliche Aussicht auf den Er-\n\nwerb eines zukünftigen Anspruchs eingeräumt ist (vgl. BGHZ 156, 350, 356). \n\nAuch aufgrund dieser Wertung ist es nicht angängig, die in § 140 Abs. 3 InsO \n\nformulierten Ausnahmen auf Rechtsbedingungen oder künftige Forderungen zu \n\nerstrecken. \n\n19 \n\n(3) Dieses Ergebnis steht mit der übrigen Rechtsprechung des Senats im \n\nEinklang. In seiner Entscheidung vom 29. Juni 2004 (BGHZ 159, 388, 394 f) \n\nwar die vom Senat als schutzwürdig angesehene Aufrechnungslage vor der \n\n\"kritischen Zeit\" entstanden. Die Gegenforderung der Insolvenzgläubigerin war \n\nvorher entstanden und fällig. Die Hauptforderung der Schuldnerin, ein Provisi-\n\nonsanspruch für die Vermittlung von Hotelbetten, beruhte auf einem Vermitt-\n\nlungsvertrag, der noch früher, nämlich mehr als ein Jahr vor dem Insolvenzan-\n\ntrag, geschlossen worden war. Die Provisionsforderung des Handelsvertreters \n\nentsteht nach § 87 Abs. 1 bis 3 HGB bereits mit Abschluss des Vertrages zwi-\n\nschen dem Unternehmer und dem Dritten, der hier durch die Buchung ebenfalls \n\nvor der Krise zustande gekommen war. Die Provision ist gleichwohl nach § 87a \n\nAbs. 1 Satz 1 HGB erst verdient, sobald das Geschäft ausgeführt ist. Bis dahin \n\nsteht sie unter einer aufschiebenden Bedingung. Die gemäß § 87a Abs. 1 HGB \n\nmaßgebliche Bedingung trat erst ein, als die Zimmer tatsächlich in Anspruch \n\ngenommen worden waren. Dies geschah zwar erst nach dem Insolvenzantrag, \n\nlag jedoch nicht mehr im Einflussbereich des Schuldners (vgl. BGHZ aaO \n\nS. 394 f). Deshalb war es in jenem Fall gerechtfertigt, dem Insolvenzgläubiger \n\nab Fälligkeit der Gegenforderung eine anfechtungsfeste Aufrechnungsposition \n\nzuzuerkennen, obwohl die Aufrechnung erst später erfolgen konnte. Ähnliches \n\ngilt für den durch das schon erwähnte Urteil vom 11. November 2004 (IX ZR \n\n237/03, ZIP 2005, 181) entschiedenen Sachverhalt, in welchem die Hauptforde-\n\nrung der Schuldnerin auf Rückzahlung der \"überzahlten\" Nebenkosten vor Be-\n\nginn der insolvenzrechtlichen Krise durch Ablauf des Abrechnungszeitraumes \n\nhinsichtlich der rechtsbegründenden Tatumstände abgeschlossen war und die \n\nFälligkeit nur noch von der Abrechnung abhing. Nur die Gegenforderung der \n\nInsolvenzgläubigerin auf den laufenden Mietzins stammte aus dem kritischen \n\nZeitraum. Das war jedoch rechtlich ohne Bedeutung, weil diese Forderung frü-\n\nher fällig war als der von dem klagenden Insolvenzverwalter verfolgte Anspruch \n\nder Schuldnerin (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO). \n\n20 \n\nSoweit der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner vom Beru-\n\nfungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 1. Juni 1978 (BGHZ 71, 380) \n\neine weitergehende Aufrechnung zugelassen hat, wird hieran nicht mehr fest-\n\ngehalten. Einer Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an den III. Zivilsenat \n\nbedarf es nicht. Die damalige Entscheidung betraf eine Rechtsstreitigkeit über \n\nAuftragsverhältnisse betreffend Ansprüche von und gegen Rechtsanwälte. Die \n\nZuständigkeit für dieses Sachgebiet ist in der Zwischenzeit auf den erkennen-\n\nden Senat übergegangen (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). \n\n21 \n\nb) Die Herstellung der Aufrechnungslage fällt deshalb, soweit die Geld-\n\nbeträge vor der Verfahrenseröffnung auf dem Konto der Kanzlei eingegangen \n\nsind, in die \"kritische Zeit\" und ist nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar. Ob sie \n\neine kongruente oder inkongruente Rechtshandlung darstellt, richtet sich nach \n\ngefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob der Aufrech-\n\nnende einen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, welche die Auf-\n\nrechnungslage entstehen ließ, oder ob dies nicht der Fall war (BGHZ 147, 233, \n\n240; 159, 388, 395 f; BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, \n\n818, 819). Im Streitfall ist die Herstellung der Aufrechnungslage inkongruent, \n\nweil die Beklagte aus dem Anwaltsvertrag keinen Anspruch auf diese Art der \n\nErfüllung \n\nihrer Vergütungsansprüche hatte. Die Leistungen der R. \n\n AG sowie der Anspruch auf Erstattung des Hinterlegungsbetrages stan-\n\nden der Schuldnerin zu. Dass die Beklagte die Beträge, gestützt auf entspre-\n\nchende Geldempfangsvollmachten und den diese begleitenden Auftrag, berech-\n\ntigt entgegen genommen hat, bedeutet nicht, dass sie einen die Kongruenz be-\n\ngründenden Anspruch auf Einzug mit dem Ziel der Verrechnung hatte. \n\n22 \n\nc) Die übrigen Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach §§ 129, \n\n131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO sind erfüllt. Der Zahlungseingang vom 20. Februar \n\n2002 liegt im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Soweit die Beklagte mit den Zahlungsein-\n\ngängen vom 31. Januar 2002 und vom 7. Februar 2002 aufrechnet, ist die Auf-\n\nrechnung unzulässig, weil die Schuldnerin zu diesen Zeitpunkten bereits zah-\n\nlungsunfähig war (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Dies hat das Landgericht auf \n\nder Grundlage des unstreitigen Umstandes festgestellt, dass die Schuldnerin \n\ndie durch Bescheid der Stadtverwaltung Teltow vom 29. Januar 2001 festge-\n\nsetzte Gewerbesteuer in Höhe von 1.345.712 DM zuzüglich Zinsen nicht be-\n\nzahlt hat. Hiergegen hat die Beklagte in der Berufungsinstanz geltend gemacht, \n\nes fehle an Feststellungen zu der Liquiditätslücke der Schuldnerin in den maß-\n\ngeblichen Zeitpunkten. Dieser Einwand ist unberechtigt. Die Zahlungsunfähig-\n\nkeit einer Schuldnerin kann sich auch aus ihrer Zahlungseinstellung ergeben \n\n(§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \n\nwiederum anhand von Indizien festgestellt werden kann; eine andauernde Li-\n\nquiditätslücke muss in einem solchen Fall vom Insolvenzverwalter nicht vorge-\n\ntragen werden (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/06, ZIP 2006, \n\n2222, 2223 f mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs). Im Streitfall hat die Schuldnerin die erhebliche Steuer-\n\nschuld, wie sich aus der Forderungsanmeldung der Stadt Teltow vom 8. Juli \n\n2002 ergibt, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeglichen. Dies \n\nrechtfertigt die Annahme ihrer Zahlungsunfähigkeit spätestens ab Ende Januar \n\n2002. \n\n23 \n\n3. Die Zahlung der Justizkasse über 878,91 € vom 3. Juni 2002 ist nach \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Insoweit ist die Aufrechnung nach \n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Die Beklagte ist, wie es diese Vorschrift vor-\n\naussetzt, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenz-\n\nmasse schuldig geworden. Die Regelung des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO ist dem-\n\ngegenüber nicht einschlägig. Denn der Anspruch auf Herausgabe der einge-\n\ngangenen Gelder ist erst entstanden, als die Beklagte buchmäßige Deckung \n\nerhielt. Dies gilt auch für die letzte Zahlung. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 12.05.2005 - 33 O 126/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2006 - 19 U 35/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/ix-zr-56-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/ix-zr-56-06","retrieved":"2026-07-10 21:44:19.313157+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-14/ix-zr-56-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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