{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"IX ZR 170/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 170/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak \n\nam 14. Juni 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil \n\ndes 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Au-\n\ngust 2006 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. \n\nDen Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Juli 2007 \n\nStellung zu nehmen. \n\nGründe: \n\nGemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungs-\n\ngericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es \n\ndavon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision \n\nnicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. \n\nSo verhält es sich hier: \n\n1. Zulassungsvoraussetzungen: \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die \n\nAufhebung der Übertragbarkeit eines Wohnungsrechts die zuvor gegebene \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nPfändbarkeit derselben beseitige oder ob eine solche nach den Grundsätzen \n\nder § 851 Abs. 2, § 857 Abs. 3 ZPO weiterhin gegeben sei, bislang noch nicht \n\nobergerichtlich entschieden worden sei. \n\n5 \n\na) Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits - zu \n\nLasten des Klägers - geklärt, dass nur dann, wenn dem Berechtigten die Über-\n\nlassung der Ausübung der Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB ges-\n\ntattet ist, das dingliche Recht nach § 857 Abs. 3 ZPO gepfändet werden kann \n\n(BGH, Urt. v. 29. September 2006 - V ZR 25/96, WM 2006, 2226, 2227 f). Im \n\nStreitfall haben die Parteien der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die \n\nursprünglich verabredete Gestattung der Übertragung der Ausübung mit ihrer \n\nVereinbarung vom 20. Januar 2000 aufgehoben. Eine solche Vereinbarung ist \n\njederzeit möglich und hat zur Folge, dass es vom Zeitpunkt der Aufhebung an \n\nbei dem Grundsatz des § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB verbleibt. Die Gestattung \n\nnach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB muss nicht notwendigerweise dinglichen Cha-\n\nrakter haben. Dieser ist nur erforderlich, wenn die Vereinbarung auch gegen-\n\nüber dem Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers wirken soll (BGH, \n\nUrt. v. 29. September 2006, aaO S. 2228). Reicht zur Gestattung im Sinne des \n\n§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit zur Herbeiführung der Pfändbarkeit einer \n\nbeschränkten persönlichen Dienstbarkeit auch eine bloß schuldrechtliche Ver-\n\neinbarung aus, genügt für den Wegfall der Ausübungsüberlassungsgestattung \n\neine gegenläufige Vereinbarung, wie sie die an der Einräumung der beschränk-\n\nten persönlichen Dienstbarkeit Beteiligten im Streitfall getroffen haben. Die Re-\n\nvision zieht das nicht in Zweifel. Einer Grundsatzentscheidung bedarf es inso-\n\nweit nicht. \n\n6 \n\nb) Der Wegfall der Ausübungsüberlassungsgestattung lässt die Pfänd-\n\nbarkeit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entfallen. Aus der von der \n\nRevision herangezogenen Entscheidung des 5. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 21. Juni 1985 (BGHZ 95, 99) ergibt sich keine andere Beurtei-\n\nlung. Die Entscheidung verhält sich zu dem Ausschluss der Überlassungsbe-\n\nfugnis des Nießbrauchers (§ 1059 Satz 2 BGB) und betrifft deshalb einen ande-\n\nren Fall. \n\n7 \n\nDer grundlegende Unterschied zwischen dem Nießbrauch und der be-\n\nschränkten persönlichen Dienstbarkeit besteht darin, dass beim Nießbrauch die \n\nAusübungsüberlassung nach § 1059 Satz 2 BGB dem Regelungsmodell ent-\n\nspricht, während sie bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß \n\n§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB einer besonderen Vereinbarung bedarf. Beim Nieß-\n\nbrauch bedarf es mithin einer gegenläufigen vertraglichen Regelung, um die \n\nAusübungsüberlassung auszuschließen (BGHZ 95, 99, 101), während bei der \n\nbeschränkten persönlichen Dienstbarkeit die vertragliche Vereinbarung die \n\nAusübungsüberlassung überhaupt erst ermöglicht. Der Nießbrauch ist sonach \n\nverwertbarer Bestandteil des Vermögens des Nießbrauchers, die beschränkte \n\npersönliche Dienstbarkeit zählt demgegenüber nicht zum verwertbaren Vermö-\n\ngen des Berechtigten, weil dieser ihre Ausübung grundsätzlich nicht einem Drit-\n\nten überlassen kann. Diese Unterscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem \n\nGesetz und bedarf ebenfalls keiner höchstrichterlichen Klarstellung. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Keine Erfolgsaussicht: \n\nZum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 29. Juli 2004 waren die dem \n\nSchuldner eingeräumten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten mithin \n\nnicht (mehr) pfändbar, weil dem Schuldner seit der Vereinbarung vom \n\n20. Januar 2000 deren Überlassung zur Ausübung an Dritte nicht gestattet war. \n\n10 \n\n11 \n\nInfolgedessen kommt es darauf an, ob die Vereinbarung vom 20. Januar 2000 \n\nihrerseits der Gläubigeranfechtung unterliegt. \n\nDies ist, ohne dass Grundsatzfragen aufgeworfen werden, von dem Be-\n\nrufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint worden. \n\na) Das Berufungsgericht hat den allein in Betracht zu ziehenden Anfech-\n\ntungstatbestand der vorsätzlichen Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AnfG) zutreffend \n\nausgelegt und angewendet. Es hat die Klage daran scheitern lassen, dass dem \n\nBeklagten eine Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des \n\nSchuldners nicht nachzuweisen sei. Gegen diese tatrichterliche Würdigung \n\nwendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n12 \n\naa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die \n\nGewährung einer inkongruenten Deckung ein starkes Beweisanzeichen nicht \n\nnur für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des die Deckung gewährenden \n\nTeils darstellt, sondern auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von die-\n\nsem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Es hat indes mit Recht darauf verwie-\n\nsen, dass es im zweiten Punkt darauf ankommt, ob der Anfechtungsgegner die \n\nInkongruenz der ihm gewährten Deckung erkannt hat (BGH, Urt. v. 13. Mai \n\n2004 - IX ZR 128/01, WM 2004, 1583, 1585). \n\n13 \n\nbb) Die Revision meint, es sei nicht zweifelsfrei, ob das Berufungsgericht \n\ndurch den persönlichen Eindruck, den es von dem Beklagten gewonnen habe, \n\nden Nachweis als geführt ansehe, dass diesem die Inkongruenz im Rahmen \n\nder Vereinbarung vom 20. Januar 2000 nicht bewusst gewesen sei. Sie ver-\n\nweist hierzu darauf, der Vereinbarung sei auch für einen Laien zu entnehmen \n\ngewesen, dass die Bestimmung, die vom Beklagten eingeräumten Rechte soll-\n\nten nunmehr höchstpersönlich sein und Dritten nicht mehr zur Ausübung über-\n\nlassen werden, eine Einschränkung der bisher dem Schuldner und seiner Ehe-\n\nfrau zustehenden Rechte darstelle. \n\n14 \n\nb) Durchgreifende Rechtsfehler werden hiermit nicht aufgezeigt. Im Übri-\n\ngen kommt es nicht darauf an, ob dem Beklagten nach der Sachverhaltswürdi-\n\ngung des Berufungsgerichts die Inkongruenz im Rahmen der Vereinbarung vom \n\n20. Januar 2000 bewusst war oder nicht. Selbst wenn man die Kenntnis von der \n\nInkongruenz unterstellt, liegt hierin nur ein Beweisanzeichen für seine Kenntnis \n\nvon dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, nicht hingegen der \n\nzwingende, unwiderlegliche Beweis für diese Kenntnis. Das Berufungsgericht \n\nhat deshalb mit Recht ergänzend geprüft, ob sich das etwa in der Inkongruenz \n\nliegende Beweisanzeichen für die Kenntnis des Beklagten von dem Gläubiger-\n\nbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu dessen Nachteil verdichten lasse. \n\nEs hat sich hiervon nicht überzeugen können. \n\n15 \n\nGegenüber dieser tatrichterlichen Würdigung vermag die Revision \n\ndurchgreifende Rechts- oder Verfahrensfehler nicht aufzuzeigen. Die Schriftsät-\n\nze vom 22. August 2006 und das dort in Bezug genommene Telefax-Schreiben \n\nvom 18. Oktober 1999 musste das Berufungsgericht nicht berücksichtigen, weil \n\ndieser Vortrag \n\nerst \n\nnach Schluss \n\nder mündlichen Verhandlung \n\nam 26. Juli 2006 gehalten worden ist. Die Revision zeigt auch nicht auf, wes-\n\nhalb das Berufungsgericht diese beiden Schriftsätze zum Anlass hätte nehmen \n\nmüssen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ellwangen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 5 O 275/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 252/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/ix-zr-170-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1092","ref_norm":"1092","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/ix-zr-170-06","retrieved":"2026-07-10 21:42:52.279441+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-14/ix-zr-170-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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