{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"I ZB 5/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 5/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juni 2007 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2007 durch die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2005 wird auf \n\nKosten der Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 32.806,73 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 (im Weiteren: Beklagte) mit Ur-\n\nteil vom 28. Juli 2005, zugestellt am 3. August 2005, verurteilt, an den Kläger \n\n32.806,73 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat gegen diese Entschei-\n\ndung am 1. September 2005 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz ihres Prozess-\n\nbevollmächtigten vom 29. September 2005 hat sie beantragt, \"die am 4.10.2005 \n\nablaufende Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat, d.h. bis zum \n\n7.11.2005, zu verlängern\". Der Vorsitzende des Berufungssenats hat die Frist \n\nzur Einreichung der Berufungsbegründung mit Verfügung vom selben Tag \"um \n\neinen Monat nach Ablauf der Frist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO\" verlängert. \n\nDie Berufungsbegründung ist am 7. November 2005 (Montag) bei Gericht ein-\n\ngegangen. Mit Verfügung vom 14. November 2005 hat der Vorsitzende des Be-\n\nrufungssenats die Beklagte darauf hingewiesen, dass die verlängerte Frist zur \n\nBerufungsbegründung bereits am 4. November 2005 (Freitag) abgelaufen sei. \n\n2 \n\nDie Beklagte hat daraufhin beantragt, ihr gegen die Versäumung der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen, die \n\nFristversäumung beruhe auf einem Irrtum der Rechtsanwaltsfachangestell-\n\nten H. ihres Prozessbevollmächtigten. Frau H. habe sich am 30. September \n\n2005 telefonisch bei der Geschäftsstelle des Berufungssenats erkundigt, ob die \n\nFrist antragsgemäß verlängert worden sei. Nachdem ihr dies bestätigt worden \n\nsei, habe Frau H. auf dem Verlängerungsantrag in der Handakte des Prozess-\n\nbevollmächtigten notiert: \"… Frist antragsgemäß verlängert …\". Nach Eingang \n\nder schriftlichen Verlängerungsverfügung des Senatsvorsitzenden habe Frau H. \n\nirrtümlich das bereits auf den 7. November 2005 notierte Fristende nicht korri-\n\ngiert, sondern durch einen entsprechenden Fristenvermerk auf der Verfügung \n\nnach Kontrolle des Fristeintrags bestätigt. Ihr Prozessbevollmächtigter habe \n\nsich die Akten im Hinblick auf die notierte Frist schon am 4. November 2005 \n\n(Freitag) zur Bearbeitung am Wochenende vorlegen lassen. \n\nDas Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten \n\nzurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese Ent-\n\nscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzun-\n\ngen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder ent-\n\nscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbil-\n\n3 \n\n4 \n\ndung des Rechts auf, noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Rechtsfragen, die der \n\nStreitfall aufwirft, sind höchstrichterlich geklärt. \n\n5 \n\n1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückge-\n\nwiesen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Be-\n\nklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbe-\n\nvollmächtigten beruhe. Der Rechtsanwalt habe alles ihm Zumutbare zu tun und \n\nzu veranlassen, damit die Frist zur Begründung eines eingelegten Rechtsmittels \n\ngewahrt werde. Dementsprechend müsse er den Fristablauf eigenverantwort-\n\nlich überprüfen, wenn ihm die Akten zur Vorbereitung der befristeten Prozess-\n\nhandlung vorgelegt würden. Die Handakten seien dem Prozessbevollmächtig-\n\nten der Beklagten vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zum Zweck der \n\nBearbeitung vorgelegt worden. Zwar begründe es regelmäßig kein Verschul-\n\nden, wenn der Rechtsanwalt bei Vorlegung einer als Vorfristsache gekenn-\n\nzeichneten Akte sowohl die Bearbeitung als auch die gebotene Prüfung, ob das \n\nFristende richtig ermittelt und festgehalten worden sei, nicht bereits am Tag der \n\nVorlage, sondern erst am nächsten Tag vornehme. Die Dauer der Vorfrist \n\nbetrage bei Berufungsbegründungen jedoch grundsätzlich eine Woche, im Ein-\n\nzelfall könne allerdings auch eine kürzere Frist genügen. Es seien im vorliegen-\n\nden Fall keine Umstände zu erkennen, die es hätten ausreichen lassen, dem \n\nProzessbevollmächtigten der Beklagten die Handakten erst drei Tage vor dem \n\nnotierten Fristablauf vorzulegen. \n\n6 \n\nUnabhängig von einem hieraus abzuleitenden Versäumnis liege ein Ver-\n\nschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls auch deshalb \n\nvor, weil dieser den Irrtum seiner Angestellten über den Ablauf der Berufungs-\n\nbegründungsfrist selbst veranlasst habe. Der Antrag auf Verlängerung der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist sei widersprüchlich. Zum einen sei - dem Gesetz ent-\n\nsprechend - die Verlängerung um einen Monat beantragt worden. Das Ende der \n\nverlängerten Frist sei jedoch fälschlich mit dem 7. November 2005 angegeben \n\nworden. Die Verantwortung für die falsche Berechnung des Fristendes trage der \n\nProzessbevollmächtigte, da dieser den Schriftsatz unterzeichnet und damit \n\ndessen gesamten Inhalt zu verantworten habe. Eine Verpflichtung des Gerichts, \n\nauf den Widerspruch in der Antragsschrift hinzuweisen, habe nicht bestanden. \n\nDer in der Antragsschrift enthaltene Fehler sei nicht offensichtlich, sondern nur \n\nbei Überprüfung des bezeichneten Datums anhand eines Kalenders erkennbar \n\ngewesen. Eine derart weitgehende gerichtliche Fürsorgepflicht bestehe nicht. \n\n7 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungs-\n\ngericht der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht \n\nversagt, weil die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung auf einem \n\nVerschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht und dies der Beklagten \n\nnach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. \n\n8 \n\na) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Verschul-\n\nden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits darin liegt, dass er den \n\nvon der Rechtsanwaltsfachangestellten H. formulierten Antrag auf Verlängerung \n\nder Berufungsbegründungsfrist ohne Änderung unterschrieben hat. Denn dieser \n\nAntrag ist unklar gefasst. Begehrt wurde, die am 4. Oktober 2005 ablaufende \n\nFrist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Danach fiel \n\ndas Ende der verlängerten Berufungsbegründungsfrist auf Freitag, den \n\n4. November 2005, und nicht, wie es in dem Antrag heißt, auf Montag, den \n\n7. November 2005. Das hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vor \n\nUnterzeichnung des Verlängerungsantrags bemerken und die Unklarheit besei-\n\ntigen müssen. Denn er hat den Inhalt des von ihm unterzeichneten Schriftsat-\n\nzes eigenständig zu verantworten. \n\n9 \n\nb) Das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten anzulastende Ver-\n\nschulden bei der Unterzeichnung des Verlängerungsantrags hätte sich aller-\n\ndings dann nicht auf die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ausgewirkt, \n\nwenn die aufgrund der mündlichen Auskunft der Geschäftsstelle des Beru-\n\nfungssenats eingetragene Frist nach Eingang der schriftlichen gerichtlichen \n\nVerlängerungsverfügung auf ihre Richtigkeit hin überprüft worden wäre. Eine \n\nsolche Überprüfung ist erforderlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, \n\ndass es bei telefonisch erteilten Auskünften aufgrund von Missverständnissen \n\noder Übermittlungsversehen zu fehlerhaften Eintragungen im Fristenkalender \n\nkommt. Ein Rechtsanwalt muss daher durch büroorganisatorische Maßnahmen \n\nsicherstellen, dass die aufgrund einer mündlichen Mitteilung des Gerichts, die \n\nRechtsmittelbegründungsfrist sei verlängert worden, vorgenommene Eintragung \n\nim Fristenbuch mit der später eingehenden schriftlichen gerichtlichen Nachricht \n\nverglichen und gegebenenfalls berichtigt wird. Dementsprechend ist es notwen-\n\ndig, das Kanzleipersonal anzuweisen, die schriftliche gerichtliche Mitteilung \n\nüber die Fristverlängerung mit der im Fristenbuch vorgenommenen Eintragung \n\nzu vergleichen. Dem Anwalt, der es versäumt, eine entsprechende Anordnung \n\nzu erteilen, fällt ein Organisationsverschulden zur Last, das sich die von ihm \n\nvertretene Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 24.4.1997 - IX ZB 29/97, NJW 1997, 1860). Die Beklagte hat nicht \n\ndargelegt, dass im Büro ihres Prozessbevollmächtigten Vorkehrungen zur Ver-\n\nmeidung eines Fehlers, wie er hier aufgetreten ist, erfolgt waren. \n\n10 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 28.07.2005 - 22 O 729/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 13.12.2005 - 24 U 129/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/i-zb-5-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/i-zb-5-06","retrieved":"2026-07-10 21:46:11.565627+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-14/i-zb-5-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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