{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"3 StR 176/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 176/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n14. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hannover vom 10. November 2006, soweit es die \n\nAngeklagte Ö. betrifft, im Strafausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und \n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zu \n\nUngunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit \n\nformellen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt auf \n\ndie Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\n2 \n\n1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet im Sinne von \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-\n\nspruch weder einen zu Gunsten noch zum Nachteil der Angeklagten (§ 301 \n\nStPO) wirkenden durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. \n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat \n\nzunächst rechtlich zutreffend die Annahme eines minder schweren Falls (§ 30 \n\nAbs. 2, § 29 a Abs. 2 BtMG) abgelehnt. Ausgehend von dem danach maßgebli-\n\nchen Strafrahmen von zwei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 30 Abs. 1 \n\nBtMG) ist die verhängte Strafe von zwei Jahren, also die gesetzliche Mindest-\n\nstrafe, angesichts der die Tat prägenden Umstände (Einfuhr von 1.015 g Heroin \n\nmit mehr als 412 g HHC) auch unter Berücksichtigung aller vom Landgericht \n\nzugunsten der Angeklagten angeführten Gesichtspunkte unvertretbar niedrig \n\nund löst sich nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu \n\nsein (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8, 13). \n\nIm Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nDie Feststellungen des Landgerichts zu den strafzumessungsrelevanten \n\nUmständen der Kurierfahrt sind lückenhaft. Die Strafkammer begründet die \n\nVerhängung der gesetzlichen Mindeststrafe maßgeblich damit, dass die Ange-\n\nklagte erstmals Drogen transportiert und ein detailliertes, glaubhaftes Geständ-\n\nnis abgegeben habe. Das Urteil enthält aber keine Feststellungen dazu, in wel-\n\ncher Beziehung die Angeklagte zu der \"nicht ermittelten männlichen Person, \n\ngenannt S. \" stand, die ihr den Auftrag für den Betäubungsmitteltransport er-\n\nteilt hatte. Solcher - bei einem glaubhaften, detaillierten Geständnis auch ohne \n\nweiteres möglicher - Feststellungen hätte es hier um so mehr bedurft, als die \n\nfestgestellten näheren Umstände der Tat deutlich gegen die Annahme einer \n\nersten und einmaligen Tat sprechen. Der Angeklagten wurde die Plastiktüte mit \n\nden 1.015 g qualitativ guten Heroins bereits am Tage vor der Einfuhrfahrt über-\n\nlassen; trotz des hohen Marktwertes wurde sie bei der Kurierfahrt anscheinend \n\nnicht direkt überwacht; zudem war sie beauftragt, von den Abnehmern der Dro-\n\ngen in Deutschland rund 4.900 € als Anzahlung zu kassieren. Damit handelt es \n\nsich nach den die Tat prägenden Umständen um eine Kurierfahrt, wie sie typi-\n\nscherweise nur zuverlässigen und erprobten Kurieren in Auftrag gegeben wird. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/3-str-176-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/3-str-176-07","retrieved":"2026-07-10 21:43:26.793516+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-14/3-str-176-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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