{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"XII ZB 232/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 139, 233 B Zur Hinweispflicht des Gerichts, wenn dieses das Vorbringen in einem Wiedereinset- zungsgesuch als unklar ansieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 232/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 139, 233 B \n\nZur Hinweispflicht des Gerichts, wenn dieses das Vorbringen in einem Wiedereinset-\n\nzungsgesuch als unklar ansieht. \n\nBGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06 - OLG Frankfurt am Main \nLG Frankfurt am Main \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n24. November 2006 aufgehoben. \n\nDem Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nBeschwerdewert: 29.318 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte hat gegen das ihm am 2. August 2006 zugestellte Urteil \n\ndes Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat auf \n\nAntrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Frist zur Begründung \n\nder Berufung bis zum 2. November 2006 verlängert. Die Berufungsbegründung \n\nist am 3. November 2006 per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Mit \n\nSchreiben vom 6. November 2006, das dem Prozessbevollmächtigten des Be-\n\nklagten am 9. November 2006 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht \n\nden Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegrün-\n\ndung erst am 3. November 2006 und damit verspätet beim Oberlandesgericht \n\neingegangen sei. Daraufhin hat der Beklagte mit am 17. November 2006 beim \n\nBerufungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs \n\nhat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausgeführt und durch eidesstatt-\n\nliche Versicherungen glaubhaft gemacht, die Berufungsbegründung sei am spä-\n\nten Nachmittag des 2. November 2006 unterzeichnet und der Bürovorsteherin \n\nmit der Weisung übergeben worden, den Schriftsatz persönlich per Fax an das \n\nOberlandesgericht Frankfurt zu übermitteln, sich im Anschluss an die Übertra-\n\ngung anhand des Sendeberichts darüber zu vergewissern, ob die Berufungsbe-\n\ngründung vollständig und an die richtige Telefaxnummer übermittelt worden sei, \n\nund erst im Anschluss an die Überprüfung die Frist aus dem Kalender zu lö-\n\nschen. Entgegen der erteilten Weisung habe die Bürovorsteherin jedoch auf-\n\ngrund eines Versehens die Berufungsbegründung nicht dem Oberlandesgericht \n\nFrankfurt übermittelt und auch keine Kontrolle des Fristenkalenders an diesem \n\nTag vorgenommen, so dass ihr die unterbliebene Übermittlung des Schriftsat-\n\nzes an diesem Tag nicht aufgefallen sei. Ihren Verpflichtungen sei die Büro-\n\nvorsteherin bisher mit größter Zuverlässigkeit nachgekommen; sie habe bislang \n\nnicht in einem einzigen Fall eine ihr erteilte Weisung nicht ausgeführt oder eine \n\nnoch offene Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist bei der von ihr \n\ntäglich vorzunehmenden Kontrolle des Fristenkalenders übersehen. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zur Begrün-\n\ndung ausgeführt, ein fehlendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten des \n\nBeklagten an der Versäumung der Frist lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. \n\nDer Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages und der eidesstattlichen Versiche-\n\nrungen lasse nicht den zweifelsfreien Schluss zu, dass in der Kanzlei des Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Beklagten eine Anweisung existiere, wonach der \n\nFristenkalender am Ende des Arbeitstages dahin kontrolliert werde, ob sämtli-\n\nche Fristen des Tages erledigt und ausgetragen worden seien. Eine solche \n\nMaßnahme diene aber gerade der Entdeckung und Vermeidung der im vorlie-\n\ngenden Fall aufgetretenen Versäumnisse. Dagegen wendet sich der Beklagte \n\nmit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung zulässig. Dieser Zulassungsgrund liegt u.a. dann \n\nvor, wenn die Entscheidung des Gerichts auf der Verletzung von Verfahrens-\n\ngrundrechten, namentlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht (BGHZ \n\n151, 221, 226 f.; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - BGH-\n\nReport 2006, 1119). Einen solchen Verstoß rügt die Rechtsbeschwerde mit Er-\n\nfolg. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat gegen § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es \n\nunterstellt hat, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten exis-\n\ntiere keine Anweisung, wonach der Fristenkalender am Ende des Arbeitstages \n\ndahingehend kontrolliert werde, ob sämtliche Fristen des Tages erledigt und \n\nausgetragen seien. \n\n5 \n\nDas Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in seinem Wiedereinset-\n\nzungsgesuch legt die Deutung nahe, dass eine allgemeine Anweisung des Pro-\n\nzessbevollmächtigten existiert, wonach der Fristenkalender allabendlich darauf \n\nzu überprüfen ist, ob alle Fristen erledigt und ausgetragen sind und die Büro-\n\nvorsteherin diese Kontrolle des Fristenkalenders am 2. November 2006 nicht \n\nmehr vorgenommen hat. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Deutung, \n\nwonach die Kontrolle des Fristenkalenders im Ermessen der Bürovorsteherin \n\nliege bzw. jeweils morgens stattfinde, ist demgegenüber eher fern liegend. Die \n\nSchilderung der Ereignisse am 2. November 2006 in chronologischer Reihen-\n\nfolge (Unterzeichnung der Berufungsbegründung am späten Nachmittag, Wei-\n\nsung an die Bürovorsteherin, unterlassene Absendung des Faxes aufgrund \n\nVerschuldens) sowie der Hinweis am Ende, dass die Bürovorsteherin am \n\n2. November 2006 auch den Fristenkalender nicht mehr kontrolliert habe, deu-\n\ntet, worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist, darauf hin, dass es sich \n\num eine abendliche Kontrolle gehandelt hat, die die Bürovorsteherin am \n\n2. November 2006 versehentlich nicht mehr durchgeführt hat. Die Formulierung \n\n\"bei der von ihr täglich vorzunehmenden Kontrolle des Fristenkalenders\" spricht \n\ndafür, dass die Kontrolle des Fristenkalenders nicht im Ermessen der Büro-\n\nvorsteherin stand, sondern aufgrund einer feststehenden Anweisung von ihr \n\nallabendlich durchzuführen war. Ob die Schlussfolgerung des Berufungsurteils, \n\nes habe an einer wirksamen Anweisung einer abendlichen Ausgangskontrolle \n\ngefehlt, nach dem vom Berufungsführer vorgetragenen Sachverhalt ernsthaft \n\nvertreten werden kann, kann dahinstehen. Denn wenn das Berufungsgericht \n\ndas Vorbringen selbst als unklar ansieht, wäre es jedenfalls nach § 139 Abs. 1 \n\nZPO verpflichtet gewesen, den Beklagten auf seinen unklaren Vortrag hinzu-\n\nweisen, um ihm Gelegenheit zur Klarstellung seines rechtzeitigen Vortrages zu \n\ngeben. \n\nIII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Beklagten ist Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist zu gewähren. Denn er hat die Frist weder aus eigenem noch aus ihm \n\nzurechenbarem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 \n\nZPO) versäumt. \n\n7 \n\nDer Beklagte hat mit der Rechtsbeschwerde dargelegt, was er nach Er-\n\nteilung des gebotenen Hinweises gegenüber dem Berufungsgericht vorgetragen \n\nhätte. Danach hätte er zur Klarstellung seines bisherigen Vorbringens ausge-\n\nführt, dass die Bürovorsteherin dahin angewiesen sei, die Erledigung der frist-\n\ngebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristen-\n\nkalenders zu überprüfen, die Bürovorsteherin diese Kontrolle jedoch am \n\n2. November 2006 vergessen habe. \n\n8 \n\nZwar müssen nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die \n\nfür die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung \n\nsein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Je-\n\ndoch dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Se-\n\nnatsbeschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - BGH-Report 2006, 1119 \n\nm.w.N.) erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklä-\n\nrung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert \n\nund vervollständigt werden. Nach der Klarstellung, dass die Bürovorsteherin am \n\nAbend eines jeden Arbeitstages die Erledigung der fristgebundenen Sachen zu \n\nkontrollieren hat, hätte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand nicht ablehnen dürfen, da dem Beklagten dann keine Pflichtverlet-\n\nzung seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Der Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Beklagten hat durch seine Kanzleiorganisation für eine ausrei-\n\nchende Fristenkontrolle gesorgt. Das Fehlverhalten der Kanzleiangestellten \n\nkann dem Beklagten nicht angelastet werden. \n\n9 \n\nÜber die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu denen auch die \n\nKosten des für den Beklagten erfolgreichen Beschwerdeverfahrens gehören - \n\nist erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu erkennen (Senatsbe-\n\nschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - BGH-Report 2006, 1119). \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2/2 O 279/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2006 - 2 U 166/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/xii-zb-232-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/xii-zb-232-06","retrieved":"2026-07-10 21:44:42.178788+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-13/xii-zb-232-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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