{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"IV ZR 330/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 398; InsO § 51 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b 1. Werden aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherheit abgetreten, gibt es für die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den Rückkaufswert (nach Kündigung) abgetreten ist, keinen ge- nerellen Vorrang für seine Zuordnung zu den Ansprüchen auf den Todesfall (Fort- führung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 un- ter II 1 c). 2. Ob die Abtretung auch den Anspruch auf den Rückkaufswert erfasst, hat der Tat- richter vielmehr durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln. 3. Haben danach Zedent und Zessionar mit der Beschränkung der Sicherungsabtre- tung auf den Anspruch auf den Todesfall das Ziel verfolgt, dem Sicherungsgeber mit Blick auf das Steueränderungsgesetz 1992 steuerliche Vorteile (Abzugsfähig- keit der Versicherungsprämien als Sonderausgaben und Steuerfreiheit der Kapi- talerträge aus der Lebensversicherung) zu erhalten, ist im Regelfalle der An- spruch auf den Rückkaufswert nicht mit übertragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 330/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Juni 2007 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: nein \n\nBGB § 398; InsO § 51 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b \n\n1. Werden aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur die Ansprüche auf \nden Todesfall zur Sicherheit abgetreten, gibt es für die Frage, ob damit zugleich \nder Anspruch auf den Rückkaufswert (nach Kündigung) abgetreten ist, keinen ge-\nnerellen Vorrang für seine Zuordnung zu den Ansprüchen auf den Todesfall (Fort-\nführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 un-\nter II 1 c). \n\n2. Ob die Abtretung auch den Anspruch auf den Rückkaufswert erfasst, hat der Tat-\nrichter vielmehr durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen \nErklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des \nRechtsgeschäfts zu ermitteln. \n\n3. Haben danach Zedent und Zessionar mit der Beschränkung der Sicherungsabtre-\ntung auf den Anspruch auf den Todesfall das Ziel verfolgt, dem Sicherungsgeber \nmit Blick auf das Steueränderungsgesetz 1992 steuerliche Vorteile (Abzugsfähig-\nkeit der Versicherungsprämien als Sonderausgaben und Steuerfreiheit der Kapi-\ntalerträge aus der Lebensversicherung) zu erhalten, ist im Regelfalle der An-\nspruch auf den Rückkaufswert nicht mit übertragen. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2005 wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt von dem beklagten Insolvenzverwalter über \n\ndas Vermögen des Schuldners H. E. gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO Befriedigung aus vom Beklagten eingezogenen Rückkaufswerten \n\nvon vier kapitalbildenden Lebensversicherungen, hilfsweise Schadenser-\n\nsatz. \n\nZur Sicherung von Kreditforderungen der Klägerin in Höhe von ins-\n\ngesamt 610.000 DM trat der Schuldner ihr Anfang Dezember 1995 aus \n\nzwei bei der V. Lebensversicherungs AG und zwei bei der G. \n\nLebensversicherungs AG gehaltenen Lebensversicherungsverträgen sei-\n\nne sämtlichen gegenwärtigen und künftige Rechte und Ansprüche für \n\nden Todesfall ab. \n\n3 \n\nFür die Abtretungserklärungen fand ein Formular der Klägerin \n\nVerwendung, das unter der Nr. 1 die Möglichkeit eröffnet, die Abtretung \n\ndurch Ankreuzen entsprechender Textstellen auf die Ansprüche für den \n\nTodesfall (Nr. 1 a) und/oder für den Erlebensfall (Nr. 1 b) zu erstrecken. \n\nIn den vier Abtretungserklärungen ist jeweils angekreuzt, die Abtretung \n\numfasse die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus \n\ndem Lebensversicherungsvertrag für den Todesfall in voller Höhe. Weiter \n\nheißt es unter Nr. 1 der Formulare: \n\n\"Die Abtretung für den Erlebensfall umfaßt auch etwaige \nRechte und Ansprüche im Fall der Verwertung vor Fälligkeit \ngem. Nr. 4.1.\" \n\n4 \n\nDurchgestrichen ist in den vier Abtretungsurkunden jeweils der \n\nnachfolgende Absatz: \n\n\"3 Entfallen der Steuerbegünstigung \n\nDie Sparkasse weist ausdrücklich darauf hin, daß durch \ndiese Abtretung die steuerliche Begünstigung der Lebens-\nversicherung \nfür die Prämien, \nSteuerfreiheit der Zinsen) entfallen kann, §§ 10 Abs. 2, 20 \nAbs. 1 Nr. 6 EStG. Dem Versicherungsnehmer wird emp-\nfohlen, diese Angelegenheit mit einem Berater in Steuer-\nfragen zu besprechen.\" \n\n(Sonderausgabenabzug \n\n5 \n\nIm Übrigen heißt es in den Formularen unter anderem: \n\n\"4 Verwertung und Kündigung \n\n4.1 Die Sparkasse ist berechtigt, bei Vorliegen eines wich-\ntigen Grundes, insbesondere wenn der Kreditnehmer sei-\nnen Verpflichtungen in von ihm zu vertretender Weise nicht \nnachkommt, sich den abgetretenen (Teil-)Betrag im Rah-\nmen des vereinbarten Sicherungszwecks entweder durch \nKündigung des Vertrages und Erhebung des Rückkaufwer-\ntes oder durch Einziehung bei Fälligkeit zu beschaffen und \ndie sonstigen sich aus dieser Abtretung ergebenden Rechte \naus der Versicherung auszuüben, insbesondere die Versi-\ncherung in eine beitragsfreie umzuwandeln, die Versiche-\n\nrung durch Kündigung aufzulösen, Auszahlungen auf die \nVersicherung oder eine etwa angesammelte Dividende zu \nerheben sowie die Rechte und Ansprüche beliebig, auch \ndurch Übertragung an Dritte, zu verwerten. Das gleiche gilt, \nwenn der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen aus \ndiesem Vertrage nicht nachkommt. Der Versicherungsneh-\nmer verzichtet auf seine Mitwirkung bei diesen Rechtshand-\nlungen. Soweit etwa eine Genehmigung erforderlich sein \nsollte, erteilt er sie hiermit im voraus. \n… \n4.4 Soweit ausschließlich Todesfallansprüche abgetreten \nsind, ist die Ausübung der unter Nr. 4.1 genannten Rechte \ndurch den Versicherungsnehmer, insbesondere die Kündi-\ngung des Lebensversicherungsvertrages, nur mit Zustim-\nmung der Sparkasse möglich, soweit dadurch Rechte der \nSparkasse aus dieser Vereinbarung beeinträchtigt werden \nkönnten.\" \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nAm 2. April 1998 trat der Schuldner aus den beiden bei der V. \n\nLebensversicherungs AG gehaltenen Lebensversicherungen zusätzlich \n\nauch sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechte auf den Erlebensfall \n\nan die Klägerin ab. Alle Abtretungen wurden den beiden Versicherern \n\nangezeigt. \n\nNach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte die Klägerin die \n\nDarlehen, meldete beim Beklagten daraus Forderungen in Höhe von \n\n204.193,53 € an und teilte mit, ihr stehe aus den vorgenannten Abtretun-\n\ngen ein Recht zur abgesonderten Befriedigung zu. \n\nDer Beklagte, der dieses Recht bestreitet und gegen die Abtretun-\n\ngen der Versicherungsleistungen auf den Erlebensfall die Einrede der \n\nAnfechtbarkeit wegen Gläubigerbenachteiligung erhebt, hat die vier Le-\n\nbensversicherungen gekündigt und deren Rückkaufswerte, insgesamt \n\n92.849,52 €, eingezogen. \n\n9 \n\nDie Klägerin meint, der Beklagte müsse ihr - hilfsweise im Wege \n\ndes Schadensersatzes - die eingezogenen Rückkaufswerte auskehren. \n\nUnter Abzug von 4% Feststellungskosten und unter Zubilligung von \n\nRechtsanwaltsgebühren für die Kündigungen der Versicherungsverträge \n\nfordert die Klägerin die Zahlung von 89.092,62 €. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von \n\n89.033,12 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten \n\nhat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision be-\n\ngehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n11 \n\n12 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nA. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe weder \n\nein Anspruch auf Befriedigung aus dem Erlös der eingezogenen Rück-\n\nkaufswerte noch ein Schadensersatzanspruch zu. Die Abtretung der To-\n\ndesfallleistungen aus den vier Lebensversicherungen verschaffe der Klä-\n\ngerin kein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Soweit sie ihr Begehren \n\ndaneben auf die Abtretung der Erlebensfallleistungen zweier Lebensver-\n\nsicherungen stütze, stehe dem die Einrede der Anfechtbarkeit aus § 146 \n\nAbs. 2 InsO entgegen. \n\n13 \n\nI. Die Auslegung der Abtretungserklärungen vom Dezember 1995, \n\ninsbesondere ein Vergleich der jeweiligen Nummern 4.1 und 4.4 des \n\nFormulartextes, ergebe, dass die Abtretungen der Todesfallleistungen \n\nnicht die Rechte des Versicherungsnehmers auf den Rückkaufswert er-\n\nfasst hätten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien die \n\nAbtretung ersichtlich steuerunschädlich hätten gestalten wollen, wie \n\nauch der Streichung des steuerrechtlichen Hinweises in Nr. 3 des Formu-\n\nlars über die Abtretungserklärung entnommen werden könne. Den Be-\n\nstimmungen der §§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der \n\nFassung des Steueränderungsgesetzes von 1992 Rechnung zu tragen \n\nund dem Kreditgeber die steuerlichen Vorteile (Abzugsfähigkeit der Prä-\n\nmien als Sonderausgaben und Steuerfreiheit der Zinsen) zu erhalten, sei \n\nnur mittels solcher Abtretungen zu erreichen gewesen, die die Rück-\n\nkaufswerte nicht erfassten. Auch wenn die Abtretungen die Kreditgeberin \n\ndanach allein vor dem Ausfall von Zins- und Tilgungsleistungen wegen \n\nTodes des Kreditnehmers, nicht jedoch vor einer Insolvenz des Kredit-\n\nnehmers geschützt hätten, seien sie nicht als wirtschaftlich sinnlos anzu-\n\nsehen. \n\n14 \n\nII. Die am 2. April 1998 erklärten Abtretungen der Erlebensfallleis-\n\ntungen zweier Lebensversicherungen seien wegen Gläubigerbenachteili-\n\ngung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO anfechtbar, weshalb der Beklagte \n\ndem Leistungsbegehren insoweit die Einrede der Anfechtbarkeit nach \n\n§ 146 Abs. 2 InsO entgegenhalten könne. \n\n15 \n\nDurch die innerhalb der 10-Jahresfrist des § 133 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO erklärten Abtretungen seien Insolvenzgläubiger objektiv benachtei-\n\nligt worden. Darauf sei auch der - jedenfalls bedingte - Vorsatz des \n\nSchuldners gerichtet gewesen. Dafür spreche vor allem, dass der Kläge-\n\nrin ohne jede Gegenleistung eine Sicherheit eingeräumt worden sei, auf \n\ndie kein Anspruch bestanden habe, und dass die Klägerin zur Zeit der \n\nAbtretungserklärungen ausweislich einer von ihr selbst erstellten Vermö-\n\ngensbewertung gewusst habe, dass der Schuldner in einer finanziell äu-\n\nßerst beengten Lage gewesen sei. \n\n16 \n\nEine - hier vorliegende - inkongruente Deckung bilde regelmäßig \n\nein starkes Indiz sowohl für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners \n\nals auch die Kenntnis des Gläubigers davon. Die Abtretung der Erlebens-\n\nfallleistungen aus den Lebensversicherungsverträgen habe die Klägerin \n\nweder aufgrund der Darlehensverträge noch aus einem allgemeinen An-\n\nspruch auf Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten verlangen können. Es \n\nstelle auch keine Gegenleistung der Klägerin dar, dass sie dem Schuld-\n\nner den zur Zeit der Abtretungserklärungen aufgelaufenen Ratenrück-\n\nstand von 30.000 DM anlässlich der Abtretung vorläufig gestundet habe, \n\nweil diese Forderung bei Fälligstellung ohnehin nicht ohne Weiteres zu \n\nrealisieren gewesen wäre. Insoweit werde die Inkongruenz nicht ausge-\n\nschlossen. \n\n17 \n\nFür den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners spreche neben \n\nden genannten Indizien, dass der Schuldner zur Zeit der Abtretungser-\n\nklärungen erhebliche Verbindlichkeiten, unter anderem aus bereits seit \n\nHerbst 1996 nicht mehr abgeführten Sozialabgaben für seine Mitarbeiter, \n\naus offenen Versicherungsprämien für Unfall- und Rechtsschutzversiche-\n\nrungen, aus unbezahlten Telefonrechungen und Kfz-Leasing-Raten, fer-\n\nner aus der Haftung für Baumängel und offenen Steuerberater- und Ar-\n\nchitektenhonorarforderungen gehabt und nicht habe davon ausgehen \n\nkönnen, alle Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigen zu können. Inso-\n\nweit seien das substantiierte Vorbringen des Beklagten von der Klägerin \n\nlediglich pauschal - und damit unbeachtlich - bestritten und auch im Üb-\n\nrigen die für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die ent-\n\nsprechende Kenntnis der Klägerin maßgeblichen Beweisanzeichen nicht \n\nentkräftet. \n\n18 \n\nIII. Da die Ansprüche auf die Rückkaufswerte beim Schuldner \n\nverblieben seien, habe sich der Beklagte mit deren Einziehung auch \n\nnicht schadensersatzpflichtig gemacht. \n\n19 \n\n20 \n\nB. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nI. Die am 1. Dezember 1995 erklärten Abtretungen der Ansprüche \n\nauf den Todesfall aus den vier Lebensversicherungen haben die jeweili-\n\ngen Ansprüche auf die Rückkaufswerte nicht mit erfasst. Der Klägerin \n\nsteht deshalb weder ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 51 Nr. 1 \n\nInsO) aus den vom Beklagten eingezogenen Beträgen noch ein Scha-\n\ndensersatzanspruch zu. \n\n21 \n\nDer Versicherungsnehmer kann über die Ansprüche aus dem Ver-\n\nsicherungsvertrag unterschiedlich verfügen. Das gilt nicht nur für die Ein-\n\nräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes (vgl. dazu BGH, Urteil \n\nvom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II), sondern \n\nauch für die Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Versicherungs-\n\nvertrag. Auch dann, wenn aus einer kapitalbildenden Lebensversiche-\n\nrung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherheit abgetreten wer-\n\nden, gibt es für die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den Rück-\n\nkaufswert abgetreten ist, keinen generellen Vorrang für seine Zuordnung \n\nzu den Ansprüchen auf den Todesfall. Gegen eine Übertragung der \n\nGrundsätze der zur Einräumung einer unwiderruflichen Bezugsberechti-\n\ngung ergangenen Entscheidung BGHZ 45, 162 ff. auf die Sicherungszes-\n\nsion von Ansprüchen auf den Todesfall spricht bereits, dass sich diese \n\nEntscheidung vorwiegend auf Erwägungen zur familiären Fürsorge des \n\nVersicherungsnehmers stützt, die auf die Motivlage bei der Sicherungs-\n\nzession nicht übertragbar sind (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 aaO unter \n\nII 1 c). Der erkennende Senat (aaO) hat zudem mit Blick auf die Einräu-\n\nmung einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung bereits ausgespro-\n\nchen, dass für die Zuordnung der Ansprüche nicht eine theoretische \n\nrechtliche Konstruktion oder Bedingungshierarchie, sondern allein der im \n\nrechtlich möglichen Rahmen geäußerte, durch Auslegung zu ermittelnde \n\nGestaltungswille des Versicherungsnehmers entscheidend ist (vgl. dazu \n\nauch Herrmann, Sicherungsabtretung und Verpfändung der Ansprüche \n\naus dem Lebensversicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer, \n\nDiss. 2003 S. 92 ff.). \n\n22 \n\nDas gilt für die Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Le-\n\nbensversicherungsvertrag in gleicher Weise. Auch hier unterliegt es im \n\nRahmen des rechtlich Möglichen der freien Gestaltung der Parteien, auf \n\nwelche Rechte sich die Abtretung erstreckt. Ob sie auch den Anspruch \n\nauf den Rückkaufswert erfasst, hat der Tatrichter deshalb durch Ausle-\n\ngung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter \n\nBerücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsge-\n\nschäfts zu ermitteln. \n\n23 \n\n1. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ergibt schon \n\nder Wortlaut der Abtretungserklärungen, dass der Anspruch auf den \n\nRückkaufswert von der Sicherungsabtretung der Ansprüche auf den To-\n\ndesfall jeweils nicht mit erfasst wurde. \n\n24 \n\nSelbst wenn die Formulierung unter Nr. 1 der Abtretungserklärun-\n\ngen, es würden \"die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprü-\n\nche … für den Todesfall in voller Höhe\" abgetreten, es für sich genom-\n\nmen noch möglich erscheinen ließe, dass auch der Anspruch auf den \n\nRückkaufswert erfasst sein sollte, wird dies durch die weiteren Bestim-\n\nmungen der Abtretungserklärungen ausgeschlossen. \n\n25 \n\na) Nach deren Nr. 1 b umfasst die - hier nicht gewählte - Abtretung \n\nder Rechte und Ansprüche für den Erlebensfall auch etwaige Rechte und \n\nAnsprüche im Fall der Verwertung vor Fälligkeit gemäß Nr. 4.1. Dort ist \n\ngeregelt, dass die Sparkasse aus wichtigem Grund, insbesondere bei \n\nNichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, unter an-\n\nderem den Lebensversicherungsvertrag kündigen und den Rückkaufs-\n\nwert erheben könne. Der vom Berufungsgericht gezogene Umkehr-\n\nschluss, dass das im Falle der Abtretung ausschließlich der Ansprüche \n\nfür den Todesfall (Nr. 1 a der Abtretungserklärungen) demnach nicht gel-\n\nte, wird durch Nr. 4.4 bestätigt, wonach der Versicherungsnehmer die in \n\nNr. 4.1 genannten Rechte nur mit Zustimmung der Sparkasse ausüben \n\ndarf, was gerade voraussetzt, dass ihm diese Rechte (nicht nur das Kün-\n\ndigungsrecht, sondern auch das Recht zur Erhebung des Rückkaufswer-\n\ntes) zunächst verbleiben. \n\n26 \n\nb) Zu Unrecht meint die Revision, die Regelung in Nr. 4.4 der Ab-\n\ntretungserklärungen müsse sich allein auf das Kündigungsrecht bezie-\n\nhen, weil der Zustimmungsvorbehalt nur den einen Zweck haben könne, \n\nder Sicherungsnehmerin den ihr übertragenen Anspruch auf den Rück-\n\nkaufswert zu erhalten. Das steht schon im Widerspruch zum Wortlaut der \n\nBestimmung, die von den unter Nr. 4.1 genannten Rechten spricht und \n\nnur \"insbesondere\" die Kündigung als eines dieser Rechte hervorhebt. \n\nIm Übrigen macht der Zustimmungsvorbehalt in Nr. 4.4 auch dann Sinn, \n\nwenn der Anspruch auf den Rückkaufswert beim Versicherungsnehmer \n\nverbleibt. Denn eine Kündigung des Versicherungsvertrages führt dazu, \n\ndass der Versicherer die Todesfallleistung, also das zentrale Sicherungs-\n\ninstrument, welches die Sicherungsnehmerin vor Zahlungsausfall durch \n\nTod des Darlehensnehmers schützen soll, nicht mehr erbringen muss. \n\nVor dieser Folge wird die Sicherungsnehmerin durch den Zustimmungs-\n\nvorbehalt geschützt. \n\n27 \n\n2. Im Einklang mit diesem aus dem Wortlaut der Abtretungserklä-\n\nrungen gewonnenen Ergebnis steht, dass die Beschränkung der Zession \n\nzu dem Zweck erfolgte, dem Versicherungsnehmer die steuerliche Privi-\n\nlegierung für die vier Lebensversicherungsverträge dadurch zu erhalten, \n\ndass die Rückkaufswerte nicht für die Darlehenssicherung herangezogen \n\nwurden. Das zeigt schon die Streichung des steuerrechtlichen Hinweises \n\nin Nr. 3 der Formulare über die Abtretungserklärungen. Mit ihr wurde \n\nzum Ausdruck gebracht, dass Zedent und Zessionarin übereinstimmend \n\ndavon ausgingen, die Abtretungen hätten keine nachteiligen Konsequen-\n\nzen für die steuerrechtliche Begünstigung der von den Abtretungen be-\n\ntroffenen Lebensversicherungsverträge. \n\n28 \n\na) Insoweit erschließt sich der Zweck der hier gewählten Abtretung \n\nder Ansprüche auf den Todesfall aus den Bestimmungen des Einkom-\n\nmensteuergesetzes zur steuerrechtlichen Privilegierung von Kapitalle-\n\nbensversicherungen (vgl. dazu Herrmann aaO S. 10-18; Janca ZInsO \n\n2003, 449, 452; Wagner VersR 1998, 1083). \n\n29 \n\naa) Prämienzahlungen für Kapitallebensversicherungen mit min-\n\ndestens 12-jähriger Laufzeit konnten nach der bis zum Februar 1992 gel-\n\ntenden Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG - im Rahmen von \n\nHöchstbezügen - als steuermindernde Sonderausgaben geltend gemacht \n\nwerden. Zinsen aus solchen privilegierten Versicherungen waren von der \n\nSteuerpflicht für Kapitaleinnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG \n\nausgenommen. Infolgedessen wurden Lebensversicherungen vermehrt \n\nzur Steuerersparnis im Rahmen von Finanzierungen genutzt, ohne dabei \n\nder privaten Alters- oder Hinterbliebenenversorgung zu dienen (s. dazu \n\nBT-Drucks. 12/1108 S. 55 ff.). Dem ist der Gesetzgeber, der darin einen \n\nzweckwidrigen Missbrauch der steuerlichen Förderung sah, durch das \n\nSteueränderungsgesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) entge-\n\ngengetreten (vgl. dazu auch BT-Drucks. 12/1108 aaO). \n\n30 \n\nbb) Seither sind Lebensversicherungsverträge grundsätzlich nicht \n\nmehr steuerlich privilegiert, wenn sie auch zu Lebzeiten der versicherten \n\nPerson (d.h. mit der \"Erlebensfallleistung\") der Tilgung oder Sicherung \n\neines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben \n\noder Werbungskosten sind (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG). \n\n31 \n\nb) Für die Besicherung von Darlehen durch Lebensversicherungs-\n\nverträge im gewerblichen Bereich ergab sich aus der Gesetzesänderung, \n\ndass seit Ende Februar 1992 die genannten steuerlichen Vorteile unter \n\nanderem dann erhalten blieben, wenn lediglich die Ansprüche auf den \n\nTodesfall zur Darlehenssicherung herangezogen wurden (vgl. dazu Jan-\n\nca aaO S. 452 m.w.N. in Fn. 51). Umgekehrt sahen die Finanzbehörden \n\neine Erstreckung der Darlehenssicherung auf den Rückkaufswert einer \n\nLebensversicherung als \"steuerschädlich\" an (vgl. dazu Schreiben des \n\nBundesministeriums der Finanzen vom 6. Mai 1994 - IV B 2 - S 2134 - \n\n56/94 - NJW 1994, 1714). War es bis Anfang 1992 bei Sicherungsabtre-\n\ntungen der Rechte aus Lebensversicherungen die Regel, alle Ansprüche \n\naus dem Versicherungsvertrag abzutreten (Janca aaO), gingen Banken \n\nund Sparkassen in der Folgezeit dazu über, sich nur noch die Ansprüche \n\nfür den Todesfall abtreten zu lassen (vgl. dazu Herrmann aaO S. 17, 18; \n\nWagner aaO; Meyer-Scharenberg DStR 1993, 1768 1774), um so eine \n\n\"steuerunschädliche\" Verwendung der Lebensversicherungen zu gewähr-\n\nleisten, das heißt ihren Kunden die bisherigen Steuervorteile zu erhalten \n\n32 \n\n33 \n\nund damit deren Entscheidung für eine Sicherungsabtretung zu erleich-\n\ntern. \n\nDafür, dass die Parteien der Sicherungszessionen hier von ande-\n\nren Motiven geleitet gewesen wären, spricht nichts. \n\n3. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht auch \n\nnicht gegen den Grundsatz interessengerechter Auslegung verstoßen, \n\nweil seine Lösung zur Folge hat, dass die gewährte Sicherheit im Fall \n\nder Insolvenz des Sicherungsgebers versagt. \n\n34 \n\nSchon wegen des dargelegten steuerrechtlichen Hintergrundes \n\nspricht alles dafür, dass die Klägerin die vier Lebensversicherungsver-\n\nträge zunächst bewusst nur noch zu dem eingeschränkten Sicherungs-\n\nzweck heranziehen wollte, gegen Kreditratenausfall durch Tod des Dar-\n\nlehensnehmers geschützt zu sein (vgl. Herrmann aaO; Wagner aaO; \n\nJanca aaO). Die Absicherung (allein) gegen den vorzeitigen Tod des \n\nDarlehensnehmers ist für die Kreditgeberin auch nicht wirtschaftlich sinn-\n\nlos, sondern schützt vor einem wesentlichen Kreditausfallrisiko. \n\n35 \n\nFür die Auslegung des Berufungsgerichts spricht im Übrigen gera-\n\nde der Umstand, dass die Klägerin sich im April 1998 zusätzlich zu den \n\nihr schon übertragenen Ansprüchen auf den Todesfall alle weiteren \n\nRechte aus den beiden bei der V. Versicherungs AG gehaltenen \n\nLebensversicherungen gesondert übertragen ließ, als sich wirtschaftliche \n\nProbleme des Darlehensnehmers abzeichneten. Das belegt, dass auch \n\ndie Klägerin die vorherige Abtretung noch nicht als insolvenzfeste Absi-\n\ncherung ansah. \n\n36 \n\nII. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht diese Abtretungen \n\nder Ansprüche auf den Erlebensfall vom 2. April 1998 für anfechtbar ge-\n\nmäß § 133 Abs. 1 Abs. 1 InsO erachtet. Danach ist eine Rechtshandlung \n\nanfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag \n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem \n\nVorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der \n\nandere Teil zur Zeit der Handlung diesen Vorsatz des Schuldners kann-\n\nte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese Voraus-\n\nsetzungen gegeben. \n\n37 \n\n1. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht \n\nnicht verkannt, dass die Darlegungs- und Beweislast für den Benachteili-\n\ngungsvorsatz des Schuldners beim Insolvenzverwalter liegt (BGH, Urteil \n\nvom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02 - ZIP 2003, 1799 unter II 1 a m.w.N.). \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet aber \n\ndie Inkongruenz der angefochtenen Leistung ein Beweisanzeichen für \n\nden Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGHZ 123, 320, 326; 138, 291, 308; \n\n157, 242, 253; BGH, Urteile vom 11. März 2004 - IX ZR 160/02 - ZIP \n\n2004, 1060 unter II 1 c, bb; vom 22. April 2004 - IX ZR 370/00 - ZIP \n\n2004, 1160 unter II 3 b, aa; vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - WM \n\n2006, 190 unter II 2 a, aa). Die aus der Inkongruenz der Leistung folgen-\n\nde Beweiserleichterung ist bei der Vorsatzanfechtung auch außerhalb \n\ndes Drei-Monats-Zeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anzuwenden. \n\nVoraussetzung ist allerdings, dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu \n\neinem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Anfechtungs-\n\ngegners Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln. \n\n38 \n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Abtretung der Erlebens-\n\nfallansprüche als Gewährung einer inkongruenten Deckung angesehen. \n\nAuf diese Abtretung hatte die Klägerin keinen Anspruch. Zwar hatte ein \n\nfrüherer Darlehensvertrag vom 22. Juni 1994 zunächst eine Besicherung \n\nihrer Forderungen durch Bestellung einer Grundschuld vorgesehen. Da \n\ndas dafür in Aussicht genommene Grundstück jedoch nie in das Eigen-\n\ntum des Schuldners gelangt war, wurde stattdessen die streitgegen-\n\nständliche Sicherungsabtretung vereinbart. Leistet der Schuldner eine \n\nandere Sicherheit als geschuldet, ist die Leistung inkongruent, wenn die \n\nAbweichung nicht geringfügig ist (MünchKomm-lnsO/Kirchhof, § 131 \n\nRdn. 37). Die Geringfügigkeit der Abweichung hat das Berufungsgericht \n\nmit zutreffenden Erwägungen verneint. \n\n39 \n\nZu Unrecht beanstandet die Revision an dieser Stelle, der Tatrich-\n\nter habe nicht berücksichtigt, dass die Abtretungen nicht im unmittelba-\n\nren zeitlichen Vorfeld der Insolvenz geschahen. Die von der Revision da-\n\nzu herangezogene Rechtsprechung, wonach die Indizwirkung einer in-\n\nkongruenten Deckung um so weniger ins Gewicht fällt, je länger die an-\n\ngefochtene Handlung vor der Verfahrenseröffnung liegt (BGHZ 157, 242, \n\n254), betrifft nämlich nicht den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, \n\nsondern allein die Frage Kenntnis des anderen Teils hiervon (vgl. dazu \n\nunten 2.). \n\n40 \n\nb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die \n\nLiquidität des Schuldners bereits zum Zeitpunkt der Abtretung sehr an-\n\ngespannt war. \n\n41 \n\nOb hier vom Vorliegen eines einfachen oder eines starken Beweis-\n\nanzeichens für den Benachteiligungsvorsatz auszugehen war, ist nicht \n\nentscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ein weiteres Indiz zu \n\nRecht daraus hergeleitet hat, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Ab-\n\ntretung erhebliche Verbindlichkeiten hatte, nicht davon ausgehen konnte, \n\nalle Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigen zu können, und die Abtre-\n\ntungen dazu dienten, Beitreibungsmaßnahmen seitens der Klägerin zu \n\nverhindern. Ein Schuldner, der weiß oder damit rechnet und billigend in \n\nKauf nimmt, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und \n\ndennoch die Forderungen eines einzelnen Gläubigers befriedigt oder ihm \n\neine zusätzliche Sicherheit verschafft, rechnet mit einer dadurch eintre-\n\ntenden Benachteiligung der anderen Gläubiger, für die damit weniger üb-\n\nrig bleibt. Dies genügt für die Annahme des Vorsatzes im Sinne des \n\n§ 133 InsO (BGHZ 131, 189, 195; BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 aaO \n\nunter II 1 c, bb; vom 11. März 2004 aaO unter II 1 c, cc; vgl. ferner BGHZ \n\n167, 190, 194 f.). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die \n\nKlägerin die im Einzelnen vorgetragenen und durch die Vorlage von Ur-\n\nkunden belegten Forderungen der Gläubiger lediglich pauschal - und \n\ndamit unbeachtlich - bestritten hat. \n\n42 \n\n2. Auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen ist ferner davon \n\nauszugehen, dass die Klägerin den Vorsatz des Schuldners kannte, sei-\n\nne Gläubiger zu benachteiligen. \n\n43 \n\na) Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist diese Kenntnis zu vermuten, \n\nwenn der Anfechtungsgegner zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 InsO) \n\nwusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass \n\ndie Handlung die Gläubiger benachteiligte (vgl. dazu BGHZ 155, 75, 85; \n\nBGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 aaO). \n\n44 \n\nDer Tatrichter hat aus dem eigenen Vortrag der Klägerin und den \n\nvon ihr vorgelegten Urkunden - insbesondere der im Hause der Klägerin \n\nerstellten Vorlage an den eigenen Vorstand vom 26. März 1998 - ihre \n\nKenntnis entnommen, dass sich der Schuldner damals in einer finanziell \n\näußerst beengten Lage befand. In dieser Vorlage heißt es am Schluss: \n\n\"Der bisher erzielte Gewinn ... war ... nicht ausreichend. Liquiditätsprob-\n\nleme werden sich, sofern die avisierten Großaufträge nicht eintreffen, \n\nnicht lösen.\" Zu diesem Zeitpunkt kannte die Klägerin bereits das \n\nSchreiben des Schuldners vom 4. März 1998, aus dem die Revision ab-\n\nleitet, die Klägerin habe nicht von dauerhaft beengten finanziellen Ver-\n\nhältnissen des Schuldners ausgehen müssen. Die anders lautende tat-\n\nrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist danach nicht nur mög-\n\nlich, sondern auch nahe liegend. \n\n45 \n\nUnter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht auch nicht \n\n46 \n\n47 \n\nden als Zeugen angebotenen Mitarbeiter S. der Klägerin zu ver-\n\nnehmen. In das Wissen des Zeugen war gestellt, der Schuldner habe \n\nsich aus einem größeren Bauvorhaben, das nicht zustande gekommen \n\nist, eine Provision von 1% bis 1,5% des Bauvolumens erhofft. Darauf \n\nkam es aber nicht an, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darge-\n\nlegt hat, die Klägerin selbst habe - wie ihre erwähnte Vorlage belege - \n\nnie auf diese Hoffnung des Schuldners gebaut. \n\nDass die Klägerin die Gläubiger benachteiligende Wirkung der Ab-\n\ntretung nicht erkannt habe, macht die Revision selbst nicht geltend. \n\nb) Im Übrigen ist die Inkongruenz der Abtretung auch ein Beweis-\n\nanzeichen für die Kenntnis der Klägerin von dem Benachteiligungsvor-\n\nsatz des Schuldners (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 157, 242, \n\n250 ff.; BGH, Urteile vom 11. März 2004 aaO unter II 1 d; vom 22. April \n\n2004 aaO unter II 3 c), wobei es genügt, dass ihr die Tatsachen bekannt \n\nwaren, die den Rechtsbegriff der Inkongruenz ausfüllen (BGH, Urteile \n\nvom 11. März 2004 aaO; vom 22. April 2004 aaO). Dass sie statt der ge-\n\nschuldeten eine andere Sicherheit erhielt, wusste die Klägerin. \n\n48 \n\nc) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegan-\n\ngen, dass die Klägerin weder die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO noch das Beweisanzeichen der Inkongruenz entkräftet hat. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2004 - 10 O 209/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.05.2005 - 6 U 168/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/iv-zr-330-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/iv-zr-330-05","retrieved":"2026-07-10 21:46:21.769773+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-13/iv-zr-330-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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Ob die Abtretung auch den Anspruch auf den Rückkaufswert erfasst, hat der Tat- richter vielmehr durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln. 3. Haben danach Zedent und Zessionar mit der Beschränkung der Sicherungsabtre- tung auf den Anspruch auf den Todesfall das Ziel verfolgt, dem Sicherungsgeber mit Blick auf das Steueränderungsgesetz 1992 steuerliche Vorteile (Abzugsfähig- keit der Versicherungsprämien als Sonderausgaben und Steuerfreiheit der Kapi- talerträge aus der Lebensversicherung) zu erhalten, ist im Regelfalle der An- spruch auf den Rückkaufswert nicht mit übertragen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. 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