{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"VI ZB 76/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 76/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen so-\n\nwie die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\n21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nBeschwerdewert: bis 1.301,45 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts durch ihre Prozess-\n\nbevollmächtigten Berufung einlegen lassen. Die Frist zur Begründung der Beru-\n\nfung lief am 14. August 2006 ab. Am 16. August 2006 ist eine Berufungsbe-\n\ngründungsschrift beim Berufungsgericht eingegangen. Den Antrag der Klägerin, \n\nihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsge-\n\nricht zurückgewiesen, die Berufung hat es als unzulässig verworfen. Dagegen \n\nrichtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht die \n\nBerufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4, \n\n§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, weil die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-\n\ngerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch \n\nseine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung \n\nwirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats-\n\nprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zu-\n\ngang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumut-\n\nbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren \n\n(BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW \n\n1999, 3701, 3702; NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227). \n\n4 \n\n2. Der angefochtene Beschluss begegnet schon deshalb Bedenken, \n\nweil er keine Darstellung des Sachverhalts sowie der Anträge der Parteien \n\nenthält. Es handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der \n\nRechtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Be-\n\nschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen \n\nSachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegens-\n\ntand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; an-\n\ndernfalls sind sie nicht mit den gesetzmäßigen Gründen versehen (Senatsbe-\n\nschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Be-\n\nschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli \n\n2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - \n\nBGH-Report 2005, 1000). Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nur \n\ndeshalb hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die \n\nes hier alleine ankommt, mit noch ausreichender Deutlichkeit aus den Be-\n\nschlussgründen und den dort in Bezug genommenen Aktenteilen ergibt. \n\n5 \n\n3. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin \n\nmit rechtsfehlerhafter Begründung zurückgewiesen und die Berufung der Kläge-\n\nrin demnach zu Unrecht als unzulässig verworfen. Nach den bisherigen Fest-\n\nstellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt hat, weil der verspätete \n\nEingang der Berufungsbegründung auf einem Verschulden ihrer Prozessbe-\n\nvollmächtigten beruht, das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen \n\nmuss. \n\n6 \n\na) Nach dem Vortrag der Klägerin kam die zuverlässige Mitarbeiterin ih-\n\nrer Prozessbevollmächtigten aus nicht mehr aufklärbaren Gründen der ihr aus-\n\ndrücklich erteilten Anweisung nicht nach, die Berufungsbegründung am 11. Au-\n\ngust 2006 per Telefax an das Berufungsgericht zu senden, bestätigte der Pro-\n\nzessbevollmächtigten aber gleichwohl mündlich, dies getan zu haben. Das Be-\n\nrufungsgericht hält diesen Vortrag, der durch eidesstattliche Versicherungen der \n\nMitarbeiterin bestätigt wird, nicht für glaubhaft, weil sich auf der am 16. August \n\n2006 eingegangenen Berufungsbegründung nicht der Vermerk \"vorab per Tele-\n\nfax …\" befinde. Den weiteren Vortrag, dieser Vermerk, der sich auf dem zum \n\nFaxversand vorgesehenen Exemplar der Berufungsbegründung befunden ha-\n\nbe, sei in der später zum Versand ausgedruckten Version gelöscht worden, hält \n\nes deshalb für unglaubhaft, weil der Vermerk auf anderen in der Akte befindli-\n\nchen Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten, die vorab per Fax übersandt \n\nwurden, nicht gelöscht ist. Mit dieser Begründung kann die Wiedereinsetzung \n\nindes nicht verweigert werden. \n\n7 \n\nb) Trifft der vorgetragene Sachverhalt zu, so kann die beantragte Wie-\n\ndereinsetzung zu gewähren sein, weil der seit neun Jahren tätigen zuverlässi-\n\ngen Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten bei der Ausführung der ihr erteil-\n\nten Einzelanweisung, die Berufungsbegründung vorab per Fax zu übersenden, \n\nein einmaliges Versehen unterlaufen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, \n\ndass dies kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten begründet. Insbeson-\n\ndere kann der Anwalt die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxübermitt-\n\nlung seinem Personal überlassen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 \n\n- VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 \n\n- VIII ZR 12/95 - VersR 1996, 910, 911; Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - VII ZB \n\n7/94 - VersR 1995, 238, 239; vom 12. April 1995 - XII ZB 38/95 - FamRZ 1995, \n\n1135 f.; vom 18. Februar 1998 - VIII ZB 1/98 - NJW-RR 1998, 932; vom \n\n27. Februar 2002 - I ZB 23/01 - NJW-RR 2002, 1070, 1071; vom 1. Juli 2002 \n\n- II ZB 11/01 - NJW-RR 2002, 1289 f.; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - \n\nNJW 2004, 367, 368). Eine Kontrolle der Durchführung der Einzelanweisung \n\nwar nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2003 - VI ZB \n\n50/03 - VersR 2005, 94, 95 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 18. Februar 1998 \n\n- VIII ZB 1/98 - aaO), ist hier indes nach dem Vortrag der Klägerin durch kon-\n\nkrete Rückfrage erfolgt (zu diesem Fall vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 \n\n- II ZB 11/01 - aaO). Den Sendebericht musste sich die Prozessbevollmächtigte \n\nnicht zur Kontrolle vorlegen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November \n\n1999 - IV ZB 18/99 - VersR 2000, 338 f.). \n\n8 \n\nc) Allerdings weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, \n\ndass Einzelanweisungen nicht immer geeignete organisatorische Anweisungen \n\nentbehrlich machen. In einer Anwaltskanzlei müssen organisatorische Vorkeh-\n\nrungen dagegen getroffen sein, dass eine mündliche Einzelanweisung an eine \n\nFachangestellte in Vergessenheit gerät (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Novem-\n\nber 2003 - VI ZB 50/03 - aaO). Jedoch ist nicht erkennbar, durch welche orga-\n\nnisatorischen Maßnahmen ein Fehler, wie er hier vorgetragen ist, verhindert \n\nwerden sollte. Aus den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterin ergibt \n\nsich, dass nach Erledigung des Faxvorgangs der Sendebericht zu kontrollieren \n\nund abzuheften und die Frist erst dann zu streichen ist. Damit ist dem Gebot \n\neiner wirksamen Kontrolle des Schriftverkehrs per Telefax Genüge getan (vgl. \n\ndazu etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 3/91 - VersR 1992, \n\n638; vom 27. Januar 1993 - IV ZB 15/92 - RuS 1993, 237 f.; vom 19. November \n\n1997 - VIII ZB 33/97 - NJW 1998, 907; vom 3. April 2001 - XI ZB 2/01 - BGHR \n\nZPO § 233 Ausgangskonrolle 15). Wirksame und zumutbare organisatorische \n\nMaßnahmen dagegen, dass ein Mitarbeiter in der falschen Überzeugung, den \n\nFaxvorgang durchgeführt und den Sendebericht geprüft zu haben, die Frist \n\nstreicht und dem Anwalt sodann mitteilt, die Anweisung sei ausgeführt, sind \n\nnicht ersichtlich. \n\n9 \n\nd) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der von der Klägerin vorge-\n\ntragene Sachverhalt ausreichend glaubhaft gemacht (§§ 236 Abs. 2 Satz 1, 294 \n\nAbs. 1 ZPO). Der Beweiswert der eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbei-\n\nterin wird nicht durch die vom Landgericht angeführten Gründe in Frage gestellt. \n\nAuch was das Landgericht für unglaubhaft hält, ist durch die eidesstattlichen \n\nVersicherungen glaubhaft gemacht. Dass der Vermerk \"vorab per Telefax …\" in \n\ndem später übersandten Schriftstück gelöscht wurde, ist nicht deshalb unglaub-\n\nhaft, weil dieser Vermerk in anderen Schriftsätzen vor der Übersendung nicht \n\ngelöscht wurde. Die Änderung kann hier anlassbezogen stattgefunden haben, \n\nweil das Dokument auch ansonsten überarbeitet wurde. In der am 16. August \n\n2006 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift findet sich in der Unter-\n\nschriftenzeile das Wort \"Rechtsanwalt\", während der als Faxdokument zu den \n\nAkten gereichte Ausdruck das Wort \"Rechtsanwältin\" ausweist. Ansonsten \n\nstimmen die Ausdrucke einschließlich der in der Fußzeile ausgewiesenen Do-\n\nkumentennummer überein (vgl. allerdings noch nachfolgend Ziffer 4). Auch das \n\nDatum \"11.08.06\" stimmt überein. Für die Glaubhaftigkeit des vorgetragenen \n\nAblaufs spricht, dass bei einer Fertigung der Berufungsbegründung am 11. Au-\n\ngust 2006 (Freitag) ausreichend Zeit bestand, die am 14. August 2006 (Montag) \n\nablaufende Frist zu wahren, insbesondere für einen Eingang des Schriftstücks \n\nbei Gericht noch an diesem Tag zu sorgen. \n\n10 \n\n4. Der Senat kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewähren, weil \n\ndie Sache nicht entscheidungsreif ist. Der von der Klägerin glaubhaft gemachte \n\nSachverhalt rechtfertigt eine Wiedereinsetzung ungeachtet der vorstehenden \n\nAusführungen möglicherweise nicht. Das Exemplar der Berufungsbegründung, \n\ndas nach dem Vortrag der Klägerin hätte gefaxt werden sollen und das im Wie-\n\ndereinsetzungsverfahren zu den Akten gereicht wurde, trägt über dem Wort \n\n\"Rechtsanwältin\" ohne Vertretungszusatz eine Unterschrift, die nicht mit der der \n\nsachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin übereinstimmt, was \n\nauch deren Vorbringen entspricht, ein anderer Rechtsanwalt habe unterzeich-\n\nnet. Ausweislich der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ge-\n\nhört aber zu der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten nur eine Rechtsanwäl-\n\ntin. Da die Unterschrift auch nicht mit der auf der am 16. August 2006 einge-\n\ngangenen Berufungsbegründung übereinstimmt und dort auch das Wort \n\n\"Rechtsanwältin\" durch das Wort \"Rechtsanwalt\" ersetzt ist, ist nicht auszu-\n\nschließen, dass die durch Fax übermittelte Berufungsbegründung durch eine \n\nnicht postulationsfähige Person unterzeichnet worden ist, demnach die Beru-\n\nfungsfrist auch dann versäumt worden wäre, wenn das Fax der Anweisung ent-\n\nsprechend versandt worden wäre. Dem wird das Berufungsgericht nachzuge-\n\nhen haben. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neuss, Entscheidung vom 09.06.2006 - 87 C 6775/05 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2006 - 21 S 273/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/vi-zb-76-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-12/vi-zb-76-06","retrieved":"2026-07-10 21:42:13.624980+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-12/vi-zb-76-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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