{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-06-11","aktenzeichen":"II ZR 152/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AktG §§ 186 Abs. 3, 192, 203 Abs. 2, 221, 245 Abs. 1 Nr. 1 a) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der den Vorstand zu einem Bezugsrechtsaus- schluss bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (§ 221 AktG) im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung (§§ 192 ff. AktG) ermächtigt (§ 203 Abs. 2 Satz 1 AktG analog; vgl. Sen.Beschl. v. 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368) und für den Fall eines Vorgehens in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestimmte Voraussetzungen in Anlehnung an diese Vorschrift festlegt, ist rechtlich unbedenklich. Ob die in dem Hauptversammlungs- beschluss genannten Voraussetzungen vorliegen, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat zu prüfen, wenn sie von der Ermächtigung Gebrauch machen wollen (vgl. Sen. aaO; BGHZ 136, 133, 140). b) Gemäß § 245 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugt ist ein Aktionär auch, wenn er seinen Widerspruch gegen den Beschluss schon vor dessen Fassung erklärt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAktG §§ 186 Abs. 3, 192, 203 Abs. 2, 221, 245 Abs. 1 Nr. 1 \n\na) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der den Vorstand zu einem Bezugsrechtsaus-\n\nschluss bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (§ 221 AktG) im \n\nRahmen einer bedingten Kapitalerhöhung (§§ 192 ff. AktG) ermächtigt (§ 203 \n\nAbs. 2 Satz 1 AktG analog; vgl. Sen.Beschl. v. 21. November 2005 - II ZR 79/04, \n\nZIP 2006, 368) und für den Fall eines Vorgehens in entsprechender Anwendung \n\ndes § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestimmte Voraussetzungen in Anlehnung an diese \n\nVorschrift festlegt, ist rechtlich unbedenklich. Ob die in dem Hauptversammlungs-\n\nbeschluss genannten Voraussetzungen vorliegen, haben der Vorstand und der \n\nAufsichtsrat zu prüfen, wenn sie von der Ermächtigung Gebrauch machen wollen \n\n(vgl. Sen. aaO; BGHZ 136, 133, 140). \n\nb) Gemäß § 245 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugt ist ein Aktionär auch, wenn er seinen \n\nWiderspruch gegen den Beschluss schon vor dessen Fassung erklärt hat. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat \n\nbeabsichtigt, die Revision der Klägerin durch Beschluss ge-\n\nmäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen mangels Ent-\n\nscheidungserheblichkeit der in dem Berufungsurteil aufgeworfenen Grundsatz-\n\nfragen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision kommt \n\nes im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Hauptversamm-\n\nlungsbeschluss der Beklagten zu Punkt 7 der Tagesordnung vom 5. Juli 2005 \n\nnicht entscheidend darauf an, ob ein Ausschluss des gesetzlichen Bezugs-\n\nrechts der Aktionäre bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ge-\n\nmäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 AktG auch im vereinfachten Verfahren entspre-\n\nchend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG - ohne konkrete sachliche Rechtfertigung der \n\nMaßnahme - zulässig ist. Das Berufungsgericht verkennt schon im Ansatz, dass \n\nder angefochtene, \n\nin Kombination mit einer bedingten Kapitalerhöhung \n\n(§§ 192 ff. AktG) und einer Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von \n\nWandelschuldverschreibungen (§ 221 Abs. 1, 2 AktG) gefasste Hauptversamm-\n\nlungsbeschluss das Bezugsrecht der Aktionäre nicht von vornherein selbst aus-\n\nschließt, sondern den Vorstand dazu im Bedarfsfall unter bestimmten Voraus-\n\nsetzungen nur ermächtigt, was nach ganz herrschender Auffassung entspre-\n\nchend § 203 Abs. 2 Satz 1 AktG zulässig ist (vgl. Sen.Beschl. v. 21. November \n\n2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368; MünchKommAktG/Habersack 2. Aufl. § 221 \n\nRdn. 173; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 221 Rdn. 39; Sethe, AG 1994, 342, 350; OLG \n\nMünchen AG 1991, 210 f.; 1994, 372 f.). \n\n3 \n\na) Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. November 2005 (aaO) \n\nklargestellt hat, gelten für einen Hauptversammlungsbeschluss, der den Vor-\n\nstand zu einem Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandelschuld-\n\nverschreibungen in Zusammenhang mit einer bedingten Kapitalerhöhung er-\n\nmächtigt, die Grundsätze entsprechend, die der Senat für eine solche Ermäch-\n\ntigung im Rahmen eines genehmigten Kapitals (§§ 192 ff., 203 Abs. 2 Satz 1 \n\nAktG) entwickelt hat (BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold). Ein genehmigtes Kapital \n\ndient - ebenso wie die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von \n\nWandelanleihen (§ 221 Abs. 2 AktG) - dazu, der Gesellschaft bzw. ihren Ver-\n\nwaltungsorganen die Bewegungsfreiheit zu geben, die erforderlich ist, um auf \n\ndem Kapital- oder Beteiligungsmarkt sich bietende Gelegenheiten rasch und \n\nerfolgreich ausnutzen zu können (BGHZ 136, 133, 136 f.; Sen.Urt. v. \n\n10. Oktober 2005 - II ZR 148/03, ZIP 2005, 2205 = AG 2006, 36 - Mangusta/ \n\nCommerzbank I), was im Einzelfall auch einen Ausschluss des gesetzlichen \n\nBezugsrechts der Aktionäre erforderlich machen und rechtfertigen kann. Dar-\n\nüber hat aber dann nicht die Hauptversammlung, sondern der von ihr ermäch-\n\ntigte Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 204 Satz 4 AktG) zu ent-\n\nscheiden (BGHZ 136, 133, 139 f.). \n\n4 \n\nDer regelmäßig auf künftige, noch unbestimmte Kapitalbeschaffungs-\n\nmaßnahmen abzielende Ermächtigungsbeschluss bedarf seinerseits keiner \n\nsachlichen Rechtfertigung (vgl. BGHZ 136, 133, 138 ff.; Hüffer, AktG 7. Aufl. \n\n§ 203 Rdn. 27), die nur in Bezug auf eine konkrete Maßnahme sinnvoll beurteilt \n\nwerden könnte (vgl. BGHZ 83, 319, 323 f.). Vielmehr hat die Hauptversamm-\n\nlung lediglich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die ihr in allgemeiner \n\nForm von der Verwaltung vorgeschlagene Maßnahme bei abstrakter Beurtei-\n\nlung im Interesse der Gesellschaft liegt (BGHZ 136, 133, 138). Bedarf sonach \n\nder Ermächtigungsbeschluss keiner sachlichen Rechtfertigung, kommt es für \n\nihn auch auf die von der Klägerin in Abrede gestellte Anwendbarkeit des § 186 \n\nAbs. 3 Satz 4 AktG nicht an, weil diese Vorschrift nur einen Spezialfall sachli-\n\ncher Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses normiert (vgl. Seibert/ \n\nKiem/Schüppen, Handbuch der kleinen AG 4. Aufl. Rdn. 888), die Zulässigkeit \n\neiner Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss nach allge-\n\nmeinen Grundsätzen aber nicht ausschließt. \n\n5 \n\nb) Der vorliegende Ermächtigungsbeschluss entspricht den im Senatsur-\n\nteil vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133 ff.) aufgestellten Anforderungen. Die \n\nbeabsichtigte Maßnahme ist in der vorgelegten Einladung zur Hauptversamm-\n\nlung bekannt gemacht (§ 186 Abs. 4 AktG) und in dem Vorstandsbericht (Anl. \n\nK 11) ausreichend damit begründet worden, dass die Gesellschaft durch die \n\nMöglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses die Flexibilität zu kurzfristiger Wahr-\n\nnehmung günstiger Kapitalmarktsituationen erhalte und durch diese Maßnahme \n\nauch ein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden \n\nwerden könne. Soweit der Beschlussinhalt Beschränkungen der Ermächtigung \n\nim Hinblick auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorsieht, ist damit eine Entscheidung \n\nder Hauptversammlung über die Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall nicht \n\nverbunden und wird dadurch der Vorstand (und der Aufsichtsrat) einer eigen-\n\nverantwortlichen Prüfung der Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses nicht \n\nenthoben (vgl. BGHZ 136, 133, 140). Dementsprechend heißt es in dem ange-\n\nfochtenen Beschluss u.a., dass die zur Bedienung der Wandlungsrechte aus-\n\nzugebenden Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, soweit \n\nWandelschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 \n\nSatz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Dies ent-\n\nspricht zwar § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, würde aber auch bei Unanwendbarkeit \n\ndieser Vorschrift nicht zur Anfechtbarkeit des Ermächtigungsbeschlusses füh-\n\nren. Denn grundsätzlich steht es der Hauptversammlung frei, die Grenzen der \n\nvon ihr erteilten Ermächtigung zu bestimmen. Das gilt im vorliegenden Fall auch \n\ninsoweit, als die Ermächtigung des weiteren dahin eingeschränkt ist, dass der \n\nAusgabepreis für die Schuldverschreibungen ihren \"nach anerkannten finanz-\n\nmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert ... nicht wesent-\n\nlich unterschreiten\" darf. Ließe sich mit solchen Methoden ein - dem Börsenkurs \n\ni.S. von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entsprechender - Marktwert nicht bestimmen, \n\nwie die Revision zur Begründung der Unanwendbarkeit des § 186 Abs. 3 Satz 4 \n\nAktG im Rahmen des § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG geltend macht, ginge die Er-\n\nmächtigung, deren Grenzen der Vorstand zu beachten hat (vgl. BGHZ 136, \n\n133, 140), ins Leere; sie wäre aber auch dann ebenso wenig wegen Gesetzes-\n\nwidrigkeit anfechtbar wie eine uneingeschränkte Ermächtigung, welche die Ent-\n\nscheidung über den Bezugsrechtsausschluss in das pflichtgemäße Ermessen \n\ndes Vorstands stellt (vgl. dazu BGHZ 136, 133, 139). \n\n6 \n\n2. Da die von der Revision allein weiterverfolgte Anfechtung der Ermäch-\n\ntigung zu dem Bezugsrechtsausschluss, die einen selbständigen Streitgegen-\n\nstand bildet (vgl. Sen.Urt. v. 19. April 1982 - II ZR 55/81, ZIP 1982, 689, 692; \n\nMünchKommAktG/Habersack aaO § 221 Rdn. 196), aus den dargelegten \n\nGründen keinen Erfolg hat, kommt es auf die zwischen den Parteien ebenfalls \n\nstreitige Frage der Anfechtungsbefugnis der Klägerin gemäß § 245 Nr. 1 AktG \n\nnicht an. Diese Voraussetzung betrifft - entgegen der Ansicht der Revisionser-\n\nwiderung - nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Anfechtungs-\n\nklage (vgl. Hüffer aaO § 245 Rdn. 2) und scheitert im Übrigen, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausführt, nicht daran, dass die Klägerin ihren Wider-\n\nspruch gegen den angefochtenen Beschluss schon vor dessen Fassung erklärt \n\nhat. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss \n\nerledigt worden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 06.10.2005 - 5 HKO 15445/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 01.06.2006 - 23 U 5917/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-11/ii-zr-152-06","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":10},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-11/ii-zr-152-06","retrieved":"2026-07-10 21:43:13.303511+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-11/ii-zr-152-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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