{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-06-06","aktenzeichen":"2 StR 196/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 196/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 6. \n\nJuni 2007 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 2007 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter \n\nDurchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nschuldig ist, \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von \n\nvier Jahren und neun Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift sowie \n\n2 \n\n3 \n\nweitere Gegenstände eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des An-\n\ngeklagten mit der nicht ausgeführten Rüge formellen Rechts und der Sachrüge. \n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens \n\nkann keinen Bestand haben. \n\nNach den Feststellungen reiste der Angeklagte am 9. Oktober 2006 aus \n\nLagos/Nigeria kommend über den Rhein-Main-Flughafen in die Bundesrepublik \n\nein. Er beabsichtigte nach Guangzhou/China weiterzureisen. Bei einer Kontrolle \n\nseines Transitgepäcks wurden in seinem Koffer 1994,1 g Heroingemisch mit \n\neinem Heroinhydrochloridanteil von 954,8 g festgestellt. Nach seiner als unwi-\n\nderlegt angesehenen Einlassung sollte er das Rauschgift für einen nigeriani-\n\nschen Geschäftsmann, dem er 8.000 US-Dollar schuldete, nach China trans-\n\nportieren. Dort wollte es sein Auftraggeber, der zwei Tage später nachreisen \n\nwollte, in Empfang nehmen. Für die Durchführung des Transports sollten ihm \n\n5.000 US-Dollar erlassen werden. Der Auftraggeber hatte ihm den mit dem \n\nRauschgift präparierten Koffer, die Flugtickets, Spesengeld und – zum Vorzei-\n\ngen – Mobiltelefone übergeben. \n\n4 \n\nDanach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen \n\nKuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den rei-\n\nnen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist wie der Senat \n\nin seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom \n\n28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) \n\nals Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. Tateinheitlich dazu steht \n\nhier die versuchte Durchfuhr der Betäubungsmittel (BGH NStZ 1984, 171). Der \n\nSenat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht der \n\nSchuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als \n\ngeschehen hätte verteidigen können. \n\n5 \n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. Die Strafe ist dem nach §§ 27, 49 Abs.1 StGB gemilderten Strafrah-\n\nmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG oder § 29 a Abs. 2 BtMG zu entnehmen. \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung ei-\n\nner dieser Strafrahmen eine mildere Strafe verhängt hätte, auch wenn die Tat-\n\nsache der bloßen Kuriertätigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt \n\nworden ist. \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-06/2-str-196-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-06/2-str-196-07","retrieved":"2026-07-10 21:43:53.744535+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-06/2-str-196-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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