{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-06-06","aktenzeichen":"2 StR 105/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 105/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n6. Juni 2007 \n\ngegen \n\nwegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Nebenklägervertreterin für den Nebenkläger , \n\ngesetzlich vertreten durch das Jugendamt , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 26. Oktober 2006 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nMisshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefähr-\n\nlicher Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverlet-\n\nzung schuldig ist; \n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall V 1 der Urteils-\n\ngründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutz-\n\nbefohlenen in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung \n\nausgesetzt wurde; darüber hinaus hat es den Angeklagten im Adhäsionsverfah-\n\nren zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt sowie eine Grundentscheidung \n\nzur Leistung von Schadensersatz getroffen. Die Revision des Nebenklägers \n\nführt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen Misshandlung \n\nvon Schutzbefohlenen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im Übrigen ist sie \n\nunbegründet. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte, \n\nnachdem er von seiner Ehefrau für ca. 7 bis 10 Minuten mit seinem zum Tat-\n\nzeitpunkt neun Wochen alten Sohn - dem Nebenkläger - in der Familienwoh-\n\nnung allein gelassen worden war, in einen \"Zustand der Überforderung\". Er ver-\n\nsetzte dem weinenden Kind in einer plötzlichen Aufwallung von Aggression zwei \n\nwuchtige Faustschläge gegen die linke sowie einen wuchtigen Schlag gegen \n\ndie rechte Kopfseite. Hierdurch erlitt das Kind mehrere Hämatome. Zeitlich vor \n\noder nach diesen Schlägen ließ der Angeklagte das Kind überdies aus einer \n\nHöhe von ca. einem Meter auf den Boden fallen, wo es mit dem Kopf aufschlug. \n\nHierdurch kam es zu zwei Brüchen des Schädelknochens. Das Landgericht hat \n\nnicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte beim Fallenlassen des Kin-\n\ndes vorsätzlich handelte. Das geschädigte Kind wurde längere Zeit intensivme-\n\ndizinisch behandelt. Konkrete Lebensgefahr bestand nicht. Die Verletzungen \n\nsind derzeit folgenlos ausgeheilt; Spätfolgen sind nicht auszuschließen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat wegen der ersten Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von \n\neinem Jahr und neun Monaten und wegen der zweiten Tat eine solche von \n\nsechs Monaten verhängt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren gebildet, deren Vollstreckung es gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung \n\nausgesetzt hat; als besondere Umstände hat es die siebenmonatige Untersu-\n\nchungshaft, die Ausländereigenschaft des Angeklagten sowie den Umstand \n\nangesehen, dass dieser bislang keine Freiheitsstrafe verbüßt hat. \n\n4 \n\n2. Soweit sich die Revision des Nebenklägers gegen die Beweiswürdi-\n\ngung, namentlich zum Vorsatz bei dem Sturzgeschehen, richtet, ist sie unbe-\n\ngründet; das Landgericht hat insoweit einen Tatvorsatz des Angeklagten mit im \n\nErgebnis noch tragfähiger Begründung nicht festzustellen vermocht. Die \n\nSchlussfolgerungen des Tatrichters weisen die von der Revision gerügten Ver-\n\nstöße gegen Denkgesetze nicht auf. Sie sind jedenfalls noch möglich und inso-\n\nweit rechtsfehlerfrei; zwingend müssen sie nicht sein. \n\n5 \n\n3. Dagegen hält die Verurteilung (nur) wegen Misshandlung Schutzbe-\n\nfohlener im ersten Tatkomplex der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das \n\nLandgericht hat sich mit der Frage, ob die \"wuchtigen\" Faustschläge gegen den \n\nKopf des neun Wochen alten Kindes eine lebensgefährliche Behandlung im \n\nSinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellten, nicht erkennbar auseinanderge-\n\nsetzt. Nach den festgestellten Umständen war die Qualifikation aber gegeben. \n\nDer Verurteilung (auch) wegen qualifizierter Körperverletzung steht der Um-\n\nstand nicht entgegen, dass eine konkrete Lebensgefahr letztlich nicht eingetre-\n\nten ist (vgl. BGH NJW 2002, 3264; NStZ 2004, 618; 2005, 156, 157; Trönd-\n\nle/Fischer StGB 54. Aufl. § 224 Rdn. 12 f. m.w.N.). Anders als der Grundtatbe-\n\nstand des § 223 Abs. 1 StGB wird die Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 \n\nStGB auch nicht durch die Misshandlungs-Variante des § 225 Abs. 1 verdrängt \n\n(BGH NJW 1999, 72; Tröndle/Fischer aaO § 224 Rdn. 16; § 225 Rdn. 21). \n\n6 \n\n7 \n\nDer Senat hat insoweit den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO \n\nstand dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht anders als ge-\n\nschehen verteidigen können. \n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Einzelstraf-\n\nausspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe und des Gesamtstrafenausspruchs. Die \n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben; ergän-\n\nzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind zulässig. \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-06/2-str-105-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-06/2-str-105-07","retrieved":"2026-07-10 21:44:04.849334+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-06/2-str-105-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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