{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-05-31","aktenzeichen":"III ZR 3/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WHG § 22 a) Das Besprühen des Bodens mit Unkrautvernichtungsmitteln erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand des § 22 Abs. 1 WHG. b) Die Anlagenhaftung des § 22 Abs. 2 WHG ist nicht auf Fälle be- schränkt, in denen Stoffe gegen oder ohne den Willen des Inhabers aus der Anlage in ein Gewässer gelangen. Sie umfasst vielmehr auch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage, durch den eine Gewässerverunreinigung verursacht wird. c) Zum Begriff des Inhabers einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 3/06\n\nUrteil \n\nVerkündet am: \n31. Mai 2007 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nWHG § 22 \n\na) Das Besprühen des Bodens mit Unkrautvernichtungsmitteln erfüllt \n\nregelmäßig nicht den Tatbestand des § 22 Abs. 1 WHG. \n\nb) Die Anlagenhaftung des § 22 Abs. 2 WHG ist nicht auf Fälle be-\nschränkt, in denen Stoffe gegen oder ohne den Willen des Inhabers \naus der Anlage in ein Gewässer gelangen. Sie umfasst vielmehr \nauch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage, durch den \neine Gewässerverunreinigung verursacht wird. \n\nc) Zum Begriff des Inhabers einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 \n\nWHG. \n\nBGH, Urteil vom 31. Mai 2007 - III ZR 3/06 - OLG Karlsruhe \n LG Offenburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 2. Dezem-\n\nber 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die Beklagte zu 1. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie vier Kläger nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner wegen Ver-\n\nunreinigung des Grundwassers mit Herbiziden auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. Die Kläger verfügen jeweils über Erlaubnisse oder Bewilligungen zur \n\nFörderung von Mineralwasser aus in Bad P. gelegenen Quellen. \n\nSie nutzen diese teils durch Abfüllung und Veräußerung des Wassers oder Ver-\n\nwendung im eigenen Betrieb, teils im Wege der Verpachtung. \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 1 betreibt als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bun-\n\ndesbahn die im Renchtal durch Bad P. führende Eisenbahnstrecke mit \n\ndem Bahnhof Bad P. . Die frühere Beklagte zu 2 war von der Bahnver-\n\nwaltung in zwei Rahmenverträgen für die Jahre 1980 bis 1983 und 1983 bis \n\n1987 mit Spritzleistungen zur chemischen Aufwuchsbekämpfung auf den Stre-\n\nckengleisen beauftragt. Die Spritzmaßnahmen erfolgten auf freier Strecke so-\n\nwie auf dem durchgehenden Gleis des Bahnhofs Bad P. durch einen \n\nSpritzzug, der aus einer Lokomotive, einem Wohnwagen, Vorratswagen für \n\nHerbizide und Wasser sowie einem Spritzwagen bestand. Bis Anfang 1983 \n\nstellte die Deutsche Bundesbahn vertragsgemäß den gesamten Spritzzug mit \n\neinem Maschinenwärter, dem Triebfahrzeugführer und dem Zugführer, während \n\ndie Beklagte zu 2 das zur Bedienung erforderliche Fachpersonal, die Herbizide \n\nund den Düsensatz bereitzustellen hatte. Ab März 1983 stellte die Bundesbahn \n\nnur noch das Triebfahrzeug mit dem Triebfahrzeugführer, einen Zugführer, ei-\n\nnen Wohn- und Schlafwagen sowie einen Vorratswagen für die Spritzmittel; die \n\nBeklagte zu 2 war in diesem Zeitraum Eigentümerin der Tank- und Kesselwa-\n\ngen einschließlich der Spritzvorrichtungen. Im Bahnhofsbereich - mit Ausnahme \n\ndes durchgehenden Gleises - führte die Deutsche Bundesbahn bis zum Jahre \n\n1983 die Unkrautbekämpfung selbst durch. Ab 1984 übernahm diese Aufgabe \n\nebenfalls die Beklagte zu 2 unter Einsatz eines sogenannten Zweiwegefahr-\n\nzeugs, eines umgebauten Unimogs mit aufmontiertem Spritztank. Die Bahn \n\nstellte dafür nach den Vertragsbestimmungen die Herbizide, Wasser und einen \n\nSkl(Schwerkleinwagen)-Führer. \n\n3 \n\n1988 wurden von der Chemischen Untersuchungsanstalt O. in \n\nzahlreichen Quellen der Kläger Verunreinigungen mit den Pflanzenbehand-\n\nlungsmitteln Bromacil und Hexazinon festgestellt. Daraufhin ergingen gegen die \n\nKlägerinnen zu 1 und 3 Nutzungsuntersagungen, weil die Voraussetzungen für \n\ndie Anerkennung als natürliches Mineralwasser nach der Mineral- und Tafel-\n\nwasserverordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) nicht mehr gegeben \n\nseien. Für die Kontaminierung des Grundwassers haben die Kläger die Spritz-\n\nmaßnahmen der Beklagten verantwortlich gemacht und mit der Klage Feststel-\n\nlung einer Ersatzpflicht beider für sämtliche Schäden beantragt. Das Landge-\n\nricht hat den Anträgen zunächst gegenüber der Beklagten zu 2 durch ein \n\nrechtskräftig gewordenes Teil-Versäumnisurteil entsprochen und sodann im \n\nstreitigen Verfahren auch der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage statt-\n\ngegeben. Das Oberlandesgericht hat deren Berufung zurückgewiesen. Mit der \n\nRevision verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten zu 1 aus § 22 \n\nAbs. 2 WHG und führt dazu aus: \n\nDie Beklagte zu 1 sei Mitinhaberin sowohl des Spritzzugs als auch des \n\nZweiwegefahrzeugs gewesen. Der Spritzzug habe in seiner Gesamtheit eine \n\nfunktionelle Einheit gebildet und sei daher als einheitliche Anlage im Sinne des \n\n§ 22 Abs. 2 WHG anzusehen. Deren Inhaber sei neben der Beklagten zu 2 \n\nauch die Deutsche Bundesbahn gewesen. Diese habe den Einsatz des Spritz-\n\nzugs finanziert und die Verfügungsgewalt über ihn dadurch ausgeübt, dass sie \n\nden Triebwagenführer gestellt habe. Außerdem habe die Bahn auch den \n\nSpritzwagen in Gebrauch gehabt, falls man diesen als selbständige Einheit auf-\n\nzufassen hätte, selbst wenn sie ihn durch Personal der Beklagten zu 2 habe \n\nbedienen lassen, und zwar, da dies gegen Entgelt geschehen sei, auf eigene \n\nRechnung. Sie habe weiter hierüber die Verfügungsgewalt ausgeübt, weil sie \n\ndurch Stellung von Lok- und Zugführer den Einsatz ermöglicht und Ort und Zeit \n\nzumindest mitbestimmt habe. Dass das Zweiwegefahrzeug gleichfalls auf \n\nRechnung auch der Bundesbahn betrieben worden sei, stehe angesichts des-\n\nsen, dass die Beklagte zu 2 es gegen Entgelt zur Verfügung gestellt habe, au-\n\nßer Frage. Die Bahn habe darüber hinaus den Einsatz des Fahrzeugs veran-\n\nlasst sowie einen Lotsen dafür gestellt und es hierdurch mit der erforderlichen \n\nVerfügungsgewalt in Gebrauch gehabt. \n\n7 \n\nDavon abgesehen sei die Frage, ob die Deutsche Bundesbahn Mitinha-\n\nberin des Zweiwegefahrzeugs gewesen sei, nicht entscheidungserheblich. \n\nDenn die Aussage des gerichtlichen Sachverständigen, dass sich das Scha-\n\ndensbild auch so ergeben hätte, wenn erst seit 1984 die Ausbringung der \n\nSchadstoffe stattgefunden hätte, besage nicht, dass das Schadensbild nur mit \n\neiner Schadstoffausbringung seit 1984 vereinbar sei. Zumindest die in allen \n\nBrunnen vorgefundenen und für eine Nutzungsuntersagung ausreichenden \n\nBromacil-Kontaminierungen könnten nicht von den nach Auffassung der Be-\n\nklagten zu 1 allein der Beklagten zu 2 zuzurechnenden Bahnhofsspritzungen ab \n\n1984 herrühren. \n\n8 \n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 sei ferner die Anwendbarkeit \n\nder Vorschrift nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Herbizide von der \n\nBeklagten bewusst und gewollt gespritzt worden seien. § 22 Abs. 2 WHG setze \n\nnicht voraus, dass die Stoffe ohne menschliches Zutun aus der Anlage gelangt \n\nseien, sondern nur, dass sie nicht in zielgerichteter - und dann eine Haftung \n\nnach § 22 Abs. 1 WHG auslösender - Weise in ein Gewässer gelangt seien. \n\nDies ergebe sich schon daraus, dass die Begriffe \"Einbringen\" und \"Einleiten\" in \n\nAbsatz 2 keine andere Bedeutung hätten als in Absatz 1, und im Übrigen aus \n\ndem Bestreben des Gesetzgebers, einen umfassenden Schutz des Wassers \n\nund eine entsprechende Haftung für solche Schäden zu erzielen, die infolge \n\neiner Änderung seiner Beschaffenheit entständen. Dass die Herbizide im Streit-\n\nfall aber weder aufgrund eines gewässerbezogenen Verhaltens noch zweckge-\n\nrichtet dem Grundwasser zugeführt worden seien, habe das Landgericht zutref-\n\nfend ausgeführt. \n\n9 \n\nUmstände, die in der Frage des Ursachenzusammenhangs eine Bindung \n\nan die Beweiswürdigung des Landgerichts und die von ihm festgestellten Tat-\n\nsachen entfallen ließen, seien - wie näher dargelegt wird - nicht ersichtlich. Ent-\n\nsprechendes gelte für die Verneinung eines Mitverschuldens der Kläger. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Wesentlichen \n\nstand. \n\n11 \n\n1. \n\nEine Verhaltenshaftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WHG lehnt das Beru-\n\nfungsgericht im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts mit \n\nRecht ab. \n\n12 \n\na) Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in ein Gewässer Stoffe ein-\n\nbringt oder einleitet oder auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikali-\n\nsche, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, \n\nzum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. \n\nDas betrifft auch Verunreinigungen des Grundwassers (Senatsurteile BGHZ \n\n103, 129, 132 f.; 124, 394, 395 und vom 6. Mai 1999 - III ZR 89/97 - NJW 1999, \n\n3203, 3204). Für die Tatbestandserfüllung genügt indes die bloße Verursa-\n\nchung nicht. Einbringen, Einleiten oder Einwirken im Sinne des § 22 Abs. 1 \n\nWHG erfordern vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats ein auf die \n\nGewässerbenutzung zweckgerichtetes Verhalten. Ein haftungsbegründendes \n\nHandeln liegt demnach erst bei einem Tun (oder Unterlassen) vor, das nach \n\nseiner objektiven Eignung darauf abzielt, dass Stoffe in oberirdische Gewässer \n\noder in das Grundwasser gelangen, wobei ein funktioneller Zusammenhang mit \n\neiner Gewässerbenutzung vorliegen muss. Das ist regelmäßig nur der Fall bei \n\nHandlungen, die unmittelbar auf ein Gewässer einwirken, nicht auch bei sol-\n\nchen, die lediglich mittelbar die Beschaffenheit des Wassers beeinflussen \n\n(BGHZ 124, 394, 396 f.; ebenso wohl Breuer, Öffentliches und privates Wasser-\n\nrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 1102; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 22 \n\nRn. 7; Schwendner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Stand \n\nDezember 2004, § 22 WHG Rn. 18). \n\n13 \n\nb) Diese Voraussetzungen sind beim Besprühen des Bodens mit Pflan-\n\nzenschutzmitteln im üblichen Umfang grundsätzlich ebenso wenig gegeben wie \n\nbeim Verstreuen von Salz im Zuge des winterlichen Straßendienstes (hierzu \n\nBGHZ 124, 394, 398 f.). Unkrautbekämpfungsmaßnahmen zielen regelmäßig \n\nobjektiv nicht darauf ab, dass die Herbizide in das Grundwasser gelangen; sie \n\nsollen allein die oberen Bodenschichten mit dem darin befindlichen Wurzelwerk \n\nerreichen. Ob und wann sie trotzdem in das Grundwasser sickern oder mit dem \n\nNiederschlagswasser in oberirdische Gewässer gespült werden, ist zunächst \n\nungewiss. Eine unmittelbar auf ein Gewässer bezogene Einwirkung lässt sich \n\nunter diesen Umständen auch nicht dadurch begründen, dass man, wie es die \n\nKläger im Berufungsverfahren vertreten haben (so etwa auch VGH Kassel \n\nNVwZ-RR 2002, 376, 377; vgl. auch BVerfGE 58, 300, 303; BVerwGE 27, 176, \n\n178), sämtliches unter der Erdoberfläche befindliche Bodenwasser zum Grund-\n\nwasser zählt. Jedenfalls für den heutigen Rechtszustand ergibt sich aus der in \n\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG (in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Ände-\n\nrung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002, BGBl. I S. 1914, 2711) \n\nenthaltenen Legaldefinition, dass auf der Erdoberfläche versickerndes Wasser \n\nerst mit dem Eintreffen in der Sättigungszone rechtlich zum Grundwasser wird \n\n(vgl. Czychowski/Reinhardt, aaO, § 1 Rn. 39). Diese Gesetzesfassung ist zwar \n\nauf den Streitfall noch nicht anwendbar. Sie hat aber richtigerweise den über-\n\nkommenen Begriff des Grundwassers nicht verändert (Czychowski/Reinhardt, \n\naaO m.w.N.; s. auch OVG Münster ZfW 1992, 456, 457). Auch früher rechnete \n\ndeshalb die in der Sickerzone vorhandene Bodenfeuchtigkeit nicht zum Grund-\n\nwasser. Damit übereinstimmend verneint die herrschende Meinung den Tatbe-\n\nstand des § 22 Abs. 1 WHG beim Versprühen von Unkrautbekämpfungsmitteln \n\nin zulässigen Mengen oder bei der üblichen landwirtschaftlichen Düngung \n\n(Breuer, aaO, Rn. 1104; ders., AgrarR 1985 Beilage II S. 2, 10; Hofmann/Koll-\n\nmann in v. Lersner/Berendes, Handbuch des deutschen Wasserrechts, Stand \n\nJanuar 2005, C 10 E § 22 WHG Rn. 14; Kotulla, WHG, 2003, § 22 Rn. 8; \n\nv. Mutius, AgrarR 1985 Beilage II S. 11, 16 f.; Pochwalla, AgrarR 1984, 308, \n\n309; Preusker, ZfW 1982, 261, 271; Rösgen, AgrarR 1983, 141, 152 f.; wohl \n\nauch Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 13 Rn. 226; zu §§ 38, 39 WHG: \n\nBGH, Urteil vom 7. Juni 1966 - 1 StR 580/65 - NJW 1966, 1570; abweichend \n\nMarburger, AgrarR 1990 Beilage III S. 7, 14; Nick, AgrarR 1984, 297, 303; \n\nPaetz, Die Umwelthaftung der Landwirte, 1995, S. 78 ff.; Salzwedel, NuR 1983, \n\n41, 49 f.; Schimikowski, VersR 1992, 923, 925; differenzierend Landsberg/ \n\nLülling, Umwelthaftungsrecht, 1991, § 22 WHG Rn. 12). \n\n14 \n\n15 \n\n2. \n\nEs greift hier jedoch die Anlagenhaftung des § 22 Abs. 2 WHG ein. \n\na) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu \n\nverarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige \n\nStoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so \n\nist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden \n\nSchadens verpflichtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 WHG). Der Begriff der \n\nAnlage ist weit gefasst. Es fallen darunter alle ortsfesten oder ortsveränderli-\n\nchen Einrichtungen, mit denen im Allgemeinen für eine gewisse Dauer die in \n\nder Vorschrift aufgeführten Zwecke mit technischen Mitteln verfolgt werden, \n\nalso Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, in der dargelegten Weise wasser-\n\ngefährdende Stoffe herzustellen, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder weg-\n\nzuleiten (Senatsurteil BGHZ 57, 257, 259 f.). Das trifft, wie das Berufungsge-\n\nricht rechtsfehlerfrei feststellt, sowohl auf die hier zur Beförderung der Herbizide \n\neingesetzten Spritzzüge als auch auf das im Bahnhofsbereich für denselben \n\nZweck benutzte Zweiwegefahrzeug zu. Dabei ist der Spritzzug mit dem Beru-\n\nfungsgericht als Funktionseinheit und deshalb als einheitliche Anlage zu werten. \n\n16 \n\nb) § 22 Abs. 2 WHG ist auch dann anwendbar, wenn die Stoffe bei einem \n\nbestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage freigesetzt werden und im weite-\n\nren Verlauf \n\nin ein Gewässer gelangen. Auf Unfälle, Betriebsstörungen \n\noder sonstige Fälle, in denen die wassergefährdenden Stoffe gegen oder ohne \n\nden Willen des Inhabers aus der Anlage austreten, ist der Anwendungsbereich \n\nder Vorschrift entgegen der Revision nicht beschränkt \n\n17 \n\naa) Der Wortlaut der Norm umfasst ohne weiteres die hier maßgebende \n\nFallgestaltung. Die in den Quellen der Kläger festgestellten Rückstände von \n\nUnkrautvernichtungsmitteln entstammen nach den tatsächlichen Feststellungen \n\nder Vorinstanzen zumindest teilweise den mit den Spritzzügen vorgenommenen \n\nMaßnahmen zur Bekämpfung des Pflanzenaufwuchses. Mangels unmittelbarer \n\nEinwirkung auf ein Gewässer ist dabei, wie ausgeführt, auch der Fall eines \"Ein-\n\nleitens\" oder \"Einbringens\" im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG nicht gegeben. Dar-\n\nüber hinausgehende Einschränkungen enthält der gesetzliche Tatbestand nicht, \n\ninsbesondere nimmt er ein bewusstes und kontrolliertes Freisetzen der Stoffe, \n\nwie hier, soweit es dessen ungeachtet an einem \"Einleiten\" oder \"Einbringen\" \n\nim Sinne des Absatzes 1 fehlt, nicht aus. \n\n18 \n\nbb) Zu einer restriktiveren Auslegung geben auch die Gesetzesmateria-\n\nlien keinen Anlass. Die Anlagenhaftung des jetzigen § 22 Abs. 2 WHG geht auf \n\neinen Vorschlag des 2. Sonderausschusses - Wasserhaushaltsgesetz - des \n\nDeutschen Bundestags zurück (vgl. zur Entstehungsgeschichte BGHZ 47, 1, \n\n4 ff.). Diesem Ausschuss mögen zwar andere Fälle vor Augen gestanden ha-\n\nben. Nach seinem Verständnis begründete - über die seinerzeit bereits in der \n\nRegierungsvorlage enthaltene Verhaltenshaftung (heute § 22 Abs. 1 WHG) hin-\n\naus - unter Umständen auch das Betreiben von Anlagen, aus denen Stoffe \"oh-\n\nne Zutun oder gegen den Willen des Inhabers\" (Hervorhebung nicht im Original) \n\nin ein Gewässer gelangen, eine erhebliche Gefährdung Dritter. So könne die \n\nAuslaugung giftiger Abraumhalden oder der Bruch von Rohrleitungen die Was-\n\nserbenutzung durchgreifend schädigen (Schriftlicher Ausschussbericht BT-\n\nDrucks. II/3536, S. 14 zu § 25a des Entwurfs). Das besagt aber nicht, dass sich \n\ndie Ersatzpflicht nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers auf solche \n\nFälle beschränken sollte, zumal es das erklärte Ziel der Haftungserweiterung \n\nwar, die ständig wachsenden Gefahren aus der Verunreinigung der Wasserläu-\n\nfe und des Grundwassers verschärft zu bekämpfen (Schriftlicher Bericht aaO). \n\nDurch die Ergänzung der Haftungstatbestände um die jetzt in § 22 Abs. 2 WHG \n\nenthaltene Anlagenhaftung hat der Gesetzgeber vielmehr einen umfassenden \n\nGewässerschutz erstrebt (BGHZ 47, 1, 7; 124, 394, 397). Hiermit wäre eine \n\nAusnahme für den bewussten und gewollten Betrieb einer wassergefährdenden \n\nAnlage angesichts der mit der Verwendung der Anlage verbundenen, nicht im-\n\nmer beherrschbaren Gefahren unvereinbar. Der Senat \n\nfolgt darin der \n\nim Fachschrifttum heute ganz überwiegend vertretenen Auffassung (Czy-\n\nchowski/Reinhardt, aaO, § 22 Rn. 47; Kotulla, WHG, 2003, § 22 Rn. 44, 49; \n\nLandsberg/Lülling, Umwelthaftungsrecht, 1991, § 22 WHG Rn. 57; Marburger, \n\nAgrarR 1990 Beilage III S. 7, 14 f.; Paetz, Die Umwelthaftung der Landwirte, \n\n1985, S. 90 ff.; Preusker, ZfW 1982, 261, 271 f.; Rösgen, AgrarR 1983, 141, \n\n153; Salzwedel NuR 1983, 41, 50; Schimikowski, VersR 1992, 923, 925 f.; \n\nThieme/Frhr. von und zu Franckenstein, DÖV 1997, 667, 668; a.A. LG Münster, \n\nUrteil vom 4. März 1985 - 11 O 213/84 - Umdruck S. 8 = ZfW Sonderheft 1985 \n\nNr. 103 [LS]; v. Mutius, AgrarR 1985 Beilage II S. 11, 17; differenzierend Breu-\n\ner, aaO Rn. 1139; s. auch allgemein zur Abgrenzung der Tatbestände von § 22 \n\nAbs. 1 und 2 WHG Versen, Zivilrechtliche Haftung für Umweltschäden, 1994, \n\nS. 211). \n\n19 \n\nOb für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Bodenbearbeitung aus \n\nverfassungsrechtlichen Gründen etwas anderes gelten könnte (in diesem Sinne \n\nv. Mutius aaO), ist hier nicht zu entscheiden. Auf mangelnde Rechtswidrigkeit \n\nüblicher Maßnahmen der landwirtschaftlichen Boden- und Pflanzenbehandlung \n\n(so Breuer aaO) ließe sich allerdings nicht abstellen. Denn die Rechtswidrigkeit \n\neines Eingriffs in geschützte Rechte ist nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs grundsätzlich nicht handlungs-, sondern erfolgsbezogen zu \n\nbeurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94 - NJW 1996, 3205, \n\n3207 m.w.N.). \n\n20 \n\nc) Nicht frei von Rechtsfehlern bezeichnet das Berufungsgericht indes-\n\nsen die Beklagte zu 1 als Mitinhaberin sämtlicher von den Beklagten zur Un-\n\nkrautbekämpfung gebrauchter Anlagen. Richtig ist dies nur für den Spritzzug, \n\nnicht dagegen für das von der früheren Beklagten zu 2 im Bahnhofsbereich ein-\n\ngesetzte Zweiwegefahrzeug. \n\n21 \n\naa) Inhaber einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG ist derjenige, \n\nder sie für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, \n\ndie ein solcher Gebrauch voraussetzt; dies kann auf mehrere Beteiligte zugleich \n\nzutreffen (Senatsurteile BGHZ 80, 1, 4; 142, 227, 231, 234 und vom 6. Mai \n\n1999 - III ZR 89/97 - NJW 1999, 3203; Czychowski/Reinhardt, aaO, § 22 \n\nRn. 50; Zeitler in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, aaO, Stand Juli 2000, § 22 \n\nRn. 41). \n\n22 \n\nbb) Nach den tatrichterlichen Feststellungen erfüllte die Rechtsvorgänge-\n\nrin der Beklagten zu 1 diese Voraussetzungen hinsichtlich des Spritzzugs nicht \n\nnur bis Anfang 1983, sondern auch für den folgenden Zeitraum. Vor dem März \n\n1983 stellte diese den gesamten Spritzzug mit dem Lok- und dem Zugführer, \n\nwährend die Beklagte zu 2 lediglich das zur Bedienung der Spritzeinrichtungen \n\nerforderliche Fachpersonal, die Herbizide und den Düsensatz zur Verfügung \n\nstellte. Die Deutsche Bundesbahn besaß damit als Eigentümerin des Zuges \n\nhierüber die tatsächliche Verfügungsgewalt; sie zog gleichzeitig die Nutzungen \n\nund trug die Kosten der Einsätze. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. \n\n23 \n\nAb März 1983 stellte die Bahn allerdings nur noch das Triebfahrzeug mit \n\ndem Lokomotivführer, einen Wohn- und Schlafwagen sowie einen Vorratswa-\n\ngen für die Unkrautvernichtungsmittel. Alles Übrige, insbesondere die Spritzvor-\n\nrichtungen, standen nunmehr im Eigentum der Beklagten zu 2, die auch das \n\nsonstige Personal bereitstellte. Der Fall hat hierin Berührungspunkte mit der \n\nvom Senat in BGHZ 80, 1 entschiedenen Fallgestaltung, in der es um eine ver-\n\nunglückte Zugmaschine mit Tankauflieger ging. Der erkennende Senat hat dort \n\nden auftraggebenden Spediteur als Inhaber des Tankaufliegers angesehen und \n\ndie Frage, ob daneben auch der Halter der Zugmaschine Mitinhaber des Auflie-\n\ngers sei, offen gelassen. Für die vorliegende Fallgestaltung ist eine solche Mi-\n\ntinhaberschaft der Bahn zu bejahen. Der Zug erhielt seine Funktionstauglichkeit \n\nals \"Spritzzug\" zum Versprühen der Herbizide während des Fahrens notwendig \n\nerst durch die von der Bundesbahn gestellte und von ihr auch nach der Einglie-\n\nderung in den Zug eigenverantwortlich betriebene Lokomotive. Die Bahn be-\n\nstimmte damit neben der Beklagten zu 2 über Zeit und Ort des Einsatzes und \n\nbesaß auf diese Weise einen Teil der erforderlichen Verfügungsgewalt \n\nüber die gesamte Anlage, und sie trug insoweit unmittelbar deren Kosten. Das \n\ngenügt, um ihr insgesamt eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für die ge-\n\nmeinsam geschaffene Gefahrenlage zuzurechnen. \n\n24 \n\ncc) Anders verhält es sich hingegen mit dem von der Beklagten zu 2 im \n\nBahnhofsbereich eingesetzten Zweiwegefahrzeug. Dieses Fahrzeug gehörte \n\nallein der Beklagten zu 2. Die Bahn stellte hierfür vertraglich allein die Herbizi-\n\nde, das Wasser und einen Lotsen (Schwerkleinwagenführer), der die Einhaltung \n\nder bahntechnischen Erfordernisse zu gewährleisten hatte. Ihre dadurch am \n\nRande gleichfalls begründeten Steuerungsmöglichkeiten waren aber zu gering, \n\nals dass es gerechtfertigt erschiene, von einem Gebrauch des Fahrzeugs auch \n\nauf ihrer Seite und einer eigenen Verfügungsgewalt hierüber zu sprechen. \n\nRechtsirrtümlich ist darüber hinaus der Hinweis des Berufungsgerichts, die Be-\n\nklagte zu 2 habe der Beklagten zu 1 das Fahrzeug gegen Entgelt zur Verfügung \n\ngestellt und es darum \"auf Rechnung\" auch der Bahn betrieben. Wenn im Zu-\n\nsammenhang mit der Frage nach dem Inhaber einer Anlage (oder beispielswei-\n\nse dem Halter eines Fahrzeugs im Sinne des § 7 StVG) geprüft wird, wer die \n\nKosten der Sache trägt, kann es lediglich um die unmittelbar mit ihrem Betrieb \n\nverbundenen Aufwendungen und Lasten gehen. Der Umstand, dass bei einem \n\nvertraglichen Einsatz der Anlage für Dritte dieser - eingeschlossen in der Ge-\n\nsamtvergütung - regelmäßig mittelbar auch die Kosten der Anlage trägt, macht \n\nihn nicht zu deren Inhaber. Die Weiterbelastung der Kosten lässt sich nicht \n\neinmal als Indiz hierfür in Anspruch nehmen. \n\n25 \n\nd) Gleichwohl stellt sich insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nim Ergebnis als richtig dar. Nach den tatrichterlichen Feststellungen sind von \n\nden unter Einsatz der Spritzzüge, für die auch die Beklagte zu 1 die Verantwor-\n\ntung trägt, vorgenommenen Unkrautbekämpfungsmaßnahmen Bromacil und \n\nHexazinol in die Mineralwasserquellen der Kläger gelangt. Das betrifft wegen \n\ndes nur von den Spritzzügen besprühten durchgehenden Gleises auch den \n\nBahnhofsbereich unter Einschluss des Zeitraums ab 1983 oder 1984. Die hier-\n\ngegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für \n\nnicht durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 \n\nSatz 1 ZPO abgesehen. Aus diesen Gründen ist die Beklagte zu 1 für die Kon-\n\ntaminierung des Grundwassers vor und nach 1983 neben der Beklagten zu 2 \n\nersatzpflichtig, ohne dass sich ihr Anteil sicher feststellen ließe, und haftet dar-\n\num mit dieser gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 1 Satz 2 WHG als \n\nGesamtschuldnerin (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 57, 257, 261 ff.; 142, 227, \n\n237 f.). \n\n26 \n\ne) Im Rahmen der hier erhobenen Feststellungsklage genügt es, dass \n\nder Eintritt eines Schadens als Folge der Rechtsverletzung möglich oder wahr-\n\nscheinlich ist (vgl. BGHZ 166, 84, 90 Rn. 27 sowie BGH, Beschluss vom \n\n9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 - NJW-RR 2007, 601 f. Rn. 6 und 14). Daran ist \n\nnicht zu zweifeln, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung des \n\ngeförderten Wassers als Mineralwasser, wie die Revision meint, nicht vorgele-\n\ngen hätten. Die amtliche Anerkennung nach § 3 Abs. 1 der Mineral- und Tafel-\n\nwasserverordnung war erteilt. Dieser begünstigende Verwaltungsakt hat für den \n\nvorliegenden Rechtsstreit Bindungswirkung. \n\n27 \n\nf) Ebenso wenig ist den Klägern ein bereits im Feststellungsprozess zu \n\nberücksichtigendes Mitverschulden anzulasten (§ 254 BGB). Das gilt insbeson-\n\ndere für ein etwa übermäßiges Abpumpen des Grundwassers durch die Kläger. \n\nUnabhängig davon, dass die wasserrechtlich festgelegten Fördermengen nicht \n\nzum Schutz des Schädigers vor den Folgen einer Gewässerverunreinigung be-\n\nstimmt sind, lassen sich wesentliche Auswirkungen derartiger Eingriffe nach \n\nden Ausführungen des Berufungsurteils nicht feststellen. Die von der Revision \n\nangenommene Pflicht der Kläger, nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB potentielle \n\nSchädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich großen Schadens hinzuweisen, \n\nliegt schon deswegen fern, weil die Förderung von Mineralwasser im Raum \n\nBad P. allgemein bekannt war. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die \n\nKläger die noch im Rechtsstreit nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufzuklä- \n\nrenden Kausalabläufe seinerzeit besser als die Beklagte zu 1 selbst hätten be-\n\nurteilen können. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nRiBGH Streck ist wegen Eintritts in \nden Ruhestand gehindert zu unter- \nschreiben \n\nSchlick \n\nKapsa \n\nDörr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Offenburg, Entscheidung vom 16.01.2004 - 2 O 30/02 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.12.2005 - 14 U 35/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-31/iii-zr-3-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-31/iii-zr-3-06","retrieved":"2026-07-10 21:37:36.845829+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-31/iii-zr-3-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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