{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-05-29","aktenzeichen":"3 StR 179/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 179/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 12. Januar 2007 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger \n\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier \n\nJahren verurteilt und einen Entschädigungsanspruch des Geschädigten dem \n\nGrund nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen eingelegte Revision des \n\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und dem \n\nmit ihm zerstrittenen A. zu einer tätlichen Auseinandersetzung. \n\nMit den Worten \"Ich mache Dich alle\" schlug und trat der Angeklagte auf das \n\nTatopfer ein, das vornüber zu Boden fiel, wobei der Angeklagte mit seinem lin-\n\nken Arm dessen Hals umklammerte. Er kam auf dem Rücken des Geschädig-\n\nten zum Liegen, hielt weiterhin seinen Arm fest um dessen Hals und würgte ihn. \n\nDabei äußerte er \"Es ist mir egal; ich bring Dich um\". Mindestens 15 bis 20 Se-\n\nkunden drückte der Angeklagte den Hals des Tatopfers so fest zu, dass dieses \n\nkeine Luft mehr bekam und bewusstlos wurde. Die Gewalteinwirkung war kon-\n\nkret lebensbedrohlich, was dem Angeklagten klar war. Er rechnete auch damit, \n\ndass A. getötet werden könnte, nahm dies aber gleichwohl billi-\n\ngend in Kauf. Neben Blutergüssen und Abschürfungen erlitt der Geschädigte, \n\nder mindestens zehn Minuten bewusstlos war, Stauungsblutungen in beiden \n\nAugen sowie eine punktförmige Einblutung in der Unterlippenschleimhaut. Der \n\nAngeklagte, der sah, dass das Tatopfer mit geschlossenen Augen bewusstlos \n\nam Boden lag, stand auf, entfernte sich vom Tatort und erstattete bei der Polizei \n\nAnzeige. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat aus der objektiven erheblichen Gefährlichkeit der \n\nTathandlung, den Äußerungen des Angeklagten und dem Umstand, dass er \n\nsich vom Tatort entfernte, ohne Hilfe für das bewusstlose Tatopfer herbeizuho-\n\nlen, auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen. Einen strafbefreienden \n\nRücktritt vom Versuch des Totschlags gemäß § 24 Abs. 1 StGB hat es verneint \n\nund hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der Versuch sei beendet gewesen, weil \n\nder Angeklagte nach Beendigung des Würgevorgangs den Eintritt des Todes \n\nfür möglich gehalten habe. Denn wegen der erkannten Bewusstlosigkeit des \n\nGeschädigten habe er mit der nicht fern liegenden Möglichkeit rechnen müssen, \n\ndass dazu kein weiteres Handeln mehr erforderlich sei. Beim Verlassen des \n\nTatortes habe er nicht mehr glauben können, ohne weiteres Zutun werde der \n\nErfolg nicht eintreten. \n\n2. Die Begründung, mit der das Landgericht einen beendeten Versuch \n\nangenommen hat, hält rechtlicher Prüfung nicht Stand. \n\nEin Versuch ist beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungs-\n\nhandlung die tatsächlichen Umstände, die einen Erfolgseintritt nahe legen, er-\n\n4 \n\n5 \n\nkennt oder wenn er den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Unge-\n\neignetheit der Handlung für möglich hält (BGHSt 33, 295, 299; Tröndle/Fischer, \n\nStGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 14). Die im Urteil verwendete Formulierung, der Ange-\n\nklagte habe damit \"rechnen müssen\", dass der Tod ohne weiteres Handeln ein-\n\ntreten könne, belegt eine solche Vorstellung nicht. Diese ist nur dann gegeben, \n\nwenn der Angeklagte die Möglichkeit des Todeseintritts tatsächlich erkannt oder \n\nsich überhaupt keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns gemacht hat \n\n(BGHSt 40, 304, 306; Tröndle/Fischer aaO). Angesichts der weiteren Feststel-\n\nlungen der Strafkammer, insbesondere der relativ kurzen Zeit des freiwillig be-\n\nendeten Würgevorgangs, der affektiv aufgeladenen Tatsituation und der soforti-\n\ngen Strafanzeige bei der Polizei liegt eine entsprechende Vorstellung des An-\n\ngeklagten auch nicht auf der Hand. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-29/3-str-179-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-29/3-str-179-07","retrieved":"2026-07-10 21:40:46.353700+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-29/3-str-179-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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