{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-05-25","aktenzeichen":"1 StR 126/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 126/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n25. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Nebenklägervertreter, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Konstanz vom 2. November 2006 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts Konstanz zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung verurteilt. \n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Ange-\n\nklagten Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. \n\nSie erstrebt eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene \n\nRechtsmittel hat Erfolg. \n\nII. \n\n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nAm Tattag war der Angeklagte, ein syrischer Staatsangehöriger, 20 Jah-\n\nre und fünf Monate alt. Am Abend des 16. August 2005 feierte er in einer Gast-\n\nstätte in Villingen-Schwenningen u.a. mit dem Zeugen M. einen Geburtstag. \n\nGegen 20.00 Uhr zog er an einem Joint. Er trank Whiskey, Wodka und Rotwein. \n\nNach Mitternacht ließ er sich und den Zeugen M. von dem Zeugen E. \n\nzu einer Tankstelle chauffieren. Alle drei verließen das Fahrzeug und holten \n\nsich am Nachtschalter etwas zu essen und alkoholfreie Getränke. Danach \n\nstanden sie am Rande der Anlage und unterhielten sich. Kurz vor 1.54 Uhr kam \n\nder damals 24-jährige B. H. - der Nebenkläger - auf sie zu. Er hatte \n\nzuvor in einer anderen Gruppe in derselben Gaststätte gezecht. Er schrie den \n\nAngeklagten, der ihm bis dahin unbekannt war, ohne jeden Anlass mit Ausdrü-\n\ncken wie \"Arsch, kleiner Pisser, Stinker, Fixer\" an und schubste ihn mehrfach \n\nweg. Obwohl der Angeklagte die beträchtliche Alkoholisierung des Nebenklä-\n\ngers erkannte - dieser hatte eine Blutalkoholkonzentration von etwas mehr als \n\n2,53 Promille - stieß er gegen den Angreifer und gewann die Oberhand. Er \n\nschlug ihm so heftig mit der Faust ins Gesicht, dass dieser zu Boden ging und \n\nmit dem Hinterkopf auf einen Randstein aufschlug. Der Angeklagte trat dann \n\nmehrfach mit den Füßen, an denen er festes Schuhwerk trug, auf den Kopf, in \n\ndas Gesicht und in die Bauchgegend des am Boden Liegenden ein. Seinen bei-\n\nden Begleitern gelang es schließlich, den Angeklagten vom Opfer wegzuziehen. \n\nMomente später stand der Nebenkläger, der nun am Kopf blutete, auf und ging \n\nschwankend auf den Angeklagten zu. Dieser konnte sich aus der Umklamme-\n\nrung seiner Begleiter losreißen. Seine Wut steigerte sich. Er war jetzt ent-\n\nschlossen, seinen Kontrahenten zu töten. Er sprang mit dem Ruf \"Ich bring Dich \n\num\" oder \"Ich schlag Dich tot\" auf ihn zu und streckte ihn mit mindestens einem \n\nFaustschlag ins Gesicht zu Boden. Das Opfer fiel mit dem Hinterkopf mit sol-\n\ncher Wucht auf eine Betonplatte, dass ein Bersten des Schädels zu hören war. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEs blieb bewusstlos liegen. Der Angeklagte schrie weiter mehrfach herum und \n\nwollte erneut auf den Nebenkläger eintreten, was seine beiden Begleiter unter \n\ngroßer Kraftanstrengung verhindern konnten. \n\nAls der Angeklagte nach der Tat darauf hingewiesen wurde, dass die \n\nTankstelle über eine Videoüberwachungsanlage verfüge, flüchtete er in die nä-\n\nhere Umgebung, bevor er festgenommen werden konnte. Die Auswertung der \n\nVideoüberwachung war allerdings unergiebig. \n\nDas Opfer erlitt u.a. ein Schädelhirntrauma, eine Schädelfraktur mit \n\nSchädelbasisfraktur und eine Hörminderung beiderseits. Es befand sich in Le-\n\nbensgefahr und konnte nur durch eine äußerst zeitnahe Notoperation gerettet \n\nwerden. Sein Hörvermögen ist dauerhaft rechts um 60 % und links um 80 % \n\nvermindert. \n\nDie dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab bei Rückrechnung \n\nauf die Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,74 Promille. Sie \n\nwies außerdem ein positives Ergebnis hinsichtlich von Cannabinoiden auf. \n\n2. Auf Grund dieser Feststellungen bejaht die Jugendkammer für den \n\nersten Angriff einen Körperverletzungsvorsatz, der auch die Qualifikations-\n\nmerkmale des gefährlichen Werkzeugs (festes Schuhwerk) und der lebensge-\n\nfährdenden Behandlung umfasst (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB). Sie nimmt - \n\nsachverständig beraten - an, zu Beginn der Auseinandersetzung sei die Steue-\n\nrungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund eines Zusammenwirkens verschie-\n\ndener Alkoholika und des Konsums von Cannabis erheblich vermindert gewe-\n\nsen (§ 21 StGB). Ab dem Zeitpunkt, in dem der Nebenkläger nach dem Nieder-\n\nschlag wieder aufstand - beim zweiten Angriff -, geht sie zwar vom Tötungsvor-\n\nsatz des Angeklagten aus, gelangt aber zu der Überzeugung, dass nunmehr \n\nseine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar völlig aufgehoben war (§ 20 \n\nStGB). Die Überzeugung begründet sie damit, der Angeklagte habe sich in die-\n\nsen Zustand gesteigert auf Grund der durch die tätliche Auseinandersetzung \n\neingetretenen Erregung und auf Grund der durch die Beleidigungen angesta-\n\nchelten Wut. \n\n9 \n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache eingelas-\n\nsen, aber teilweise Erinnerungslücken geltend gemacht, was die Kammer ihm \n\nabnimmt. Sie ist davon überzeugt, das Motiv seines Handelns war Wut. \n\n10 \n\n11 \n\nIII. \n\n1. Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hält rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand. \n\nDie Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist et-\n\nwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Fest-\n\nstellungen nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der \n\nLogik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurtei-\n\nlung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind. Dies ist \n\nauch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen nahe liegende Schluss-\n\nfolgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die \n\ndieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz \n\nnoch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, \n\nfür deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., \n\nBGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.). \n\n12 \n\nDie Kammer hätte einen Tötungsvorsatz des Angeklagten schon zu Be-\n\nginn der tätlichen Auseinandersetzung in ihre Erwägungen einbeziehen müs-\n\nsen. Insoweit ist die Beweiswürdigung lückenhaft. \n\n13 \n\nÄußerst gefährliche Gewalthandlungen legen trotz der hohen Hemm-\n\nschwelle hinsichtlich der Tötung eines Menschen die Annahme von zumindest \n\nbedingtem Tötungsvorsatz nahe (st. Rspr., BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz \n\nbedingter 3, 33, 38 jeweils m.w.N.). Der Täter handelt bereits dann mit beding-\n\ntem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als nur möglich und nicht ganz fern lie-\n\ngend erkennt, gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt und einen solchen \n\nErfolg billigend in Kauf nimmt. Das gefährliche Handeln des Angeklagten, nach-\n\ndem er seinen Gegner erstmals zu Boden gestreckt hatte, nämlich das mehrfa-\n\nche Eintreten mit festem Schuhwerk auf den Kopf, in das Gesicht und in die \n\nBauchgegend des wehrlosen Opfers, ist hier ein gewichtiges Beweisanzeichen \n\nfür einen bedingten Tötungsvorsatz. Auch der Tatsache, dass er nicht freiwillig \n\nvon seinem Opfer abließ, sondern schon im ersten Teilakt durch seine Begleiter \n\nweggezogen werden musste, kann ein hoher Indizwert für die innere Einstel-\n\nlung des Angeklagten gegenüber der Tötung seines Opfers zukommen. Das \n\ngewollte weitere Tun legt es nahe, dass ihm die Folgen seiner Tat - der mögli-\n\nche Tod des Opfers - zumindest gleichgültig waren. Dies würde für die Annah-\n\nme von bedingtem Vorsatz genügen (BGHSt 40, 304, 306; BGH, Urt. vom \n\n30. August 2006 - 2 StR 198/06) und war deshalb erörterungsbedürftig. \n\n14 \n\nWenn die Kammer für den ersten Teilakt eine gefährliche Körperverlet-\n\nzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung bejaht, so geht sie da-\n\nvon aus, dass die Tat in der Vorstellung des Angeklagten auf eine Lebensge-\n\nfährdung \"angelegt\" war (BGHSt 36, 262, 265). Demnach erkannte der Ange-\n\nklagte trotz seiner Wut und seiner sonstigen psychischen Verfassung - Einfluss \n\nvon Alkohol und Cannabis - die Lebensgefährlichkeit seiner Tritte. Tragfähige \n\n15 \n\n16 \n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte dennoch darauf vertrauen konnte, \n\nder Nebenkläger werde nicht zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht fest-\n\ngestellt. \n\n2. Schon die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit \n\nist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\nDie Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der erfolgte Kon-\n\nsum von Cannabis die Wirkungen des getrunkenen Alkohols so erheblich zu \n\neiner explosiven Mischung verstärkt hat, dass zu Beginn der Begehung der \n\nStraftat der gefährlichen Körperverletzung das Steuerungsvermögen des Ange-\n\nklagten erheblich vermindert gewesen sei. Dem hat sich die Kammer ange-\n\nschlossen (UA S. 9). Die Ausführungen lassen besorgen, dass dem Tatrichter \n\nnicht bewusst war, dass es sich bei der Frage, ob eine Verminderung der Steu-\n\nerungsfähigkeit \"erheblich\" im Sinne von § 21 StGB ist, um eine Rechtsfrage \n\nhandelt, die der Tatrichter - ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständi-\n\ngen - in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (st. Rspr., BGHSt 43, 66, 77 \n\nm.w.N.). Dabei fließen normative Überlegungen ein. Dies lässt das Urteil nicht \n\nerkennen. \n\n17 \n\n3. Eine nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit des Angeklagten ab dem \n\nZeitpunkt, in dem der Nebenkläger wieder aufstand, ist nicht tragfähig begrün-\n\ndet. Die Ausführungen hierzu sind widersprüchlich und unklar. Die Annahme \n\nder Steigerung von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit in einen \n\nZustand des völligen Ausschlusses ist nicht nachvollziehbar. \n\n18 \n\nNach dem festgestellten objektiven Tatgeschehen erfolgten die Beleidi-\n\ngungen durch das Opfer vor dem ersten Faustschlag des Angeklagten (UA \n\nS. 4). Nach der Überzeugung der Kammer geriet er dadurch in Wut, sodass die \n\nWut das Motiv seines gesamten Handelns war (UA S. 10, 11). Weitere Beleidi-\n\ngungen hat das Landgericht nicht festgestellt. Somit können Beleidigungen sei-\n\nne Wut oder Erregung nicht weiter gesteigert haben (UA S. 9). Das gilt auch für \n\nden Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung, den die Kammer hier wider-\n\nsprüchlich zu den getroffenen Feststellungen heranzieht. Der Angeklagte hat \n\nsich entgegen UA S. 9 nach den Fußtritten nicht freiwillig vom Opfer zurückge-\n\nzogen, sondern wurde durch seine Begleiter zurückgezogen (UA S. 4). Das \n\nVerhalten des Angeklagten legt eher einen anhaltenden Willen nahe, den Ne-\n\nbenkläger endgültig auszuschalten. \n\n19 \n\n4. Danach war das Urteil auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft wegen \n\nder den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufzuheben. Nach den bis-\n\nherigen Feststellungen liegt es nicht fern, dass es sich um ein einheitliches Tat-\n\ngeschehen mit durchgängigem Tötungsvorsatz handelt. Die Annahme einer \n\nerheblich verminderten Steuerungsfähigkeit drängt sich jedenfalls unter rechtli-\n\nchen Gesichtspunkten nicht auf. \n\n20 \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht erkennbar gewor-\n\nden (§ 301 StPO). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-25/1-str-126-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-25/1-str-126-07","retrieved":"2026-07-10 21:38:41.863745+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-25/1-str-126-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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