{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"IX ZR 97/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 133 Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO muss der Anfech- tungsgegner konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend er- scheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 97/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 133 \n\nZur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO muss der Anfech-\n\ntungsgegner konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend er-\n\nscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners \n\nnicht bekannt war. \n\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 15. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. April 2006 und \n\ndas Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom \n\n6. Juli 2005 aufgehoben. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 191.419,76 Euro nebst \n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \n\ndem 24. Oktober 2003 zu zahlen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder F. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese \n\n- ein Unternehmen mit etwa 70 bis 80 Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz \n\nvon mehr als 5 Mio. Euro, das überwiegend für öffentliche Auftraggeber arbeite-\n\nte - geriet ab März 2002 mit der Abführung von Lohn- und Umsatzsteuern in \n\nRückstand. Am 17. Mai 2002 stundete das zuständige Finanzamt des beklagten \n\nLandes die Rückstände von zu diesem Zeitpunkt 117.251,91 Euro. Die verein-\n\nbarten Raten wurden nicht entrichtet. Im Juli 2002 betrugen die Rückstände \n\n165.276,70 Euro, Mitte August 2002 327.157,70 Euro. Mit Schreiben vom \n\n19. August 2002 lehnte das Finanzamt eine erneute Stundung ab und erklärte, \n\nder Vorgang werde nunmehr der Vollstreckungsstelle übergeben. Mit Schreiben \n\nvom 2. September 2002 kündigte die Schuldnerin die Zahlung eines Betrages \n\nvon 87.366 Euro sowie monatlicher Raten von 20.000 Euro ab September 2002 \n\nauf die Rückstände an. Zahlungen erfolgten am 20. September 2002 in Höhe \n\nvon 107.366 Euro, am 20. November 2002 in Höhe von 19.749,08 Euro und am \n\n17. Dezember 2002 in Höhe von 64.304,68 Euro. Im Dezember 2002 betrugen \n\ndie Rückstände 472.789,37 Euro. Im Jahre 2003 stiegen die Rückstände auf \n\n550.245,48 Euro im Januar und 613.070,19 Euro im Februar an. Ende März \n\n2003 begann die Vollstreckungsstelle mit Vollstreckungsmaßnahmen und rich-\n\ntete ein Aufrechnungsersuchen bezüglich öffentlicher Baumaßnahmen an das \n\nBaureferat. Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 8. Mai 2003 wurde am \n\n26. August 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin \n\neröffnet. \n\n2 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Rückgewähr der drei \n\nZahlungen von insgesamt 191.419,76 Euro nebst Zinsen. Die Vorinstanzen ha-\n\nben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Re-\n\nvision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Zahlungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur antragsgemäßen Verurteilung des beklagten Landes. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Anfechtungstatbe-\n\nstandes des § 133 Abs. 1 InsO für nicht erfüllt angesehen. Im Anschluss an die \n\nEntscheidungsgründe des Landgerichts hat es den Gläubigerbenachteiligungs-\n\nvorsatz der Schuldnerin sowie die Kenntnis der für das beklagte Land handeln-\n\nden Sachbearbeiterin von einer mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit \n\nund einer Benachteiligung anderer Gläubiger unterstellt. Dem beklagten Land \n\nsei jedoch der Gegenbeweis gelungen. Die Sachbearbeiterin sei davon ausge-\n\ngangen, dass der \"Liquiditätsengpass\" vorübergehend sei und aufgrund der \n\nhohen Außenstände mit Sicherheit überwunden werden könne, so dass die An-\n\nsprüche anderer ungesicherter Gläubiger nicht gefährdet seien. Diese Über-\n\nzeugung habe auf objektiv nachprüfbaren Umständen beruht, die den Schluss \n\nauf das Fehlen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nachvollziehbar er-\n\nscheinen ließen. Noch im Zeitpunkt der letzten angefochtenen Zahlung am \n\n17. Dezember 2002 habe Steuerschulden von 472.789,37 Euro und Verbind-\n\nlichkeiten bei Sozialversicherungsträgern von 280.518,46 Euro ein Forderungs-\n\nbestand von 748.067,85 Euro gegenüber gestanden; im Zeitraum davor habe \n\nder Forderungsbestand die Steuerschulden und sonstigen Verbindlichkeiten \n\nüberstiegen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nGrundlage des Begehrens des Klägers ist § 143 Abs. 1 in Verbindung mit \n\n§ 133 Abs. 1 InsO. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, \n\nwelche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, \n\nvorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des \n\nSchuldners kannte. Das Berufungsgericht hat - dem Landgericht folgend - an-\n\ngenommen, dass die für das Finanzamt des beklagten Landes handelnde \n\nSachbearbeiterin die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie die Benachteiligung \n\nder Gläubiger kannte. Dem Beklagten sei es jedoch gelungen, die daraus fol-\n\ngende Vermutung von der Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes \n\ndes Schuldners (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) zu widerlegen. Dies hält rechtlicher \n\nÜberprüfung nicht stand. \n\n7 \n\n1. Die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO bewirkt eine Umkehr der \n\nBeweislast. Während die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des \n\n§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Insolvenzverwalter zu beweisen sind, obliegt \n\ndem Anfechtungsgegner dann, wenn der Vermutungstatbestand des § 133 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO gegeben ist, der Gegenbeweis. Dieser hat sich auf die Ver-\n\nmutungsfolge zu beziehen, also die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Be-\n\nnachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der ange-\n\nfochtenen Rechtshandlung. Der Anfechtungsgegner muss darlegen und bewei-\n\nsen, dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte \n\noder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz \n\ndes Schuldners wusste. \n\n8 \n\n2. Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die \n\nBenachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshand-\n\nlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72, 84; \n\n162, 143, 153; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159, \n\n161). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner \n\nnicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder aber \n\nsich diese Folge als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben, \n\nohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhal-\n\nten zu lassen. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshand-\n\nlung bereits zahlungsunfähig, handelt er folglich nur dann nicht mit dem Vor-\n\nsatz, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund kon-\n\nkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten \n\noder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der \n\nKrise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Um-\n\nstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann. \n\n9 \n\nEntsprechende Anforderungen sind an die Widerlegung der Vermutung \n\ndes § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu stellen. Entgegen der Ansicht der Revision \n\ntreffen den Anfechtungsgegner insoweit zwar nicht die Sorgfaltspflichten, wel-\n\nche das Gesetz etwa dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter \n\nHaftung auferlegt. Der Gesetzgeber des § 133 Abs. 1 InsO hat den Schutz des \n\nRechtsverkehrs ebenso im Blick gehabt hat wie das Interesse an einer Masse-\n\nanreicherung durch eine Verschärfung des Anfechtungsrechts. Die von der Re-\n\nvision für erforderlich gehaltenen Prüfungen könnte der Anfechtungsgegner au-\n\nßerdem schon deshalb nicht vornehmen, weil er nicht über die erforderlichen \n\nInformationen verfügt. Der Schuldner ist weder verpflichtet, ihm Auskünfte zu \n\nerteilen, noch muss er ihm eigene Prüfungen ermöglichen. Gleichwohl kann von \n\ndemjenigen Gläubiger, der bereits die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des \n\nSchuldners und die Benachteiligung der Gläubigergesamtheit kennt, verlangt \n\nwerden, dass er konkrete Umstände darlegt und beweist, die es naheliegend \n\nerscheinen \n\nlassen, dass \n\nihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des \n\nSchuldners nicht bekannt war. \n\n10 \n\n3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die vom Beklagten vorgetrage-\n\nnen und als erwiesen festgestellten Umstände hätten aus der Sicht der Sach-\n\nbearbeiterin im Zeitpunkt der Zahlungen den Schluss auf eine baldige Überwin-\n\ndung der Krise der Schuldnerin zugelassen, beruht auf einer unvollständigen \n\nAuswertung des Sachverhalts (§ 286 Abs. 1 ZPO). \n\n11 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vor-\n\nliegen eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners vom Tatrichter auf-\n\ngrund des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen \n\nBeweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu entscheiden (BGHZ 131, 189, \n\n195 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597). Dabei sind die \n\nin der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen und Erfahrungssätze \n\n(vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 192 f; \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 27 ff) zu berücksichtigen. Für die Kennt-\n\nnis des Anfechtungsgegners gilt das ebenso. \n\n12 \n\nb) Dass die feste Überzeugung der Sachbearbeiterin, die Schuldnerin \n\nwerde \"wieder auf die Füße kommen\", zur Widerlegung der Vermutung des \n\n§ 138 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ausreicht, hat das Berufungsgericht selbst gese-\n\nhen. \n\n13 \n\nc) Das Berufungsgericht hat ergänzend darauf hingewiesen, die finan-\n\nziellen Schwierigkeiten seien auch auf eine Erkrankung des Geschäftsführers \n\nder Schuldnerin zurückzuführen gewesen, welcher sich in der Vergangenheit \n\nstets als zuverlässig erwiesen und Zusagen eingehalten habe. Der Geschäfts-\n\nführer der Schuldnerin mag aus den genannten Gründen zahlungswillig gewe-\n\nsen sein. Ob und wann die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit wieder erlangen \n\nwürde, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. \n\n14 \n\nd) Im Wesentlichen hat das Berufungsgericht auf die Forderungs- und \n\nAuftragsbestände verwiesen, welche der Geschäftsführer der Schuldnerin im \n\nZeitraum 22. März 2002 bis 17. Dezember 2002 dem Finanzamt dargelegt ha-\n\nbe. Die Forderungen hätten sich ganz überwiegend gegen öffentliche Auftrag-\n\ngeber gerichtet, seien also sicher gewesen, und hätten bis einschließlich De-\n\nzember 2002 die gesamten ungesicherten Verbindlichkeiten der Schuldnerin \n\nabgedeckt. \n\n15 \n\nGrundsätzlich können hohe Forderungen gegen solvente Gläubiger ein \n\ntaugliches Mittel zur Überwindung einer Krise darstellen. Voraussetzung ist je-\n\ndoch, dass sie bestehen, fällig sind und mit baldiger Zahlung zu rechnen ist, so \n\ndass die Eingänge alsbald zur Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten zur \n\nVerfügung stehen. Im vorliegenden Fall hat sich die Sachbearbeiterin des be-\n\nklagten Landes aber allein auf die nicht näher belegten Angaben des Ge-\n\nschäftsführers der Schuldnerin verlassen. Diese bezogen sich, wie die Zeugin \n\nausgesagt hat, auf Rechnungen der Schuldnerin, die bis dahin nicht geprüft \n\nworden waren, deren Höhe also noch nicht feststand. Folglich war noch offen, \n\nwann und in welchem Umfang Zahlungen auf die behaupteten hohen Werk-\n\nlohnansprüche eingehen würden. Außerdem hatte der seit März 2002 behaup-\n\ntete Auftrags- und Forderungsbestand nichts an dem stetigen Anstieg der \n\nRückstände geändert, was der Sachbearbeiterin ebenfalls bekannt war. Die \n\nSachbearbeiterin wusste von den hohen laufenden Kosten sowie dem einge-\n\nschränkten Kreditrahmen der Schuldnerin. Ihrer eigenen Aussage nach achtete \n\nsie nur darauf, ob die Forderungen des Schuldners die Steuerschulden deck-\n\nten, und bewilligte den Zahlungsaufschub insbesondere deshalb, weil gegebe-\n\nnenfalls die Möglichkeit bestand, mit Forderungen öffentlicher Auftraggeber \n\naufzurechnen. Dass sie ein Scheitern der Schuldnerin nicht wenigstens für \n\nmöglich hielt, ist in Anbetracht aller dieser Umstände auszuschließen. Die Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts bilden damit keine tragfähige rechtliche \n\nGrundlage für eine Widerlegung der gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO geltenden \n\nVermutung. \n\nIII. \n\n16 \n\nDas angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen \n\nals richtig (§ 561 ZPO). Schon nach dem unstreitigen Sachverhalt liegen die \n\nVoraussetzungen eines Anspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO \n\nvor. \n\n17 \n\n1. Die angefochtenen Zahlungen vom 20. September, 20. November und \n\n17. Dezember 2002 stellten Rechtshandlungen der Schuldnerin dar, die zu ei-\n\nner Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger führten. \n\n18 \n\n19 \n\n2. Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz. \n\na) Benachteiligungsvorsatz hat, wer bei Vornahme der Rechtshandlung \n\ndie Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechts-\n\nhandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72, \n\n84; 162, 143, 153). Gewährt der Schuldner dem Anfechtungsgegner - wie hier - \n\neine kongruente Deckung, also nur das, worauf dieser Anspruch hatte, sind an \n\nden Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes zwar erhöhte Anforderungen zu \n\nstellen. In einem solchen Fall will der Schuldner in der Regel nur seine Verbind-\n\nlichkeiten begleichen (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO S. 598; HK-InsO/Kreft, \n\n4. Aufl. § 133 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 33). Nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner die angefoch-\n\ntene Rechtshandlung jedoch dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, \n\nwenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGHZ \n\n155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 195; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, \n\naaO S. 193; krit. Bork, Handbuch des Anfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 46, 48). \n\nb) Die Schuldnerin war im Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunfähig. \n\naa) Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der nicht in der Lage ist, die fälli-\n\ngen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzu-\n\nnehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 \n\nInsO). \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\nbb) Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht \n\nBezug genommen hat, hat zutreffend angenommen, dass die Schuldnerin be-\n\nreits vor der ersten Zahlung am 20. September 2002, nämlich spätestens im \n\nAugust 2002, ihre Zahlungen eingestellt hatte, weil sie nicht in der Lage war, die \n\nfälligen Steuern in Höhe von insgesamt 327.233,65 Euro sowie die offenen So-\n\nzialversicherungsbeiträge von 222.828,63 Euro (am 31. Juli 2002) bzw. \n\n206.034 Euro (am 31. August 2002) zu begleichen. Die tatsächliche Nichtzah-\n\nlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht auch dann für \n\neine Zahlungseinstellung aus, wenn die tatsächlich noch geleisteten Zahlungen \n\nbeträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den \n\nwesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, \n\nNZI 2007, 36, 37). \n\n23 \n\ncc) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann nur dadurch wie-\n\nder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen insgesamt wieder \n\naufnimmt (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, aaO S. 193; Urt. v. 12. Oktober \n\n2006, aaO). Das war hier nicht der Fall. Die Schuldnerin hat zwar bis ein-\n\nschließlich Dezember 2002 nicht nur die hier streitigen Zahlungen von \n\n191.419,76 Euro an das beklagte Bundesland erbracht, sondern auch die Net-\n\ntolöhne und -gehälter ihrer etwa 70 bis 80 Arbeitnehmer entrichtet, insgesamt \n\n80.000 Euro an Sozialversicherungsträger gezahlt und auch die übrigen laufen-\n\nden Kosten des Betriebes aufgebracht. Lieferantenrechnungen sind - bis auf \n\neinen Betrag von 26.000 Euro, der aber frühestens im November 2002 in Rech-\n\nnung gestellt worden sein kann - anscheinend ebenfalls bezahlt worden. Die \n\nSteuerschulden sind jedoch bis Dezember 2002 auf insgesamt 472.789,37 Euro \n\nangestiegen; die Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern betrugen am \n\n31. Dezember 2002 schließlich 280.518,46 Euro. Von einer Wiederaufnahme \n\nder Zahlungen kann angesichts dessen nicht die Rede sein. \n\n24 \n\n3. Weitere Voraussetzung des Anfechtungstatbestandes des § 133 \n\nAbs. 1 InsO ist schließlich, dass der Anfechtungsgegner den Benachteiligungs-\n\nvorsatz des Schuldners kannte. Seine Kenntnis wird vermutet, wenn der andere \n\nTeil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die \n\nHandlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dies ist in \n\nder Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem \n\nspäteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in \n\nbeträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und jenem den Umständen \n\nnach bekannt ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen \n\ngibt (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, \n\nZIP 2004, 669, 671). Solche Umstände lagen unstreitig vor. \n\n25 \n\na) Der Beklagte wusste von einer - drohenden oder bereits eingetrete-\n\nnen - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Kennt ein Gläubiger tatsächliche \n\nUmstände, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zah-\n\nlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen, spricht eine tatsächliche Vermu-\n\ntung dafür, dass er auch die (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH, Urt. \n\nv. 17. Juli 2003, aaO S. 599; Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO S. 38). Das war hier \n\nder Fall. Die im fraglichen Zeitraum zuständige Sachbearbeiterin des Finanz-\n\namts des beklagten Landes wusste von den hohen Steuerrückständen, die im \n\nVerlauf des Jahres 2002 stetig angestiegen waren. Die Schuldnerin hatte - etwa \n\nim Schreiben vom 2. September 2002 - Raten mit dem Hinweis angeboten, zu \n\nhöheren Zahlungen derzeit nicht in der Lage zu sein; auch die in diesem \n\nSchreiben und in der Folgezeit versprochenen Zahlungen wurden nur teilweise \n\noder gar nicht erbracht. Trotz der streitgegenständlichen erheblichen Zahlungen \n\ngelang es der Schuldnerin nicht, die Rückstände zu begleichen und die laufen-\n\nden Zahlungen aufzunehmen; vielmehr stiegen die Rückstände auch in der Zeit \n\nvon August bis Dezember 2002 weiter auf zuletzt 472.789,37 Euro am 17. De-\n\nzember 2002 an. \n\n26 \n\nb) Der Beklagte hatte schließlich auch Kenntnis von der durch die Zah-\n\nlungen bewirkten Gläubigerbenachteiligung. Die zuständige Sachbearbeiterin \n\nkannte die Größenordnung der Lohn- und Umsatzsteueranmeldungen der \n\nSchuldnerin und wusste daher auch von der Existenz anderer Gläubiger, insbe-\n\nsondere der Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger. Dass die Schuldnerin \n\nnicht nur die Steuern nicht vollständig zahlen konnte, lag angesichts der Höhe \n\nder Rückstände und der Dauer der Krise, die sich im August 2002 bereits seit \n\nmehr als einem halben Jahr hinzog, auf der Hand. Tatsächliche Anhaltspunkte \n\ndafür, dass gleichwohl bis auf die Steuern sämtliche Verbindlichkeiten begli-\n\nchen werden konnten und beglichen worden waren, hatte die Sachbearbeiterin \n\nnicht. Sie wusste vielmehr, dass die Zahlungen an den Beklagten auch zur \n\nVermeidung eines Aufrechnungsersuchens geleistet wurden, welches die \n\nSchuldnerin von der Vergabe weiterer öffentlicher Aufträge ausgeschlossen \n\nhätte und das der Geschäftsführer der Schuldnerin deshalb besonders fürchte-\n\nte. Die Benachteiligung anderer Gläubiger, die über ein vergleichbares Druck-\n\nmittel nicht verfügten, lag angesichts dessen auf der Hand. \n\nIV. \n\n27 \n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-\n\nverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis \n\nerfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-\n\nnat eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Die Klage hat in vollem Umfang \n\nErfolg. Gemäß § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Beklagte die ge- \n\nzahlten 191.419,76 Euro zurückzugewähren. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 06.07.2005 - 9 O 9165/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 12.04.2006 - 15 U 3980/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/ix-zr-97-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":14},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/ix-zr-97-06","retrieved":"2026-07-10 21:37:53.980569+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-24/ix-zr-97-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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