{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"IX ZR 97/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 111c Abs. 3, § 111k Im Strafverfahren darf eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlagnahm- ten Forderung an den Verletzten einer Straftat auszubezahlen, nach dem Gesetz nicht ergehen. Eine gleichwohl ergangene Anordnung dieses Inhaltes ist nicht un- wirksam. BGB § 408 Abs. 2, § 407 Ergeht im Strafverfahren eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlag- nahmten Forderung an den Verletzten der abgeurteilten Straftat auszubezahlen, kann sich der Drittschuldner gegenüber demjenigen, der aufgrund einer Abtretung des verurteilten Angeklagten ein besseres Recht und die Wirkungslosigkeit der ge- richtlichen Anordnung behauptet, darauf berufen, durch Befolgung der Anordnung befreiend geleistet zu haben, es sei denn, dass ihm die Abtretung und bei ungewis- ser Rechtslage ihre Wirksamkeit bekannt gewesen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 97/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nStPO § 111c Abs. 3, § 111k \n\nIm Strafverfahren darf eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlagnahm-\nten Forderung an den Verletzten einer Straftat auszubezahlen, nach dem Gesetz \nnicht ergehen. Eine gleichwohl ergangene Anordnung dieses Inhaltes ist nicht un-\nwirksam. \n\nBGB § 408 Abs. 2, § 407 \n\nErgeht im Strafverfahren eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlag-\nnahmten Forderung an den Verletzten der abgeurteilten Straftat auszubezahlen, \nkann sich der Drittschuldner gegenüber demjenigen, der aufgrund einer Abtretung \ndes verurteilten Angeklagten ein besseres Recht und die Wirkungslosigkeit der ge-\nrichtlichen Anordnung behauptet, darauf berufen, durch Befolgung der Anordnung \nbefreiend geleistet zu haben, es sei denn, dass ihm die Abtretung und bei ungewis-\nser Rechtslage ihre Wirksamkeit bekannt gewesen ist. \n\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/04 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Rae-\n\nbel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 18. März 2004 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDas zuständige Amtsgericht beschlagnahmte am 17. Dezember 1999 ein \n\nFestgeldguthaben von jetzt 88.197,96 € bei der Beklagten, welches die Klägerin \n\naufgrund einer Abtretung ihres Ehemannes vom 14. Oktober 1997 erworben \n\nhaben will. Nach Verurteilung des Ehemannes der Klägerin wegen Untreue zum \n\nNachteil einer von ihm verwalteten Konkursmasse ordnete die Große Straf-\n\nkammer am 28. November 2002 im Wege der Berichtigung an, den sicherge-\n\nstellten Betrag an die geschädigte Konkursmasse auszukehren; zuvor hatte sie \n\nin dem verkündeten Urteil den erweiterten Verfall in Höhe der beschlagnahmten \n\nForderung ausgesprochen. Die berichtigte Anordnung stützte sich auf das zwi-\n\nschen den Parteien streitige Einverständnis des Ehemannes der Klägerin und \n\neine entsprechende Anwendung von § 111k StPO. Die Beklagte kam der ge-\n\nrichtlichen Anordnung im Februar 2003 nach. Die Abtretung des Festgeldgut-\n\nhabens an die Klägerin hat sie bestritten. \n\n2 \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte an den Konkursverwalter \n\nder geschädigten Masse nicht befreiend geleistet habe. Ihre Klage und Beru-\n\nfung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Auszahlung des Guthabens wei-\n\nter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, die Auszahlung der beschlagnahmten \n\nGeldforderung an die geschädigte Konkursmasse habe im Strafverfahren ge-\n\ngen den Ehemann der Klägerin nicht angeordnet werden dürfen. Gleichwohl sei \n\ndie Beklagte in ihrem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit dieser Anordnung \n\ngegenüber der Klägerin entsprechend § 836 Abs. 2 ZPO geschützt. Die Kläge-\n\nrin sei beweisfällig dafür geblieben, dass die Abtretung des Festgeldguthabens \n\nbereits vor Herstellung einer notariell beglaubigten Abschrift am 2. Februar \n\n2002, nämlich entsprechend der Datierung des Schriftstücks am 14. Oktober \n\n1997, vereinbart worden sei. \n\n5 \n\nDer Ehemann der Klägerin habe außerdem in seinem Strafverfahren der \n\nAuszahlung des Guthabens an die geschädigte Konkursmasse zugestimmt. \n\nDarin liege ein Abtretungsangebot, welches mit der Inempfangnahme der Aus-\n\nzahlung angenommen worden sei und zugleich den Rechtsschein erweckt \n\nhabe, dass eine ältere Abtretung der Verfügung des Ehemannes der Klägerin \n\nnicht (mehr) entgegenstehe. Dem Gegenbeweis und weiteren Beweis zu der \n\nbestrittenen Zustimmung des Ehemannes der Klägerin zu der Auszahlungsan-\n\nordnung brauche nicht mehr nachgegangen zu werden, weil bereits die Haupt-\n\nbegründung, dass die Beklagte nach § 836 Abs. 2 ZPO geschützt sei, die Ent-\n\nscheidung trage. Aus den bereits genannten Erwägungen heraus komme auch \n\neine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz nicht in Betracht. \n\n6 \n\nDagegen rügt die Revision, dass die Beschlagnahme der Forderung und \n\nII. \n\ndas Pfändungspfandrecht des Staates mit Rechtskraft des Strafurteils entfallen \n\nseien, weil dort weder der Verfall noch eine Fortdauer der Beschlagnahme zu-\n\ngunsten der Verletzten gemäß § 111i StPO angeordnet worden sei. Die Aus-\n\nkehrungsanordnung der Großen Strafkammer vom November 2002 sei infolge \n\nder spätestens am 2. Februar 2002 vereinbarten Abtretung an die Klägerin ins \n\nLeere gegangen. Diese Anordnung sei im Übrigen wegen absoluter Gesetz-\n\nlosigkeit und wegen Umgehung von § 750 Abs. 1 ZPO nichtig, weil sie einer \n\nZwangsvollstreckung der begünstigten Konkursmasse ohne Titel gleichkomme. \n\nDie Staatsanwaltschaft sei trotz Auskehrungsanordnung der Großen Strafkam-\n\nmer nicht zur Verfügung über die beschlagnahmte Forderung berechtigt gewe-\n\nsen. Da die Anordnung der Großen Strafkammer nichtig gewesen sei, könne \n\ndie vom Berufungsgericht entsprechend angewendete Vorschrift des § 836 \n\nAbs. 2 ZPO die Beklagte wie in Fällen eines unwirksamen Überweisungsbe-\n\nschlusses nach Arrestpfändung nicht schützen. Sie gelte auch nicht im Verhält-\n\nnis zur Klägerin, die durch Abtretung ein besseres Recht als der Staat oder die \n\ndurch die Straftat verletzte Konkursmasse erworben habe; hier seien § 408 \n\nAbs. 2, § 407 BGB einschlägig. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien \n\nnicht erfüllt. \n\n7 \n\nDem Vertrauensschutz stehe schon die Nichtigkeit der Auskehrungsan-\n\nordnung entgegen. Die Beklagte habe aber auch, bevor das Festgeld nach An-\n\nordnung der Großen Strafkammer vom November 2002 ausgezahlt worden sei, \n\ndurch das Schreiben der Klägerin vom 28. Februar 2000 und das ihres Ehe-\n\nmannes vom 3. Februar 2000 Kenntnis von der Abtretung des Guthabens an \n\ndie Klägerin im Jahre 1997 gehabt. Objektive Zweifel an der Wirksamkeit dieser \n\nAbtretung hätten nicht bestanden. Mit seiner gegenteiligen Annahme habe das \n\nBerufungsgericht entweder das materielle Recht verletzt oder das angeführte \n\nVorbringen der Klägerin übergangen. \n\n8 \n\nAuch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts sei nicht tragfähig; \n\ndenn die erneute Forderungsabtretung stelle die vorhandene Kenntnis des \n\nSchuldners von der älteren Abtretung nicht in Frage. \n\nIII. \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Die \n\nBeklagte hat in entsprechender Anwendung von § 408 Abs. 2, § 407 BGB mit \n\nBefolgung der strafprozessualen Auszahlungsanordnung gegenüber der Kläge-\n\nrin befreiend geleistet, selbst wenn diese mit Wirksamkeit gegenüber der ge-\n\nschädigten Konkursmasse das abgetretene Festgeldguthaben erworben hatte. \n\n10 \n\n1. Das Berufungsgericht ist ohne Erörterung davon ausgegangen, dass \n\ndie Anordnung des erweiterten Verfalls gegen den Ehemann der Klägerin in \n\ndem verkündeten Strafurteil bei Absetzung der Entscheidung wirksam in die \n\nAuskehrung des beschlagnahmten Betrages an die geschädigte Konkursmasse \n\nberichtigt werden konnte. Dies wäre zweifelhaft, wenn die Große Strafkammer \n\nursprünglich übersehen haben sollte, dass der angewendete Straftatbestand, \n\nUntreue gemäß § 266 StGB, nicht auf den erweiterten Verfall des § 73d StGB \n\nverweist. Das ist allerdings nach der Urteilsberichtigung auszuschließen, weil \n\ndiese sich auch darauf stützt, dass in der Hauptverhandlung Staatsanwalt, Ver-\n\nteidiger und Angeklagter sich darüber einig waren, den Gegenstand der be-\n\nschlagnahmten Forderung an die geschädigte Konkursmasse auszukehren. Mit \n\ndieser Zielrichtung kam ein Verfall der Forderung zugunsten des Staates (§ 73e \n\nAbs. 1 StGB) nicht in Betracht, sondern es war von vornherein eine als \"erwei-\n\nterter Verfall\" nur falsch bezeichnete Rückgewinnungshilfe für die geschädigte \n\nKonkursmasse gemeint. \n\n11 \n\n2. Die Große Strafkammer hat auch nicht verkannt, dass die gemäß \n\n§ 111c Abs. 3 StPO durch Pfändung beschlagnahmte Forderung gegen die Be-\n\nklagte keine bewegliche Sache (vgl. § 111c Abs. 1 StPO) war, deren Heraus-\n\ngabe an den Verletzten nach § 111k StPO angeordnet werden konnte. Die \n\nKammer wollte aber diese Vorschrift entsprechend anwenden. Das mag im An-\n\nsatz denkbar sein, weil es sich nicht um einen Strafausspruch handelt, dessen \n\nGrundlage außerhalb des Gesetzes weder geschaffen noch verschärft werden \n\ndarf (BVerfGE 25, 269, 285; BVerfG NJW 1986, 1671, 1672), sondern nach der \n\ngesetzlichen Regelung nur um die einstweilige hoheitliche Ordnung rechts-\n\nwidriger Besitzverhältnisse. \n\n12 \n\nAllerdings fehlt es für die von der Großen Strafkammer vertretene analo-\n\nge Anwendung von § 111k StPO auf die Empfangszuständigkeit des Verletzten \n\nfür Forderungen, die der Verurteilte aus der Straftat erlangt hat, an der notwen-\n\ndigen Lücke im Gesetz. In § 111i StPO ist bestimmt, dass bei Ansprüchen des \n\nVerletzten, die dem Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen, \n\nauch die Beschlagnahme von Forderungen im Strafurteil nur für höchstens drei \n\nMonate aufrechterhalten werden darf, sofern die sofortige Aufhebung gegen-\n\nüber dem Verletzten unbillig wäre. Wenn danach schon eine Vollstreckungssi-\n\ncherung zugunsten des Verletzten nur befristet möglich ist, so lässt dies eindeu-\n\ntig erkennen, dass eine Anordnung an den Betroffenen, in Vorwegnahme einer \n\nZwangsvollstreckung die Auszahlung an den Verletzten zu dulden, dem Gesetz \n\nwiderspricht. \n\n13 \n\n3. Die strafprozessuale Anordnung, die mit dem Ertrag einer Straftat be-\n\ngründete Forderung des Verurteilten durch Zahlung an den Verletzten zu erfül-\n\nlen, ist trotz ihrer Unzulässigkeit wirksam. Die entsprechende Anwendung von \n\n§ 836 Abs. 2 ZPO zugunsten der Beklagten ist deshalb gegenüber dem Ehe-\n\nmann der Klägerin nicht ausgeschlossen. \n\n14 \n\nDie demgegenüber von der Revision gezogene Parallele zum nichtigen \n\nÜberweisungsbeschluss nach Erlass eines Arrestbefehls (BGHZ 121, 98, \n\n101 ff) trifft in einem wesentlichen Punkt nicht zu. Das Gesetz lässt einen \n\nÜberweisungsbeschluss aufgrund Arrestbefehls, welcher nur der Sicherung, \n\nnicht der Befriedigung dient, in keinem denkbaren Fall zu. Diese Ermächtigung \n\ndes Vollstreckungsgerichts ist dem Gesetz im Verfahren der Arrestvollziehung \n\nvollständig fremd. Ähnlich dem dinglichen Arrest dient zwar auch die Rückge-\n\nwinnungshilfe der §§ 111b ff StPO grundsätzlich nur der Sicherung des Verletz-\n\nten, wie insbesondere § 111b Abs. 5, § 111g Abs. 1 und 3 sowie § 111i StPO \n\nerkennen lassen. Doch werden durch die angeordnete und vollzogene Heraus-\n\ngabe beschlagnahmter beweglicher Sachen an den Verletzten gemäß § 111k \n\nStPO ausnahmsweise bereits seine Ansprüche auf Herausgabe des Besitzes \n\nbefriedigt, ohne dass es eines Titels oder einer Zwangsvollstreckung nach den \n\n§§ 883, 884 ZPO gegen den Verurteilten bedürfte. Dies wird zwar in vielen Fäl-\n\nlen dadurch erleichtert, dass die Sache bereits nach § 111c Abs. 1 StPO in \n\nstaatlichen Gewahrsam genommen worden ist. Unabdingbare Voraussetzung \n\nfür eine zulässige Herausgabeanordnung nach § 111k StPO ist dies jedoch \n\nnicht (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 111k Rn. 20). \n\n15 \n\nDie Große Strafkammer hat daher hier mit ihrer Anordnung in dem Ver-\n\nfahren gegen den Ehemann der Klägerin nur die Grenzen einer gesetzlichen \n\nErmächtigung überschritten, nicht sich eine gesetzesfremde Befugnis ange-\n\nmaßt. Der erstgenannte Rechtsfehler führt zur Anfechtbarkeit, letzteres kann \n\nbei offenkundiger Rechtslage Nichtigkeit bewirken. Hier durfte die Beklagte \n\nnach dem Berichtigungsbeschluss der Großen Strafkammer vom 28. November \n\n2002 sogar von einem Rechtsmittelverzicht des Ehemannes der Klägerin aus-\n\ngehen. Umso mehr musste sie, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend \n\nangenommen hat, in ihrem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der strafpro-\n\nzessualen Auszahlungsanordnung gegenüber dem Ehemann der Klägerin ent-\n\nsprechend § 836 Abs. 2 ZPO geschützt sein. Denn auf einen etwaigen Anfech-\n\ntungsgrund des Verurteilten gegen die ergangene Auszahlungsanordnung kam \n\nes nach seinem erteilten Einverständnis nicht einmal an. Die strafprozessuale \n\nAuszahlungsanordnung ersetzte den Vollstreckungstitel und den eine Befriedi-\n\ngung ermöglichenden Überweisungsbeschluss zur Einziehung nach § 835 \n\nAbs. 1 ZPO. Für den notwendigen Schutz des Drittschuldners vor der Gefahr, \n\ndurch die Befolgung gerichtlicher Anordnungen ungerechtfertigte Nachteile zu \n\nerleiden, und das dagegen abzuwägende Interesse des Verurteilten, wie ein \n\nVollstreckungsschuldner durch rechtswidrige Anordnung des Gerichts keine \n\nVermögenseinbußen hinnehmen zu müssen (vgl. BGHZ 127, 146, 155), ergibt \n\nsich aus den unterschiedlichen Formen der vollstreckungs- und strafgerichtli-\n\nchen Anordnungen kein Unterschied. Es kann auch weder bei der Rechts- oder \n\nForderungspfändung noch bei einer strafprozessualen Rückgabe- oder Rück-\n\nzahlungsanordnung dem Zweck des Gesetzes entsprechen, wenn Drittschuld-\n\nner aus Sorge, von ihrer Verbindlichkeit nicht frei zu werden, die geschuldete \n\nLeistung vermehrt hinterlegen müssten (vgl. BGHZ aaO). \n\n16 \n\n4. Die Beklagte kann sich entsprechend § 408 Abs. 2, § 407 BGB auch \n\ngegenüber der Klägerin darauf berufen, von der behaupteten Abtretung des \n\nFestgeldguthabens keine Kenntnis gehabt und mit seiner Auszahlung an die \n\ngeschädigte Konkursmasse befreiend geleistet zu haben. \n\n17 \n\na) Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht zugunsten der \n\nKlägerin nicht feststellen konnte, ihr sei das Festgeldguthaben ihres Eheman-\n\nnes bei der Beklagten bereits vor dem Zeitpunkt abgetreten worden, als die Be-\n\nschlagnahme gemäß § 111k StPO, § 829 Abs. 3 ZPO durch Zustellung des Be-\n\nschlusses an die Beklagte wirksam wurde. \n\n18 \n\nb) Die Vorschriften der § 408 Abs. 2, § 407 BGB sind für den Schutz des \n\nDrittschuldners gegenüber demjenigen, der durch Abtretung von Seiten des \n\nursprünglichen Gläubigers ein besseres Recht als der Pfändungsgläubiger er-\n\nworben hat, das dem Drittschuldner zur Zeit seiner Leistung unbekannt war, \n\neinschlägig (BGHZ 66, 394, 396). Sie beruhen darauf, dass sich die Wirkung \n\neiner Pfändung, die stets nur das angebliche Recht des Vollstreckungsschuld-\n\nners erfasst, auf seine materielle Berechtigung nicht erstreckt (BGHZ 127, 146, \n\n154 oben). Hat der Vollstreckungsschuldner die Forderung bereits vor der \n\nPfändung an einen Dritten abgetreten, so geht die Pfändung ins Leere, die \n\nÜberweisung gewährt dem Vollstreckungsgläubiger keine Rechte (BGHZ 56, \n\n339 f; 100, 36, 42; 151, 127, 131; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR \n\n23/05, ZIP 2007, 146). Der Drittschuldner wird durch Zahlung an den Vollstre-\n\nckungsgläubiger grundsätzlich nicht frei (BGH, Urt. v. 26. Mai 1987 - IX ZR \n\n201/86, NJW 1988, 495 f). Hier greift zugunsten des Drittschuldners, welcher \n\nvon der Abtretung keine Kenntnis hat, der materielle Leistungsschutz der § 408 \n\nAbs. 2, § 407 BGB ein (vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, \n\nNJW 2002, 755, 757). \n\n19 \n\nc) Die Vorschriften der § 408 Abs. 2, § 407 BGB sind entsprechend an-\n\nzuwenden, wenn das Gericht im Strafprozess gemäß § 73 StGB den Verfall \n\neiner Forderung anordnet, die der Verurteilte aus der Straftat direkt oder mittel-\n\nbar erworben hat, obwohl sie nach zwischenzeitlicher Abtretung einem anderen \n\nzusteht, oder wenn es die Herausgabe einer beweglichen Sache an den Ver-\n\nletzten anordnet, obwohl sie einem Dritten gehört. \n\n20 \n\nWird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, geht das Eigentum an \n\nder Sache oder das verfallene Recht nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB mit \n\nRechtskraft der Entscheidung nur dann auf den Staat über, wenn es dem von \n\nder Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Der Verfall einer Forderung \n\nersetzt die sonst notwendige Pfändung und Überweisung gegenüber dem Ver-\n\nurteilten und dem Drittschuldner (vgl. W. Schmidt, Gewinnabschöpfung im \n\nStraf- und Bußgeldverfahren, 2006, Rn. 479). Wie diese Vollstreckungshand-\n\nlungen bleibt der Verfall wirkungslos, wenn der Verurteilte schon vor der Be-\n\nschlagnahme nach § 111c Abs. 3 StPO seine Forderung an einen Dritten abge-\n\ntreten hatte. Wird nach dieser Vorschrift eine Forderung beschlagnahmt, die \n\nnicht (mehr) dem Betroffenen zusteht, so geht auch die Beschlagnahmepfän-\n\ndung ins Leere (W. Schmidt, aaO Rn. 684). Der im Strafverfahren ohne sein \n\nVerschulden nicht beteiligte Dritte kann sein Recht gemäß § 442 Abs. 1, § 439 \n\nStPO im Nachverfahren geltend machen. \n\n21 \n\nFür den Drittschuldner stellt sich hier wie bei einem möglicherweise wir-\n\nkungslosen Überweisungsbeschluss gemäß § 835 Abs. 1 ZPO die Frage, ob er \n\nohne Gefahr ungerechtfertiger Nachteile an den Staat als Verfallberechtigten \n\nleisten kann, wenn er mit dem besseren Recht eines Dritten rechnen muss. \n\nAuch hier ergibt sich die interessengerechte Lösung aus der gesetzlichen Wer-\n\ntung der § 408 Abs. 2, § 407 BGB: Der Drittschuldner ist geschützt, es sei denn, \n\ndass er bei seiner Leistung von dem besseren Recht des Dritten Kenntnis hatte. \n\n22 \n\nd) Ordnet das Gericht im Strafprozess nach § 111k StPO die Herausga-\n\nbe einer beweglichen Sache an den Verletzten an, so ist gleichfalls Vorausset-\n\nzung, dass Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen. Die vorläufige Besitz-\n\nstandsregelung, die der Strafrichter trifft, hindert den Dritten nicht, sein besse-\n\nres Recht gegen den Anordnungsbesitzer zu verfolgen, an den die beschlag-\n\nnahmte Sache herausgegeben worden ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO \n\n49. Aufl. § 111k Rn. 1; Schäfer, aaO § 111k Rn. 23, jeweils m.w.N.; vgl. auch \n\nKK-StPO/Nack, 5. Aufl. § 111k Rn. 6). \n\n23 \n\nKommt es - wie im Streitfall - im Strafprozess zu der Anordnung, den Be-\n\ntrag einer beschlagnahmten Forderung an den Verletzten auszuzahlen, kann \n\ndies keine weitergehenden Rechtswirkungen gegenüber einem besser berech-\n\ntigten Dritten entfalten als die Herausgabe einer beschlagnahmten beweglichen \n\nSache an den Verletzten oder der angeordnete Verfall. Der Drittschuldner muss \n\ndamit rechnen, dass er trotz gerichtlich bestimmter Empfangszuständigkeit des \n\nVerletzten seine Schuld durch Zahlung an diesen nicht erfüllt. Er bedarf folglich \n\nin gleicher Interessenlage auch hier des Gutglaubensschutzes, den § 408 \n\nAbs. 2, § 407 BGB dem Drittschuldner im Falle eines wirkungslosen gerichtli-\n\nchen Überweisungsbeschlusses vermitteln. \n\n24 \n\n5. Die bei entsprechender Anwendung von § 408 Abs. 2, § 407 BGB für \n\ndie Beklagte schädliche Kenntnis von dem Forderungsrecht der Klägerin auf \n\ndas ausgekehrte Festgeldguthaben ihres verurteilten Ehemannes hat die Be-\n\nklagte trotz der erhaltenen Mitteilungen nicht gehabt. Die Beklagte hat nicht er-\n\nkannt, dass die Forderungsabtretung zwischen den Eheleuten gegenüber dem \n\nnach Anordnung der Strafkammer empfangsberechtigten Verletzten wirksam \n\nwar. \n\n25 \n\nEine Abtretung nach dem Wirksamwerden der Beschlagnahme war ge-\n\nmäß § 111c Abs. 5 StPO, § 136 BGB gegenüber dem verfallberechtigten Staat \n\nrelativ unwirksam (BGH, Urt. v. heutigen Tage - IX ZR 41/05, z.V.b.). Sie war \n\nnach § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO auch gegenüber dem Verwalter der geschä-\n\ndigte Konkursmasse unwirksam, wenn er während der Dauer der Beschlag-\n\nnahme mit Zulassung des Richters gemäß § 111g Abs. 2 StPO in die abgetre-\n\ntene Forderung vollstreckt oder den Arrest vollzogen hätte. Dies ist allerdings, \n\nwie die Beklagte wusste, unterblieben. Die Große Strafkammer hat auch keine \n\nBeschlagnahmeverlängerung gemäß § 111i StPO ausgesprochen, die dem \n\nKonkursverwalter nach Urteilsverkündung gegen den Angeklagten noch solche \n\nSchritte erlaubt hätte. Gleichwohl musste die Beschlagnahme nicht, wie die Re-\n\nvision in Anlehnung an den gesetzeskonformen Regelfall vertritt, mit der \n\nRechtskraft des Strafurteils ohne weiteres entfallen (vgl. dazu etwa Schäfer, \n\naaO § 111e Rn. 19), was bedeutet hätte, dass die Abtretung an die Klägerin der \n\nVerletzten gegenüber wirksam gewesen und dem Staat gegenüber nachträglich \n\nwirksam geworden wäre. Vielmehr konnte mit der verfallähnlichen Anordnung \n\nder Strafkammer die Beschlagnahme entsprechend § 111g Abs. 5 StPO bis zur \n\nAuszahlung des Guthabens an die empfangszuständige Konkursmasse fort-\n\ndauern, die hier an die Stelle des nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB für die Ver-\n\nfallswirkung maßgebenden Zeitpunkts der Rechtskraft zu treten hätte. Diese \n\nBeschlagnahme hätte auch, weil sie mit der getroffenen Auszahlungsanordnung \n\nzugunsten der Verletzten Schutzwirkung für diese entfalten musste, einen For-\n\nderungserwerb der Klägerin vom 2. Februar 2002 gegenüber der Verletzten \n\nunwirksam machen können. Aus Sicht der Beklagten musste für eine solche \n\nRechtslage weiterhin die im Berichtigungsbeschluss der Strafkammer vom \n\n28. November 2002 festgehaltene Zustimmung des Ehemannes der Klägerin zu \n\nder angeordneten Auszahlung sprechen; denn sie deutete auf seine (fortdau-\n\nernde) Verfügungsmacht als Gläubiger, die sich auch aufgrund der Beschlag-\n\nnahmewirkungen ergeben konnte. \n\n26 \n\nDer Senat braucht im gegebenen Zusammenhang nicht abschließend zu \n\nentscheiden, ob die - wie vorstehend ausgeführt - möglichen Rechtswirkungen \n\nvon der anfechtbaren Auszahlungsanordnung der Großen Strafkammer tat-\n\nsächlich ausgegangen sind. Ist die Wirksamkeit einer Forderungsabtretung \n\n- wie hier von der Beklagten - für den Schuldner auch aus Rechtsgründen nicht \n\nzu übersehen, so kann ihm nicht zugemutet werden, zur Klärung dieser Frage \n\nein Rechtsgutachten einzuholen oder sich auf den Weg der Hinterlegung ver-\n\nweisen zu lassen. Er hat bei objektiver Ungewissheit über die Wirksamkeit einer \n\nAbtretung von dieser Verfügung keine genügende Kenntnis im Sinne von \n\n§ 407 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, \n\n981, 985 unter II. 4.). \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 30.09.2003 - 28 O 14667/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 18.03.2004 - 19 U 5296/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/ix-zr-97-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111k","ref_norm":"111k","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111c","ref_norm":"111c","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111g","ref_norm":"111g","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73e","ref_norm":"73e","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 884","ref_norm":"884","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/ix-zr-97-04","retrieved":"2026-07-10 21:40:47.501047+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-24/ix-zr-97-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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