{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"IX ZR 89/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAO § 49b Abs. 5; BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursach- ten Schadens verpflichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 89/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO § 49b Abs. 5; BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 \n\nDer Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht \n\ndarauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem \n\nGegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursach-\n\nten Schadens verpflichtet. \n\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06 - LG Lüneburg \n\n AG Dannenberg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Lüneburg vom 28. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten hatten von der Gemeinde Bergen an der Dumme einen \n\nCampingplatz für 160.000 € gekauft, in den sie weitere 112.000 € investierten. \n\nDer Campingplatz entsprach, wie sich später ergab, nicht den bauplanungs-\n\nrechtlichen Anforderungen. Die Beklagten wurden von der Bauaufsichtsbehörde \n\naufgefordert, einen planungsrechtlich einwandfreien Zustand herzustellen. Des-\n\nhalb beauftragten sie die klagenden Rechtsanwälte, ihre Interessen gegenüber \n\nder Gemeinde wahrzunehmen. In dem Beratungsgespräch vom 15. April 2004 \n\nwurde auch eine eventuelle Rückabwicklung des Kaufvertrages erörtert und \n\nvereinbart, diesen Punkt gegenüber der Gemeinde als Druckmittel ins Ge-\n\nspräch zu bringen. Über die Rechtsanwaltskosten wurde nicht gesprochen. Die \n\nKläger wiesen die Beklagten nicht darauf hin, dass sich die zu erhebenden Ge-\n\nbühren nach dem Gegenstandswert bemessen. \n\n2 \n\nDie Kläger haben für das Tätigwerden gegenüber der Gemeinde auf der \n\nGrundlage eines Gegenstandswertes von 260.000 € und einer 1,3 fachen Ge-\n\nschäftsgebühr insgesamt 3.117,62 € eingeklagt. Die Beklagten sind ihrem An-\n\nerkenntnis entsprechend zur Zahlung eines Teilbetrages von 270,05 € verurteilt \n\nworden. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 4.000 € hat das \n\nAmtsgericht insoweit eine Vergütung von insgesamt 392,66 € zugebilligt und \n\nüber das Teilanerkenntnisurteil hinaus weitere 122,61 € zugesprochen. Mit der \n\nBerufung haben die Kläger zusätzlich eine Beratungsgebühr in der Frage der \n\nKaufvertragsanfechtung nach einem Gegenstandswert von 272.000 € in Höhe \n\nvon 1.510,32 € geltend gemacht. Das Landgericht hat die Vergütung für die Tä-\n\ntigkeit gegenüber der Gemeinde auf 270,05 € bemessen und insoweit den wei-\n\ntergehenden Anspruch abgewiesen. Die in der Berufung zusätzlich geltend ge-\n\nmachte Beratungsgebühr hat es zuerkannt. Dagegen richtet sich die zugelas-\n\nsene Revision der Beklagten. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist zulässig, aber unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, es habe keine Auswirkungen, dass die Klä-\n\nger vor Beginn der Beratung über die Anfechtung des Kaufvertrages nicht dar-\n\nauf hingewiesen hätten, dass damit höhere Kosten anfielen. Die Kenntnis der \n\nPartei, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts etwas koste, sei regelmäßig vor-\n\nauszusetzen. Der unterlassene Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO betreffe nur \n\ndie Angabe, dass die Gebühren streitwertabhängig berechnet werden. Es ob-\n\nliege aber der Partei, den Anwalt entsprechend zu befragen, wenn es ihr auf die \n\ngenaue Kostenhöhe ankomme. Eine Hinweispflicht auf ein erhöhtes Kostenrisi-\n\nko bestehe nicht, wenn der Mandant selbst erkennen könne, dass die weitere \n\nBeratung einen anderen Gegenstand betreffe, der wesentlich gravierendere \n\nwirtschaftliche Interessen betreffe als die vorherige Beratung. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Klägern Vergütungsansprüche aus drei \n\nverschiedenen Angelegenheiten zuerkannt. Es hat die Revision jedoch nur be-\n\nschränkt auf die Beratungsgebühr in der Frage der Kaufvertragsanfechtung zu-\n\ngelassen. Nur insoweit ist Revision eingelegt worden. Diese Beschränkung ist \n\nwirksam. Die übrigen Vergütungsansprüche sind deshalb nicht Gegenstand der \n\nrevisionsrechtlichen Überprüfung. \n\n7 \n\n2. Der Vergütungsanspruch der Kläger für die Beratung ist gemäß § 8 \n\nRVG fällig. Die Kläger haben den Beklagten die gemäß § 10 RVG erforderliche, \n\nunterzeichnete Berechnung ihrer Vergütung mitgeteilt. Entgegen der von der \n\nRevision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht \n\nscheitert die Klage hinsichtlich der Beratungsgebühr nicht an der fehlenden Be-\n\nrechnung nach § 10 RVG. Die Berufungsbegründung der Kläger, mit der sie \n\ndiese Beratungsgebühr geltend machten, entsprach zwar nicht § 10 RVG. Dies \n\nist jedoch unschädlich. Die Kläger haben ihre gesamte Tätigkeit für die Beklag-\n\nten gemäß § 10 RVG mit 3.943,03 € in Rechnung gestellt. Diese Berechnung \n\nwar zwar unrichtig. Dies berührt indessen die Wirksamkeit der Mitteilung nicht. \n\nZugesprochen werden können allerdings nur die wirklich entstandenen Gebüh-\n\nren und Auslagen, soweit sie über die abgerechnete Vergütung nicht hinausge-\n\nhen (Mayer in Mayer/Kroiß, RVG 2. Aufl. § 10 Rn. 34; Madert in Ge-\n\nrold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 17. Aufl. § 10 Rn. 13; Schnei-\n\nder in Schneider/Wolf, RVG 3. Aufl. § 10 Rn. 96; einschränkend Römermann in \n\nHartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. § 10 Rn. 40). \n\n3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kläger nicht \n\nverpflichtet waren, die Beklagten vorab auf die Höhe der anfallenden Gebühren \n\nhinzuweisen. \n\nAuf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden An-\n\nwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, \n\nweil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten \n\ndarf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind. Nur auf Ver-\n\nlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des \n\nEntgelts mitzuteilen (BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW \n\n1998, 136, 137; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487). Die Be-\n\nklagten haben nicht behauptet, nach der Höhe der Gebühren gefragt zu haben. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nAllerdings kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles nach \n\nTreu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage \n\ndes Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu \n\nbelehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren \n\ndas von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht. Dabei sind bei der erfor-\n\nderlichen Gesamtwürdigung neben der Schwierigkeit und dem Umfang der an-\n\nwaltlichen Aufgabe und dem Gegenstandswert auch die Bedeutung der Ange-\n\nlegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und seine \n\nErfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten zu berücksichtigen. Letztlich hängt \n\ndie anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraus-\n\nsichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der \n\nRechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklä-\n\nrungsbedürfnis des Mandanten erkennen konnte und musste (BGH, Urt. v. \n\n2. Juli 1998 aaO m.w.N.; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch \n\nder Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 814 ff). \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Kläger, die Beklagten \n\nvor Erörterung der Möglichkeiten der Anfechtung des Grundstückskaufvertrages \n\nauf die damit verbundenen höheren Kosten hinzuweisen, verneint. Dies beruht \n\nauf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles, die von der Revision nicht \n\nbeanstandet wird und revisionsrechtlich unbedenklich ist. \n\n12 \n\n4. Die Kläger sind aber vor Beginn der Beratungen ihrer Hinweispflicht \n\nnach § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen. Der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, diese Gesetzesverletzung sei unerheblich, kann nicht gefolgt \n\nwerden. Der Anwalt haftet dem Mandanten bei einer Verletzung dieser Pflicht \n\nnach den Grundsätzen zum Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 \n\nBGB). \n\n13 \n\nIn der Literatur ist allerdings streitig, welche Folgen ein Verstoß gegen \n\n§ 49b Abs. 5 BRAO hat. Eine Mindermeinung hält den Hinweis nur für eine \n\nPflicht des Anwalts, die lediglich berufsaufsichtliche Verfahren der zuständigen \n\nRechtsanwaltskammer auslösen kann (Völtz BRAK-Mitt. 2004, 103, 104). Nach \n\nherrschender Meinung kann dagegen der Verstoß auch einen zivilrechtlichen \n\nSchadensersatzanspruch des Mandanten begründen (Hansens ZAP 2005 \n\n \n \n \n \n \n \n\n14 \n\n15 \n\nFach 24 S. 885, 888; derselbe auch in RVGreport 2004, 182, 183; 2004, 443, \n\n448; Rick AnwBl. 2006, 648, 650 f; Hartmann NJW 2004, 2884; Madert in Ge-\n\nrold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, aaO § 4 Rn. 98 ff; Bischof in Bi-\n\nschof/Jungbauer/Brauer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG 2. Aufl. § 1 Rn. 48; Rick/ \n\nN. Schneider in Schneider/Wolf, aaO 3. Aufl. § 2 Rn. 72 ff; Zugehör in Zugehör/ \n\nFischer/Sieg/Schlee, aaO 2. Aufl. Rn. 805, 814, 819; stark einschränkend Har-\n\ntung MDR 2004, 1092, 1093). \n\nDie herrschende Meinung ist zutreffend: \n\na) Nach § 49b Abs. 5 BRAO, der mit Wirkung vom 1. Juli 2004 durch das \n\nKostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) einge-\n\nfügt worden ist, muss der Anwalt, wenn sich seine Gebühren nach dem Ge-\n\ngenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), seinen Mandanten vor Übernahme \n\ndes Auftrags hierauf hinweisen. Grund für diese Neuregelung war der Umstand, \n\ndass es in der Vergangenheit immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt hatte, \n\nwenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung \n\n\"überrascht\" wurden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem \n\nentsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebüh-\n\nrenberechnung nicht abschätzen kann, den Rechtsanwalt hierzu näher befragt \n\n(BT-Drucks. 15/1971 S. 232 zu Art. 4 Abs. 18). Nach der Gesetzesregelung \n\nselbst ist der Anwalt nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfrage Angaben zur \n\nHöhe der Gebühr oder des Gegenstandswertes zu machen (Hansens ZAP aaO \n\nS. 885; Rick aaO S. 648; Madert aaO § 4 Rn. 96; Rick/N. Schneider aaO § 2 \n\nRn. 48). \n\n16 \n\nb) Durch einen Verstoß gegen diese vorvertragliche Pflicht des Anwalts \n\nentfällt nicht der Vergütungsanspruch für seine anwaltliche Tätigkeit. § 49b \n\nAbs. 5 BRAO enthält kein gesetzliches Verbot, Anwaltsverträge ohne einen sol-\n\nchen Hinweis abzuschließen. § 134 BGB findet deshalb keine Anwendung \n\n(Hansens ZAP aaO S. 888; Rick aaO S. 650; Bischof aaO § 1 Rn. 47; Rick/ \n\nN. Schneider aaO § 2 Rn. 69). \n\n17 \n\nc) Ein Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO kann aber einen Anspruch \n\ngemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB begründen. Nach § 49b Abs. 5 BRAO \n\nist der Hinweis vor Übernahme des Auftrags zu erteilen, also vor Abschluss des \n\nAnwaltsvertrages, aber nach Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder nach \n\ndem Beginn der Anbahnung eines Vertrages gemäß § 311 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 \n\nBGB. Damit ist ein Schuldverhältnis im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB entstan-\n\nden. \n\n18 \n\nDie vorvertragliche Pflicht, den zukünftigen Mandanten gemäß § 49b \n\nAbs. 5 BRAO zu belehren, dient ausweislich der Entwurfsbegründung (vgl. BT-\n\nDrucks. 15/1971 aaO) in erster Linie dem Schutz des Mandanten. Eine schuld-\n\nhafte Verletzung dieser Pflicht führt deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB zur \n\nSchadensersatzpflicht des Rechtsanwalts \n\n(Rick aaO S. 650 f; Rick/ \n\nN. Schneider aaO Rn. 72 ff; Hansens ZAP aaO S. 888). \n\n19 \n\nDer Umstand, dass es sich bei der Hinweispflicht rechtssystematisch um \n\nein Gebot handelt, das die allgemeinen Berufspflichten des Anwalts nach § 43 \n\nSatz 1 BRAO konkretisiert (vgl. BT-Drucks. 15/1971 aaO), schließt die Scha-\n\ndensersatzpflicht nicht aus. Auch die Verletzung von Berufspflichten begründet \n\nSchadensersatzansprüche des Mandanten, wenn sie seinem Schutz dienen. So \n\nzählen etwa die Grundpflichten nach § 43a BRAO zu den Berufspflichten des \n\nRechtsanwalts. Dass ihre Verletzung zu Schadensersatzansprüchen des Man-\n\ndanten führen kann, etwa wenn der Rechtsanwalt entgegen § 43a Abs. 5 BRAO \n\nFremdgelder des Mandanten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt, ist \n\nnicht zweifelhaft. Auch ein Verstoß gegen die in § 12a ArbGG vorgesehene \n\nPflicht, auf einen fehlenden Erstattungsanspruch hinzuweisen, kann zu einem \n\nSchadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt gemäß § 280 Abs. 1, § 311 \n\nAbs. 2 BGB führen (Madert aaO Rn. 98; Hansens RVGreport aaO S. 448; Ger-\n\nmelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG 5. Aufl. § 12a \n\nRn. 32; Vollstädt in Schwab/Weth, ArbGG § 12a Rn. 36; Helml in Hauck/Helml, \n\nArbGG 2. Aufl. § 12a Rn. 3; Krönig in Düwell/Lipke, ArbGG 2. Aufl. § 12a \n\nRn. 8). Dasselbe muss für den Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO gelten \n\n(Rick/N. Schneider aaO Rn. 72; Hansens RVGreport 2004, 443, 448; Madert \n\naaO Rn. 98; Rick aaO S. 650). Denn Zweck dieser Pflicht ist es, dem Mandan-\n\nten vor Auftragserteilung Gelegenheit zu geben, sich über hierfür anfallende \n\nKosten zu informieren (vgl. BT-Drucks. 15/1971 aaO) und nach seinem Interes-\n\nse den Auftrag zu beschränken, von ihm abzusehen oder eine Gebührenver-\n\neinbarung anzustreben. \n\n20 \n\n5. Die Revision hat gleichwohl keinen Erfolg. Die Beklagten haben nicht \n\nausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihnen aus dem Verstoß \n\ngegen § 49b Abs. 5 BRAO ein Schaden entstanden ist. \n\n21 \n\nSie haben lediglich vorgetragen, sie hätten bei einem Hinweis der Kläger, \n\ndass diese hinsichtlich der möglichen Anfechtung des Kaufvertrages die Bera-\n\ntung mit einem Gegenstandswert von 220.000 € abzurechnen gedächten, um-\n\ngehend klargestellt, dass sie keine Beratung über diesen Gegenstand wünsch-\n\nten. Ein derartiger Hinweis war jedoch nicht geschuldet. Er hätte sich vielmehr \n\ndarauf beschränken können, dass die Gebühren nach dem Gegen-standswert \n\nabgerechnet werden. Die Beklagten hätten deshalb vorzutragen und gegebe-\n\nnenfalls unter Beweis zu stellen gehabt, wie sie auf eine solche allgemeine In-\n\nformation reagiert hätten. Dies ist nicht geschehen. Eines Hinweises des Ge-\n\nrichts, dass nicht ausreichend vorgetragen ist, bedurfte es nicht. Die Kläger hat-\n\nten dieses Erfordernis wiederholt ausdrücklich angesprochen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dannenberg (Elbe), Entscheidung vom 31.05.2005 - 31 C 64/05 - \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 28.03.2006 - 9 S 61/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/ix-zr-89-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":10},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/ix-zr-89-06","retrieved":"2026-07-10 21:40:56.761153+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-24/ix-zr-89-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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