{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"IX ZR 8/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 80 Abs. 1; EStG § 26 Abs. 2; AO § 34 Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwal- ter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt. InsO § 38; BGB § 397 Abs. 1 Haben Ehegatten eine von der gesetzlichen Regel abweichende interne Aufteilung ihrer Einkommensteuerschulden aus Zusammenveranlagung vereinbart, so sind Ausgleichsansprüche aus einer derartigen Vereinbarung nur Insolvenzforderung. In- solvenzbeständig kann dagegen ein vorweggenommener Erlass des familienrechtli- chen Ausgleichsanspruchs bei Zusammenveranlagung sein, dessen Feststellung jedoch strengen Anforderungen unterliegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 8/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsO § 80 Abs. 1; EStG § 26 Abs. 2; AO § 34 \n\nDas Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur \nEinkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwal-\nter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt. \n\nInsO § 38; BGB § 397 Abs. 1 \n\nHaben Ehegatten eine von der gesetzlichen Regel abweichende interne Aufteilung \nihrer Einkommensteuerschulden aus Zusammenveranlagung vereinbart, so sind \nAusgleichsansprüche aus einer derartigen Vereinbarung nur Insolvenzforderung. In-\nsolvenzbeständig kann dagegen ein vorweggenommener Erlass des familienrechtli-\nchen Ausgleichsanspruchs bei Zusammenveranlagung sein, dessen Feststellung \njedoch strengen Anforderungen unterliegt. \n\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06 - LG Dortmund \nAG Dortmund \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 12. April 2007 ge-\n\nschlossene \n\nschriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Dortmund vom 20. Dezember 2005 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nÜber das Vermögen der Klägerin wurde im Januar 2000 das Insolvenz-\n\nverfahren eröffnet. Am 17. Dezember 2001 kündigte ihr das Insolvenzgericht \n\ndie Restschuldbefreiung an. Im Juli 2003 wurde auch über das Vermögen ihres \n\nEhemannes (i.F.: Schuldner), mit dem die Klägerin seit 1983 verheiratet ist, das \n\n(vereinfachte) Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Treuhänderin \n\nbestellt. In der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2002 \n\nbeantragten die Klägerin und der Schuldner die Zusammenveranlagung. Im \n\nSeptember 2003 erging ein entsprechender Steuerbescheid, wonach die Ehe-\n\nleute eine Nachzahlung von 230,86 € zu leisten hatten. Gegen diesen Bescheid \n\nlegte die Beklagte Einspruch ein und beantragte die getrennte Veranlagung. \n\n2 \n\nDas Finanzamt änderte im Einspruchsverfahren den Steuerbescheid und \n\nführte die getrennte Veranlagung durch. Danach hatte die Klägerin 3.467,87 € \n\nEinkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nachzuzahlen, wäh-\n\nrend zur Insolvenzmasse des Schuldners 1.056,48 € zu erstatten waren. Hier-\n\ngegen erhob nunmehr die Klägerin Einspruch und stellte Antrag auf Aussetzung \n\nder Vollziehung, dem das Finanzamt nachkam. Die Klägerin war bereit, die \n\nNachzahlung von 230,86 € zu erbringen, weigerte sich jedoch, zur Rücknahme \n\ndes Einspruchs den weiteren steuerlichen Nachteil der Insolvenzmasse von \n\n1.056,48 € auszugleichen. \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten, gegenüber dem zuständigen \n\nFinanzamt der Zusammenveranlagung für das Jahr 2002 zuzustimmen. Das \n\nAmtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht, dessen Entscheidung \n\nin ZVI 2006, 255 veröffentlicht ist, hat die Berufung der Klägerin zurückgewie-\n\nsen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Be-\n\nklagte kein Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung gegenüber \n\ndem Finanzamt zu. Das Wahlrecht des § 26 EStG sei kein persönliches und \n\nausschließlich im ehelichen Verhältnis begründetes Recht, sondern ein vermö-\n\ngensrechtliches Verwaltungsrecht, welches mit der Verfahrenseröffnung auf \n\nden Insolvenzverwalter übergehe. Das Wahlrecht werde im Streitfall auch nicht \n\ndurch die bürgerlich-rechtliche Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft \n\noder den besonderen grundgesetzlichen Schutz der Ehe eingeschränkt. Die \n\nWahl der getrennten Veranlagung durch die Beklagte sei sachlich gerechtfertigt. \n\nDabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte der Klägerin die Möglich-\n\nkeit eingeräumt habe, der Insolvenzmasse die steuerlichen Nachteile im Innen-\n\nverhältnis unter Beibehaltung der gemeinsamen Veranlagung auszugleichen. \n\nOhne Auswirkung auf das Wahlrecht der Beklagten bleibe, ob sich die in der \n\nWohlverhaltensperiode befindliche Klägerin durch dessen Ausübung erneut \n\nverschulden müsse. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Die Klage ist mit dem gestellten Sachantrag zulässig; ihr fehlt insbe-\n\nsondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte kann ihren beschiede-\n\nnen Einspruch gegen die Zusammenveranlagung der Klägerin und des Schuld-\n\nners nach § 362 Abs. 1 AO nicht mehr zurücknehmen, obwohl der Einspruchs-\n\nbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. BFHE 181, 100, 102; \n\nTipke/Kruse, AO § 362 Stand März 2003 Rn. 12). Die mit der Klage erstrebte \n\nZustimmungserklärung der Beklagten zur Zusammenveranlagung der Klägerin \n\nund des Schuldners für den Zeitraum 2002 wäre aber auch im noch anhängigen \n\nEinspruchsverfahren der Klägerin beachtlich. Denn von der Beklagten wird das \n\nWahlrecht des Schuldners zur Zusammenveranlagung gemäß § 25 Abs. 3 \n\nSatz 2, § 26 Abs. 2, § 26b EStG nach § 80 Abs. 1 InsO und § 34 Abs. 1 und 3 \n\nAO ausgeübt. Eine spätere Änderung der nach § 26 Abs. 2 EStG getroffenen \n\nWahl ist bis zur bestandskräftigen Veranlagung grundsätzlich zulässig (vgl. \n\nBFH, BStBl. II 2002, 408, 409 m.w.N.). \n\n8 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das Wahlrecht des \n\n§ 26 Abs. 2 EStG kein höchstpersönliches Recht, sondern ein Verwaltungs-\n\nrecht, welches beim Tode eines Ehegatten auf dessen Erben übergeht (vgl. \n\nBFHE 77, 754, 755 f; 81, 236, 239). Maßgeblich hierfür sind die erheblichen \n\nvermögensrechtlichen Auswirkungen des Antragsrechts für den Erben, der im \n\nFalle der Zusammenveranlagung als Gesamtrechtsnachfolger für die Steuer-\n\nschulden nach § 45 AO haftet. Der Senat schließt sich der Auffassung des \n\nBundesfinanzhofs auch für den Fall der Insolvenz eines Ehegatten an. Der Ein-\n\nordnung des Veranlagungswahlrechts als höchstpersönliches Recht steht ent-\n\ngegen, dass es zwar an die bestehende Ehe anknüpft, sich aber nur vermö-\n\ngensrechtlich auf diese auswirkt. Mit der Annahme und Ausschlagung einer \n\nErbschaft oder eines Vermächtnisses, die nach § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO wegen \n\nihrer höchstpersönlichen Natur ausschließlich dem Schuldner zusteht, ist es \n\nnicht vergleichbar. Ebensowenig gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz, \n\nwonach es sich bei der Zusammenveranlagung um eine am Schutzgebot des \n\nArt. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare \n\n(Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung handelt (vgl. BVerf-\n\nGE 61, 319, 345 ff; BFH/NV 2002, 1137, 1138; 2005, 46 f), das Veranlagungs-\n\nwahlrecht als höchstpersönlich anzusehen. \n\n9 \n\nDer Insolvenzverwalter hat nach § 34 Abs. 1 und 3 AO die steuerlichen \n\nPflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Die Ver-\n\nwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst nach § 80 Abs. 1 InsO das \n\nzur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) gehörende Vermögen. Die vom Bundesfi-\n\nnanzhof angenommene Unübertragbarkeit des Wahlrechts (vgl. BFHE 191, \n\n311, 317; BFH/NV 1996, 453, 454) steht der Ausübung durch den Insolvenz-\n\nverwalter nicht entgegen (ebenso Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz \n\n6. Aufl. S. 97 f Fn. 46; a.A. Weiss FR 1992, 255, 261; Kirchhof/Seiler, EStG \n\n5. Aufl. § 26 Rn. 80). Zwar gehören unpfändbare Gegenstände des Schuldner-\n\nvermögens nicht zur Insolvenzmasse und fallen deshalb nicht unter die Verwal-\n\ntungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Das Veranlagungs-\n\nwahlrecht selbst ist jedoch kein Vermögensgegenstand, sondern ein Verwal-\n\ntungsrecht, welches lediglich vermögensrechtlichen Bezug aufweist. Der vom \n\nVeranlagungsergebnis abhängige Lohn- oder Einkommensteuererstattungsan-\n\nspruch ist nach § 46 Abs. 1 AO pfändbar (BFHE 187, 1; BGHZ 157, 195) und \n\ngehört zur Insolvenzmasse seines Gläubigers. Das gilt auch, soweit der Erstat-\n\ntungsanspruch Veranlagungszeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nbetrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539, \n\n540). Die Treuhänderin kann daher über den Erstattungsanspruch der Masse \n\nnach § 80 Abs. 1 InsO durch die von der Klägerin erstrebte Zustimmungserklä-\n\nrung wirksam verfügen. \n\n10 \n\n2. Zur Begründung der Klage kommt allein der eherechtliche Anspruch \n\ngegen den Insolvenzschuldner in Betracht, an der einkommensteuerrechtlichen \n\nZusammenveranlagung der Eheleute mitzuwirken (§ 1353 BGB). Ein gegen die \n\nBeklagte durchsetzbares Recht ist insoweit jedoch nicht begründet worden. \n\n11 \n\na) Ein Ehegatte braucht der einkommensteuerrechtlichen Zusammen-\n\nveranlagung ohnehin nur Zug um Zug gegen eine bindende Zusage des ande-\n\nren Teils zuzustimmen, seine gegenüber einer Getrenntveranlagung entstehen-\n\nden steuerlichen Nachteile auszugleichen (BGHZ 155, 249, 253; BGH, Urt. v. \n\n23. März 1983 - IVb ZR 369/81, NJW 1983, 1545, 1546; v. 3. November 2004 \n\n- XII ZR 128/02, NJW-RR 2005, 225 f). Dazu war trotz Aufforderung der Beklag-\n\nten die Klägerin nicht bereit. Nach ihrer Vermögenslage wäre überdies von ihr \n\nauf Verlangen Sicherheit für den Zug um Zug gegen die Zustimmungserklärung \n\ngeschuldeten Nachteilsausgleich zu leisten gewesen. \n\n12 \n\nb) Eheleute können allerdings eine von der gesetzlichen Regel abwei-\n\nchende interne Aufteilung ihrer Einkommensteuerschulden vereinbaren. Ist da-\n\nnach bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer der gegenüber der \n\nGetrenntveranlagung für einen von ihnen entstehende Nachteil nicht auszuglei-\n\nchen, kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch nicht von einer \n\nvereinbarungswidrigen Zusage abhängig gemacht werden. Eine solche Verein-\n\nbarung abweichender Aufteilung der Einkommensteuerlast kann bereits durch \n\nkonkludentes Handeln zustande kommen (vgl. BGH, Urt. 20. März 2002 \n\n- XII ZR 176/00, NJW 2002, 1570 f; v. 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00, NJW \n\n2002, 2319, 2320 f). Das macht die Klägerin jedoch erstmals mit ihrer Revision \n\ngeltend. Dieser neue Sachvortrag ist für das Revisionsverfahren nicht zu be-\n\nrücksichtigen. Dem in den Tatsacheninstanzen allein vorgetragenen Umstand \n\neiner seit mehreren Jahren durchgeführten Zusammenveranlagung lässt sich \n\nüber die interne Aufteilung der Steuerschuld zwischen der Klägerin und ihrem \n\nEhemann nichts entnehmen. Ausgleichsansprüche aus derartigen Vereinbarun-\n\ngen wären ohnehin in der Insolvenz eines Ehegatten gegen diesen nicht durch-\n\nzusetzen. Insolvenzbeständig wäre, sofern nicht angefochten, allenfalls ein \n\nvorweggenommener Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) des familienrechtlichen Aus-\n\ngleichsanspruchs, wobei an die Feststellung des Erlasses strenge Anforderun-\n\ngen zu stellen sind (BGH, Urt. v. 10. März 2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, \n\n2325; v. 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511, 1512). \n\n13 \n\nc) Ob hier ein Rechtsbindungswille für die Zukunft zwischen den Eheleu-\n\nten bei unterbliebenem Nachteilsausgleich schon aus dem Grunde ausscheiden \n\nmuss, weil in den Veranlagungszeiträumen 2000 und 2001 die Klägerin ihrer-\n\nseits das Verbraucherinsolvenzverfahren mit Ankündigung der Restschuldbe-\n\nfreiung durchlaufen hat, bedarf deshalb keiner Prüfung. Ebenfalls ist nicht zu \n\nentscheiden, ob die Rechtsverteidigung der Beklagten für einen Insolvenzver-\n\nwalter als Anfechtung einer gesetzesabweichenden Aufteilungsvereinbarung \n\ngemäß § 134 InsO zu werten wäre. Die Beklagte war als Treuhänderin nach \n\n§ 313 Abs. 2 InsO ohnedies nicht zur Anfechtung berechtigt und hat sich hierauf \n\nauch nicht berufen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dortmund, Entscheidung vom 24.09.2004 - 116 C 2575/04 - \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 20.12.2005 - 1 S 320/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/ix-zr-8-06","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26b","ref_norm":"26b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/ix-zr-8-06","retrieved":"2026-07-10 21:38:06.459376+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-24/ix-zr-8-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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