{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"I ZR 42/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Staatsgeschenk UrhG §§ 13, 17 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 a) Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch übergeben wird. b) Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche Nutzungshandlung stattfindet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigentümers auf Segmen- ten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer Weise hinge- wiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung nach § 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt hat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 42/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nStaatsgeschenk \n\nUrhG §§ 13, 17 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG \nist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original \noder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch \nübergeben wird. \n\nb) Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche \nNutzungshandlung stattfindet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der \nbildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigentümers auf Segmen-\nten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer Weise hinge-\nwiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung \nnach § 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt \nhat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung). \n\nBGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 - Kammergericht \n\nLG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. März 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 12. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger, ein bildender Künstler, bemalte im Jahre 1995 drei zusam-\n\nmenhängende Elemente der Berliner Mauer am Leipziger Platz in Berlin-Mitte. \n\nSein Werk betitelte er mit \"Ost-West-Dialog\". Eine Signierung nahm er nicht vor. \n\nDas Grundstück, mit dem die Mauerstücke fest verbunden waren, stand im Ei-\n\ngentum des Landes Berlin; dieses hatte der Bemalung nicht zugestimmt. \n\n2 \n\nAm 12. Juli 2001 fand auf dem Leipziger Platz ein Festakt statt, in des-\n\nsen Verlauf das Land Berlin die vom Kläger bemalten Mauersegmente dem \n\nDeutschen Bundestag schenkte. Dessen Präsident schenkte die Mauerelemen-\n\nte der UNO, deren Generalsekretär Annan bei dem Festakt anwesend war. Der \n\njeweilige Übergabeakt erfolgte an diesem Tag nur symbolisch. Die Mauerele-\n\nmente blieben zunächst an Ort und Stelle. Übergeben wurden sie der UNO am \n\n4. April 2002 in New York im Park der Vereinten Nationen. An den Mauerseg-\n\nmenten ist eine 55 cm x 55 cm große Tafel montiert, die über die Geschichte \n\nder Berliner Mauer unterrichtet und mit der Angabe schließt: \"This graffito was \n\ncreated after the fall of the Wall. Artist: K. \". \n\n3 \n\nDer Kläger hat die Beklagte, die Bundesrepublik Deutschland, auf Scha-\n\ndensersatz wegen Verletzung seines urheberrechtlichen Verbreitungsrechts \n\nund seines Rechts auf Urheberbenennung in Anspruch genommen. Er hat gel-\n\ntend gemacht, die Beklagte habe die Mauerelemente ohne seine Zustimmung \n\nim Wege der Veräußerung erstmals in den Verkehr gebracht. Sein Recht auf \n\nUrheberbenennung sei sowohl bei dem Festakt am 12. Juli 2001 als auch bei \n\nder Übergabe am 4. April 2002 in New York verletzt worden. Auf der Tafel, die \n\nan den Mauerelementen angebracht worden sei, werde nicht ausreichend auf \n\nihn als Künstler hingewiesen. \n\n4 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn einen in der Höhe in das Er-\n\nmessen des Gerichts gestellten Geldbetrag, mindestens jedoch \n\n170.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \n\nBasiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31. Mai \n\n2002 zu zahlen. \n\n5 \n\nDie Beklagte hat vorgetragen, es habe sich bei dem Mauerbild um auf-\n\ngedrängte Kunst gehandelt. Jedenfalls habe der Kläger der Verbreitung durch \n\nsein Verhalten zugestimmt. Mit einem Mitarbeiter der Verwaltung des Deut-\n\n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nschen Bundestags habe der Kläger den Text der an den Mauerelementen an-\n\ngebrachten Tafel erörtert und keine weitergehenden Wünsche zu seiner Be-\n\nnennung geäußert. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen \n\nKlageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nspruch verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nEin Anspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 17 UrhG wegen Ein-\n\ngriffs in das Verbreitungsrecht des Klägers als Urheber sei nicht gegeben. Die \n\nBemalung der Mauersegmente durch den Kläger weise zwar Werkqualität i.S. \n\nvon § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG auf. Das sich aus § 17 Abs. 1 UrhG ergebende \n\nVerbreitungsrecht des Klägers sei aber bereits durch das Anbringen des Wer-\n\nkes auf den Mauerstücken untergegangen. Vorliegend sei im Jahre 1995 ein \n\nTeilstück der inneren Mauer bemalt worden, von der damals bekannt gewesen \n\nsei, dass sie Bauplanungen im Wege gestanden habe. Ferner sei bekannt ge-\n\nwesen, dass bemalte und unbemalte Mauerstücke in segmentierter Form ver-\n\nkehrsfähig gewesen seien. Bei dem Bild des Klägers auf den Mauersegmenten \n\nhabe es sich danach um aufgedrängte Kunst gehandelt. Ein solcher Gegen-\n\nstand, der auch ohne das mit ihm untrennbar verbundene aufgedrängte Kunst-\n\nwerk gut verwertbar sei, dürfe grundsätzlich weiterveräußert werden, da der \n\nEigentümer sonst in unerträglicher Weise in seinem grundrechtlich geschützten \n\nRecht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, beschränkt würde. Der Um-\n\nstand, dass die Veräußerbarkeit durch die Bemalung gefördert worden sei, \n\nzwinge nicht dazu, den Beteiligungsgrundsatz zugunsten des Urhebers anzu-\n\nwenden. Das Verbreitungsrecht des Klägers sei am 4. April 2002 erschöpft ge-\n\nwesen. \n\n11 \n\nEin Anspruch des Klägers aus § 97 Abs. 1 UrhG sei auch deshalb aus-\n\ngeschlossen, weil er vor und nach dem 4. April 2002 deutlich zum Ausdruck \n\ngebracht habe, dass er mit der Verfahrensweise der Beklagten einverstanden \n\ngewesen sei und dieser damit konkludent zugestimmt habe. \n\n12 \n\nEin Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V. mit § 13 UrhG bestehe ebenfalls \n\nnicht. Dass der Kläger bei der Präsentation am 12. Juli 2001 nicht genannt wor-\n\nden sei, verletze seine Urheberrechte nicht. Er habe sein Werk nicht signiert \n\nund nicht zu erkennen gegeben, dass er bei der Präsentation an diesem Tag \n\ngenannt werden wollte. Der Kläger habe sein Recht zu bestimmen, wie er auf \n\nden in New York aufgestellten Mauerelementen benannt werde, nicht ausgeübt; \n\ner habe nur zu erkennen gegeben, dass ihm die Angaben auf der angebrachten \n\nTafel nicht genügten. \n\n13 \n\n14 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im \n\nStreitfall eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Die \n\nunter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO auch in der Revisionsinstanz von Amts \n\nwegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt entwe-\n\nder aus Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Ra-\n\ntes vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-\n\nkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen \n\n(Brüssel-I-VO oder EuGVVO) oder aus § 18 ZPO. Die Beklagte, die im vorlie-\n\ngenden Rechtsstreit durch den Deutschen Bundestag vertreten wird, hat ihren \n\nSitz i.S. von Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO in Berlin. Dort ist auch der Sitz der Be-\n\nhörde, die die Beklagte i.S. von § 18 ZPO vertritt. \n\n15 \n\n2. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Klägers \n\nnach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen Verletzung seines Rechts auf Urheberbe-\n\nnennung (§ 13 UrhG) und seines Verbreitungsrechts (§ 17 UrhG) im Ergebnis \n\nzu Recht verneint. \n\n16 \n\n17 \n\na) Gegenstand des Rechtsstreits sind nur behauptete Verletzungen ur-\n\nheberrechtlicher Nutzungsrechte, die dem Kläger im Inland zustehen. \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der \n\nStreitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem \n\nsich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und \n\nden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehr-\n\nte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 166, 253, 259 - Markenparfümverkäufe, \n\nm.w.N.). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der \n\nKlage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festge-\n\nlegt (BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP \n\n2001, 804 - Telefonkarte). \n\n18 \n\nDem Urheber steht an seinem Werk - auch aus der Sicht der zu seinem \n\nSchutz geschlossenen internationalen Abkommen - kein einheitliches Schutz-\n\nrecht zu, sondern ein Bündel nationaler Schutzrechte (BGHZ 152, 317, 322 \n\n- Sender Felsberg). Deshalb wäre es Sache des Klägers gewesen, in den Tat-\n\nsacheninstanzen klarzustellen, dass er das Schadensersatzbegehren auch auf \n\nim Ausland bestehende urheberrechtliche Nutzungsrechte stützt (BGH, Urt. v. \n\n8.7.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur). \n\nDas ist nicht geschehen. \n\n19 \n\nbb) Der Kläger hat in der Klage zwar auch Vorgänge vorgetragen, die \n\nsich nicht in Deutschland, sondern in New York ereignet haben. Daraus folgt \n\naber nicht, dass er auch im Ausland bestehende Schutzrechte zum Gegenstand \n\ndes Rechtsstreits gemacht hat. Sein Schadensersatzbegehren hat der Kläger \n\nvielmehr ausschließlich aus der Verletzung des im Inland bestehenden Urhe-\n\nberrechts hergeleitet. Auch die Vorinstanzen haben nur über die Frage der Ver-\n\nletzung von Rechten aus deutschem Urheberrecht entschieden, ohne dass der \n\nKläger dies beanstandet hätte. \n\n20 \n\n21 \n\nb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass \n\nsich die Ansprüche des Klägers nach deutschem Urheberrecht richten. \n\naa) Die Frage, welches nationale Urheberrecht anzuwenden ist, beurteilt \n\nsich nach dem deutschen internationalen Privatrecht. Dessen richtige Anwen-\n\ndung ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 136, 380, \n\n386 - Spielbankaffaire). Eine Rechtswahl des Verletzten oder eine Vereinba-\n\nrung über das anzuwendende Recht ist, anders als es das Berufungsgericht \n\nangenommen hat, nicht zulässig. Die Rechtsordnung, welche die Schutzwir-\n\nkung des Immaterialgüterrechts bestimmt, ist der Disposition der Parteien ent-\n\nzogen (BGHZ 118, 394, 397 f. - ALF; 136, 380, 386 - Spielbankaffaire). Daran \n\nhat sich durch die Neufassung der Kollisionsnorm des Art. 42 EGBGB durch \n\ndas Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldver-\n\nhältnisse und für Sachen vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026) nichts geändert \n\n(Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 134; \n\nDreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor §§ 120 ff. Rdn. 28; Kotthoff \n\nin HK-UrhR § 120 ff. Rdn. 7; Möhring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz, \n\n2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 19; Sack, WRP 2000, 269, 284; Staudinger/ \n\nFezer/Koos, IntWirtschR (2006) Rdn. 875; zu Art. 40 EGBGB vgl. auch: BGHZ \n\n152, 317, 322 - Sender Felsberg; a.A. Loewenheim/Walter, Handbuch des Ur-\n\nheberrechts, § 58 Rdn. 25; Wandtke/Bullinger/v. Welser, Urheberrecht, 2. Aufl., \n\nVor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 14). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs \n\nzu diesem Gesetz lässt die allgemeine Geltung des Schutzlandprinzips, die ei-\n\nne ausdrückliche Regelung entbehrlich machte, keinen Raum für eine vorrangi-\n\nge Anknüpfung etwa an das von den Beteiligten gewählte Recht (BT-Drucks. \n\n14/343, S. 10). Die Senatsrechtsprechung steht im Übrigen auch im Einklang \n\nmit dem Geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parla-\n\nments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzu-\n\nwendende Recht (\"ROM II\") vom 21. Februar 2006 (vgl. dort Art. 9). \n\n22 \n\nbb) Nach der Senatsrechtsprechung zum deutschen internationalen Pri-\n\nvatrecht ist die Frage, ob Ansprüche im Falle der Verletzung urheberrechtlicher \n\nNutzungsrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes, \n\nd.h. nach dem Recht desjenigen Staates zu beurteilen, für dessen Gebiet der \n\nImmaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird (BGHZ 152, 317, 321 \n\n- Sender Felsberg; 155, 257, 261 - Sendeformat; Schricker/Katzenberger aaO \n\nVor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 124 ff.; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor §§ 120 ff. \n\nRdn. 28; Obergfell, IPRax 2005, 9, 10 ff.; Buchner, GRUR Int. 2005, 1004, \n\n1005). Danach ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anwendbar, weil Ge-\n\ngenstand der Klage nur die Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist, \n\ndie dem Kläger im Inland zustehen. \n\n23 \n\nc) Der Kläger, der ausländischer (iranischer) Staatsangehöriger ist, kann \n\nurheberrechtlichen Schutz gemäß § 121 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG in Anspruch \n\nnehmen. Nach diesen Vorschriften genießen ausländische Staatsangehörige \n\nden urheberrechtlichen Schutz für Werke der bildenden Kunst, die mit einem \n\nGrundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind. Diese \n\nVoraussetzungen erfüllte das vom Kläger auf den Mauerelementen am Leipzi-\n\nger Platz in Berlin-Mitte geschaffene Bild. \n\n24 \n\nd) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis jedoch zu Recht angenommen, \n\ndass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 97 \n\nAbs. 1 Satz 1 i.V. mit § 17 UrhG wegen Verletzung des Verbreitungsrechts nicht \n\nzusteht. \n\n25 \n\naa) Bei dem vom Kläger auf den Mauerelementen angebrachten Bild \n\nhandelt es sich, wovon auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, \n\num ein urheberrechtsschutzfähiges Werk der bildenden Kunst i.S. von § 2 \n\nAbs. 1 Nr. 4 UrhG. \n\n26 \n\nbb) Die Beklagte hat das Verbreitungsrecht des Klägers jedoch nicht ver-\n\nletzt. Sie hat die Mauersegmente nicht im Inland der Öffentlichkeit angeboten \n\noder in den Verkehr gebracht. \n\n27 \n\n(1) Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Par-\n\nlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter As-\n\npekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informations-\n\ngesellschaft, ABl. EG Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10 (Informationsgesell-\n\nschafts-Richtlinie), sehen die Mitgliedstaaten vor, dass Urhebern in Bezug auf \n\ndas Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das aus-\n\nschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger \n\nForm durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. \n\nNach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG, durch die Art. 4 Abs. 1 der Informationsge-\n\nsellschafts-Richtlinie umgesetzt wird, steht dem Urheber das ausschließliche \n\nRecht zu, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlich-\n\nkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Von einem Inverkehrbringen ist re-\n\ngelmäßig auszugehen, wenn das Original aus der internen Betriebssphäre \n\ndurch Überlassung des Eigentums oder des Besitzes der Öffentlichkeit zuge-\n\nführt wird (BGH, Beschl. v. 5.10.2006 - I ZR 247/03, GRUR 2007, 50 Tz. 14 = \n\nWRP 2007, 86 - Le Corbusier-Möbel). Der Bezug zur Öffentlichkeit in § 17 \n\nAbs. 1 UrhG hat den Zweck, die bloße private Weitergabe an Dritte, mit denen \n\neine persönliche Beziehung besteht, vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhe-\n\nbers auszunehmen (BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 85/82, GRUR 1985, 129, 130 \n\n- Elektrodenfabrik; BGHZ 113, 159, 161 - Einzelangebot). Auch rein konzernin-\n\nterne Warenbewegungen und die Weitergabe zum Vertrieb an ein konzernan-\n\ngehöriges Unternehmen stellen noch kein Inverkehrbringen dar (BGH, Urt. v. \n\n20.2.1986 - I ZR 153/83, GRUR 1986, 668, 669 f. - Gebührendifferenz IV). \n\n28 \n\n(2) Während des Festaktes am 12. Juli 2001 wurden die vom Kläger be-\n\nmalten Mauersegmente nicht in den Verkehr gebracht, weil die Schenkungen \n\nvom Land Berlin an den Deutschen Bundestag und von diesem an die UNO nur \n\nsymbolisch vorgenommen wurden; eine Übergabe an die UNO erfolgte an die-\n\nsem Tag nicht. \n\n29 \n\nDas Werkstück wurde auch nicht der Öffentlichkeit i.S. von § 17 Abs. 1 \n\nUrhG angeboten, weil es im Rahmen des Festaktes nur der Öffentlichkeit ge-\n\nzeigt und damit keine Aufforderung zum Eigentums- oder Besitzerwerb gegen-\n\nüber der Öffentlichkeit verbunden war. Das bloße Zurschaustellen des Werkes \n\nim Rahmen des Festaktes war keine Weiterverbreitung des Werkstücks. \n\n30 \n\nDie zu einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt nach dem Festakt \n\nvom 12. Juli 2001 erfolgte Übergabe der Mauersegmente durch das Land Berlin \n\nan die Beklagte und der Transport der Mauerbilder außer Landes stellen sich \n\nebenfalls nicht als Inverkehrbringen i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG dar. Dadurch \n\nwurde das Werkstück, das Gegenstand des Staatsgeschenks an die UNO war, \n\nnicht der Öffentlichkeit zugeführt, sondern blieb im Besitz der öffentlichen Hand. \n\n31 \n\ncc) Ob die Beklagte mit der Übergabe der Mauersegmente am 4. April \n\n2002 an die UNO in New York im Park der Vereinten Nationen in ein urheber-\n\nrechtliches Nutzungsrecht des Klägers eingegriffen hat, kann offenbleiben. Da-\n\ndurch ist das deutsche Urheberrecht nicht verletzt worden. Nach dem auch im \n\nUrheberrecht geltenden Territorialitätsprinzip kann ein inländisches Urheber-\n\nrecht grundsätzlich nur durch eine zumindest teilweise im Inland begangene \n\nHandlung verletzt werden (BGHZ 126, 252, 256, 258 - Folgerecht bei Aus-\n\nlandsbezug; 152, 317, 326 f. - Sender Felsberg; Schricker/Katzenberger aaO \n\nVor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 123; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 97 Rdn. 275). \n\n32 \n\ne) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit \n\n§ 13 UrhG verneint hat. Die Beklagte hat das Recht des Klägers auf Urheber-\n\nbenennung nach § 13 UrhG nicht verletzt. \n\n33 \n\naa) Nach § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung \n\nseiner Urheberschaft am Werk; weiterhin steht ihm das Bestimmungsrecht zu, \n\nob das Werk mit seiner Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Be-\n\nzeichnung zu verwenden ist (§ 13 Satz 2 UrhG). \n\n34 \n\nBei einem Werk der bildenden Kunst erfolgt die Urheberbezeichnung in \n\nerster Linie mit der Signierung des Werkes (Loewenheim/Dietz aaO § 16 \n\nRdn. 72). Von dieser Möglichkeit hat der Kläger entsprechend den Gepflogen-\n\nheiten bei Graffiti keinen Gebrauch gemacht. Damit hat er zwar nicht auf sein \n\nUrheberbenennungsrecht verzichtet (Schricker/Dietz aaO § 13 UrhG Rdn. 14); \n\ndem Kläger stand weiterhin das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung \n\nan seinem Werk zu. Dieses Recht des Klägers hat die Beklagte aber nicht ver-\n\nletzt. Sie hat eine Signierung des Werkes oder die Anbringung eines Hinweises \n\nauf den Kläger als Urheber des Bildes während des Zeitraums, in dem sich die \n\nMauersegmente im Inland und damit im Geltungsbereich des deutschen Urhe-\n\nberrechts befanden, nicht verhindert. \n\n35 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision hatte der Kläger auch keinen An-\n\nspruch, bei dem Festakt am 12. Juli 2001 namentlich genannt zu werden. Aus \n\n§ 13 Satz 1 UrhG kann sich allerdings ein Anspruch des Urhebers ergeben, bei \n\nAnkündigungen und Drucksachen, mit denen für sein Werk geworben wird, als \n\nUrheber benannt zu werden (vgl. zum früheren Recht hinsichtlich der Ankündi-\n\ngung eines Films: BGH, Urt. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR 1963, 40, 43 \n\n- Straßen - gestern und morgen; vgl. weiter: Dreyer in HK-UrhR, § 13 Rdn. 4, 7 \n\nund 15; Schricker/Dietz aaO § 13 UrhG Rdn. 6 und 8; Schulze in Dreier/Schulze \n\naaO § 13 Rdn. 3 ff.; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 214). Ob sich \n\naus § 13 Satz 1 UrhG ein allgemeiner Anspruch des Urhebers herleiten lässt, \n\ndass sein Name bei einer Werknutzung genannt wird, kann offenbleiben. Mit \n\ndem Festakt am 12. Juli 2001 auf dem Leipziger Platz in Berlin-Mitte war keine \n\nNutzung des Werkes verbunden, die unter ein urheberrechtliches Verwertungs-\n\nrecht fiel. Unter diesen Umständen begründete die Präsentation der vom Kläger \n\nbemalten Mauersegmente auf dieser Veranstaltung jedenfalls deshalb keinen \n\nAnspruch des Klägers auf Benennung als Urheber, weil er sich selbst nicht zu \n\nseinem Werk, das er ohne Zustimmung des Landes Berlin als Eigentümer auf \n\nden Mauersegmenten angebracht hatte, bekannt hatte (etwa durch Signieren). \n\nDie Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, sich bei dem Kläger vor der Veran-\n\nstaltung zu erkundigen, ob er als Urheber benannt werden wollte. \n\n36 \n\ncc) Ob die Beklagte bei der Aufstellung der Mauerelemente im Park der \n\nVereinten Nationen am 4. April 2002 das Recht des Klägers auf Urheberbenen-\n\nnung verletzt hat und ob sie mit der an den Mauersegmenten angebrachten \n\nTafel der erforderlichen Bezeichnung des Klägers als Urheber im notwendigen \n\nUmfang nachgekommen ist, kann dahinstehen. Diese nicht im Inland begange-\n\nnen Handlungen können das deutsche Urheberrecht des Klägers nicht verlet-\n\nzen (dazu Abschn. II 2 d cc). \n\n37 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2003 - 16 O 723/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2003 - 5 U 219/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/i-zr-42-04","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":11},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":9},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"InfoSoc-RL","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/i-zr-42-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-24/i-zr-42-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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