{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"I ZB 66/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 107; PVÜ Art. 6quinquies Abschnitt B Nr. 2 Rado-Uhr III Handelt es sich bei einer dreidimensionalen Marke, die die äußere Form der Ware wiedergibt, nicht um eine Kombination üblicher Gestaltungsmerkmale und bestehen auf dem in Rede stehenden Warengebiet eine nahezu unübersehbar große Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten und eine entsprechende Formenviel- falt, spricht dies gegen ein Interesse der Allgemeinheit, die als Marke bean- spruchte Form freizuhalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 66/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Mai 2007 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die IR-Marke Nr. 640 196 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 107; \nPVÜ Art. 6quinquies Abschnitt B Nr. 2 \n\nRado-Uhr III \n\nHandelt es sich bei einer dreidimensionalen Marke, die die äußere Form der \nWare wiedergibt, nicht um eine Kombination üblicher Gestaltungsmerkmale und \nbestehen auf dem in Rede stehenden Warengebiet eine nahezu unübersehbar \ngroße Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten und eine entsprechende Formenviel-\nfalt, spricht dies gegen ein Interesse der Allgemeinheit, die als Marke bean-\nspruchte Form freizuhalten. \n\nBGH, Beschl. v. 24. Mai 2007 - I ZB 66/06 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss \n\ndes 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-\n\nrichts vom 26. April 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Markeninhaberin begehrt für ihre nachstehend abgebildete mit \n\nAnmeldedatum 14. März 1995 (Ursprungsland Schweiz) international registrier-\n\nte dreidimensionale IR-Marke Nr. 640 196 Schutz für die Bundesrepublik \n\nDeutschland für die Waren \"Montres\" (Armbanduhren): \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat der \n\nIR-Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Vorliegens eines \n\nFreihaltebedürfnisses den Schutz verweigert. \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglos \n\ngeblieben. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die IR-Marke sei wegen \n\nfehlender Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfä-\n\nhig. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Senat das Ver-\n\nfahren zur Auslegung von Fragen zu Art. 3 Abs. 1 lit. b, c und e MarkenRL dem \n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 1 lit. b und \n\nAbs. 3 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschl. v. 23.11.2000 \n\n- I ZB 46/98, WRP 2001, 269 = MarkenR 2001, 75 - Rado-Uhr I), der die Vorla-\n\ngefragen durch Urteil vom 8. April 2003 - verb. Rs. C-53/01 - 55/01 (Slg. 2003, \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nI-3161 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Linde, Winward u. Rado) ent-\n\nschieden hat. Der Senat hat anschließend die angefochtene Entscheidung auf-\n\ngehoben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen (Beschl. \n\nv. 20.11.2003 - I ZB 46/98, GRUR 2004, 505 = WRP 2004, 761 - Rado-Uhr II). \n\nEr hat angenommen, dass der Marke nicht nach Art. 5 Abs. 1 MMA i.V. mit \nArt. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ der Schutz wegen Fehlens jeder Un-\n\nterscheidungskraft zu versagen ist, sondern die IR-Marke den Anforderungen \n\ngenügt, die an das Vorliegen von Unterscheidungskraft zu stellen sind. \n\nDas Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Markeninhaberin er-\n\nneut zurückgewiesen. \n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin \n\nihr Begehren auf Schutzerstreckung weiter. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat der IR-Marke erneut den Schutz für die \n\nBundesrepublik Deutschland versagt. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDer Schutzgewährung stehe ein aktuelles oder zumindest zukünftiges \n\nFreihaltebedürfnis der Mitbewerber nach § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 107 MarkenG ent-\n\ngegen, da sich die Marke in der bloßen Darstellung der Ware erschöpfe, die \n\nzwangsläufig beschreibenden Charakter habe. Armbanduhren gehörten zu den \n\nTrendartikeln, die vielfältigen Modeeinflüssen unterlägen und in nahezu un-\n\nübersehbaren Designvariationen, Formen und Größen angeboten würden, so \n\ndass die Formenvielfalt fast unerschöpflich erscheine. Gleichwohl gebe es \n\nFormgestaltungen, die bei mehreren Herstellern vorzufinden seien und gewisse \n\nGestaltungstrends aufwiesen. Es gebe zahlreiche Wettbewerber, die ebenfalls \n\nwenigstens eines oder mehrere der Formmerkmale verwendeten, die für die \n\nIR-Marke charakteristisch seien. Selbst wenn sich sämtliche Formelemente der \n\nIR-Marke in der konkreten Ausgestaltung und in der Kombination bei keinem \n\nanderen Hersteller finden lassen sollten, so lägen sie doch nur im Rahmen ei-\n\nnes dem Zeitgeschmack entsprechenden Trends, dessen Formensprache \n\nzwangsläufig von den Herstellern aufgegriffen und benötigt werde. \n\n9 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Beurteilung des Bundespa-\n\ntentgerichts, der Bewilligung des Schutzes der IR-Marke für Deutschland stehe \n\nein dem § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechendes Schutzhindernis des \nArt. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ entgegen, hält der rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. \n\n10 \n\n1. Mit der wirksamen Inanspruchnahme des \"Telle-quelle\"-Schutzes, von \n\nder auch das Bundespatentgericht ausgegangen ist, ist die Schutzerstreckung \ngemäß §§ 107, 113, 37 MarkenG nach Art. 5 Abs. 1 MMA i.V. mit Art. 6quinquies \n\nAbschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ zu prüfen. Dieser Prüfungsmaßstab stimmt mit \n\ndem der §§ 3, 8 Abs. 2 MarkenG überein. Durch diese Bestimmungen des Mar-\n\nkengesetzes sind die Art. 2 und 3 der Markenrechtsrichtlinie umgesetzt worden; \n\ndie Vorschriften des Markengesetzes sind daher richtlinienkonform auszulegen. \n\nAndererseits ist es nach dem 12. Erwägungsgrund zur Markenrechtsrichtlinie \n\nerforderlich, dass sich deren Vorschriften in vollständiger Übereinstimmung mit \n\nder Pariser Verbandsübereinkunft befinden. Die Beurteilung nach den Vorschrif-\n\nten des Markengesetzes führt daher zu keinem anderen Ergebnis als die Prü-\nfung nach Art. 6quinquies Abschn. B PVÜ \n\n(BGH, Beschl. v. 14.12.2000 \n\n- I ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 414 = WRP 2001, 405 - SWATCH; Beschl. v. \n\n4.12.2003 - I ZB 38/00, GRUR 2004, 329 = WRP 2004, 492 - Käse in Blüten-\n\nform). \n\n11 \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme \n\ndes Bundespatentgerichts, die Voraussetzungen des Schutzversagungsgrun-\n\ndes nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lägen vor. Ein überwiegendes Interesse der \n\nAllgemeinheit an der Freihaltung der beanspruchten Form der IR-Marke besteht \n\nnicht. \n\n12 \n\na) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Ein-\n\ntragung Marken ausgeschlossen, die zur Bezeichnung der Art oder Beschaf-\n\nfenheit der Waren dienen können. Da die IR-Marke die äußere Form der Ware \n\n- hier eines Uhrgehäuses mit Armband - wiedergibt, handelt es sich um ein Zei-\n\nchen, das Eigenschaften der beanspruchten Ware, und zwar deren äußere \n\nGestaltung, beschreibt. Daran, dass derartige Gestaltungen frei verwendet wer-\n\nden können und nicht einem Unternehmen vorbehalten bleiben, besteht grund-\n\nsätzlich ein besonderes Interesse der Allgemeinheit (EuGH GRUR 2003, 514 \n\nTz. 73 - Linde, Winward u. Rado; Urt. v. 12.2.2004 - C-218/01, Slg. 2004, \n\nI-1725 = GRUR 2004, 428 Tz. 41 = WRP 2004, 475 - Henkel). Liegt die bean-\n\nspruchte Form im Rahmen einer auf diesem Warengebiet üblichen Formenviel-\n\nfalt und sind die Möglichkeiten, die Produktgestaltung im Interesse einer Indivi-\n\ndualisierung zu variieren, beschränkt, kann dies dafür sprechen, dass die als \n\nMarke beanspruchte Form im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten ist (BGH, \n\nBeschl. v. 20.11.2003 - I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 505 = WRP 2004, 752 \n\n- Gabelstapler II; BGH GRUR 2004, 329, 331 - Käse in Blütenform). \n\n13 \n\nb) Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Bundespa-\n\ntentgericht ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der freien Ver-\n\nwendung der der IR-Marke zugrunde liegenden Gestaltung nicht festgestellt \n\nhat. \n\n14 \n\naa) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass auf dem Waren-\n\ngebiet der Armbanduhren eine außerordentlich große Zahl von Modellen unter-\n\nschiedlichster Form und Größe in einer nahezu unerschöpflichen Formenvielfalt \n\nvorhanden ist. Davon, dass sich die beanspruchte Form des Uhrgehäuses mit \n\nArmband innerhalb dieser großen Bandbreite möglicher Gestaltungen hält, \n\nkann jedoch aufgrund der Ausführungen des Bundespatentgerichts nicht aus-\n\ngegangen werden. Das Bundespatentgericht hat zwar zahlreiche Uhrenmodelle \n\nangeführt, die eines oder mehrere der als charakteristisch wiedergegebenen \n\nFormelemente der schutzbeanspruchenden IR-Marke aufweisen sollen. Diese \n\ncharakteristischen Formelemente hat der Senat darin gesehen, dass Uhrge-\n\nhäuse und Armband durch die gleiche Breite, Stärke, Form und Farbe präzise \n\naufeinander abgestimmt sind und eine Einheit bilden, die Glasabdeckung sich \n\nüber die gesamte Oberseite des Uhrgehäuses erstreckt und das Gehäuse nach \n\naußen gewölbt ist. Keines der vom Bundespatentgericht angeführten Uhrenmo-\n\ndelle verfügt aber - wovon das Bundespatentgericht ebenfalls ausgegangen ist - \n\nüber sämtliche Elemente, die den Gesamteindruck der durch die IR-Marke be-\n\nzeichneten Form ausmachen. Die Rechtsbeschwerde rügt in diesem Zusam-\n\nmenhang zu Recht, dass das Bundespatentgericht rechtsfehlerhaft lediglich \n\neine isolierte Betrachtung von Einzelelementen vorgenommen hat und die in \n\nder vollständig integrierten, eine optische Einheit zwischen Uhrgehäuse und \n\nArmband bildenden Gestaltung der Form der IR-Marke nicht mit den anderen \n\nUhrenmodellen verglichen hat. Den Feststellungen des Bundespatentgerichts \n\nist auch nicht zu entnehmen, dass es sich bei der beanspruchten Form der \n\nIR-Marke um eine beliebige Kombination üblicher Gestaltungselemente handelt. \n\n15 \n\nbb) Kommt keines der vom Bundespatentgericht angeführten Uhrenmo-\n\ndelle auch nur annähernd dem Gesamteindruck der beanspruchten Form nahe, \n\nbesteht kein Grund zu der Annahme, dass die Formgebung des Uhrgehäuses \n\nund Armbands der IR-Marke sich innerhalb der auf dem Warengebiet üblichen \n\nFormenvielfalt hält. Da auf dem in Rede stehenden Warengebiet eine nahezu \n\nunübersehbar große Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten besteht und sich die \n\nbeanspruchte Form nicht innerhalb der auf dem Warengebiet üblichen Form-\n\ngestaltung hält, ist von einem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit an \n\nder Freihaltung der beanspruchten Form nicht auszugehen. \n\n16 \n\nIV. Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa-\n\nche zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG). \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 26.04.2006 - 28 W(pat) 117/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/i-zb-66-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/i-zb-66-06","retrieved":"2026-07-10 21:39:52.796891+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-24/i-zb-66-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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