{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"5 StR 165/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 165/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 24. Mai 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 15. November 2006 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausge-\n\nnommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgesche-\n\nhen; insoweit wird die weitergehende Revision gemäß § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen \n\nMissbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei \n\nMonaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revi-\n\nsion des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift vom 19. Ap-\n\nril 2007 ausgeführt: \n\n„Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des \n\nUrteils weckt nur insoweit durchgreifende Rechtsbedenken, als es den Tat-\n\nvorsatz des Angeklagten betrifft. Die nicht weiter erläuterte Auffassung der \n\nStrafkammer, die ‚Feststellungen zum subjektiven Tatbestand’ ergäben ‚sich \n\nzwingend aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt’ (UA S. 15), kann in \n\nHinblick auf die Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Geschädigten nicht \n\ngeteilt werden; hierzu folgt auch aus dem Urteilszusammenhang nichts (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 3 StR 358/02 – in StV 2003, 393). \n\nDass der Angeklagte von seinem Recht, nicht zur Sache auszusagen, \n\nGebrauch gemacht hat, entband die Strafkammer nicht von ihrer Verpflich-\n\ntung ausreichende Feststellungen auch zur inneren Tatseite im Urteil darzu-\n\nlegen.“ \n\nDem stimmt der Senat zu. \n\nDer rechtsfehlerfrei festgestellte objektive Tatbestand wird von dem \n\nRechtsfehler nicht berührt. In diesem Umfang bleibt die Revision erfolglos. \n\nSollte der neue Tatrichter die innere Tatseite des § 176 StGB nicht \n\nfeststellen, wird alternativ eine Strafbarkeit nach den Vorschriften der §§ 179, \n\n182 und 185 StGB zu prüfen sein. Er wird – ohne dass dies gegebenenfalls \n\nzur Strafmilderung führen müsste – erneut das Vorliegen der Voraussetzun-\n\ngen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des \n\nAngeklagten zu prüfen haben. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nSchaal Jäger \n\n4 \n\n5 \n\n6","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/5-str-165-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/5-str-165-07","retrieved":"2026-07-10 21:39:49.469500+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-24/5-str-165-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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