{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"XII ZB 92/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"UrkErsVO § 6 Abs. 4 Beschwerdeentscheidungen im Verfahren über die Ersetzung einer zerstörten oder abhanden gekommenen Gerichtsentscheidung unterliegen keiner weiteren Anfechtung. Gegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann ein beschwerter Beteiligter mit der Anhörungsrüge (hier § 29 a FGG) vorgehen; für sonstige Einwendungen bleibt ihm nur die Möglichkeit der Gegenvorstellung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 92/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Mai 2007 \n\nin dem Verfahren über die Ersetzung einer zerstörten oder abhanden \ngekommenen Gerichtsentscheidung \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nUrkErsVO § 6 Abs. 4 \n\nBeschwerdeentscheidungen im Verfahren über die Ersetzung einer zerstörten \n\noder abhanden gekommenen Gerichtsentscheidung unterliegen keiner weiteren \n\nAnfechtung. Gegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann \n\nein beschwerter Beteiligter mit der Anhörungsrüge (hier § 29 a FGG) vorgehen; \n\nfür sonstige Einwendungen bleibt ihm nur die Möglichkeit der Gegenvorstellung. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - XII ZB 92/06 - AG Bamberg \n\nLG Bamberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss \n\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 11. April 2006 \n\nwird auf ihre Kosten verworfen. \n\nBeschwerdewert: 3.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nA.S. hat den Vater der Antragstellerin mit einem vom Notar J. in B. am \n\n29. März 1940 beurkundeten Vertrag an Kindes statt angenommen. Das \n\nAmtsgericht B. soll die Annahme – gemäß dem damals geltenden § 1741 BGB \n\na.F. – in einem im April 1940 verkündeten Beschluss bestätigt haben. Die \n\nAntragstellerin begehrt die Ersetzung dieses – nicht auffindbaren – \n\nBeschlusses; sie stützt ihr Begehren auf die Verordnung über die Ersetzung \n\nzerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden \n\nvom 18. Juni 1942 (RGBl. 1942, S. 395) i.d.F. vom 1. Januar 1964 (BGBl. III \n\n1964, 315-4: im Folgenden: ErsVO). \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat dem Antrag durch Beschluss vom 13. Dezember \n\n2001 stattgegeben. Den Antrag des Beteiligten K.S., des Adoptivbruders der \n\nAntragstellerin, auf erneute Einleitung des Ersetzungsverfahrens nach § 6 \n\nAbs. 2 ErsVO hat es am 24. Juni 2004 zurückgewiesen. Die hiergegen \n\ngerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten K.S. hat das Landgericht \n\nwegen \n\nfehlenden Rechtsschutzbedürfnisses \n\ndurch Beschluss \n\nvom \n\n17. Dezember 2004 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat \n\nder Beteiligte K.S. \"weitere Beschwerde\" eingelegt. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie weitere Beschwerde als außerordentliches Rechtsmittel behandelt und \n\nwegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit für zulässig und begründet erachtet; es hat \n\ndas Verfahren mit Beschluss vom 25. Juli 2005 an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat durch Beschluss vom 11. April 2006 die \n\nEntscheidung des Amtsgerichts Bamberg vom 13. Dezember 2001 aufgehoben \n\nund den Antrag auf Ersetzung des die Annahme als Kind bestätigenden \n\nBeschlusses zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die \n\nAntragstellerin mit der vom Landgericht \"analog §§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 27 \n\nFGG\" zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. \n\n1. Nach § 6 Abs. 4 ErsVO ist gegen Beschwerdeentscheidungen im \n\nVerfahren über die Ersetzung von Gerichtsentscheidungen ein weiteres Rechts-\n\nmittel nicht zulässig (vgl. BGH Beschluss vom 18. Mai 1961 – VII ZB 5/61 – \n\nNJW 1961, 1405). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht, \n\nda weder das Rechtsstaatsprinzip (Art. 103 Abs. 1 GG) noch der allgemeine \n\nJustizgewährungsanspruch in Form der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) \n\ndie Überprüfung von Gerichtsentscheidungen in einem Instanzenzug gebieten \n\n(vgl. BVerfG FamRZ 2003, 995, 996). \n\n6 \n\n2. Nach der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht steht § 6 \n\nAbs. 4 ErsVO der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. Diese \n\nvorkonstitutionell ergangene Vorschrift schließe nur die weitere Beschwerde \n\nzum Oberlandesgericht aus, stelle aber keine bewusste Ausnahme von der \n\ngrundsätzlich eröffneten Möglichkeit der Rechtsbeschwerde dar. Es gelte \n\ndeshalb die \"Grundregel\" des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach das \n\nRechtsbeschwerde-gericht an die Zulassung gebunden sei. Dem vermag der \n\nSenat nicht zu folgen. \n\n7 \n\na) Für das Beschwerdeverfahren sind nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ErsVO die \n\nVorschriften des FGG maßgebend, denn Gegenstand des Ersetzungs-\n\nverfahrens ist ein die \"Annahme als Kind\" bestätigender Beschluss des \n\nVormundschaftsgerichts. Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind \n\nim \n\nVerfahren der \n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit – soweit eine entsprechende \n\nAnwendung nicht ausdrücklich vorgesehen ist – nur dann entsprechend \n\nheranzuziehen, wenn eine Regelungslücke besteht, die eine Anwendung von \n\nNormen der Zivilprozessordnung ungeachtet der Besonderheiten der freiwilligen \n\nGerichtsbarkeit gebietet (BGH Beschluss vom 14. Dezember 1989 – IX ZB \n\n40/89 – NJW 1990, 1794, 1795). Das Rechtsmittelsystem der freiwilligen \n\nGerichtsbarkeit, das eine Anrufung des Bundesgerichtshofs außerhalb des \n\nVorlegungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vorsieht, weist eine solche \n\nRegelungslücke nicht auf. Es enthält – sieht man von der Anschluss-\n\nbeschwerde ab – eine abschließende Regelung (BGH Beschluss vom \n\n14. Dezember 1989 – IX ZB 40/89 – NJW 1990, 1794, 1795); eine Rechtsbe-\n\nschwerde zum Bundesgerichtshof ist ihm fremd (vgl. aber § 73 FamFG-E). \n\n8 \n\nb) Zudem ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein \n\n\"außerordentliches\" Rechtsmittel zu einem höheren Gericht – z.B. wenn der \n\nInstanzenweg erschöpft ist – nicht möglich, selbst wenn die Endentscheidung \n\ngegen Verfahrensgrundrechte verstößt oder aus einem anderen Grund greifbar \n\ngesetzeswidrig ist (OLG Thüringen FGPrax 2006, 115 f; KG FamRZ 2005, 918, \n\n919; für den Geltungsbereich der ZPO vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14, \n\n18 f. = FamRZ 2004, 1191, 1199 und vom 20. Oktober 2004 – XII ZB 35/04 – \n\nFamRZ 2005, 191, 192). Ein solches gesetzlich nicht geregeltes Rechtsmittel \n\nwiderspräche dem aus dem Rechtsstaatsprinzip \n\nfolgenden verfassungs-\n\nrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (BVerfG FamRZ 2003, 995, 999 \n\nunter C IV 2b). \n\n9 \n\n3. Der Senat ist auch nicht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde \n\ndurch das Beschwerdegericht gebunden. Durch die Zulassung wird dem \n\nBeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach \n\ndem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, \n\nin denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem \n\nGesetz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch \n\ndessen Ausspruch einer Anfechtung unterworfen werden. Eine solche \n\nEntscheidung bleibt – auch bei irriger Rechtsmittelzulassung – unanfechtbar \n\n(Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2005 – XII ZB 189/03 – FamRZ 2005, 1481; \n\nvom 20. Oktober 2004 – XII ZB 35/04 – FamRZ 2005, 191 und vom 21. April \n\n2004 – XII ZB 279/03 – FamRZ 2004, 1191, 1192). \n\n10 \n\n4. Soweit die Antragstellerin Verfahrensverstöße behauptet, hätten diese \n\nallenfalls mit der Rüge nach § 29 a FGG oder mit der Gegenvorstellung \n\ngegenüber dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden können. \n\nHahne Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz \n\n RiBGH Fuchs ist \n urlaubsbedingt verhindert \n zu unterschreiben. \n\n Hahne Dose \n\nist urlaubsbedingt verhindert \nzu unterschreiben. \n\n Hahne \n\nVorinstanzen: \nAG Bamberg, Entscheidung vom 13.12.2001 - X 7/00 - \nLG Bamberg, Entscheidung vom 11.04.2006 - 3 T 132/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/xii-zb-92-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/xii-zb-92-06","retrieved":"2026-07-10 21:40:49.748806+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-23/xii-zb-92-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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