{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"IV ZB 48/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 233 B, 85 Abs. 2 rechtzeitig Der Prozessbevollmächtigte hat seine Partei so - zweck- mäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils - vom Zeitpunkt der Zustellung und über die daraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung zu unter- richten, dass die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch un- ter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann; eine Information eine Woche vor Fristablauf ist auch in einfachen Fällen dann nicht rechtzeitig, wenn der Prozessbevollmäch- tigte Anhaltspunkte dafür hat, dass der Mandant nicht erreichbar sein könnte (Bestätigung und Fortführung von BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1992 - IX ZB 41/92 - VersR 1993, 630).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIV ZB 48/05\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nZPO §§ 233 B, 85 Abs. 2 \n\nrechtzeitig \n\nDer Prozessbevollmächtigte hat seine Partei so \n- zweck-\nmäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils - vom Zeitpunkt der Zustellung \nund über die daraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung zu unter-\nrichten, dass die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch un-\nter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der \nRechtsmittelfrist erteilen kann; eine Information eine Woche vor Fristablauf ist \nauch in einfachen Fällen dann nicht rechtzeitig, wenn der Prozessbevollmäch-\ntigte Anhaltspunkte dafür hat, dass der Mandant nicht erreichbar sein könnte \n(Bestätigung und Fortführung von BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1992 - IX \nZB 41/92 - VersR 1993, 630). \n\nBGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - IV ZB 48/05 - OLG Zweibrücken \n LG Landau \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 23. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivil-\n\nsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken \n\nvom 23. November 2005 wird auf Kosten des Klägers ver-\n\nworfen. \n\nStreitwert: Bis 65.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger macht Leistungen aus einer bei der Beklagten unter-\n\nhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Das Landge-\n\nricht wies die Klage durch Urteil vom 15. Juli 2005 ab, das den Prozess-\n\nbevollmächtigten des Klägers am 21. Juli 2005 zugestellt wurde. Diese \n\ninformierten den Kläger unter Übersendung des Urteils mit Schreiben \n\nvom 17. August 2005 über den Verfahrensausgang und die Möglichkeit, \n\nbis zum 19. August 2005 Berufung einlegen zu lassen. \n\n2 \n\nAm 12. September 2005 legte der Kläger durch seine zweitinstanz-\n\nlichen Prozessbevollmächtigten Berufung ein und beantragte gleichzeitig \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist \n\nzur Einlegung der Berufung. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsan-\n\ntrags hat er vorgetragen: Da er seit Übersendung des Protokolls über die \n\nmündliche Verhandlung vom 23. Juni 2005 von seinen damaligen Pro-\n\nzessbevollmächtigten nicht weiter informiert worden sei, habe er an ei-\n\nnem nicht mehr feststellbaren Tag im Juli in deren Kanzlei angerufen. \n\nDie sachbearbeitende Rechtsanwältin habe ihm keine weitergehenden \n\nInformationen gegeben, sie habe erklärt, man müsse abwarten, wie es \n\nweitergehen werde. Er habe bei diesem Telefonat erwähnt, er werde im \n\nAugust vorübergehend zur Luftveränderung an der Nordsee sein. Vom \n\n12. bis 26. August 2005 sei er im Urlaub auf Sylt gewesen. Das Schrei-\n\nben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. August 2005 sei ihm erst \n\ndurch Zustellung der während des Urlaubs gesammelten Post am \n\n27. August 2005 zur Kenntnis gelangt. \n\n3 \n\nDurch Beschluss vom 23. November 2005 hat das Oberlandesge-\n\nricht den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzu-\n\nlässig verworfen. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung \n\nberuhe auf einem Verschulden der erstinstanzlichen Prozessbevollmäch-\n\ntigten. Sie hätten den Kläger nach Zustellung des Urteils am 21. Juli \n\n2005 unverzüglich vom Ausgang des Verfahrens in Kenntnis setzen \n\nmüssen. Wäre dies geschehen, hätte er schon vor der Abreise in den Ur-\n\nlaub über die Einlegung der Berufung entscheiden können. Davon abge-\n\nsehen liege auch ein eigenes Verschulden des Klägers vor. Bei dem ihm \n\nbekannten fortgeschrittenen Verfahrensstand habe er mit Zustellungen \n\noder sonstigen Mitteilungen rechnen und deshalb dafür sorgen müssen, \n\nfür seine Prozessbevollmächtigten am Urlaubsort erreichbar zu sein. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDagegen richtet sich die vom Kläger eingelegte Rechtsbeschwer-\n\nde. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-\n\nschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-\n\nschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI \n\nZB 45/04 - NJW 2006, 2637 Tz. 5), sind nicht erfüllt. Die entscheidungs-\n\nerheblichen Rechtsfragen sind geklärt. Der angefochtene Beschluss lässt \n\nzulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennen, insbesondere beruht \n\ner nicht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Er entspricht der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und erschwert dem \n\nKläger den Zugang zum Berufungsgericht nicht in unzumutbarer Weise. \n\n1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, \n\ndass die Frist zur Einlegung der Berufung in erster Linie durch ein \n\nschuldhaftes Verhalten der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten \n\ndes Klägers verursacht worden ist, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zu-\n\nrechnen lassen muss. \n\na) Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht nicht im Wider-\n\nspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der \n\nRechtsanwalt jede Frist bis zu ihrem Ende uneingeschränkt ausnutzen \n\ndarf. Die Beschwerde verkennt, dass der Rechtsanwalt zwar gegenüber \n\ndem Gericht die Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag ausschöpfen darf, \n\ngegenüber seinem Mandanten aber aus dem Anwaltsdienstvertrag \n\n(§§ 675, 611 BGB) weitergehende Pflichten hat (BGH, Beschluss vom \n\n1. Oktober 1992 - IX ZB 41/92 - VersR 1993, 630 unter 2 a). Nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(Beschlüsse vom \n\n1. Oktober 1992 aaO m.w.N. und vom 12. März 1969 - IV ZB 1061/68 - \n\nVersR 1969, 635 unter 2) hat der Prozessbevollmächtigte seine Partei so \n\nrechtzeitig - zweckmäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils - vom \n\nZeitpunkt der Urteilszustellung in Kenntnis zu setzen und sie über die \n\ndaraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten, \n\ndass die Partei den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels auch unter \n\nBerücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb \n\nder Rechtsmittelfrist erteilen kann. Er darf es seinem Mandanten nicht \n\nzumuten, gegebenenfalls erst am Tag des Fristablaufs - und damit ohne \n\njede Überlegungsfrist - vor die Entscheidung gestellt zu werden, ob er \n\nein Rechtsmittel einlegen wolle. Zudem kommt allgemein in Betracht, \n\ndass der Mandant an diesem Tag nicht erreichbar oder verhindert ist. \n\nUnter Berücksichtigung der üblichen Übermittlungsdauer muss sogar in \n\neinfachen Fällen die vollständige geschuldete Unterrichtung mindestens \n\neine Woche vor Fristablauf erfolgen. Eine Information eine Woche vor \n\nFristablauf ist aber in jedem Fall dann nicht rechtzeitig, wenn der Pro-\n\nzessbevollmächtigte Anhaltspunkte dafür hat, dass der Mandant nicht er-\n\nreichbar sein könnte. \n\n8 \n\nb) Daran gemessen haben die erstinstanzlichen Prozessbevoll-\n\nmächtigten ihre Informationspflicht schuldhaft verletzt. Sie hätten den \n\nKläger nicht erst mit Schreiben vom 17. August 2005 und damit knapp \n\nfünf Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (22. August 2005) über die am \n\n21. Juli 2005 erfolgte Zustellung des Urteils und über die sich daraus er-\n\ngebenden Umstände der Berufungseinlegung unterrichten dürfen. Viel-\n\nmehr waren sie dazu - zumindest telefonisch - bereits im Juli 2005 ver-\n\npflichtet. Denn der Kläger hatte die sachbearbeitende Rechtsanwältin in \n\ndem von ihm geschilderten Telefonat auf die für August 2005 geplante \n\nReise an die Nordsee hingewiesen. Sie musste deshalb damit rechnen, \n\ndass der Kläger im August 2005 vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht \n\nmehr erreichbar war und einen Auftrag zur Einlegung der Berufung nicht \n\nrechtzeitig erteilen konnte. Deshalb kommt es, anders als die Beschwer-\n\nde meint, nicht darauf an, ob das Schreiben vom 17. August 2005 noch \n\nam selben Tag zur Post aufgegeben worden ist. Die Prozessbevollmäch-\n\ntigten konnten ohne Verschulden weder am 17. August 2005 noch etwa \n\neine Woche vor Fristablauf davon ausgehen, den Kläger werde die ge-\n\nschuldete Information vor Fristablauf erreichen. Aus dem Schreiben vom \n\n17. August 2005 ergibt sich im Übrigen, dass eine frühere Mitteilung \n\nwohl beabsichtigt war, aber wegen Urlaubsabwesenheit der sachbearbei-\n\ntenden Rechtsanwältin versehentlich unterblieben ist. Dies entschuldigt \n\nsie nicht. Ein Rechtsanwalt hat nicht nur bei absehbarer Verhinderung \n\ndurch Krankheit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1996 - II ZB \n\n7/95 - NJW 1996, 1540 unter II 1 b), sondern erst recht bei Urlaubsab-\n\nwesenheit für einen Vertreter zu sorgen. \n\n9 \n\nDie verspätete Unterrichtung des Klägers war damit für die Ver-\n\nsäumung der Frist jedenfalls mitursächlich. Aus dem Verhalten des Klä-\n\ngers nach dem 27. August 2005 ergibt sich, dass er die Berufung bei \n\npflichtgemäßem Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten rechtzeitig \n\nhätte einlegen lassen. \n\n10 \n\n2. Auf ein eigenes Verschulden des Klägers an der Fristversäu-\n\nmung und die Ausführungen der Beschwerde hierzu kommt es danach \n\nnicht an. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landau, Entscheidung vom 15.07.2005 - 4 O 544/04 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.11.2005 - 1 U 140/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/iv-zb-48-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/iv-zb-48-05","retrieved":"2026-07-10 21:41:25.950832+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-23/iv-zb-48-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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