{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"1 StR 165/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 165/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nRavensburg vom 10. November 2006 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nZu der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO be-\n\nmerkt der Senat ergänzend: Unbeschadet der Bedenken gegen \n\nihre Zulässigkeit muss der Verfahrensbeschwerde der Erfolg ver-\n\nsagt bleiben. Das Revisionsvorbringen richtet sich im Kern dage-\n\ngen, dass die Strafkammer kein weiteres Sachverständigengut-\n\nachten zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Affekts bei Be-\n\ngehung der Tat eingeholt hat, weil das vom gerichtlich bestellten \n\nforensischen Psychiater vorgelegte schriftliche Schuldfähigkeits-\n\ngutachten unbrauchbar sei. Der Gutachter verfüge nicht über aus-\n\nreichende Sachkunde, insbesondere weil er keine psychologi-\n\nschen Tests durchgeführt und die Exploration ohne Dolmetscher \n\nin deutscher Sprache durchgeführt habe. Die Strafkammer legt in \n\nihrem Ablehnungsbeschluss vom 19. September 2006 nachvoll-\n\nziehbar dar, weshalb sie an der Sachkunde des seit 1994 in der \n\nSektion Forensische Psychiatrie der Universität Tübingen tätigen \n\nSachverständigen keinen Zweifel haben musste. Nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Sachverständige in ei-\n\ngener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die \n\nErstattung seines Gutachtens benötigt und welche Untersu-\n\nchungsmethoden er anwendet (BGHSt 44, 26, 33; st. Rspr.). Dass \n\nder von der Verteidigung benannte Sachverständige über überle-\n\ngene Forschungsmittel verfügt hätte und zu einem anderen Er-\n\ngebnis gelangt wäre, legt die Revision nicht dar. Die Strafkammer \n\nlegt im Gegenteil in den Urteilsgründen dar, dass der Sachver-\n\nständige der Verteidigung, der sein schriftliches Gutachten im \n\nWesentlichen auf die Einlassungen des Angeklagten zum Tather-\n\ngang und nicht auf die Anklageschrift gegründet hatte, als präsen-\n\ntes Beweismittel in der Haupthandlung angehört (§ 245 Abs. 1 \n\nStPO) worden ist. Nach Mitteilung des Ergebnisses der Beweis-\n\naufnahme „rückte er merklich von seiner zunächst vertretenen \n\nPosition ab“. Schließlich widerlegt die Verteidigung ihr eigenes \n\nRevisionsvorbringen, der Angeklagte habe nur unter Zuhilfenahme \n\neines Dolmetschers exploriert werden dürfen. Sie legt dem Senat \n\neine vom Angeklagten gefertigte Stellungnahme vor, \n\nin \n\nder dieser gegenüber dem Verteidiger auf elf - in deutscher Spra-\n\nche - eigenhändig verfassten Seiten das angefochtene Urteil des \n\nLandgerichts kommentiert. \n\nNack Boetticher Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/1-str-165-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/1-str-165-07","retrieved":"2026-07-10 21:38:58.148882+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-23/1-str-165-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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