{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"VI ZB 59/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 59/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2005 \n\naufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über \n\ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 8.686,84 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am \n\n17. März 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung einge-\n\nlegt. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist lief am 17. Mai 2005, dem \n\nDienstag nach Pfingsten, ab. Am 13. Mai 2005, dem Freitag vor dem Pfingst-\n\nwochenende, um 10.30 Uhr, gab der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die \n\nBerufungsbegründungsschrift im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines \n\nanderen Gerichtstermins beim Amtsgericht Bergheim ab im Vertrauen darauf, \n\ndass der Schriftsatz durch den Kurierdienst des Anwaltsvereins Köln rechtzeitig \n\nan das Oberlandesgericht weitergeleitet werde. Die Berufungsbegründung ging \n\njedoch erst am 18. Mai 2005 beim Oberlandesgericht Köln ein. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. Juni 2005 die Beru-\n\nfung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unzulässig ver-\n\nworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsicht-\n\nlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Es meint, \n\nder Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe sich - ohne vorherige Nachfra-\n\nge bei den zuständigen Mitarbeitern des Amtsgerichts bzw. des Kurierdienstes - \n\nim Hinblick auf die bevorstehenden Pfingstfeiertage nicht ohne weiteres darauf \n\nverlassen dürfen, dass die am 13. Mai 2005 beim Amtsgericht Bergheim abge-\n\ngebene Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig bis zum 17. Mai 2005 vom \n\nKurierdienst an das Oberlandesgericht weitergeleitet werde. Selbst wenn der \n\nKurierdienst in der Regel täglich Fahrten von den jeweiligen Amtsgerichten zu \n\nden übergeordneten Gerichten durchführe, hätte der Prozessbevollmächtigte \n\ndes Beklagten berücksichtigen müssen, dass es auch in diesem Bereich gerade \n\nvor oder nach Feiertagen zu Unregelmäßigkeiten kommen könne. Der Kurier-\n\ndienst gebe auch keine Garantie für die fristgerechte bzw. sofortige Weiterlei-\n\ntung von Schriftsätzen noch am selben Tag bzw. am Folgetage, sondern weise \n\nausdrücklich darauf hin, dass keine fristgebundenen Schriftsätze, deren Frist \n\nam Tag der Abholung oder am darauf folgenden Tag ablaufe, über den Kurier-\n\ndienst versendet werden dürften, sondern in diesen Fällen der Schriftsatz vorab \n\nper Telefax übermittelt werden müsse. Letzteres hätte der Prozessbevollmäch-\n\ntigte des Beklagten sicherheitshalber am 13. Mai 2005 tun können. Zumindest \n\nhätte es ihm aber oblegen, am 17. Mai 2005, dem Tag des Fristablaufes, beim \n\nOberlandesgericht nachzufragen, ob die Berufungsbegründungsschrift dort vor-\n\nliege, so dass er bei negativer Auskunft diese noch rechtzeitig per Telefax hätte \n\nübersenden können. Da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diese Sorg-\n\nfaltsanforderungen nicht befolgt und statt dessen auf die rechtzeitige Weiterlei-\n\ntung der Berufungsbegründungsschrift trotz deren zeitlich sehr kurzfristigen Ab-\n\ngabe beim Amtsgericht vertraut habe, obwohl ihm das Risiko einer infolge der \n\nPfingstfeiertage verzögerten Weiterleitung an das Oberlandesgericht durch den \n\nKurierdienst hätte bekannt sein müssen, treffe ihn ein Verschuldensvorwurf, \n\nwelcher der Gewährung einer Wiedereinsetzung entgegenstehe. \n\nII. \n\n3 \n\nDie gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklag-\n\nten ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und \n\nauch im Übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff. ZPO). Sie ist auch begründet und führt \n\nzu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 577 \n\nAbs. 4 ZPO). \n\n4 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und \n\ndes Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BVerfG NJW 2000, 2657; VersR 2000, 118; \n\nSenatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354, \n\n355 jeweils m.w.N.) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung \n\ndurch die Deutsche Bundespost oder sonstige Kurierdienste nicht als Verschul-\n\nden angerechnet werden, wenn das zu befördernde Schriftstück den jeweils \n\ngeltenden Bestimmungen des Beförderers entsprechend und so rechtzeitig auf-\n\ngegeben wird, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkeh-\n\nrungen des jeweiligen Beförderungsdienstes bei regelmäßigem Betriebsablauf \n\nden Empfänger fristgerecht erreicht. \n\n5 \n\nDementsprechend hätte sich das Oberlandesgericht mit dem Vorbringen \n\ndes Beklagten befassen müssen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge \n\nkönne man sich darauf verlassen, dass Schriftsätze vom Kurierdienst des An-\n\nwaltsvereins Köln spätestens am darauf folgenden Werktag bei den Empfän-\n\ngergerichten eingingen. Die darüber hinausgehenden Überlegungen, die das \n\nOberlandesgericht in diesem Zusammenhang anstellt, sind dagegen unerheb-\n\nlich. Auch wenn der Kurierdienst keine Garantie für die fristgemäße Weiterlei-\n\ntung von Schriftsätzen übernimmt, ergibt sich daraus noch kein Verschulden \n\neines Rechtsanwalts, der auf die üblichen Laufzeiten vertraut. Etwas anderes \n\nergibt sich hier auch nicht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - \n\nim Hinblick auf das bevorstehende Pfingstwochenende. Das Bundesverfas-\n\nsungsgericht hat bereits entschieden, dass Differenzierungen danach, ob eine \n\neingetretene Verzögerung auf einer zeitweise besonders starken Beanspru-\n\nchung der Leistungsfähigkeit der Post (etwa vor Feiertagen), auf einer vermin-\n\nderten Dienstleistung der Post (beispielsweise an Wochenenden) oder auf der \n\nNachlässigkeit eines Bediensteten beruht, unzulässig sind und die Gerichte die \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung versagen dür-\n\nfen, der Betroffene habe \"nach Sachlage\" oder \"erfahrungsgemäß\" mit einer \n\nVerzögerung der Sendung rechnen müssen (BVerfG NJW 2001, 1566, 1567). \n\n6 \n\nIst nach den üblichen Postlaufzeiten mit einem fristgerechten Eingang zu \n\nrechnen, gereicht es dem Absender auch nicht zum Verschulden, weitere Si-\n\ncherheitsmaßnahmen unterlassen zu haben, etwa durch Vorabübersendung \n\ndes Schriftsatzes per Telefax oder durch Einholung von Erkundigungen bei dem \n\nBriefbeförderer oder dem Empfänger des Schriftsatzes (vgl. etwa Senatsbe-\n\nschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - aaO, m.w.N.). \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht wird mithin im Rahmen seiner erneuten Entschei-\n\ndung über den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu prüfen haben, ob \n\ndessen Prozessbevollmächtigter nach den normalen Postlaufzeiten des Kurier-\n\ndienstes mit dem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründungsschrift beim \n\nOberlandesgericht rechnen konnte. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Pauge Stöhr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2005 - 27 O 163/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 22.06.2005 - 18 U 70/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/vi-zb-59-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-22/vi-zb-59-05","retrieved":"2026-07-10 21:38:03.351272+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-22/vi-zb-59-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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