{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-05-16","aktenzeichen":"IV ZR 101/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 101/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 16. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom 23. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurück-\n\ngewiesen. \n\nStreitwert: Bis 140.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund \n\nnicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die \n\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. \n\n1. Haftpflichtfall Dr. G. \n\nDas Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - im Ergeb-\n\nnis rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Beklagte wegen vorsätzlicher \n\nVerletzung der Anzeigeobliegenheit nach §§ 5 Nr. 2 Abs. 4, 6 Nr. 1 \n\nSatz 1 AVB von der Leistungspflicht frei ist, weil die Klägerin die gegen \n\nsie im Oktober 1998 erhobene Klage der Beklagten unstreitig weder un-\n\nverzüglich noch überhaupt angezeigt hat. \n\n4 \n\na) Die Beschwerde meint, die Beklagte dürfe sich auf Leistungs-\n\nfreiheit nicht berufen, weil sie ihre Deckungsablehnung nach Erhalt der \n\nSchreiben der Klägerin vom 22. Mai 2000 und vom 29. Januar 2001 nicht \n\nunverzüglich erklärt habe. Sie beruft sich hierfür auf das Senatsurteil \n\nvom 19. März 2003 (IV ZR 139/01 - NJW 2003, 1936 unter 2) zur \n\nRechtsschutzversicherung. Entsprechendes müsse - insoweit habe die \n\nSache grundsätzliche Bedeutung - auch hier gelten. \n\n5 \n\nDieser Vergleich ist schon wegen der unterschiedlichen Regelung \n\nin den Versicherungsbedingungen verfehlt. Die Beschwerde zeigt im Üb-\n\nrigen nicht auf, dass ihre Rechtsansicht auch sonst in der Rechtspre-\n\nchung oder der Literatur vertreten wird und demzufolge umstritten ist, \n\nworauf die Beschwerdeerwiderung mit Recht hinweist. Im Übrigen könnte \n\neine vertragswidrige Verzögerung der Entscheidung des Haftpflichtversi-\n\ncherers über die Deckungspflicht nur Auswirkungen für das künftige Ver-\n\nhalten des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtangelegenheit haben \n\n(vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 149/03 - unter II 1, zur \n\nVeröffentlichung in BGHZ bestimmt). Hier liegt der Verstoß gegen die \n\nAnzeigeobliegenheit nach § 5 Nr. 2 Abs. 4 AVB aber vor dem von der \n\nKlägerin als Schadensanzeige gewerteten Schreiben vom 22. Mai 2000. \n\n6 \n\nb) Weiter meint die Beschwerde, § 5 Nr. 2 Abs. 1 AVB sei nach § 9 \n\nAGBG unwirksam, weil die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung so \n\nzu verstehen sei, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall \n\nzu einem Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen habe, zu dem er davon im Re-\n\ngelfall noch keine Kenntnis habe. Dies führe entgegen §§ 153, 33 VVG \n\ndazu, dass der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen müsse, \n\nwann er erstmals vom Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt \n\nhabe. \n\n7 \n\nDarauf kommt es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin jeden-\n\nfalls die Obliegenheit nach § 5 Nr. 2 Abs. 4 AVB zur unverzüglichen An-\n\nzeige der Klageerhebung vom Oktober 1998 verletzt hat. Davon abgese-\n\nhen setzt die Anzeigeobliegenheit nach § 5 Nr. 2 Abs. 1 AVB nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Senats die positive Kenntnis des Versiche-\n\nrungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls voraus (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - VersR 2003, 187 unter III 3 \n\nb aa). \n\n8 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Beschwerde betrifft die im Oktober \n\n1998 u.a. gegen die Klägerin erhobene und später insoweit zurückge-\n\nnommene Klage in Bezug auf die Klägerin denselben Versicherungsfall, \n\nder Gegenstand der Klage vom Dezember 2000 und der anschließenden \n\nrechtskräftigen Verurteilung der Klägerin ist. Dr. G. hat mit der \n\nersten wie der zweiten Klage von der jetzigen Klägerin mit identischer \n\nBegründung Schadensersatz wegen der ihr als Versicherungsmaklerin \n\nobliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten geltend gemacht. Die \n\nRücknahme der ersten Klage ändert daran schon deshalb nichts, weil \n\nDr. G. der Klägerin zuvor im Termin vom 4. Februar 1999 den \n\nStreit verkündet hatte, wie sich aus den von den Parteien in Bezug ge-\n\nnommenen Akten jenes Rechtsstreits ergibt. \n\n9 \n\nAuf die im August 1997 erfolgte Zahlung der 100.000 DM durch die \n\nKlägerin an Dr. G. kommt es danach nicht an. Die Beschwerde \n\nbeanstandet allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht den durch \n\nUrkunden belegten Vortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen \n\nhat, die Zahlung sei auf die Kaskoentschädigung und nicht auf eine ihr \n\ngegenüber erhobene Haftpflichtforderung geleistet worden. Ebenso ist \n\nunerheblich, ob das Schreiben der Klägerin vom 22. Mai 2000 als Anzei-\n\nge i.S. von § 5 Nr. 2 Abs. 1 AVB zu werten ist sowie ob die Klägerin nach \n\nder Zahlungsaufforderung vom 6. September 2000, deren Zugang sie \n\n- was das Berufungsgericht übergangen hat - bestritten hat, und der Zu-\n\nstellung der Klage vom Dezember 2000 erneut ihre Anzeigeobliegenheit \n\nverletzt hat. \n\n10 \n\nd) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Vor-\n\nsatzvermutung (§ 6 Nr. 1 Satz 1 AVB, § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG) nicht aus-\n\ngeräumt, ist rechtsfehlerfrei, soweit es um die unterbliebene Anzeige der \n\nKlageerhebung vom Oktober 1998 geht. Die Beschwerde macht geltend, \n\nes sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin in jenem Rechtsstreit stets \n\nanwaltlich vertreten gewesen und seitens ihrer Anwälte eine Unterrich-\n\ntung der Beklagten nicht für erforderlich gehalten worden sei, darauf ha-\n\nbe die Klägerin vertrauen dürfen. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert und \n\nim Übrigen neu und damit in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Die Klä-\n\ngerin hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, hinsichtlich der \n\nKlage vom Oktober 1998 von ihren Anwälten entsprechend beraten wor-\n\nden zu sein. Von einem anwaltlichen Rat, eine Anzeige an die Beklagte \n\nnicht vorzunehmen, ist unter Bezugnahme auf ein Anwaltsschreiben an \n\ndie Beklagte vom 10. April 2001 nur die Rede im Fall der Klage des \n\nFlugsportvereins R. B. , worauf die Beklagte im Schriftsatz vom \n\n1. Dezember 2003 zutreffend hingewiesen hat. Auf die bereits erwähnten \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nfehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts zum Zweck der Zah-\n\nlung der 100.000 DM im August 1997 kommt es auch hier nicht an. \n\n2. Haftpflichtfall M. \n\nDie Beschwerde zeigt keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler \n\nauf. \n\nDas Berufungsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen der \n\nLeistungsfreiheit wegen wissentlicher Pflichtverletzung nach § 4 Nr. 5 \n\nAVB unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung zutreffend gesehen. \n\nSeine tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan-\n\nden. Die Klägerin verkennt, dass es nicht darum geht, ob ein Versiche-\n\nrungsnotstand vorlag, ob die Bußgeldbescheide zu Recht ergangen wa-\n\nren, welche Kenntnisse sie über das Regulierungsverhalten des Kasko-\n\nversicherers bei der Vertragsverlängerung im Mai 1998 hatte und ob sie \n\nmit einer Schädigung des Kunden M. gerechnet hatte. Die Pflichtver-\n\nletzung bestand darin, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, dass \n\nsie den Kunden über die Bedenken und das seit April 1997 laufende Er-\n\nmittlungsverfahren der Aufsichtsbehörde nicht aufgeklärt hatte. \n\n14 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 22.05.2003 - 24 O 149/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 23.03.2004 - 9 U 110/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-16/iv-zr-101-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-16/iv-zr-101-04","retrieved":"2026-07-10 21:40:50.796221+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-16/iv-zr-101-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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