{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-05-16","aktenzeichen":"IV AR (VZ) 5/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV AR(VZ) 5/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Mai 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 16. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Sache wird zur weiteren Behandlung und Entschei-\n\ndung an den 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main zurückgegeben. \n\n1 \n\nI. Der Antragsteller wandte sich im November 2005 an das Amts-\n\nGründe: \n\ngericht Kassel - Insolvenzgericht - und bat, künftig bei der Bestellung von \n\nInsolvenzverwaltern berücksichtigt zu werden. Er verwies auf seine lang-\n\njährige Tätigkeit als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts \n\nund seine Qualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht; die erforderlichen \n\nKenntnisse im Insolvenzrecht habe er auf Fortbildungsveranstaltungen \n\nerworben. Das Amtsgericht Kassel antwortete mit Schreiben vom 11. No-\n\nvember 2005, das die vier dort tätigen Insolvenzrichter unterzeichnet \n\nhatten, dem Antragsteller könnten derzeit keine Aufträge als Insolvenz-\n\nverwalter erteilt werden, ohne die vorhandenen 15 bzw. 18 überwiegend \n\nschon langjährig beschäftigten und mit ihrem Bürobetrieb besonders \n\ndarauf eingerichteten Insolvenzverwalter zu benachteiligen. Eine feste \n\nListe der Verwalter/innen werde allerdings nicht geführt, da sich jederzeit \n\nder Bedarf für die Beschäftigung anderer Verwalter/innen ergeben kön-\n\nne. Seine Bewerbung sei zu den Akten genommen; die Frage seiner Eig-\n\nnung könne zunächst zurückgestellt werden. \n\n2 \n\nDagegen hat der Antragsteller am 7. Dezember 2005 beim Ober-\n\nlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem In-\n\nhalt, unter Aufhebung der in dem Schreiben vom 11. November 2005 \n\nenthaltenen Maßnahme \"die Antragsgegner\" zu verpflichten, ihn bei der \n\nBestellung von Insolvenzverwaltern zu berücksichtigen; hilfsweise fest-\n\nzustellen, dass das Amtsgericht verpflichtet sei, bei der Bestellung von \n\nInsolvenzverwaltern neue Bewerber zu berücksichtigen. \n\n3 \n\nII. Das Oberlandesgericht hält den Antrag im Ergebnis für statthaft \n\nund auch im Weiteren für zulässig und möchte über ihn in der Sache ent-\n\nscheiden. Es hat dazu ausgeführt: Die Entschließung über die Aufnahme \n\neines Bewerbers in die Liste derjenigen Anwälte, aus der die Insolvenz-\n\nrichter im Einzelfall den aus ihrer Sicht am besten geeigneten Insolvenz-\n\nverwalter auswählten und bestellten (Vorauswahlverfahren), sei unter \n\nBerücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n3. August 2004 (NJW 2004, 2725 = BVerfGK 4, 1-11) keine spruchrich-\n\nterliche Tätigkeit, sondern als Justizverwaltungshandeln zu qualifizieren, \n\nfür das der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum \n\nGerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) eröffnet sei. Es handele sich - ent-\n\nsprechend der Rechtslage im Verwaltungsprozess - um einen Akt des \n\nTrägers der öffentlichen (Justiz-)Verwaltung, für den die Behörde hande-\n\nle. Antragsgegner sei daher das Land Hessen. \n\n4 \n\nDarin sieht es sich im Widerspruch zu einer Entscheidung des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 27. September 2006 (ZIP 2007, 342), wo-\n\nnach der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die zuständigen In-\n\nsolvenzrichter \"in ihrer Gesamtheit\" zu richten sei. Zwar stehe dem In-\n\nsolvenzrichter nicht erst bei der Bestellung des Insolvenzverwalters, \n\nsondern auch schon im Vorauswahlverfahren ein weites, in richterlicher \n\nUnabhängigkeit ausgeübtes Auswahlermessen zu. Eingriffe der Justiz-\n\nverwaltung in richterliche Entschließungen seien nicht möglich, eine im \n\nVerfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ergehende und gegen die Justiz-\n\nverwaltung (Land Hessen) gerichtete Entscheidung wäre mangels fachli-\n\ncher Weisungsbefugnis nicht umsetzbar. Überdies sei der angefochtene \n\nBescheid der Landesjustizverwaltung gar nicht erst zurechenbar, weil sie \n\nauf seinen Erlass keinen Einfluss habe nehmen können. Indes sei zwei-\n\nfelhaft, ob das Insolvenzgericht, das letztlich nur aus jeweils mit einem \n\nEinzelrichter besetzten, unabhängig voneinander tätigen Abteilungen be-\n\nstehe, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten \n\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) beteiligungsfähig wäre, selbst \n\nwenn die angegriffene Entscheidung von den Insolvenzrichtern \"in ihrer \n\nGesamtheit\" getragen werde. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht hat auf dieser Grundlage die Sache dem \n\nBundesgerichtshof gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG zur Entscheidung \n\nvorgelegt. Es hält die Klärung der prozessualen Frage für geboten, wer \n\nim Verfahren wie dem vorliegenden als Antragsgegner zu bezeichnen \n\nund formell zu beteiligen ist. Von der Beantwortung dieser Frage hänge \n\nunter anderem die Aufklärung der für die Entscheidung maßgeblichen \n\nTatsachen (§ 12 FGG) und die Umsetzbarkeit der im Verfahren nach \n\n§§ 23 ff. EGGVG getroffenen Entscheidung ab, wobei für das Begehren \n\ndes Antragstellers in der Sache Erfolgsaussicht bestehe, jedenfalls so-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nweit dieses auf die Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2005 \n\ngerichtet sei. \n\nIII. Die Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache war daher an das \n\nOberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zustän-\n\ndigkeit zurückzugeben. \n\n1. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 29 \n\nAbs. 1 Satz 2 EGGVG gehört, dass das vorlegende Oberlandesgericht \n\nvon einer aufgrund des § 23 EGGVG ergangenen Entscheidung eines \n\nanderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen \n\nwill. Dabei ist der Bundesgerichtshof an die Auffassung des Oberlandes-\n\ngerichts gebunden, dass es einer Stellungnahme zu der von diesem her-\n\nausgestellten Rechtsfrage bedarf (BGHZ 105, 395, 398). Unbeschadet \n\ndessen hat er zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abwei-\n\nchungsfall vorliegt. Das Erfordernis der Abweichung beinhaltet insbeson-\n\ndere, dass die begehrte Stellungnahme für die zu treffende Entscheidung \n\ndes Falles erheblich sein muss. Dazu hat das Oberlandesgericht darzu-\n\ntun, dass die Befolgung der abweichenden, von ihm vertretenen Rechts-\n\nansicht zu einer anderen Fallentscheidung führen würde. Es ist also eine \n\nAbweichung im Ergebnis erforderlich, eine lediglich abweichende Be-\n\ngründung reicht nicht aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September \n\n1992 - IV ARZ(VZ) 1/92 - bei juris abrufbar Tz. 9; vom 22. September \n\n1993 - IV ARZ(VZ) 1/93 - VersR 1994, 73 unter II 3; vom 18. Februar \n\n1998 - IV AR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1). Eine solche Entschei-\n\ndungserheblichkeit ist hier nicht ersichtlich. \n\n8 \n\n2. Nach dem vom Oberlandesgericht Köln eingenommenen Stand-\n\npunkt, den das vorlegende Oberlandesgericht nicht teilt, hat der An-\n\ntragsteller einen zulässigen Antrag eingereicht. Denn er wendet sich \n\nausdrücklich gegen das von den Insolvenzrichtern unterzeichnete Schrei-\n\nben des Amtsgerichts Kassel vom 11. November 2005 und begehrt zu-\n\nmindest in seinem Hauptantrag, \"die Antragsgegner\" zu verpflichten, ihn \n\nkünftig bei der Bestellung von Insolvenzverwaltern zu berücksichtigen. \n\nMit \"den Antragsgegnern\" sind, wie aus dem Gesamtzusammenhang der \n\nAntragsschrift erkennbar wird, die Insolvenzrichter in Person gemeint. \n\nAuch das vorlegende Oberlandesgericht hat das Begehren des An-\n\ntragstellers in diesem Sinne aufgefasst. Aus seiner Sicht folgt daraus ein \n\nprozessualer Mangel in der Bezeichnung des Antragsgegners, der sich \n\nindes ohne weiteres durch Auslegung beheben lässt. Entsprechend ist \n\ndas Oberlandesgericht verfahren. Es hat die Sache an das Land Hessen \n\nals dem Träger der Landesjustizverwaltung, vertreten durch die Staats-\n\nanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, weitergeleitet und diese Vorge-\n\nhensweise in einer gerichtlichen Verfügung dem Antragsteller mitgeteilt. \n\n9 \n\nDer Antrag ist daher im rechtlichen Ergebnis statthaft, gleich wel-\n\nche Auffassung zugrunde gelegt wird. Hinzu tritt, was auch das vorle-\n\ngende Oberlandesgericht erkennt, dass die Entscheidung des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vor dem Hintergrund landesrechtlicher Besonderheiten \n\nfür Nordrhein-Westfalen (§ 5 des Gesetzes zur Ausführung der VwGO; \n\ndazu auch Düsseldorf OLGR 2007, 21) ergangen ist, die sich auf die Jus-\n\ntizverwaltung für das Land Hessen von vornherein nicht übertragen las-\n\nsen. \n\n10 \n\n3. Dem Oberlandesgericht ist weiter nicht darin zu folgen, dass der \n\nnach § 12 FGG von Amts wegen aufzuklärende Sachverhalt durch die \n\nVorlagefrage berührt wird. \n\n11 \n\na) Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Recht-\n\nmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, \n\ndie von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten un-\n\nter anderem auf dem Gebiet des Zivilprozesses - dessen Regeln das In-\n\nsolvenzverfahren folgt (§ 4 InsO) - getroffen werden (Justizverwaltungs-\n\nakte), auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Dieser besonderen Rechts-\n\nwegregelung liegt die Annahme zugrunde, dass die ordentlichen Gerich-\n\nte den Verwaltungsmaßnahmen in den aufgeführten Gebieten sachlich \n\nnäher stehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbar-\n\nkeit und über die zur Nachprüfung justizmäßiger Verwaltungsakte erfor-\n\nderlichen zivil- und strafrechtlichen Erkenntnisse und Erfahrungen verfü-\n\ngen. Die Bestimmung ist als Ausnahme zu § 40 Abs. 1 VwGO eng auszu-\n\nlegen (Senatsbeschlüsse vom 28. März 2007 - IV AR(VZ) 1/07 - unter III \n\n1; vom 16. Juli 2003 - IV AR(VZ) 1/03 - NJW 2003, 2989 unter 4 m.w.N.; \n\nBVerwG NJW 2007, 1478 Tz. 17). \n\n12 \n\nb) Es entspricht einhelliger Auffassung, dass der Begriff der Jus-\n\ntizbehörde im funktionellen Sinne zu verstehen ist, wenn es darum geht, \n\nob die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer \n\nAufgabe vorgenommen worden ist, die der jeweiligen Behörde als ihre \n\nspezifische Aufgabe auf einem der in § 23 EGGVG genannten Rechtsge-\n\nbiete zugewiesen ist (vgl. BGHZ 105, 395, 399; Dresden OLGR 2004, \n\n394; OLG Koblenz ZInsO 2005, 718; SchlHOLG NJW 2005, 1664; OLG \n\nStuttgart ZIP 2006, 342; HansOLG ZInsO 2005, 1170; KG ZIP 2006, 294; \n\nOLG München ZVI 2005, 318; OLG Nürnberg ZIP 2007, 80; OLG Hamm \n\nRpfleger 1974, 228; OLG Düsseldorf aaO und ZIP 2006, 2137; Löwe/Ro-\n\nsenberg/Böttcher, StPO 25. Aufl. § 23 EGGVG Rdn. 2; Karlsruher Kom-\n\nmentar zur StPO/Schoreit, 5. Aufl. § 23 EGGVG Rdn. 10 f.; Kissel/Mayer, \n\nGVG 4. Aufl. § 23 EGGVG Rdn. 13/14). Davon geht auch das vorlegende \n\nOberlandesgericht aus. Es hat zutreffend die Insolvenzrichter ihrer Funk-\n\ntion nach als Justizbehörde angesehen. Soweit sie in dieser Eigenschaft \n\ntätig geworden sind, unterliegt ihr Handeln der vom Bundesverfassungs-\n\ngericht geforderten Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. August \n\n2004 aaO; Beschlüsse vom 23. Mai 2006, ZIP 2006, 1355 und vom \n\n19. Juli 2006, ZIP 2006, 1541 und 1954). Dabei ist jedoch, was das O-\n\nberlandesgericht verkennt, die Einordnung der getroffenen Maßnahme \n\nals Justizverwaltungshandeln mit daraus folgender Justitiabilität nach \n\n§§ 23 ff. EGGVG von ihrer inhaltlichen Rechtfertigung auf Grundlage des \n\nvom Bundesverfassungsgericht entwickelten sachlichen Prüfungsmaß-\n\nstabes zu trennen. Es steht daher schon deshalb nicht zu befürchten, ei-\n\nne nur eingeschränkte Überprüfbarkeit (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai \n\n2006 aaO) des durch die Insolvenzrichter als Justizbehörde erlassenen \n\nJustizverwaltungsaktes führe dazu, dass dieser - obwohl auf das Han-\n\ndeln eines seiner Organe zurückzuführen - dem Träger der Landesjustiz-\n\nverwaltung nicht zurechenbar wäre. \n\n4. Lediglich ergänzend verweist der Senat auf Folgendes: \n\na) Im Verwaltungsprozess, aus dem die Justizverwaltungsakte \n\nausgegliedert sind, kommt einzelnen Behörden neben natürlichen und ju-\n\nristischen Personen - hier dem Land Hessen als Gebietskörperschaft des \n\nöffentlichen Rechts - nur dann die Fähigkeit zu, am Verfahren beteiligt zu \n\nsein, wenn das Landesrecht dies bestimmt (§ 61 Nr. 1, 3 VwGO, § 78 \n\nAbs. 1 Nr. 1 VwGO). Gibt es eine solche Regelung nicht, ist gegen den \n\n13 \n\n14 \n\nRechtsträger zu klagen, dessen Behörde den angefochtenen Verwal-\n\ntungsakt erlassen hat (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 78 Rdn. 3). § 5 \n\ndes Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Lan-\n\ndes Nordrhein-Westfalen spricht den Behörden diese Beteiligungsfähig-\n\nkeit zu, nicht hingegen das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsge-\n\nrichtsordnung für das Land Hessen. Dem entsprechend geht die Anord-\n\nnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des \n\nMinisteriums der Justiz vom 30. Juni 2006 (JMBl. Hessen 482) in Fort-\n\nführung der Anordnung vom 8. Februar 2001 (JMBl. Hessen 179) für Ver-\n\nfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, ebenso aber \n\nauch für Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG, von einer Beteiligung des \n\nLandes Hessen aus, und zwar unabhängig davon, von welcher Justizbe-\n\nhörde die angegriffene Maßnahme stammt. \n\n15 \n\nb) Im Zivilprozess findet sich in § 50 ZPO eine vergleichbare Rege-\n\nlung. Behörden sind auch hier nur kraft besonderer gesetzlicher Bestim-\n\nmungen Partei und allein insoweit parteifähig (Zöller/Vollkommer, ZPO \n\n26. Aufl. § 50 Rdn. 25). § 29 EGGVG verweist allerdings nicht auf die \n\nBestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Zivilprozess-\n\nordnung, sondern ordnet die entsprechende Anwendung des Gesetzes \n\nüber die Freiwillige Gerichtsbarkeit an. Auch in Verfahren, die nach den \n\nRegeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt werden, ist indes das \n\nRechtsträgerprinzip nicht außer Kraft gesetzt. Grundsätzlich können nur \n\nrechtsfähige Rechtsträger am Verfahren beteiligt sein. Behörden, die \n\nkeine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sind lediglich parteifähig, \n\nwenn ihnen die Fähigkeit zugesprochen ist, sich an einem Verfahren zu \n\nbeteiligen. Dies setzt eine entsprechende gesetzliche Regelung voraus, \n\ndurch die die fehlende Parteifähigkeit ersetzt wird (vgl. Keidel/Zim-\n\nmermann, FGG 15. Aufl. § 13 Rdn. 51; Jansen/Müther, FGG 3. Aufl. § 6 \n\nRdn. 7). \n\n16 \n\nSoweit sich in der Kommentarliteratur der Hinweis findet, bei der \n\nAnfechtung von Justizverwaltungsakten sei \"Beteiligte\" die Behörde, die \n\nden angefochtenen Bescheid erlassen habe (vgl. Jansen/v. König, aaO \n\n§ 13 Rdn. 11 unter Verweis auf Jansen/Müther, aaO), liegt darin nicht die \n\nAufgabe des Rechtsträgerprinzips. Selbst wenn danach eine einzelne \n\nBehörde formell beteiligungsfähig sein sollte, bedeutet dies nicht, dass \n\nnicht auch der - zudem rechtsfähige - übergeordnete Rechtsträger Betei-\n\nligter sein kann. Die Frage stellt sich allein dahin, ob auch ohne beson-\n\ndere gesetzliche Regelung die Behörde, von der der angegriffene Justiz-\n\nverwaltungsakt stammt, beteiligungsfähig ist. Nicht aber kann der gegen-\n\nteilige Schluss gezogen werden, nur die Behörde könne - unter Aus-\n\nschluss des Rechtsträgers, dessen organisatorische Einheit sie ist - for-\n\nmell Beteiligter sein. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.03.2007 - 20 VA 11/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-16/iv-ar-vz-5-07","cited_norms":[{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":10},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-16/iv-ar-vz-5-07","retrieved":"2026-07-10 21:40:40.640688+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-16/iv-ar-vz-5-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. Zivilsenat","date":"2007-05-16","dockets":["IV AR (VZ) 5/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.05.2007 – IV AR (VZ) 5/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-16/iv-ar-vz-5-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entschei-\n\ndung an den 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main zurückgegeben.\n\n1\n\nI. Der Antragsteller wandte sich im November 2005 an das Amts-","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVGEG/23","law":"GVGEG","abbreviation":"GVGEG","ref":"23","label":"§ 23 GVGEG","mentions":10},{"id":"GVGEG/29","law":"GVGEG","abbreviation":"GVGEG","ref":"29","label":"§ 29 GVGEG","mentions":3},{"id":"VwGO/40","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"40","label":"§ 40 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/78","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"78","label":"§ 78 VwGO","mentions":1},{"id":"InsO/4","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"4","label":"§ 4 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/50","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"50","label":"§ 50 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"OLG Frankfurt/Main","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Frankfurt/Main","date":"2007-03-28","docket":"20 VA 11/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-05-16","docket":"IV AR (VZ) 5/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-05-16/iv-ar-vz-5-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-16/iv-ar-vz-5-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:40:40.640688+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}