{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-05-15","aktenzeichen":"X ZR 75/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 75/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Mai 2007 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-\n\nrin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nbeschlossen: \n\nDie Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. R. W. \n\n für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zu- \n\nrückweisung des weitergehenden Antrags des Sachverständigen \n\nauf 17.166,46 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 28. Juni 2006 in Auftrag \n\ngegebenes schriftliches Gutachten pauschal mit 28.560,00 EUR einschließlich \n\nUmsatzsteuer abgerechnet; dabei hat er für 15 Tage einen Tagessatz von \n\n1.600 EUR netto zugrunde gelegt. Während die Klägerin dem Vergütungsvor-\n\nschlag zugestimmt hat, hat die Beklagte ihm widersprochen. Auf Aufforderung \n\ndes Gerichts, seine Aufwendungen aufzuschlüsseln hat der Sachverständige \n\nangegeben, er habe 160 Stunden aufgewendet; eine weitergehende Aufgliede-\n\nrung hat er nicht vorgenommen. Je Stunde hat er 150 EUR angesetzt. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nII. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung kann \n\ndiesem nur teilweise zuerkannt werden; der weitergehende Antrag des gericht-\n\nlichen Sachverständigen ist daher zurückzuweisen. \n\n1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist auf Grund \n\nder Erteilung des Gutachtensauftrags nach den 30. Juni 2004 das Justizvergü-\n\ntungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. 2004 I S. 718, 776) maßgeb-\n\nlich. \n\n2. Die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren \n\nkann nach der Rechtsprechung des Senats nach billigem Ermessen der Hono-\n\nrargruppe 10 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zugeordnet werden (Sen.Beschl. v. \n\n7.11.2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175); dies sieht der Senat auch im vor-\n\nliegenden Fall als angemessen an. Der Stundensatz des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen beträgt danach 95 EUR. Einen höheren Stundensatz sieht das \n\nGesetz nicht vor. \n\n5 \n\n3. Angesichts des Umfangs des gerichtlichen Gutachtens erkennt der \n\nSenat die Notwendigkeit von 150 Stunden Arbeitszeit an. Die Arbeitsweise des \n\ngerichtlichen Sachverständigen muss grundsätzlich diesem selbst überlassen \n\nbleiben. Einem Stundenaufwand von bis zu 150 Stunden kann bei einem ein-\n\ngehenden Gutachten in einer Patentnichtigkeitssache die Erforderlichkeit je-\n\ndenfalls nicht ohne weiteres abgesprochen werden; dies gilt auch im vorliegen-\n\nden, ein Verfahren zum Beschneiden von Druckprodukten betreffenden Fall, in \n\ndem sich der gerichtliche Sachverständige mit 15 Entgegenhaltungen und 20 \n\nPatentansprüchen auseinanderzusetzen hatte. Im Vergleich mit anderen, dem \n\nSenat bekannt gewordenen Fällen (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 16.12.2003 \n\n- X ZR 206/98, GRUR 2004, 446 = Mitt. 2004, 284 f. - Sachverständigenent-\n\nschädigung III, wo 125 Sachverständigenstunden und 53 Mitarbeiterstunden \n\nanerkannt wurden; v. 7.11.2006 - X ZR 65/03, wo 150 Sachverständigenstun-\n\nden anerkannt wurden; v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, aaO.: 149 Stunden; vgl. \n\nweiter Sen.Beschl. v. 14.3.1967 - Ia ZR 53/64, GRUR 1967, 553 f.: 152 Stun-\n\nden) erscheint ein Zeitaufwand von 150 Stunden noch nicht als übersetzt. Den \n\ndarüber hinausgehenden Aufwand vermag der Senat allerdings nicht als an-\n\ngemessen anzuerkennen. \n\n6 \n\n4. Damit ergibt sich für den gerichtlichen Sachverständigen zunächst ei-\n\nne gesetzliche Vergütung von 150 Stunden zu je 95 EUR, d.h. von \n\n14.250 EUR. Dieser Satz kann nicht unter Zugrundelegung des vom gerichtli-\n\nchen Sachverständigen in Rechnung gestellten Stundensatzes von 150 EUR \n\nerhöht werden. Zwar hat sich die Berufungsklägerin hiermit einverstanden er-\n\nklärt. Auch würde das Eineinhalbfache des nach § 9 JVEG zulässigen Hono-\n\nrars nur mit dem über 142,50 EUR hinausgehenden Spitzenbetrag überschrit-\n\nten. Der Erhöhung steht jedoch entgegen, dass der eingezahlte Vorschuss von \n\n12.500 EUR nicht ausreicht. § 13 Abs. 1 JVEG lässt die Gewährung einer be-\n\nsonderen Vergütung nur dann zu, wenn ein ausreichender Betrag an die \n\nStaatskasse gezahlt ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die Parteien mit \n\ndieser Vergütung einverstanden erklärt haben, sondern auch in dem Fall des \n\n§ 13 Abs. 2 JVEG, wenn nur die Erklärung einer Partei hierzu vorliegt; diese \n\nBestimmung regelt nur die Voraussetzungen, unter denen das Einverständnis \n\nder anderen Partei entbehrlich ist, stellt aber nicht von dem Vorschusserforder-\n\nnis frei (Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04 aaO.). Nachdem die gesetzli-\n\nche Vergütung bereits über dem einbezahlten Vorschuss liegt, kann die beson-\n\ndere Vergütung hier nicht aus dem an die Staatskasse bezahlten Betrag geleis-\n\ntet werden. \n\n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n5. a) Eine Kappung der Sachverständigenvergütung auf den vorschuss-\n\nweise gezahlten Betrag hat dagegen schon deshalb nicht zu erfolgen, weil dem \n\nSachverständigen die gesetzliche Vergütung und nicht etwa eine besondere \n\nVergütung zuerkannt wird (Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, aaO.). \n\nb) Von einem dem Vergütungsanspruch allenfalls entgegenstehenden \n\nVerstoß gegen die Pflicht des gerichtlichen Sachverständigen, den durch den \n\ngezahlten Kostenvorschuss gezogenen Rahmen zu beachten (§ 407a Abs. 3 \n\nZPO; vgl. OLG Koblenz MDR 2005, 1258), kann hier schon deshalb keine Re-\n\nde sein, weil dem Sachverständigen der eingeforderte Vorschuss nicht mitge-\n\nteilt worden ist; eine Erkundigungspflicht traf ihn insoweit nicht. \n\n6. Der Abrechnung des Sachverständigen sind die Schreibaufwendun-\n\ngen hinzuzusetzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG); diese schätzt der Senat \n\nauf insgesamt 110.000 Anschläge. Daraus ergibt sich ein weiterer dem Sach-\n\nverständigen zustehender Betrag von 82,50 EUR. Weiter hinzuzusetzen sind \n\n14 Mehrexemplare je 36 Seiten, insgesamt mithin 504 Seiten, wovon dem \n\nSachverständigen für die ersten 50 Seiten je 0,50 EUR und für die weiteren \n\nSeiten je 0,15 EUR zustehen, mithin insgesamt 93,10 EUR. \n\n10 \n\n7. Daraus folgt folgende Abrechnung: \n\n150 Stunden je 95 EUR \n\nSchreibauslagen \n\nMehrexemplare \n\nSumme \n\nUmsatzsteuer \n\ninsgesamt \n\n14.250,00 EUR \n\n 82,50 EUR \n\n 93,10 EUR \n\n14.425,60 EUR \n\n 2.740,86 EUR; \n\n17.166,46 EUR. \n\nMelullis \n\n Keukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 23.03.2005 - 4 Ni 27/04 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-15/x-zr-75-05","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 407a","ref_norm":"407a","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-15/x-zr-75-05","retrieved":"2026-07-10 21:40:04.619286+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-15/x-zr-75-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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