{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-05-15","aktenzeichen":"VI ZB 18/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 4 Abs. 1 Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 18/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 4 Abs. 1 \n\nVorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren \n\ngeltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend (Anschluss BGH, \n\nBeschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06). \n\nBGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - LG Krefeld \n\n AG Krefeld \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2007 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller sowie die Richter Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Krefeld vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten \n\nder Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 572,30 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Mietwagenkosten in Höhe von \n\n572,30 € nebst Zinsen in Anspruch. Daneben begehrt er den Ersatz des auf die \n\nVerfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teils der vorprozessualen Geschäfts-\n\ngebühr seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 33,93 € nebst Zinsen. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte mit Ausnahme der begehrten Zinsen \n\nbeim Freistellungsanspruch antragsgemäß verurteilt. Den Streitwert hat es auf \n\n572,30 € festgesetzt. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Gegen das Urteil \n\nhat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Berufungswert \n\nwerde überstiegen, da die geltend gemachten anrechnungsfreien vorgerichtli-\n\nchen Anwaltskosten dem Streitwert hinzuzurechnen seien. Das Berufungsge-\n\nricht hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung als unzulässig ver-\n\nworfen. Das Amtsgericht habe den Streitwert zutreffend festgesetzt. Die vom \n\nKläger geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien ge-\n\nmäß § 4 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen, weil es sich um eine Nebenforde-\n\nrung im Sinne dieser Vorschrift handle. Hiergegen richtet sich die nicht zugelas-\n\nsene Rechtsbeschwerde der Beklagten. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO statthaft. Ihre ursprünglich zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung gegebene Zulässigkeit ist jedoch weggefallen, weil die hier maßgeb-\n\nliche Rechtsfrage inzwischen durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs \n\ngeklärt ist und das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat. \n\n4 \n\nDurch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2007 (X ZB \n\n7/06), der inzwischen in juris veröffentlicht worden ist und dem sich der ent-\n\nscheidende Senat anschließt, ist höchstrichterlich geklärt, dass vorprozessual \n\naufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend \n\ngemachten Hauptanspruchs unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptfor-\n\nderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemach-\n\nten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind, nicht werterhö-\n\nhend wirken. Denn nach § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 \n\nSatz 1 RVG bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertbe-\n\nrechnung unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht \n\nwerden. Wie bei Zinsen besteht auch bezüglich der Kosten das Wesen einer \n\nNebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig \n\nist. Das ist hier der Fall. \n\n5 \n\nEinem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufen-\n\nden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die \n\nHauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. BGHZ 128, 85, \n\n92). Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Füh-\n\nrung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejeni-\n\ngen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits \n\ndienen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05 - NJW-RR \n\n2006, 501; vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - Rn. 6). Soweit derartige Kosten \n\nzu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören, \n\nkönnen sie im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO, § 11 \n\nAbs. 1 Satz 1 RVG geltend gemacht werden; soweit derartige Kosten nicht auf \n\ndiesem Wege festgesetzt werden können, können sie auf der Grundlage eines \n\nmateriell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer Klage auf \n\nErstattung dieser Kosten sein. \n\n6 \n\nAnspruchsvoraussetzung des materiell-rechtlichen Kostenersatzbegeh-\n\nrens ist das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage, nämlich \n\ndass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder sonstigen \n\nRechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzustehen hat. Wird \n\nder materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, \n\naus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Haupt-\n\nforderung abhängig, so dass es sich bei dem zur Durchsetzung eines An-\n\nspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des mate-\n\nriell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemachten Geschäftsge-\n\nbühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die \n\nHauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist. Dies gilt unabhängig \n\ndavon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben \n\nder im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eige-\n\nnen Antrags sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - \n\nRn. 7 f. m.w.N.). Insoweit liegt der Fall anders als bei vorgerichtlichen Sachver-\n\nständigenkosten im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, wenn diese als eine von \n\nmehreren Schadenspositionen geltend gemacht werden und der Sache nach \n\nals Herstellungskosten anzusehen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar \n\n2007 - VI ZB 39/06, z.V.b.). \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Krefeld, Entscheidung vom 13.12.2005 - 79 C 177/05 - \n\nLG Krefeld, Entscheidung vom 21.02.2006 - 3 S 1/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-15/vi-zb-18-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-15/vi-zb-18-06","retrieved":"2026-07-10 21:40:55.145916+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-15/vi-zb-18-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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