{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-05-10","aktenzeichen":"V ZB 6/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GBO § 44 Abs. 1 Die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in das Grundbuch ist unzulässig (Fortführung von Senat, BGHZ 115, 1 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Mai 2007 \n\nin der Grundbuchsache \n\nV ZB 6/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nGBO § 44 Abs. 1 \n\nDie Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in \n\ndas Grundbuch ist unzulässig (Fortführung von Senat, BGHZ 115, 1 ff.). \n\nBGH, Beschl. v. 10. Mai 2007 - V ZB 6/07 - OLG Düsseldorf \n\n LG Wuppertal \n\n AG Wuppertal \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie weiteren Beschwerden gegen den Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juni 2006 \n\nwerden auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen. \n\nDer Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden \n\nwird auf 3.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beteiligten sind Miteigentümer zu je 1/118 des im Eingang dieses \n\nBeschlusses bezeichneten Grundbesitzes. In einem notariell beglaubigten \n\nSchriftstück vom 6. April 2006 erklärten sie den Verzicht auf ihre Miteigentums-\n\nanteile und beantragten die Eintragung in das Grundbuch. \n\nDas Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, \n\ndass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht nach § 928 Abs. 1 BGB \n\naufgegeben werden könne. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteilig-\n\nten hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren \n\nBeschwerden der Beteiligten. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Rechtsmitteln stattgeben. \n\nHieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom \n\n7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1 ff.) gehindert und hat deshalb die weiteren \n\nBeschwerden mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (ZMR 2007, 208 ff.) dem Bun-\n\ndesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\n4 \n\nDie Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Ver-\n\nII. \n\nzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück sei zulässig. Das sei \n\nbereits die Auffassung des Gesetzgebers gewesen. Sie sei nur deshalb nicht \n\nGesetz geworden, weil die Regelung der Rechtsfolgen als zu schwierig ange-\n\nsehen worden sei. Die Auswirkungen des Verzichts benachteiligen nach Auf-\n\nfassung des vorlegenden Gerichts die übrigen Miteigentümer nicht unangemes-\n\nsen, weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Ver-\n\nzichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil ver-\n\nbundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere \n\nsich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur \n\nentsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftli-\n\nchen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des \n\nEigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungs-\n\npflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es wider-\n\nspreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien \n\nVerfügung über seinen Anteil (§§ 747 Satz 1, 903 BGB) im Hinblick auf seine \n\nschuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin \n\neinzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form \n\ndes Verzichts unwirksam sei. Überdies sei es eine die Wirksamkeit des \n\n- dinglichen - Anteilsverzichts nicht berührende Frage der schuldrechtlichen \n\nVereinbarungen zwischen den Teilhabern, ob bei dem einseitigen Ausscheiden \n\neines von ihnen seine Kostentragungspflicht bestehen bleibe. \n\n5 \n\nDemgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom \n\n7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1, 7 ff.) die Auffassung, der Miteigentumsanteil \n\nan einem Grundstück könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Die \n\nAuswirkungen des Verzichts stünden nicht in Einklang mit den Regelungen des \n\nGemeinschaftsverhältnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung. \n\nJeder Teilhaber sei zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach \n\ndem Verhältnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Ei-\n\ngentums tragen zu müssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung ge-\n\nbunden. Der gesetzeskonforme Weg zur Loslösung von der Gemeinschaft sei \n\nnicht der Anteilsverzicht, sondern das Verlangen nach Aufhebung der Gemein-\n\nschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) im Wege der Teilungsversteigerung und Erlösvertei-\n\nlung (§ 753 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB). Dass die Versteigerung mangels \n\nAbgabe von Geboten ergebnislos bleiben könne, sei hinzunehmen. \n\n6 \n\nDie Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorla-\n\nge, weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB ent-\n\nhaltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betref-\n\nfende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Ent-\n\nscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Un-\n\nrecht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grund-\n\nlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.). \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie zulässigen weiteren Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache \n\nkeinen Erfolg. Einzelne Miteigentümer eines Grundstücks können ihren Anteil \n\nnicht durch Verzicht aufgeben. \n\n1. Das Eigentum an einem Grundstück kann nach § 928 Abs. 1 BGB da-\n\ndurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem \n\nGrundbuchamt erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird; der \n\nVerzicht begründet das Recht des Fiskus zur Aneignung des aufgegebenen \n\nGrundstücks (§ 928 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Recht zum Eigentumsverzicht ist \n\nAusfluss der dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Befugnis, \n\nmit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das \n\nGesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. \n\n9 \n\n2. Ob dementsprechend auch ein Miteigentumsanteil an einem Grund-\n\nstück aufgegeben werden kann, ist seit jeher umstritten. Die überwiegende \n\nMeinung im Schrifttum bejahte dies früher, während eine Gegenansicht die An-\n\nwendung des § 928 Abs. 1 BGB mit der gesetzlichen Regelung des Gemein-\n\nschaftsverhältnisses für unvereinbar hielt (Nachweise in Senat, BGHZ 115, 1, \n\n7). Nunmehr teilen die Rechtsprechung - bisher auch das vorlegende Gericht - \n\nund Literatur ganz überwiegend die von dem Senat in seiner Entscheidung vom \n\n7. Juni 1991 (BGHZ 115, 1, 7 ff.) vertretene Ansicht, dass ein Miteigentumsan-\n\nteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht \n\naufgegeben werden kann (siehe nur OLG Hamm NJWE-MietR 1996, 61; OLG \n\nCelle NJW-RR 2000, 227, 228; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 233; AnwK-\n\nBGB/Grziwotz, § 928 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Grün, BGB, § 928 Rdn. 2; Bam-\n\nberger/Roth/Fritzsche, \n\nBGB, \n\n§ 1008 \n\nRdn. 20; \n\nErman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 928 Rdn. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., \n\n§ 748 Rdn. 16; Jauernig, aaO, § 928 Rdn. 2; juris PK-BGB/Benning, 2. Aufl., \n\n§ 928 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 928 Rdn. 1; PWW-\n\nBGB/Huhn, 2. Aufl., § 928 Rdn. 1; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 928 \n\nRdn. 1; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 747 Rdn. 17 f.; Staudinger/Pfeifer, \n\nBGB [2004], § 928 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 4; \n\nSchöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1031; Schwab/Prütting, Sa-\n\nchenrecht, 32. Aufl., Rdn. 368; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 136 f.; \n\nzweifelnd MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 16 und § 1008 \n\nRdn. 16; a.A. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 3; Wester-\n\nmann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 86.1; Wieling, Sachenrecht, \n\n4. Aufl., § 23 III 3a; Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.; Schnorr, \n\nDie Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741-758 BGB), S. 284 ff.; Reichard, \n\nFestschrift für Otte [2005], S. 265, 284; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906). \n\n10 \n\n3. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (BGHZ 115, 1) fest. \n\nDer Zulässigkeit des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grund-\n\nstück entsprechend § 928 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Rechtsfolgen \n\nnicht mit den einschlägigen sachen- und schuldrechtlichen Regelungen über \n\ndas Miteigentum an Grundstücken in Einklang stehen. \n\n11 \n\na) Miteigentum nach Bruchteilen ist seinem Wesen nach dem Alleinei-\n\ngentum gleichartig (Senat, BGHZ 115, 1, 7); es ist Eigentum und ein selbstän-\n\ndiges Recht wie das ganze Recht (BGHZ 36, 365, 368). Die Vorschriften über \n\ndas Eigentum sind demgemäß auch auf das Miteigentum nach Bruchteilen an-\n\nzuwenden (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1008 Rdn. 1). Die Anwendbar-\n\nkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz oder aus dem Sinn \n\nund Zweck der anzuwendenden Norm etwas anderes ergibt (MünchKomm-\n\nBGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 928 Rdn. 16; Staudinger/Gursky, BGB [2006], \n\n§ 1008 Rdn. 2). \n\n12 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen scheidet die - direkte oder entsprechende - \n\nAnwendung der Vorschrift des § 928 Abs. 1 BGB auf die Aufgabe des Bruch-\n\nteilseigentums an einem Grundstück durch den Verzicht einzelner Miteigentü-\n\nmer auf ihren Miteigentumsanteil aus. \n\n13 \n\naa) Durch den wirksamen Verzicht auf das Alleineigentum wird das \n\nGrundstück herrenlos. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, \n\nsteht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks zu (§ 928 \n\nAbs. 2 BGB). Nimmt er sein Recht nicht wahr, sondern verzichtet er darauf, \n\nkann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber \n\ndem Grundbuchamt und Eintragung \n\nim Grundbuch aneignen \n\n(Senat, \n\nBGHZ 108, 278, 281 f.). Mit der Grundbucheintragung wird das Eigentum er-\n\nworben. Es handelt sich um einen ursprünglichen, also nicht um einen von dem \n\nVerzichtenden abgeleiteten Erwerb (siehe nur MünchKomm-BGB/Kanzleiter, \n\n4. Aufl., § 928 Rdn. 15). \n\n14 \n\nbb) Im Hinblick auf diese Regelung trifft die Annahme eines Verzichts auf \n\neinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierig-\n\nkeiten. Das Grundstück als solches kann nicht herrenlos werden, solange ein \n\noder mehrere Bruchteilseigentümer ihre Anteile behalten. Eine - rechtlich mögli-\n\nche - Herrenlosigkeit eines realen Grundstücksteils kommt nicht in Betracht, \n\nweil dem Bruchteilseigentümer nur ein ideeller, kein realer Miteigentumsanteil \n\nan dem Grundstück zusteht. Folgerichtig müsste angenommen werden, der \n\nideelle Miteigentumsanteil würde im Falle des Verzichts herrenlos (vgl. Bam-\n\nberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Staudinger/Pfeifer, BGB (2004), \n\nRdn. 8; siehe auch Senat, BGHZ 115, 1, 8). Das ist aber nicht unproblematisch \n\n(a.A. daher MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1008 Rdn. 16); denn den \n\nBegriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das \n\nEigentum an Grundstücken oder beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sa-\n\nchen (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht her-\n\nrenlos, sondern erlöschen. \n\n15 \n\ncc) Freilich könnte man diese Begrifflichkeiten überwinden und sich, je-\n\ndenfalls sachenrechtlich, einen durch Verzicht subjektlos gewordenen ideellen \n\nMiteigentumsanteil vorstellen. Das scheitert aber, worauf der Senat bereits hin-\n\ngewiesen hat (BGHZ 115, 1, 8), daran, dass sich das Miteigentum in der sa-\n\nchenrechtlichen Beziehung gerade nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteili-\n\ngung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentü-\n\nmergemeinschaft zum Inhalt hat. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht sub-\n\njektlos vorstellen, sie müsste mit dem Verzicht zugleich erlöschen. Das unterlie-\n\nfe indes die Regelungen, die das Gesetz für die Auflösung der Bruchteilsge-\n\nmeinschaft bereithält, und kann folglich nicht angenommen werden. Diese Re-\n\ngelungen gehen vor. Danach ist jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis zu \n\nderen gesetzeskonformer Aufhebung gebunden. \n\n16 \n\n(1) Mit dem Erlöschen eines Miteigentumsanteils bräche die Miteigentü-\n\nmergemeinschaft auseinander; sie wäre damit aufgehoben. Denn das Bestehen \n\nder Gemeinschaft setzt voraus, dass die sich auf das gemeinschaftliche Grund-\n\nstück beziehenden Anteile zusammen ein Ganzes ergeben. Daran fehlte es \n\nnach dem Erlöschen eines Anteils. Anders wäre das nur, wenn der Anteil des \n\nausscheidenden Miteigentümers - wie der des aus der Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts ausscheidenden Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) - den \n\nverbleibenden Miteigentümern anwüchse. Diese Folge kann nach den gesetzli-\n\nchen Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft jedoch nicht einseitig durch \n\nVerzicht, sondern nur durch eine Vereinbarung herbeigeführt werden, auf die \n\nunter ganz besonderen Umständen auch ein Anspruch des Einzelnen gegeben \n\nsein mag. \n\n17 \n\n(2) Zwar ist die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich möglich, aber \n\nnicht auf Grund der einseitigen Erklärung einzelner Teilhaber; sie erfordert \n\nvielmehr einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen \n\nBeschluss oder eine Vereinbarung aller Teilhaber. Jeder von ihnen hat aller-\n\ndings jederzeit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemein-\n\nschaft (§ 749 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch kann jedoch nicht durch den Ver-\n\nzicht auf den Miteigentumsanteil durchgesetzt werden, weil das bereits zur Auf-\n\nhebung führte. Vielmehr ist der ausscheidungswillige Teilhaber einer Grund-\n\nstückseigentümergemeinschaft auf den Weg der Teilungsversteigerung \n\n(§§ 180 ff. ZVG) verwiesen. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei \n\nGrundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 \n\nAbs. 1 Alt. 2 BGB). Dass sich ein Grundstück mangels Abgabe von Geboten \n\nauch einmal als nicht versteigerungsfähig erweisen kann und deshalb - wenn \n\nnicht alle Teilhaber auf ihre Miteigentumsanteile verzichten oder sich auf eine \n\nandere Art der Teilung einigen - die Gemeinschaft bestehen bleibt, ist von dem \n\nausscheidungswilligen Teilhaber hinzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 115, 1, 9). \n\nDenkbar ist auch, dass er in einem solchen Fall das Grundstück ersteigert und \n\nAlleineigentum erlangt, auf welches er sodann verzichten kann. \n\n18 \n\n(3) Die Vorschrift des § 748 BGB, nach der jeder Teilhaber den anderen \n\nTeilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Ge-\n\ngenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemein-\n\nschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, lässt \n\nebenfalls den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil \n\nnicht zu. Denn wenn ein Teilhaber durch Anteilsverzicht aus der Gemeinschaft \n\nausscheiden könnte, müssten die anderen Teilhaber - was das vorlegende Ge-\n\nricht verkennt - zwangsläufig einen dem Anteil des Verzichtenden entsprechen-\n\nden höheren Beitrag leisten, ohne dass ihnen ein höherer Anteil als vorher zu-\n\nstünde, weil der Miteigentumsanteil eines aus der Gemeinschaft ausscheiden-\n\nden Teilhabers nicht den übrigen Teilhabern anwächst. Eine Rechtfertigung für \n\ndiese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht. Sie lässt sich insbesondere \n\nnicht daraus herleiten, dass das Recht der verbleibenden Miteigentümer zur \n\nNutzung des Grundstücks (§ 743 Abs. 2 BGB) nicht mehr durch das Nutzungs-\n\nrecht des Ausgeschiedenen beschränkt ist. Die anteilige Beitragspflicht aller \n\nMiteigentümer beruht nämlich nicht nur auf dem jedem von ihnen zustehenden \n\nRecht zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache, sondern auch darauf, dass \n\nder für die Sache anfallende Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigen-\n\ntumsanteils zugute kommt (Senat, BGHZ 115, 1, 9). Mangels Anwachsung des \n\naufgegebenen Anteils käme dessen Wert den verbleibenden Miteigentümern \n\njedoch nicht zugute, obwohl sie die auf ihn entfallenden Kosten tragen müssten. \n\n19 \n\n(4) Schließlich wird das Recht jedes Teilhabers, über seinen Anteil zu \n\nverfügen (§ 747 Satz 1 BGB), nicht in unzulässiger Weise dadurch beschränkt, \n\ndass der Verzicht auf den Miteigentumsanteil nicht möglich ist (a.A. Finkenauer, \n\nEigentum und Zeitablauf, S. 154 f.). Zwar ist der Verzicht auf die Aufhebung des \n\nRechts gerichtet und somit eine Verfügung (vgl. BGHZ 101, 24, 26). Aber diese \n\nhätte - wie ausgeführt - das Auseinanderbrechen der Gemeinschaft zur Folge, \n\nohne dass die gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung der Gemeinschaft \n\neingehalten würden. Da es auch dafür keine Rechtfertigung gibt, ist es notwen-\n\ndig, von dem Verfügungsrecht jedes Teilhabers die Fälle auszunehmen, in de-\n\nnen die Verfügung zu Rechtsfolgen führt, die das Gesetz nicht vorsieht. \n\n20 \n\nc) Die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Miteigentümer auf ihren Mit-\n\neigentumsanteil an einem Grundstück ist nach alledem nicht anzuerkennen. \n\nZulässig ist jedoch der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre \n\nAnteile. Denn in diesem Fall wird das ganze Eigentum aufgegeben. Die rechtli-\n\nche Situation stellt sich ebenso dar wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum \n\nnach § 928 Abs. 1 BGB. \n\n21 \n\n4. Dieses Ergebnis steht entgegen der Auffassung des vorlegenden Ge-\n\nrichts nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des \n\n§ 928 BGB; auch werden die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1 \n\nBGB durch den Ausschluss des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an ei-\n\nnem Grundstück nicht in unzulässiger Weise beschränkt. \n\n22 \n\na) Der erste Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch sah in § 950 i.V.m. \n\n§ 872 vor, dass ein Miteigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grund-\n\nbuchamt sein Miteigentum an einem Grundstück aufgeben könne und das Mit-\n\neigentum mit der Eintragung dieser Erklärung in das Grundbuch erlösche \n\n(Mugdan, Materialien zum BGB, Band III, S. XX, XXXVII). Diese Bestimmung \n\nwurde jedoch bei den Beratungen zu dem zweiten Entwurf gestrichen, weil über \n\ndie Regelung der Rechtsfolgen des Miteigentumsverzichts keine Einigung er-\n\nzielt werden konnte. Die Entscheidung der in § 950 des ersten Entwurfs behan-\n\ndelten Fragen sollte der Wissenschaft und Praxis überlassen bleiben, wozu die \n\nMehrheit der Kommissionsmitglieder meinte, dass diese Entscheidung sachlich \n\nübereinstimmend mit § 950 des ersten Entwurfs ausfallen müsse (Prot. S. 3842, \n\nabgedruckt bei Mugdan, aaO, S. 702 f.). Aus der Entstehungsgeschichte der \n\nVorschrift des § 928 BGB ergibt sich somit nicht, erst recht nicht eindeutig (so \n\naber Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906), der Wille des Gesetzgebers, den Ver-\n\nzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zuzulassen. Das Ge-\n\ngenteil ist der Fall (Senat BGHZ 115, 1, 7 f.). Die Ansicht der Mehrheit der \n\nKommissionsmitglieder, dass die Wissenschaft und Praxis die Zulässigkeit des \n\nVerzichts anerkennen müsse, hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. \n\nDer Gesetzgeber wollte - und hat - nicht nur die Regelung der Rechtsfolgen des \n\nVerzichts der Wissenschaft und Praxis überlassen, sondern auch die Beantwor-\n\ntung der Frage, ob der Verzicht zulässig ist. Hätte er die Zulässigkeit bejahen \n\nwollen, wäre er nicht gehindert gewesen, eine entsprechende Regelung in das \n\nGesetz aufzunehmen und lediglich von der Regelung der Rechtsfolgen Abstand \n\nzu nehmen. \n\n23 \n\nb) Nach § 903 Satz 1 Alt. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, so-\n\nweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach \n\nBelieben verfahren. Rechtlicher Ausfluss dieser positiven Eigentümerbefugnis \n\nist das Recht zum Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück nach § 928 \n\nAbs. 1 BGB (Senat, BGHZ 115, 1, 7). Jedoch ist die Befugnis nicht schranken-\n\nlos. Hier kommt - wie ausgeführt - die Beschränkung durch das Gesetz und die \n\nRechte der übrigen Miteigentümer zum Tragen. \n\nIV. \n\n24 \n\nNach alledem erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landge-\n\nrichts als richtig. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten sind deshalb zu-\n\nrückzuweisen. \n\n25 \n\nDie Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts be-\n\nruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 T 368/06 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2007 - I-3 Wx 247/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/v-zb-6-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 928","ref_norm":"928","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 747","ref_norm":"747","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 749","ref_norm":"749","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 753","ref_norm":"753","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 743","ref_norm":"743","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/v-zb-6-07","retrieved":"2026-07-10 21:39:12.548408+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-10/v-zb-6-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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