{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"5 StR 24/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 24/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 9. Mai 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kaiserslautern vom 6. November 2006 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass auch die \n\nEinzelgeldstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kai-\n\nserslautern vom 22. Mai 2001 (Az.: 6050 Js 9064/92) in \n\ndie Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren einbezogen \n\nwerden. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in die \n\nweitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun \n\nMonaten einbezogen sind \n\na) die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kan-\n\ndel vom 7. Juni 2005 (Az.: 7296 Js 11760/04 – \n\nVRs 268/06) sowie \n\nb) die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts \n\nLandau in der Pfalz vom 4. November 2005 (Az.: 7103 \n\nJs 18416/03 – VRs 2022/06). \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in \n\ndrei Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des \n\nLandgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 (Az.: 6050 Js 9064/92) und \n\nEinbeziehung der diesem zugrundeliegenden Einzelfreiheitsstrafen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Für die in dieser Entschei-\n\ndung ebenfalls enthaltene gesonderte (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) und bereits \n\nbezahlte Gesamtgeldstrafe hat die Strafkammer lediglich einen Härteaus-\n\ngleich vorgenommen. Wegen der Zäsurwirkung des Urteils vom 22. Mai 2001 \n\nhat das Landgericht den Angeklagten daneben wegen Steuerhinterziehung in \n\nvier Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer wei-\n\nteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. \n\nHierin hat es unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des \n\nLandgerichts Landau vom 18. April 2006 (Az.: 7103 Js 18416/03) die dieser \n\nGesamtstrafe zugrundeliegenden Einzelstrafen einbezogen. \n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Einbeziehung der im Urteil des \n\nLandgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 verhängten dreizehn Einzel-\n\ngeldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Im Übrigen ist das \n\nRechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nvom 20. März 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Das Landgericht hat in die im Hinblick auf das Urteil des Landge-\n\nrichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 gemäß § 55 StGB nachträglich zu \n\nbildende Gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerhaft die Einzelgeldstrafen aus die-\n\nsem Urteil nicht mit einbezogen. Der Senat holt dies nach. \n\na) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB sind die Vorschriften der §§ 53, \n\n54 StGB auch dann anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor \n\ndie gegen ihn ergangene Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen \n\neiner anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung be-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\ngangen hat. Diese Verweisung schließt die Vorschrift des § 53 Abs. 2 \n\nSatz 2 StGB ein, nach der das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erken-\n\nnen kann (vgl. BGHSt 32, 190, 194; 43, 195, 212; 44, 179, 184). Deshalb \n\nsind auch die Einzelgeldstrafen aus einer früheren Verurteilung solange ein-\n\nbeziehungsfähig, wie diese Verurteilung noch nicht insgesamt im Sinne des \n\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist. \n\n5 \n\nb) Hier war trotz der Begleichung der gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB \n\ngesondert verhängten Gesamtgeldstrafe die Verurteilung aus dem Urteil des \n\nLandgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 noch nicht vollständig erle-\n\ndigt, da die daneben verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten \n\n(unter Strafaussetzung zur Bewährung) weder vollstreckt noch erlassen war. \n\nDamit waren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB auch die Einzelgeldstrafen aus \n\ndiesem Urteil einzubeziehen. Die bereits vollstreckte Gesamtgeldstrafe in \n\nHöhe von 90 Tagessätzen ist auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nanzurechnen (§ 51 Abs. 2 StGB). \n\n6 \n\n2. In die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo-\n\nnaten sind die Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Kandel vom \n\n7. Juni 2005 und des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 4. Novem-\n\nber 2005 einbezogen, die zunächst im Berufungsurteil des Landgerichts Lan-\n\ndau vom 18. April 2006 zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe zu-\n\nsammengeführt worden waren. Da das Landgericht in der Urteilsformel ledig-\n\nlich die dem Urteil des Landgerichts Landau „zugrunde liegenden Einzelfrei-\n\nheitsstrafen“ benennt, ergänzt der Senat zur Klarstellung den Tenor um die \n\nBezeichnung der beiden amtsgerichtlichen Entscheidungen, mit denen die \n\neinbezogenen Strafen gegen den Angeklagten verhängt worden sind. \n\n7 \n\n3. Dass das Landgericht hinsichtlich der durch Unterlassen begange-\n\nnen Taten der Körperschaft- und der Gewerbesteuerhinterziehungen für \n\ndenselben Veranlagungszeitraum jeweils Tateinheit und nicht – was zutref-\n\nfend gewesen wäre (BGH wistra 2005, 30 m.w.N.) – Tatmehrheit angenom-\n\nmen hat, beschwert den Angeklagten nicht. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/5-str-24-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/5-str-24-07","retrieved":"2026-07-10 21:41:49.951717+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-09/5-str-24-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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