{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"VI ZB 80/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 519 Abs. 1 Zum Beweis des rechtzeitigen Eingangs mit Einwurf der Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten durch den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 80/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 519 Abs. 1 \n\nZum Beweis des rechtzeitigen Eingangs mit Einwurf der Berufungsschrift in den \n\nNachtbriefkasten durch den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06 - LG Dresden \n\n AG Pirna \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 7. November 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 786,41 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller \n\nSchäden nach einem Verkehrsunfall vom 3. Juli 2005 in Anspruch. Das Amts-\n\ngericht P. hat die Klage zum Teil abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozess-\n\nbevollmächtigten des Klägers am 30. August 2006 zugestellt worden. Mit \n\nSchriftsatz vom 29. September 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Der \n\nSchriftsatz ist beim Berufungsgericht ausweislich des Eingangsstempels am \n\n3. Oktober 2006 eingegangen. Mit Verfügung des Vorsitzenden der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts D. vom 5. Oktober 2006 wurde der Klä-\n\nger darauf hingewiesen, \"dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da … die \n\nBerufungsfrist nicht eingehalten sein dürfte\". \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 beantragte der Kläger Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand und legte dar, der Prozessbevollmächtigte des \n\nKlägers habe sich in Kenntnis der am 2. Oktober 2006 ablaufenden Frist per-\n\nsönlich zum Landgericht D. begeben und die Berufungsschrift zusammen \n\nmit einem anderen Schriftsatz am 2. Oktober 2006 zwischen 13.00 und \n\n14.00 Uhr in den Nachtbriefkasten gesteckt. Auch auf dem anderen Schriftsatz \n\nsei als Eingangsstempel der 3. Oktober 2006 vermerkt worden. Voraussetzung \n\nfür eine Wiedereinsetzung sei die Versäumung einer Frist. Der Unterzeichner \n\ndes Schriftsatzes trage ausdrücklich vor, dass keine Frist versäumt worden sei. \n\nOb für eine Wiedereinsetzung Raum bleibe, möge das Gericht entscheiden. Der \n\nUnterzeichner sei sich sicher, die Schriftsätze bereits am 2. Oktober 2006 in \n\nden Briefkasten des Landgerichts gesteckt und am 3. Oktober 2006, einem Fei-\n\nertag, keine Post zum Landgericht gebracht zu haben. Er sei ohne weiteres be-\n\nreit, dies gemäß § 236 Abs. 2 ZPO an Eides statt zu versichern. \n\n3 \n\nMit Verfügung vom 13. Oktober 2006 ordnete der Vorsitzende des Beru-\n\nfungsgerichts eine Anfrage bei der Poststelle an, ob am 2. bzw. 3. Oktober \n\n2006 Probleme technischer Art beim Nachtbriefkasten bekannt seien. Nach Mit-\n\nteilung der Poststelle (Herr H.) - so ein weiterer Vermerk in der Akte - seien an \n\ndiesen Tagen keine Probleme aufgetreten. Eine Mitteilung der Nachfrage und \n\nihrer Beantwortung an den Kläger erfolgte nicht. \n\n4 \n\nMit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006, per Fax am selben Tag beim \n\nLandgericht eingegangen, beantragte der Kläger Verlängerung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist bis 20. November 2006 und bat, zunächst über den Wieder-\n\neinsetzungsantrag zu entscheiden. Die Fristverlängerung hat der Vorsitzende \n\ndes Berufungsgerichts antragsgemäß am 26. Oktober 2006 gewährt. \n\n5 \n\nDie Beklagten sind dem Antrag auf Wiedereinsetzung entgegengetreten. \n\nDer Schriftsatz des Klägers vom 12. Oktober 2006 enthalte keine Beweisange-\n\nbote. Die bloße Behauptung rechtzeitigen Eingangs genüge nicht. Die Rechtzei-\n\ntigkeit müsse vielmehr zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen \n\nwerden. \n\n6 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss vom 7. November 2006 hat das \n\nLandgericht die Berufung des Klägers und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig \n\nverworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ausweislich des \n\nPosteingangsstempels sei die Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist am \n\n3. Oktober 2006 eingegangen. Der Eingangsstempel entfalte nach § 418 ZPO \n\nBeweiskraft. Der Gegenbeweis sei mit der Behauptung des Einwurfs am \n\n2. Oktober 2006 nicht angetreten. Eine Nachfrage habe im Übrigen ergeben, \n\ndass es am 2./3. Oktober 2006 zu keinen technischen Problemen gekommen \n\nsei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unzulässig, weil nur die Einhaltung der \n\nFrist behauptet werde. \n\n7 \n\nMit seiner Rechtsbeschwerde vom 30. November 2006 begehrt der Klä-\n\nger, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDer angefochtene Beschluss hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde \n\nnicht stand. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil nach § 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG \n\nNJW-RR 2002, 1004). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\nDas Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begründung als \n\nunzulässig verwerfen, der Kläger habe nicht unter Beweis gestellt, dass die Be-\n\nrufungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen sei. Ausgehend vom Vorbrin-\n\ngen des Klägers hat der Einwurf der Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten \n\nam 2. Oktober 2006 die Berufungsfrist gewahrt (§ 517 ZPO). Mit diesem Vor-\n\ntrag setzt sich das Berufungsgericht nicht in der erforderlichen Weise auseinan-\n\nder. \n\n12 \n\na) Richtig ist zwar, dass der Eingangsstempel des Landgerichts gemäß \n\n§ 418 Abs. 1 ZPO Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs eines Schriftsatzes \n\nbei Gericht erbringt. Nach § 418 Abs. 2 ZPO ist jedoch ein Beweis der Unrich-\n\ntigkeit der darin bezeugten Tatsachen - zur vollen Überzeugung des Gerichts - \n\nzulässig. Allein die kaum jemals völlig auszuschließende Möglichkeit, dass ein \n\nNachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht funktioniert oder bei der Ab-\n\nstempelung Fehler unterlaufen, reicht zur Führung dieses Beweises jedoch \n\nnicht aus. Andererseits dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei an \n\nden Gegenbeweis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nkeine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n7. Oktober 1992 - XII ZB 100/92 - BGHR-ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2 Fristablauf 1; \n\nUrteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04 - NJW-RR 2005, 75; Beschluss vom \n\n15. September 2005 - III ZB 81/04 - VersR 2005, 1750, 1751; Urteil vom \n\n2. November 2006 - III ZR 10/06 - NJW 2007, 603). Da der Außenstehende in \n\nder Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbrief-\n\nkastens sowie das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen Anhalts-\n\npunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die \n\ninsoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04 - aaO). Dem entspricht es nur zum Teil, dass \n\ndas Berufungsgericht eine formlose dienstliche Äußerung lediglich mittelbar \n\neingeholt hat, nicht aber die für die Leerung des Nachtbriefkastens zuständigen \n\nPersonen selbst näher zur Bearbeitung der Post vor und nach Feiertagen im \n\nEinzelnen befragt hat. Das wird es nachzuholen haben. Dabei wird zu beachten \n\nsein, dass - wie bei jeder Beweisaufnahme - den Parteien des Rechtsstreits \n\nGelegenheit zur Kenntnisnahme und zur eigenen Würdigung zu geben ist (vgl. \n\n§§ 355 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 1, 358 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n13 \n\nDie Rechtsbeschwerde weist darauf hin, dass der Kläger bei Möglichkeit \n\neiner Stellungnahme zu der Auskunft der Poststelle seinerseits zum Beweis für \n\nseine Darstellung die Vernehmung seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsan-\n\nwalt D., als Zeugen angeboten hätte. \n\n14 \n\nb) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet im Übrigen das Gericht, die Ausfüh-\n\nrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \n\nziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht \n\nsicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei \n\nvon Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme \n\nund Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem \n\nSinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der ZPO die Be-\n\nrücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfG NJW-RR 2001, 1006, \n\n1007). Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht Art. 103 Abs.1 GG \n\nverletzt. \n\n15 \n\nDer Kläger hatte im Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 vorgetragen, dass \n\ndie Berufungsschrift rechtzeitig durch Einwurf in den Briefkasten des Landge-\n\nrichts bei dem Berufungsgericht eingegangen sei; in diesem Schriftsatz hatte \n\nder Prozessbevollmächtigte des Klägers zudem seine Bereitschaft erklärt, sei-\n\nnen Vortrag zur Fristwahrung an Eides Statt zu versichern. Ein solches Ange-\n\nbot, eine eidesstattliche Versicherung des Anwalts beizubringen, hätte das Be-\n\nrufungsgericht unbedenklich als Benennung des Rechtsanwalts als Zeugen \n\nwerten können. Zumindest aber hätte es beim Kläger anfragen müssen, ob \n\nRechtsanwalt D. als Zeuge benannt werde (vgl. Beschluss vom 7. Oktober \n\n1992 - XII ZB 100/92 - aaO). \n\n16 \n\nNach § 139 Abs. 2 ZPO hat der Vorsitzende des Prozessgerichts näm-\n\nlich die Parteien auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die in Ansehung \n\nder von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. Genügte dem \n\nBerufungsgericht die angekündigte Bereitschaft zur eidesstattlichen Versiche-\n\nrung des Rechtsanwalts D. nicht als Beweisangebot, hätte der Vorsitzende da-\n\nrauf hinwirken müssen, dass Zeugenbeweis angetreten wird (vgl. Senat, Urteil \n\nvom 10. Mai 1994 - VI ZR 306/93 - EzFamR ZPO § 418 Nr. 2; BGH, Beschluss \n\nvom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83 - VersR 1984, 442, 443). Der Prozessbe-\n\nvollmächtigte einer Partei kann auch bei Fortdauer seiner Funktion als Zeuge \n\nvernommen werden (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 1994 - VI ZR 306/93 - Ez-\n\nFamR ZPO § 418 Nr. 2; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 373 Rn. 5). \n\n17 \n\nHätte das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht aus § 139 ZPO ge-\n\nnügt, hätte der Kläger nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde den näher be-\n\nzeichneten Zeugen benannt. \n\n18 \n\n3. Nach allem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache \n\nzur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 574 \n\nAbs. 4 ZPO). \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Pirna, Entscheidung vom 24.08.2006 - 4 C 3/06 - \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 07.11.2006 - 4 S 539/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/vi-zb-80-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/vi-zb-80-06","retrieved":"2026-07-10 21:41:09.257283+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-08/vi-zb-80-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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