{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"VI ZB 74/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 2 n.F. Zum Eingang einer Berufungsbegründung um 24:00 Uhr des letzten Tages der Beru- fungsbegründungsfrist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 74/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 520 Abs. 2 n.F. \n\nZum Eingang einer Berufungsbegründung um 24:00 Uhr des letzten Tages der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats \n\nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n11. September 2006 wird auf Kosten des Klägers verworfen. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 8.336,27 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 19. April 2006 die Klage \n\nabgewiesen. Die Frist zur Einlegung der Berufungsbegründung lief am 13. Juli \n\n2006 ab. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat vorgetragen, er habe \n\naufgrund starker Arbeitsbelastung am 13. Juli 2006 während seiner Bürozeiten \n\ndie Berufungsschrift nicht fertig stellen können. Nach Abschluss der Berufungs-\n\nschrift um ca. 23:30 Uhr habe er den Schriftsatz per Fax versenden wollen, \n\naber feststellen müssen, dass das Faxgerät den Schriftsatz nicht angenommen \n\nhabe. Nachdem er Kabel und Leitungen geprüft habe, habe er auf dem Display \n\ndes Faxgerätes einen Vermerk gesehen, dass die Toner-Kartusche gewechselt \n\nwerden müsse. Obwohl er zunächst die Erschöpfung der Toner-Kartusche als \n\nFehlerursache ausgeschlossen habe, da Toner nur für Ausdrucke gebraucht \n\nwerde, habe er die Kartusche ausgetauscht. Daraufhin habe das Faxgerät wie-\n\nder funktioniert. Das Wechseln der Kartusche, das üblicherweise von der Fach-\n\nangestellten ausgeführt werde, habe etwa 15 Minuten gedauert. Der Schriftsatz \n\nhabe daher erst nach Mitternacht versandt werden können. Auf den vom Emp-\n\nfangsgerät des Gerichts ausgedruckten drei Seiten der Berufungsbegründung \n\nsowie der beigefügten Anlage befindet sich unten auf der jeweiligen Seite die \n\nvon einem Faxgerät stammende Zeitangabe \"14/07 '06 FR 00:00 …\". \n\n2 \n\nDen Antrag des Klägers vom 27. Juli 2006, ihm Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die \n\nBerufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde \n\ndes Klägers. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbin-\n\ndung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht \n\nzulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO) erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\n1. Der angefochtene Beschluss begegnet zwar Bedenken, weil er keine \n\nDarstellung der Anträge der Parteien enthält. Es handelt sich um einen Be-\n\nschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten wer-\n\nden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde \n\nunterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden \n\nwird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in \n\nbeiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den gesetz-\n\nmäßigen Gründen versehen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB \n\n75/05 - VersR 2006, 1423, 1424; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB \n\n5 \n\n6 \n\n56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03 - NJW-RR 2005, 78; \n\nvom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - BGH-Report 2005, 1000). Das Fehlen der An-\n\nträge, das die Rechtsbeschwerde nicht beanstandet, kann hier nur deshalb hin-\n\ngenommen werden, weil sich die Anträge mit den prozessualen Vorgängen, auf \n\ndie es hier allein ankommt, mit noch hinreichender Deutlichkeit aus den Be-\n\nschlussgründen ergeben. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unzulässig, denn es ist keiner der in \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO angeführten Zulässigkeitsgründe ersichtlich. \n\na) Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil \n\nsie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 520 Abs. 2 ZPO) bis zum Ablauf \n\ndes 13. Juli 2006 eingegangen sei und dem Kläger Wiedereinsetzung gegen die \n\nFristversäumung nicht gewährt werden könne, weil er sich ein Verschulden sei-\n\nnes Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz an der Fristversäumung zurech-\n\nnen lassen müsse (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Das hält den Angriffen der Rechts-\n\nbeschwerde stand. \n\n7 \n\naa) Es entspricht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, dass eine \n\nnach Monaten bemessene Frist, wie die Frist zur Begründung der Berufung \n\n(§ 520 Abs. 1 Satz 2 ZPO), mit dem Ablauf des Tages endet, der dem Tag ent-\n\nspricht, in den das Ereignis der Zustellung des Urteils fällt (§ 222 Abs. 1 ZPO; \n\n§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Frist endet mit Ablauf dieses Tages, also \n\num 24:00 Uhr. Im vorliegenden Fall lief die Frist - nach den nicht angegriffenen \n\nFeststellungen des angefochtenen Beschlusses - deshalb am 13. Juli 2006 um \n\n24:00 Uhr ab. \n\n8 \n\nbb) Die Rechtsbeschwerde beanstandet, laut Aufdruck auf dem Fax sei \n\ndie Berufungsbegründung rechtzeitig um 24:00 Uhr am 13. Juli 2006 eingegan-\n\ngen. Das Berufungsgericht habe hierzu von Amts wegen aufklären müssen, ob \n\ndas Empfangsgerät - wie häufig - lediglich das Ende der Übertragung als Zeit-\n\nangabe ausdrucke. Offenbar springe der Zeitanzeiger bei diesem Gerät von der \n\nZeitangabe 13/07 23:59 Uhr sofort auf 14/07 00:00 Uhr. Der Kläger vermöge \n\nsich hierzu nicht zu äußern. Ohne entsprechende tatrichterliche Feststellungen \n\nsei daher zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Anzeige 00:00 \n\nim Faxgerät der gerichtlichen Eingangsstelle die Zeitangabe 24:00 bedeute. \n\nDamit will die Rechtsbeschwerde geltend machen, dass die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts er-\n\nfordere, weil das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt ha-\n\nbe, ohne die vorrangige Frage, ob der Begründungsschriftsatz verspätet einge-\n\ngangen sei, näher zu prüfen. Damit versage es dem rechtsuchenden Bürger \n\neine rechtliche Prüfung seiner Sache aufgrund von Anforderungen, die weder \n\nvom Gesetz noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangt werden \n\nund mit denen er nicht rechnen musste (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). \n\n9 \n\n(1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung war das Be-\n\nrufungsgericht einer näheren Abklärung nicht schon deshalb enthoben, weil der \n\nKläger selbst vorgetragen hatte, dass die Berufungsbegründung verspätet ein-\n\ngegangen sei, und dies unstreitig war. Die Fristen zur Begründung von Rechts-\n\nmitteln unterliegen ebenso wie Rechtsmittelfristen nicht der Disposition der Par-\n\nteien. Übereinstimmender Vortrag der Parteien hierzu mag zwar verständlich \n\nmachen, warum eine nähere Prüfung nicht erfolgt, kann diese jedoch nicht ent-\n\nbehrlich machen \n\n(vgl. \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 1, \n\n2 ZPO; Rosen-\n\nberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 7 Rn. 7; MünchKomm-\n\nZPO-Aktualisierungsband/Rimmelspacher, aaO, § 522 Rn. 5; MünchKomm-\n\nZPO/Prütting, aaO, § 295 Rn. 11; Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl., § 295 Rn. 3; \n\nThomas/Putzo/Reichold, aaO, § 295 Rn. 3). \n\n10 \n\n(2) Die Rechtsbeschwerde geht davon aus, dass ein Eingang der Beru-\n\nfungsbegründung am 14. Juli 2006 00:00 Uhr rechtzeitig sei, weil dies gleichbe-\n\ndeutend sei mit \"13. Juli 2006 24:00 Uhr\". Dem vermag der Senat nicht zu fol-\n\ngen. \n\n11 \n\nAllerdings ist im naturwissenschaftlichen Sinne der Zeitpunkt 13. Juli \n\n2006 24:00 Uhr identisch mit dem Zeitpunkt 14. Juli 2006 00:00 Uhr (vgl. schon \n\nJauernig JZ 1989, 615, 616 zu Ziff. 4). Darum geht es jedoch nicht, wenn zu \n\nbeurteilen ist, ob eine Rechtsmittel-(begründungs-)frist gewahrt ist oder nicht. \n\n12 \n\nEntscheidend zur Wahrung einer solchen Frist ist, ob der fristwahrende \n\nSchriftsatz bis zum Ablauf des letzten Tages der Begründungsfrist, hier also am \n\n13. Juli 2006 bis 24.00 Uhr eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar \n\n2000 - II ZR 268/98 - NJW 2000, 1328; Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB \n\n8/03 - NJW 2003, 3487; BVerfG, BVerfGE 52, 203, 207; 102, 254, 295). Zu be-\n\nrücksichtigen ist hierbei, dass es maßgeblich nicht auf den Zeitpunkt ankommt, \n\nzu dem die Rechtsmittelbegründungsschrift im Telefaxgerät des Gerichts aus-\n\ngedruckt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die gesendeten Signale \n\nvom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) wurden \n\n(vgl. BGH, BGHZ 167, 214, 219 ff.). Die Frist ist gewahrt, wenn dies bei Ablauf \n\ndes letzten Tages der Frist, also am 13. Juli 2006 24.00 Uhr der Fall war (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 268/98 - NJW 2000, 1328; Beschluss \n\nvom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - NJW 2003, 3487; BVerfG, BVerfGE 52, 203, \n\n207, 209). Der Schriftsatz muss vor Beginn des Folgetages 00:00 Uhr einge-\n\ngangen sein (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - \n\naaO \"vor Beginn\" des Folgetages; vgl. BVerfG, BVerfGE 41, 323, 328) und da-\n\nmit - weil zwischen 24:00 Uhr und 00:00 Uhr keine, auch keine logische Se-\n\nkunde exisitiert - vor Ablauf von 23:59 Uhr. Das aber bedeutet, dass das Emp-\n\nfangsgerät des Gerichts als Empfangszeit 23:59 Uhr hätte angeben müssen. \n\nEinen solchen hiernach allein genügenden Eingang vor 24:00 Uhr aber macht \n\nauch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. \n\n13 \n\nWie es zu dem Eingangsvermerk 14.07.2006 00:00 Uhr gekommen sein \n\nkann, wenn zugleich nach dem (mutmaßlichen) Aufdruck des Faxgeräts des \n\nKlägervertreters die Übermittlung erst am 14. Juli 2006 um 00:13 bis 00:14 Uhr \n\nerfolgt sein soll, bedarf nach allem keiner Klärung. Gleiches gilt hinsichtlich der \n\nFrage, ob das Empfangsgerät des Berufungsgerichts nach Ablauf des \n\n13.07.2006 23:59 Uhr sofort auf 14.07.2006 00:00 Uhr umgeschaltet hat. \n\n14 \n\n15 \n\n3. Die Begründung des den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Be-\n\nschlusses beanstandet die Rechtsbeschwerde nicht. \n\nNach allem ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen mit \n\nder Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 19.04.2006 - 4 O 199/03 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 11.09.2006 - 22 U 132/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/vi-zb-74-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/vi-zb-74-06","retrieved":"2026-07-10 21:39:09.342726+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-08/vi-zb-74-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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