{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-05-04","aktenzeichen":"V ZR 162/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AusglLeistG § 3 Abs. 2 Satz 3 Die Berechtigung, landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG begünstigt zu erwerben, setzt auch im Fall von Wiedereinrichtern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG deren Ortsansässigkeit voraus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 162/06 \n\nVerkündet am: \n4. Mai 2007 \nLangendörfer-Kunz, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAusglLeistG § 3 Abs. 2 Satz 3 \n\nDie Berechtigung, landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 \nAusglLeistG begünstigt zu erwerben, setzt auch im Fall von Wiedereinrichtern im \nSinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG deren Ortsansässigkeit voraus. \n\nBGH, Urt. v. 4. Mai 2007 - V ZR 162/06 - OLG Rostock \n\n LG Neubrandenburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des \n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Mai \n\n2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Beklagte ist eigenen Angaben zufolge Rechtsnachfolger des frühe-\n\nren Eigentümers eines im heutigen Mecklenburg-Vorpommern gelegenen, 1945 \n\nenteigneten landwirtschaftlichen Guts. Er hat ehemals volkseigene landwirt-\n\nschaftliche Flächen von der durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte \n\nSonderaufgaben mit der Privatisierung solcher Flächen beauftragten Klägerin \n\ngepachtet. Im November 1998 stellte er bei der Klägerin einen Antrag nach dem \n\nAusgleichsleistungsgesetz auf begünstigten Erwerb von bis zu 100 ha Waldflä-\n\nche zur Ergänzung seines landwirtschaftlichen Betriebes (Bauernwald). Zu den \n\nAntragsunterlagen gehörte eine Erklärung des Beklagten, dass er seinen \n\nHauptwohnsitz vor Abschluss des Kaufvertrages in die Nähe der Betriebsstätte \n\nverlegen werde sowie eine Meldebescheinigung, die einen entsprechenden \n\nWohnsitz auswies. \n\n2 \n\nMit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 1998 verkaufte die Klägerin \n\ndem Beklagten rund 96 ha Waldfläche in der Gemarkung S. zum Preis von \n\n156.853,17 DM. In § 9 des Kaufvertrages ist unter der Überschrift „Sicherung \n\nder Zweckbindung“ vereinbart: \n\n1. Der Abschluß dieses Vertrages erfolgt in der Annahme, daß dem Käu-\nfer für den Kaufgegenstand ein Erwerbsanspruch nach den Bestimmun-\ngen des AusglLeistG zusteht……. \n\n2. Die Verkäuferin ist berechtigt, von diesem Vertrage zurückzutreten, \n…….….. \n\nd) wenn feststeht, dass die von dem Käufer für den Abschluß dieses Ver-\ntrages gegenüber der Verkäuferin erbrachten Nachweise und Angaben \nfalsch waren, insbesondere also nicht die Voraussetzungen für den Er-\nwerb von sogenanntem „Bauernwald“ im Sinne des § 3 Abs. 4 \nAusglLeistG gegeben waren…. \n\n3 \n\nNachdem die Klägerin festgestellt hatte, dass der Beklagte mit erstem \n\nWohnsitz in Lübeck und mit Nebenwohnsitz in Ratzeburg gemeldet war und \n\nauch faktisch nicht unter der von ihm angegebenen Adresse in der Nähe der \n\nBetriebsstätte lebte, erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag. Mit der Klage ver-\n\nlangt sie dessen Rückabwicklung. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Beklagten \n\nist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren \n\nZurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf \n\nAbweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Klägerin sei zum Rücktritt vom Kaufver-\n\ntrag berechtigt, weil der Beklagte falsche Angaben zu seinem Hauptwohnsitz \n\ngemacht habe. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass das Aus-\n\ngleichsleistungsgesetz bei Alteigentümern keine Ortsansässigkeit fordere und \n\ner deshalb zu falschen Angaben in diesem Punkt berechtigt gewesen sei. Da \n\nder Verkauf der Waldflächen durch einen privatrechtlichen Vertrag erfolgt sei, \n\nhabe die Klägerin innerhalb der Grenzen der Privatautonomie selbst bestimmen \n\nkönnen, welche Voraussetzungen ein Käufer erfüllen müsse. Das gelte unab-\n\nhängig davon, ob das Ausgleichleistungsgesetz einen Hauptwohnsitz des Er-\n\nwerbers in der Nähe seiner Betriebsstätte voraussetze. Ausreichend sei ein be-\n\nrechtigtes und schutzwürdiges Interesse der Klägerin daran, dass ein Käufer \n\nhierzu wahrheitsgemäße Angaben mache. Ein solches Interesse sei schon \n\ndeshalb gegeben, weil die Klägerin gegebenenfalls zwischen mehreren Bewer-\n\nbern auswählen könne. Die Klägerin habe auch nicht gegen Grundsätze des \n\nVerwaltungsprivatrechts verstoßen; denn es sei weder willkürlich noch unver-\n\nhältnismäßig, wenn sie angesichts objektiv falscher Angaben des Beklagten zu \n\neinem für sie wichtigen Punkt die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlange. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nur im Er-\n\ngebnis stand. \n\n1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon \n\naus, dass die Klägerin auf der Grundlage des im Kaufvertrag unter § 9 Ziff. 2 d \n\nvereinbarten Rücktrittsrechts wegen der falschen Angaben, die der Beklagte zu \n\nseinem Wohnsitz gemacht hat, die Rückgängigmachung des Vertrages verlan-\n\ngen kann. Nicht zu beanstanden ist auch das Verständnis dieser Vertragsbe-\n\nstimmung dahin, dass nur solche unzutreffenden Angaben zum Rücktritt be-\n\nrechtigen sollten, die eine der Voraussetzungen für den Erwerb des Bauernwal-\n\ndes betreffen. \n\n8 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann allerdings nicht \n\ndahinstehen, ob die Berechtigung, Bauernwald vergünstigt zu kaufen, nach \n\ndem Ausgleichsleistungsgesetz davon abhängt, dass der Erwerber in der Nähe \n\nseines landwirtschaftlichen Betriebes ortsansässig ist bzw. wird. Die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, die Klägerin habe in den Grenzen der Privatautonomie \n\nselbst bestimmen können, von welchen Vorgaben sie den Vertragsschluss mit \n\ndem Beklagten abhängig mache, ist rechtsfehlerhaft; denn sie berücksichtigt \n\nnicht die Bindungen, denen die Klägerin aufgrund des Ausgleichsleistungsge-\n\nsetzes unterliegt. \n\n9 \n\na) Die durch das Treuhand- und das Ausgleichsleistungsgesetz geregel-\n\nte Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen \n\nist eine öffentliche Aufgabe (vgl. BGHZ 158, 253, 259). Nimmt der Staat eine \n\nsolche Aufgabe - wie hier - in den Formen des Privatrechts wahr (sog. Verwal-\n\ntungsprivatrecht), stehen ihm nur die privatrechtlichen Rechtsformen, nicht aber \n\ndie Freiheiten und Möglichkeiten der Privatautonomie zu. Demgemäß kann sich \n\ndie zuständige Verwaltungsbehörde den für die Erfüllung der öffentlichen Auf-\n\ngabe bestehenden gesetzlichen Vorgaben nicht durch den Hinweis auf die \n\nGrundsätze der Privatautonomie entziehen (vgl. BGHZ 91, 84, 96; Senat, Urt. v. \n\n21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103). Insbesondere kann sie die \n\nBedingungen für die Gewährung von Subventionen und ähnlichen Vergünsti-\n\ngungen nicht privatautonom, also abweichend von den gesetzlich festgelegten \n\nVoraussetzungen bestimmen (Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, aaO). \n\n10 \n\nb) Diese Bindung hat Auswirkungen auf die Auslegung eines zur Erfül-\n\nlung einer öffentlichen Aufgabe von einer Behörde oder einer von ihr beauftrag-\n\nten Person geschlossenen privatrechtlichen Vertrages. Da davon ausgegangen \n\nwerden kann, dass sich die Behörde an die öffentlich-rechtlichen Vorgaben für \n\nihren Verwaltungsauftrag halten will und daher beabsichtigt, diese in der Form \n\ndes Privatrechts zur Geltung zu bringen, und da weiter unterstellt werden darf, \n\ndass sie Dritte, die sie mit ihren Aufgaben betraut, zu einem entsprechenden \n\nVorgehen verpflichtet hat, sind vertragliche Regelungen in einem dem Verwal-\n\ntungsprivatrecht zuzuordnenden Vertrag im Zweifel so auszulegen, dass sie mit \n\nden Anforderungen der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlagen \n\nin Übereinstimmung stehen (vgl. BGHZ 155, 166, 170; BGH, Urt. v. 17. Januar \n\n1972, III ZR 86/69, WM 1972, 339, 340 f.). \n\n11 \n\nBei Beachtung dieses Grundsatzes durfte das Berufungsgericht den zwi-\n\nschen den Parteien geschlossenen Vertrag über den Erwerb von Bauernwald \n\n(vgl. § 3 Abs. 4 AusglLeistG) nicht dahin auslegen, dass die Klägerin den Ver-\n\ntragsschluss auch für den Fall von der Ortsansässigkeit des Beklagten abhän-\n\ngig machen wollte, dass das Ausgleichsleistungsgesetz keine solche Anforde-\n\nrung enthält. Umstände, die für eine dahingehende Absicht der Klägerin spre-\n\nchen könnten, liegen im Übrigen auch nicht vor. Aus dem Vertrag ergibt sich \n\nvielmehr das Gegenteil, da es dort in dem Abschnitt \"Sicherung der Zweckbin-\n\ndung\" heißt, der Vertragsabschluss erfolge in der Annahme, dass dem Käufer \n\nfür den Kaufgegenstand ein Erwerbsanspruch nach den Bestimmungen des \n\nAusgleichsleistungsgesetzes zustehe. Auch die Regelung in § 9 Ziff. 2 d, in der \n\nkonkretisiert wird, dass zum Rücktritt der Klägerin berechtigende falsche Anga-\n\nben insbesondere dann vorliegen, wenn sie die Voraussetzungen für den Er-\n\nwerb von sogenanntem Bauernwald im Sinne des § 3 Abs. 4 AusglLeistG \n\nbetreffen, lässt keinen Zweifel daran, dass die Klägerin den Vertragsschluss nur \n\nvon den im Ausgleichsleistungsgesetz genannten Voraussetzungen und den \n\nentsprechenden Vorgaben in § 12 FlErwV (vgl. Zimmermann in Rechtshand-\n\nbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand April 2006, \n\n§ 12 FlErwV Rdn. 3) abhängig machen wollte. \n\n12 \n\nDie offenbar nur spekulative Erwägung des Berufungsgerichts, die Klä-\n\ngerin habe ein Interesse an wahrheitsgemäßen Angaben des Beklagten zu sei-\n\nnem Hauptwohnsitz gehabt, um gegebenenfalls zwischen mehreren Bewerbern \n\nauswählen zu können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Weder lassen sich \n\ndem Kaufvertrag Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ortsansässigkeit \n\ndes Beklagten für die Klägerin ein maßgebliches Auswahlkriterium zwischen \n\nzwei Erwerbsberechtigten darstellte, noch hat das Berufungsgericht Feststel-\n\nlungen dazu getroffen, dass es einen weiteren Berechtigten gab, der an dem \n\nKauf derselben Waldflächen interessiert war. \n\n13 \n\nc) Im Übrigen wäre nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts \n\ndas Rücktrittsrecht der Klägerin eingeschränkt gewesen, wenn sie den Ver-\n\ntragsschluss von weitergehenden Voraussetzungen als im Ausgleichsleistungs-\n\ngesetz vorgesehen abhängig gemacht und der Beklagte hierzu unrichtige \n\nNachweise vorgelegt hätte. Ebenso wenig wie die Verwaltung die Vorausset-\n\nzungen für die Gewährung einer Subvention privatautonom gestalten kann, (vgl. \n\nSenat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103), war die im \n\nAuftrag der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben tätige \n\nKlägerin berechtigt, die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem begünsti-\n\ngen Flächenerwerb gemäß § 3 AusglLeistG abweichend von den gesetzlichen \n\nVorgaben nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Das führt dazu, dass die \n\nNichteinhaltung der von dem Beklagten zur Sicherung der Zweckbindung des \n\nVertrages übernommenen Verpflichtung, seinen Hauptwohnsitz in die Nähe der \n\nBetriebsstätte zu verlegen, nur dann zum Anlass für eine Rückabwicklung des \n\nVertrages genommen werden darf, wenn ohne die Wohnsitzverlegung der \n\n- nach dem Inhalt des Ausgleichsleistungsgesetzes zu bestimmende - Zweck \n\ndes Kaufvertrages verfehlt worden ist. Zum Rücktritt vom Vertrag berechtigende \n\nunrichtige Angaben des Beklagten lägen daher nicht vor, wenn er nach dem \n\nAusgleichsleistungsgesetz berechtigt gewesen wäre, die streitgegenständlichen \n\nWaldflächen unabhängig davon zu erwerben, wo sich sein Wohnsitz zum Zeit-\n\npunkt des Vertragsabschlusses befand. \n\n14 \n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis aber deshalb als richtig, \n\nweil die von dem Beklagten für sich in Anspruch genommene Erwerbsberechti-\n\ngung als Wiedereinrichter nach § 3 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 4 AusglLeistG \n\nseine Ortsansässigkeit erfordert. Allerdings wird die Frage, ob neben Wieder-\n\neinrichtern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG auch diejenigen im Sinne von \n\n§ 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG ortsansässig sein bzw. werden müssen, unter-\n\nschiedlich beantwortet. \n\n15 \n\na) Teilweise wird angenommen, für Wiedereinrichter nach § 3 Abs. 2 \n\nSatz 3 AusglLeistG gelte das Erfordernis der Ortsansässigkeit nicht (so Ludden \n\nin Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand März 2006, § 3 AusglLeistG \n\nRdn. 49 ff.; Heller/Quandt/Sannwald, Entschädigungs- und Ausgleichsleis-\n\ntungsgesetz, 1995, § 3 AusglLeistG Rdn. 10 f.; Witt, Der Flächenerwerb in den \n\nneuen Bundesländern, 1996, Rdn. 76). \n\n16 \n\nb) Die überwiegende Auffassung geht demgegenüber davon aus, dass \n\nauch Wiedereinrichter im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG nur im Falle \n\nihrer Ortsansässigkeit erwerbsberechtigt sind (so OLG Naumburg OLG-NL \n\n2005, 106, 108; Zilch in Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, Kommentar \n\nzum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, 1995, § 3 AusglLeistG \n\nRdn. 58; Meixner in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemali-\n\ngen DDR, Stand Dezember 2004, § 3 AusglLeistG Rdn. 41 u. 44; Zimmermann \n\n17 \n\n18 \n\nin Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand \n\nApril 2006, § 3 AusglLeistG Rdn. 42 u. 47; Schmidt-Preuß, NJW 1994, 3249, \n\n3254; Bergsdorf AUR 2003, 37, 39; wohl auch Hauer \n\nin Fie-\n\nberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand März 2005, § 3 \n\nAusglLeistG Rdn. 71 sowie v. Arnim, OV Spezial 1996, 286). \n\nc) Der Senat hält die überwiegende Auffassung für zutreffend. \n\naa) Der Gesetzeswortlaut lässt allerdings beide Auslegungen zu. In § 3 \n\nAbs. 2 Satz 1 AusglLeistG werden Wiedereinrichter als Personen definiert, die \n\nauf von ihnen gepachteten, ehemals volkseigenen Flächen \"ihren ursprüngli-\n\nchen Betrieb wiedereingerichtet haben und ortsansässig sind (Wiedereinrich-\n\nter)\". Ergänzend bestimmt § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG, dass Wiedereinrichter \n\nim Sinne des Satzes 1 auch natürliche Personen sind, bei denen die Rückgabe \n\nihres ursprünglichen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes aus rechtlichen \n\noder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie Personen, denen land- \n\nund forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungs-\n\nrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. \n\n19 \n\n(1) Diese Formulierungen ermöglichen einerseits die Auslegung, dass für \n\ndie in Satz 3 genannten Personen nicht nur das Tatbestandsmerkmal \"ur-\n\nsprünglicher Betrieb\", sondern auch dasjenige der \"Ortsansässigkeit\" ersetzt \n\nwird (so Ludden in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand März 2006, § 3 \n\nAusglLeistG Rdn. 47). Die Ortsansässigkeit in Satz 1 stellt sich nämlich - da sie \n\nvor dem in Klammern gesetzten Begriff \"Wiedereinrichter\" steht - als Teil der \n\nDefinition des Wiedereinrichters dar. Wird Satz 3 dahin verstanden, dass eine \n\nweitere, von Satz 1 nicht erfasste Personengruppe zu Wiedereinrichtern erklärt \n\nwird, handelte es sich um eine eigenständige und abschließende Definition ei-\n\nnes Wiedereinrichters, die einen Rückgriff auf die in Satz 1 genannten Merkma-\n\nle eines Wiedereinrichters nicht zuließe. \n\n20 \n\n(2) Andererseits ist aber auch ein Verständnis nicht ausgeschlossen, das \n\nSatz 3 keine den Kreis der Berechtigten erweiternde, sondern lediglich eine \n\nklarstellende Funktion beimisst \n\n(so Hauer \n\nin Fieberg/Reichenbach/ \n\nMesserschmidt/Neuhaus, VermG, Stand März 2005, § 3 AusglLeistG Rdn. 71; \n\nZimmermann, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen \n\nDDR, Stand April 2006, § 3 AusglLeistG Rdn. 47). Bei dieser Sichtweise be-\n\nschränkt sich der Regelungsgehalt von Satz 3 auf die Aussage, dass auch Alt-\n\neigentümer - obwohl die Enteignung ihres Grundbesitzes nicht rückgängig ge-\n\nmacht wird - ihren ursprünglichen Betrieb im Rechtssinne wiedereinrichten kön-\n\nnen, also anderen Wiedereinrichtern - nämlich Landwirten mit Restitutionsan-\n\nspruch sowie nicht enteigneten Landwirten, die ihr Land in eine LPG einbringen \n\nmussten und es zurückerhalten haben (vgl. näher Hauer, aaO, Rdn. 71) - \n\ngleichstehen. \n\n21 \n\n(3) Aus der von der Revision hervorgehobenen, zum Ende des Gesetz-\n\ngebungsverfahrens erfolgten Änderung des Wortlauts der Vorgängerreglung \n\nvon § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG lässt sich der Wille des Gesetzgebers eben-\n\nfalls nicht mit der gebotenen Gewissheit entnehmen. Zwar enthielt die - damals \n\nnoch in der mit \"Siedlungskauf\" überschriebenen Vorschrift des § 4 befindliche - \n\nVorgängerregelung den zusätzlichen Halbsatz \"soweit die übrigen Vorausset-\n\nzungen des Satzes 1 erfüllt sind\" und verwies damit unter anderem auf das in \n\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs enthaltene Erfordernis der Ortsansässigkeit (vgl. \n\ndie Formulierung von § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Entwurfs in dem Beschluss \n\ndes Bundestages vom 30. Juni 1994 - BR-Drs. 689/94). Aus der Streichung \n\ndieses Zusatzes im Rahmen des zweiten Vermittlungsverfahrens (vgl. die Be-\n\nschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 1. September 1994 - \n\nBT-Drucks. 12/8413) kann aber nicht geschlossen werden, dass der Gesetzge-\n\nber beabsichtigte, die Gruppe der in Satz 3 genannten Alteigentümer von dem \n\nErfordernis der Ortsansässigkeit freizustellen. Erst in diesem Vermittlungsver-\n\nfahren wurden nämlich das bis dahin in der mit „Landerwerb“ überschriebenen \n\nVorschrift des § 3 enthaltene Wiedergutmachungsprogramm für Alteigentümer \n\nund das in § 4 (\"Siedlungskauf\") geregelte Förderprogramm zum Aufbau der \n\nLand- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesländern in einer Vorschrift - dem \n\ndann Gesetz gewordenen § 3 (\"Flächenerwerb\") - zusammengefasst. Dabei \n\ngelangten zwar weite Teile der ursprünglichen Regelung zum Siedlungskauf in \n\ndie ersten Absätze der neuen Vorschrift - darunter mit kleinen Änderungen und \n\nunter Fortfall des genannten Halbsatzes auch der Vorläufer von § 3 Abs. 2 Satz \n\n3 AusglLeistG. Zugleich wurde der Aufbau der Vorschrift aber dahin geändert, \n\ndass die grundlegende Erwerbsvoraussetzung, nämlich die langfristige Pacht \n\nehemals volkseigener, von der Treuhandanstalt zu privatisierender landwirt-\n\nschaftlicher Flächen, die sich zuvor zusammen mit allen anderen Erwerbsvor-\n\naussetzungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs befunden hatte, nunmehr in \n\neinem gesonderten Absatz vorangestellt wurde (§ 3 Abs. 1 AusglLeistG), wäh-\n\nrend die weiteren Anforderungen - Wieder- oder Neueinrichter, Ortsansässigkeit \n\nund Selbstbewirtschaftung - erst in dem nächsten Absatz folgten (§ 3 Abs. 2 \n\nSatz 1 AusglLeistG). Angesichts dieses neuen Aufbaus liegt die Annahme nicht \n\nfern, dass der genannte Halbsatz (\"soweit die übrigen Voraussetzungen des \n\nSatzes 1 erfüllt sind\") aus der Erwägung gestrichen worden ist, es könne ange-\n\nsichts des nunmehr vorangestellten ersten Absatzes - im Gegensatz zu § 4 des \n\nEntwurfs - kein Zweifel bestehen, dass auch die in Absatz 2 Satz 3 genannten \n\nAlteigentümer nur berechtigt sein sollten, von ihnen zuvor gepachtete Flächen \n\nzu erwerben, und dass Überlegungen zum Erfordernis der Ortsansässigkeit in \n\ndiesem Zusammenhang keine Rolle gespielt haben. \n\n22 \n\nbb) Auch Sinn und Zweck der in § 3 AusglLeistG geregelten Flächener-\n\nwerbsmöglichkeiten kann nicht eindeutig entnommen werden, ob Wiedereinrich-\n\nter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG ortsansässig sein müssen. Der \n\nGesetzgeber hat in § 3 AusglLeistG nämlich zwei unterschiedliche Regelungs-\n\ninhalte zusammengefasst. Je nachdem, welcher der beiden Inhalte bei der Aus-\n\nlegung von Satz 3 in den Vordergrund gestellt wird, lässt sich bezüglich der \n\nNotwendigkeit der Ortsansässigkeit der Alteigentümer ein unterschiedliches \n\nErgebnis begründen. \n\n23 \n\n(1) Zum einen enthält die Vorschrift - der Zielrichtung des Ausgleichsleis-\n\ntungsgesetzes entsprechend - ein Wiedergutmachungsprogramm für Alteigen-\n\ntümer, darunter insbesondere für diejenigen, denen land- und forstwirtschaftli-\n\nche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besat-\n\nzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind (vgl. § 1 Abs. 8 Buchst. a \n\nVermG). Wird dieser Zweck des Ausgleichsleistungsgesetzes betont, lässt sich \n\ngegen das Erfordernis der Ortsansässigkeit mit guten Gründen anführen, dass \n\nvon Wiedereinrichtern, die ihren Grundbesitz endgültig verloren haben, nicht \n\nerwartet werden könne, auf irgendwo in den neuen Bundesländern gepachteten \n\nFlächen ortsansässig zu werden (so Ludden in Kimme, Offene Vermögensfra-\n\ngen, Stand März 2006, § 3 AusglLeistG Rdn. 51; Witt, Der Flächenerwerb in \n\nden neuen Bundesländern, 1996, Rdn. 76). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigte \n\nzugleich eine unterschiedliche Behandlung der Alteigentümer im Sinne von \n\nSatz 3 im Vergleich zu den übrigen Wiedereinrichtern, die - da sie entweder \n\neinen durchsetzbaren Restitutionsanspruch haben oder, wie Landwirte, die ihr \n\nLand in eine LPG einbringen mussten, gar nicht enteignet worden sind - ihre \n\nGrundstücke zurückerhalten haben. \n\n24 \n\n(2) (a) Die Vorschrift des § 3 AusglLeistG enthält neben dem Wiedergut-\n\nmachungsprogramm aber auch ein eigenständiges Förderprogramm zum Auf-\n\nbau der Land- und Forstwirtschaft \n\nin den neuen Bundesländern (vgl. \n\nBVerfGE 112, 1, 39; 102, 254, 332; 94, 334, 349 f.). Mit diesem verfolgt der Ge-\n\nsetzgeber das Ziel, für den Bereich der ostdeutschen Land- und Forstwirtschaft \n\nneue Eigentumsstrukturen und damit funktionsfähige Grundlagen für Erhalt und \n\nFortentwicklung dieses Erwerbszweigs zu schaffen. Dabei hat er primär die \n\nortsansässigen selbstwirtschaftenden Pächter im Blick ohne die Alteigentümer \n\nauszuschließen. Wird vorrangig auf diese Zielrichtung des Gesetzes abgestellt, \n\nist Sinn und Zweck von § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG darin zu sehen, dass \n\nauch die Alteigentümer am begünstigen Flächenerwerb teilnehmen und damit \n\nzum strukturellen Neuaufbau in den neuen Ländern beitragen können, sofern \n\nsie \n\nortsansässige, \n\nselbstwirtschaftende \n\nPächter \n\nsind \n\n(so \n\nBVerfGE 94, 334, 350). \n\n25 \n\nFür diese Auslegung spricht, dass die - hier in Rede stehende - Er-\n\nwerbsmöglichkeit für selbstwirtschaftende Pächter nach § 3 Abs. 1 bis 4 \n\nAusglLeistG dem Förderprogramm zum Aufbau der Land- und Forstwirtschaft \n\nzugerechnet wird (vgl. BVerfGE 94, 334, 349), während sich das in § 3 \n\nAusglLeistG enthaltene Wiedergutmachungsprogramm in erster Linie in den \n\nRegelungen über die Erwerbsberechtigung der nicht selbstwirtschaftenden Alt-\n\neigentümer (§ 3 Abs. 5 AusglLeistG) findet (vgl. Ludden, VIZ 1997, 129, 130). \n\n26 \n\n(b) Andererseits stellt sich auch die Einbeziehung der selbstwirtschaften-\n\nden Alteigentümer in das landwirtschaftliche Förderprogramm als Teil der Wie-\n\ndergutmachung dar. Das tritt in der aktuellen, auf das Vermögensrechtsände-\n\nrungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I. S. 1382) zurückgehenden Ge-\n\nsetzesfassung zwar nicht mehr deutlich hervor. In der ursprünglichen, am \n\n1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Fassung von § 3 AusglLeistG (BGBl. I \n\nS. 2624) war der in der Regelung von § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG enthaltene \n\nWiedergutmachungsaspekt allerdings noch klar erkennbar. Zu dem ursprüngli-\n\nchen Kreis der nach § 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG berechtigten natürlichen Per-\n\nsonen gehörten neben Wiedereinrichtern nämlich lediglich Neueinrichter, die \n\nam 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet ansässig waren. Da die zuletzt genannte \n\nVoraussetzung praktisch nur von ehemaligen Bürgern der DDR erfüllt wurde, \n\nkonnten Personen aus den alten Bundesländern, die nicht Eigentümer oder \n\nRestitutionsberechtigte von in den neuen Ländern belegenen landwirtschaftli-\n\nchen Flächen waren, von dem Förderprogramm zum Aufbau der Land- und \n\nForstwirtschaft in den neuen Ländern nur profitieren, wenn sie Wiedereinrichter \n\nim Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG waren. Ihre Bevorzugung gegen-\n\nüber anderen Bürgern aus den alten Bundesländern, die an einem vergünstigen \n\nErwerb landwirtschaftlicher Flächen im Beitrittsgebiet interessiert und erforderli-\n\nchenfalls auch zu einem Wohnsitzwechsel bereit waren, rechtfertigte sich allein \n\naus dem in § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG enthaltenen Wiedergutmachungsas-\n\npekt. \n\n27 \n\nDass die Vorschrift nicht nur Teil des Förderprogramms zum Aufbau der \n\nLand- und Forstwirtschaft, sondern auch Teil des Wiedergutmachungspro-\n\ngramms ist, wird zudem aus den Folgerungen deutlich, die von dem Gesetzge-\n\nber aus der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. Januar 1999 \n\n(1999/268/EG, ABl. L 107/21) gezogen wurden. Darin hatte die Kommission \n\ndas im Ausgleichsleistungsgesetz enthaltene Flächenerwerbsprogramm als ei-\n\nne teilweise mit Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarende Beihilfe im Sinne \n\nvon Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag angesehen, hiervon jedoch die Erwerbsberechti-\n\ngung der Wiedereinrichter ohne (durchsetzbaren) Restitutionsanspruch aus-\n\ndrücklich ausgenommen. Der ihnen gewährte Vorteil wurde von der Kommissi-\n\non als Kompensation für Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe auf \n\nhoheitlicher Grundlage ohne Elemente einer Beihilfe angesehen \n\n(ABl. \n\nL 107/36 f.). Demgemäß hat der zur Rückforderung der unzulässigen Beihilfen \n\nverpflichtete Gesetzgeber nicht nur die den Alteigentümern nach § 3 Abs. 5 \n\nAusglLeistG - und damit zweifelsfrei zur Wiedergutmachung - gewährten Vortei-\n\nle unberührt gelassen, sondern auch die auf der Grundlage einer Erwerbsbe-\n\nrechtigung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG mit Alteigentümern geschlosse-\n\nnen Kaufverträge uneingeschränkt bestätigt (vgl. § 3a Abs. 1 AusglLeistG). \n\n28 \n\nDer Wille des Gesetzgebers, den in der Erwerbsberechtigung nach § 3 \n\nAbs. 2 Satz 3 AusglLeistG liegenden Wiedergutmachungsaspekt sichtbar zu \n\nbelassen, kann im Übrigen der Grund dafür sein, dass Satz 3 beibehalten wor-\n\nden ist, obwohl sich die Voraussetzungen dieser Erwerbsberechtigung seit der \n\nÄnderung der Vorschrift durch das Vermögensrechtsänderungsgesetz vom \n\n15. September 2000 (BGBl. I. S. 1382) nicht mehr von denjenigen unterschei-\n\nden, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 für Neueinrichter gelten. Daher spricht \n\ndas Argument, die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG habe neben der \n\nAlternative der Neueinrichter keine eigenständige Bedeutung mehr, wenn auch \n\nvon den Alteigentümern die Ortsansässigkeit gefordert werde (so Ludden in \n\nKimme, Offene Vermögensfragen, Stand März 2006, § 3 AusglLeistG Rdn. 54), \n\nnicht entscheidend gegen die Annahme, dass auch nach dieser Vorschrift Be-\n\nrechtigte ortsansässig sein müssen. \n\n29 \n\ncc) Der Wille des Gesetzgebers, auch von den Alteigentümern im Sinne \n\ndes § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG die Ortsansässigkeit zu fordern, kommt je-\n\ndoch darin deutlich zum Ausdruck, dass er die Erwerbsberechtigung nach § 3 \n\nAbs. 1 bis 4 AusglLeistG nur Personen eingeräumt hat, die Pächter der zu pri-\n\nvatisierenden Flächen sind. Damit hat der Gesetzgeber mittelbar auf die eine \n\nVerpachtung solcher Flächen regelnde Richtlinie der Treuhandanstalt für die \n\nDurchführung der Verwertung und Verwaltung volkseigener land- und forstwirt-\n\nschaftlicher Flächen vom 26. Juni 1992 (abgedruckt in VIZ 1993, 347) in der \n\nFassung der Anpassungsrichtlinie vom 22. Juni 1993 (abgedruckt in BT/Drucks. \n\n12/5861 S. 3) Bezug genommen. Im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser \n\nRichtlinie kann kein Zweifel bestehen, dass nur ortsansässige Alteigentümer \n\nWiedereinrichter im Rechtssinne sind. Die Richtlinie definiert Wiedereinrichter \n\nnämlich als Personen, \"die ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der \n\nWiedereinrichtung ortsansässig werden, ihren ursprünglichen landwirtschaftli-\n\nchen Betrieb wiedereinrichten und selbst bewirtschaften wollen, und zwar auch \n\nsolche, bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen \n\noder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist sowie natürliche Personen, de-\n\nnen Vermögenswerte durch Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder be-\n\nsatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind oder deren Erben, die \n\nihren ehemaligen Betrieb wiedereinrichten und selbst bewirtschaften wollen\". \n\n30 \n\nHieraus folgt, dass Alteigentümer neben anderen Wiedereinrichtern und \n\nneben ortsansässigen Neueinrichtern nur dann eine gleichberechtigte Chance \n\nhatten, zu privatisierende ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche \n\nFlächen zu pachten, wenn sie ortsansässig waren. Die Anpassungsrichtlinie \n\nvom 22. Juni 1993 sah bei annähernd gleichwertigen Betriebskonzepten näm-\n\nlich vor, dass der Zuschlag vorrangig Wiedereinrichtern im Sinne der Richtlinie, \n\nalso ortsansässigen Personen, sowie am 3. Oktober 1990 ortsansässigen Neu-\n\neinrichtern zu erteilen war und im Range nachfolgend bestimmte auf der Basis \n\ndes Landwirtschaftsanpassungsgesetzes aus der Umstrukturierung ehemaliger \n\nLPG hervorgegange Gesellschaften zu berücksichtigen waren. Hierdurch sollte \n\nausgeschlossen werden, dass Personen ohne regionalen Bezug Flächen pach-\n\nteten und mit einem ortsansässigen Betriebsleiter oder Verwalter bewirtschafte-\n\nten. Personen sollten - in Konkurrenz zu den örtlichen Interessenten - nur pach-\n\nten \n\nkönnen, wenn \n\nsie \n\nsich \n\nvor Ort \n\nengagierten \n\n(Zilch \n\nin \n\nMotsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, Kommentar zum Entschädigungs- und \n\nAusgleichsleistungsgesetz, 1995, § 3 AusglLeistG Rdn. 58). \n\n31 \n\nEs liegt daher nahe, dass der Gesetzgeber, hätte er Alteigentümern ohne \n\nRestitutionsanspruch ein Erwerbsrecht nach § 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG un-\n\nabhängig ihrer Ortsansässigkeit einräumen wollen, für eine Änderung dieser \n\nVerpachtungspraxis, also dafür Sorge getragen hätte, dass auch nicht ortsan-\n\nsässige Alteigentümer die Möglichkeit hatten, Flächen im Sinne von § 3 Abs. 1 \n\nAusglLeistG gleichrangig neben anderen Wiedereinrichtern und am 3. Oktober \n\n1990 ortsansässigen Neueinrichtern zu pachten. Andernfalls wären viele Altei-\n\ngentümer schon mangels Abschlusses eines Pachtvertrages über zu privatisie-\n\nrende Flächen von einem Erwerb nach § 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG ausge-\n\nschlossen gewesen. Zudem wäre auch eine Klarstellung im Ausgleichsleis-\n\ntungsgesetz zu erwarten gewesen, wenn der Gesetzgeber die Erwerbsberech-\n\ntigung nach § 3 Abs. 1 bis 4 dieses Gesetzes einerseits an die auf der Grundla-\n\nge der genannten Treuhandrichtlinie abgeschlossenen Pachtverträge anknüpft, \n\nandererseits aber in demselben Zusammenhang einen von der Richtlinie ab-\n\nweichenden Wiedereinrichterbegriff verwendet sehen wollte. \n\n32 \n\n3. Die Klägerin war berechtigt, von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu \n\nmachen, da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei \n\nAbschluss des Kaufvertrages und auch in der Folgezeit nicht ortsansässig war. \n\nDabei kann dahinstehen, ob das Erfordernis der Ortsansässigkeit nur dann er-\n\nfüllt ist, wenn der Hauptwohnsitz des Erwerbers in der Nähe der Betriebsstätte \n\nliegt - hiervon geht die auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 AusglLeistG erlassene \n\nFlächenerwerbsverordnung aus (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 \n\nFlErwV) - oder ob es insbesondere bei verheirateten Erwerbern mit Rücksicht \n\nauf die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates im Einzelfall \n\nausreichend sein kann, wenn die Ortsansässigkeit auf andere Weise nachge-\n\nwiesen wird (vgl. hierzu Ludden in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand \n\nMärz 2006, § 3 AusglLeistG Rdn. 43a ff.; Hauer in Fieberg/Reichenbach/ \n\nMesserschmidt/Neuhaus, VermG, Stand März 2005, § 1 FlErwV Rdn. 23; Witt, \n\nDer Flächenerwerb in den neuen Bundesländern, 1996, Rdn. 85). Hierauf käme \n\nes nur an, wenn Umstände vorlägen, die es bei Anlegung eines gegenüber der \n\nFlächenerwerbsverordnung weniger strengen Maßstabs rechtfertigen könnten, \n\nden Beklagten als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ortsansässig anzusehen, \n\nwenn also beispielsweise ein regelmäßig aufgesuchter oder mit besonderem \n\nörtlichen Engagement verbundener Zweitwohnsitz in der Nähe der Betriebsstät-\n\nte vorhanden gewesen wäre. So verhält es sich indessen nicht. Nach den nicht \n\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Beklagte in \n\nder maßgeblichen Zeit in S. , also in der Nähe seines landwirtschaftlichen \n\nBetriebes, nicht regelmäßig, sondern nur sporadisch und dann auch lediglich \n\nals Gast aufgehalten. Kann der Beklagte aber nicht einmal auf eine eigene \n\nWohnung in der Nähe der Betriebsstätte verweisen, scheidet die Annahme, er \n\nsei dort ortsansässig gewesen, in jedem Fall, also unabhängig von den nach \n\nder Flächenerwerbsverordnung zu erfüllenden Anforderungen aus. \n\n33 \n\n4. Entgegen der Auffassung der Revision, die sich insoweit auf zwei von \n\ndem Beklagten eingeholte Rechtsgutachten stützt, erfordert die Frage, ob § 3 \n\nAbs. 2 Satz 3 AusglLeistG mit Art. 39 EG-Vertrag (Arbeitnehmerfreizügigkeit), \n\nArt. 43 EG-Vertrag (Niederlassungsfreiheit) und dem in Art. 2 Abs. 1 des Proto-\n\nkolls Nr. 4 zu der Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) \n\ngewährleisteten Recht auf freie Wohnsitzwahl (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 25. Ja-\n\nnuar 2007, Rs. C-370/05) vereinbar ist, keine Vorlage an den Europäischen \n\nGerichtshof. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag besteht \n\nnicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden \n\nVerfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebliche gemein-\n\nschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den Europäi-\n\nschen Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts \n\noffenkundig und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum ist (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415, 3430 Rdn. 16 = \n\nNJW 1983, 1257, 1258; BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 109, 29, 35). Letzteres \n\nist hier der Fall. \n\n34 \n\na) Zwar kann ein grenzüberschreitender Bezug des zu beurteilenden \n\n35 \n\n36 \n\nSachverhalts (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 28. Januar 1992, Rs. \n\nC-332/90, Slg. 1992 I, 341, 356 f. Rdn. 9; Urt. v. 15. Dezember 1995, Rs. \n\nC-415/93, Slg. 1995 I, 4921, 5067 Rdn. 89) aufgrund des zweitinstanzlichen \n\nVortrags des Beklagten nicht von vornherein ausgeschlossen werden, das Er-\n\nfordernis der Ortsansässigkeit in der Nähe seines landwirtschaftlichen Betriebs \n\nhindere ihn, seine - längere Aufenthalte in Italien erfordernden - Tätigkeiten als \n\nLehrbeauftragter einer italienischen Universität und als Geschäftsführer einer \n\nmit einer Zweigniederlassung in Italien vertretenen Kommanditgesellschaft aus-\n\nzuüben. \n\nb) Eine unzulässige Beschränkung der dem Beklagten durch das Ge-\n\nmeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten liegt aber nicht vor. \n\naa) Der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG kann schon keine die \n\nFreizügigkeit im weiteren Sinne (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfrei-\n\nheit, Recht auf freie Wohnsitzwahl) beeinträchtigende Wirkung zugemessen \n\nwerden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellen zwar \n\nauch unterschiedslos anwendbare, also nichtdiskriminierende Bestimmungen \n\ndes nationalen Rechts, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats dar-\n\nan hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von sei-\n\nnem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, Beeinträchtigungen dieses \n\nRechts dar (EuGH, Urt. v. 27. Januar 2000, Rs. C-190/98, Slg. 2000 I, 493, 523 \n\nRdn. 23). Allerdings ist nicht jede Bestimmung, die sich faktisch als Hindernis \n\nfür eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat darstellt, eine \n\nBeeinträchtigung im Rechtssinne. Dies kann vielmehr nur angenommen wer-\n\nden, wenn die Bestimmung den Zugang des Angehörigen eines Mitgliedsstaa-\n\ntes zu dem Arbeits- oder Wirtschaftsmarkt anderer Mitgliedstaaten beeinflusst \n\n(vgl. EuGH, aaO). \n\n37 \n\nEine solche Wirkung hat die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 3 AusglLeistG \n\nnicht. Zwar kann der Beklagte infolge der Notwendigkeit, in der Nähe seines \n\nlandwirtschaftlichen Betriebs ansässig zu sein, keiner wirtschaftlichen Tätigkeit \n\nin Italien nachgehen, die es in zeitlicher Hinsicht erforderlich macht, überwie-\n\ngend dort zu leben. Der Zugang zu dem Arbeits- und Wirtschaftsmarkt Italiens \n\nist ihm dadurch aber weder verschlossen noch wird er ihm erschwert. \n\n38 \n\nDarüber hinaus fehlt es auch deshalb an einer Beschränkung des Frei-\n\nzügigkeitsrechts im weiteren Sinn, weil die indirekten Auswirkungen, die das \n\nErfordernis der Ortsansässigkeit auf wirtschaftliche Tätigkeiten des Beklagten in \n\nanderen Mitgliedstaaten hat, Folge seiner Entscheidung sind, an dem Erwerbs-\n\nprogramm des Ausgleichsleistungsgesetzes teilzunehmen, d.h. landwirtschaftli-\n\nche Flächen zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu er-\n\nwerben. Anders als in dem der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs \n\nvom 25. Januar 2007 (Rs. C-370/05) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem \n\ndie beanstandete nationale Bestimmung es zur Voraussetzung für den Erwerb \n\njeglichen landwirtschaftlichen Grundstücks machte, dass der Käufer auf diesem \n\nGrundstück seinen ständigen Wohnsitz begründete, betrifft das in § 3 Abs. 2 \n\nSatz 3 AusglLeistG enthaltene Erfordernis der Ortsansässigkeit nur Erwerber, \n\ndie die besonderen Vergünstigungen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3 \n\nAbs. 1 bis 4 AusglLeistG in Anspruch nehmen. Wer nicht ortsansässig sein \n\nkann oder möchte, kann landwirtschaftliche Flächen auf dem freien Markt er-\n\nwerben. Dem Beklagten war es zudem nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG möglich, zu \n\nprivatisierende landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen mit derselben Ver-\n\nbilligung, wie sie ihm im Kaufvertrag vom 22. Dezember 1998 gewährt wurde, \n\naber ohne die Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung und zur Ortsansässigkeit \n\nzu erwerben, wenn auch beschränkt auf Flächen, die nicht für einen Erwerb \n\nnach § 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG in Anspruch genommen wurden. Angesichts \n\ndieser zumutbaren Alternativen, land- oder forstwirtschaftliche Flächen ohne \n\neine damit verbundene Verpflichtung zur Wohnsitznahme zu kaufen, stellen \n\nsich die mit dem Erfordernis der Ortsansässigkeit verbundenen Auswirkungen \n\nauf die Grundfreiheiten des Beklagten nicht als eine staatliche Beschränkung, \n\nsondern als Folge einer von ihm eigenverantwortlich getroffenen wirtschaftli-\n\nchen Entscheidung dar. \n\n39 \n\nbb) Selbst wenn aber ein Eingriff in eines der Grundfreiheiten des Be-\n\nklagten vorliegen sollte, wäre dieser jedenfalls gerechtfertigt. Aus der Recht-\n\nsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass nationale Regelun-\n\ngen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten grundlegenden \n\nFreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen, wirksam sind, wenn sie ein \n\nim Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgen, in nichtdiskriminierender Weise \n\nangewandt werden und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang \n\nstehen (vgl. Urt. v. 30. November 1995, Rs. C-55/94, Slg. 1995 I, 4165, 4197 f. \n\nRdn. 37; Urt. v. 25. Januar 2007, Rs. C-370/05). Diese Voraussetzungen sind \n\nhier offenkundig erfüllt. \n\n40 \n\nMit dem Erfordernis der Ortsansässigkeit verfolgt der Gesetzgeber ein im \n\nZusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung im Allgemeininteresse \n\nliegendes Ziel. Durch die Bevorzugung ortsansässiger und selbstwirtschaften-\n\nder Landwirte bei der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirt-\n\nschaftlicher Flächen in Ostdeutschland sollen neue und funktionsfähige Eigen-\n\ntumsstrukturen in diesem Bereich geschaffen werden (vgl. BVerfGE 94, 334, \n\n350). Mit der Pflicht zur Selbstbewirtschaftung will der Gesetzgeber verhindern, \n\ndass Land nur als Kapitalanlage preisgünstig erworben wird; das Erfordernis \n\nder Ortsansässigkeit soll ausschließen, dass Personen ohne regionalen Bezug \n\nFlächen erwerben und mit einem ortsansässigen Betriebsleiter bewirtschaften. \n\nIn Konkurrenz zu den örtlichen Interessenten sollen andere Personen Flächen \n\nnur pachten und erwerben können, wenn sie sich vor Ort engagieren (vgl. Zilch, \n\nin Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, Kommentar zum Entschädigungs- \n\nund Ausgleichsleistungsgesetz, 1995, § 3 AusglLeistG Rdn. 58 u. 61). Dieses \n\nAnliegen rechtfertigt etwaige Einschränkungen der durch das Gemeinschafts-\n\nrecht garantierten Grundfreiheiten der Erwerber. Die Europäische Kommission \n\nhat es als legitimes Ziel des deutschen Gesetzgebers bezeichnet, besondere \n\nRegelungen zu schaffen, die dazu dienen, die ostdeutschen Eigentumsstruktu-\n\nren nach der Wiedervereinigung Deutschlands an das neue Wirtschaftssystem \n\nanzupassen. Ferner hat sie hervorgehoben, dass es in den meisten Mitglieds-\n\nstaaten Bodenreformen gegeben hat, die es den Bauern ermöglichte, das von \n\nihnen bearbeitete Land zu erwerben (Entscheidung vom 20. Januar 1999, \n\n1999/268/EG, ABl. L 107/45). Die Berücksichtigung einer so verstandenen terri-\n\ntorialen Verbundenheit - welche die Grundlage für die Bevorzugung ortsansäs-\n\nsiger Erwerbsinteressenten bildet - hat die Kommission dabei ausdrücklich als \n\nlegitim angesehen. \n\n41 \n\nDas Erfordernis der Ortsansässigkeit ist ein geeignetes Mittel um zu er-\n\nreichen, dass die zu privatisierenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen \n\nvorrangig in das Eigentum von Personen mit einer solchen territorialen Verbun-\n\ndenheit gelangen und sie von anderen Interessenten nur verdrängt werden \n\nkönnen, wenn diese willens sind, eine vergleichbare regionale Verbundenheit \n\naufzubauen. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die nähere Ausge-\n\nstaltung des Erfordernisses der Ortsansässigkeit über das hinausgeht, was zur \n\nErreichung dieses Ziels erforderlich ist, ob also in jedem Fall der Erstwohnsitz in \n\nder Nähe der Betriebsstätte begründet werden muss und für welchen Zeitraum \n\ndie Ortsansässigkeit verlangt werden kann, ist hier aus den zu II. 3. ausgeführ-\n\nten Gründen nicht entscheidungserheblich. \n\n42 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 26.04.2005 - 4 O 292/04 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 18.05.2006 - 7 U 63/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-04/v-zr-162-06","cited_norms":[{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":52},{"jurabk":"FlErwV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"FlErwV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-04/v-zr-162-06","retrieved":"2026-07-10 21:37:18.525414+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-04/v-zr-162-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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