{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"IX ZR 218/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 31, 393, 675; HGB § 128 a) Für das deliktische Handeln eines Scheinsozius haftet die Rechts- anwaltssozietät entsprechend § 31 BGB. b) Haftet eine Rechtsanwaltssozietät für das deliktische Handeln eines Scheinso- zius, müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür ein- stehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 218/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 31, 393, 675; HGB § 128 \n\na) Für das deliktische Handeln eines Scheinsozius haftet die Rechts-\n\nanwaltssozietät entsprechend § 31 BGB. \n\nb) Haftet eine Rechtsanwaltssozietät für das deliktische Handeln eines Scheinso-\n\nzius, müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür ein-\n\nstehen. \n\nBGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05 - OLG Bamberg \n\n LG Aschaffenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten zu 1 bis 3 gegen das Urteil des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Septem-\n\nber 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten zu 1 bis 3 haben die Kosten der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde und der Revision einschließlich der Kosten des \n\nStreithelfers zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Streithelfer der Kläger betrieb in den Jahren 1999 bis 2001 getrennte \n\nKlageverfahren gegen zwei italienische Unternehmen, gegen die er jeweils An-\n\nsprüche aus Handelsvertreterverträgen geltend machte. In beiden Verfahren \n\nbeauftragte er - wie inzwischen feststeht - mit der Prozessvertretung die aus \n\nden Beklagten zu 1 bis 5 bestehende Anwalts(schein)sozietät. Tatsächlich wa-\n\nren nur die Beklagten zu 1 bis 4 in einer Sozietät verbunden; betreut wurden die \n\nMandate von dem Beklagten zu 5, einem Scheinsozius. Später schlossen die \n\nBeteiligten in dem einen Verfahren einen gerichtlichen Vergleich; in dem ande-\n\nren Verfahren einigte man sich außergerichtlich. An den Streithelfer waren da-\n\nnach jeweils 80.000 DM zu entrichten. Die Beträge wurden von den Vergleichs-\n\nschuldnern auf Weisung des Beklagten zu 5 auf dessen Privatkonto einbezahlt \n\nund von diesem veruntreut. Von den Beklagten erhielt der Streithelfer lediglich \n\n18.316,00 €. \n\n2 \n\nDie Kläger ließen sich den restlichen, zuvor von ihnen gepfändeten An-\n\nspruch des Streithelfers gegen die Beklagten abtreten. Die Klage gegen den \n\nBeklagten zu 4, der bereits zum 1. Oktober 2000 aus der Kanzlei ausgeschie-\n\nden war, haben sie zurückgenommen. Gegen den Beklagten zu 5 haben sie in \n\nerster Instanz ein Versäumnisurteil erwirkt, welches rechtskräftig geworden ist. \n\nDas Landgericht hat auch der Klage gegen die im Rechtsstreit verbliebenen \n\nBeklagten zu 1 bis 3 in Höhe von 59.545,47 € stattgegeben. Das Oberlandes-\n\ngericht hat deren Berufung zurückgewiesen. Der Senat hat ihre Revision zuge-\n\nlassen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 50.972,71 € verurteilt worden sind. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, soweit die Beklagten hilfsweise \n\ngegen die Klageforderung mit einem titulierten Kostenerstattungsanspruch ge-\n\ngen den Streithelfer aus einem anderen Verfahren in Höhe von 8.572,76 € \n\nnebst Zinsen aufgerechnet hätten, scheitere dies an § 393 BGB. Danach sei die \n\nAufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen uner-\n\nlaubten Handlung nicht zulässig. Das Aufrechnungsverbot greife auch dann ein, \n\nwenn die anspruchsbegründende Handlung zugleich eine Vertragsverletzung \n\nund eine vorsätzliche unerlaubte Handlung darstelle und beide Ansprüche mit-\n\neinander konkurrierten. Es wirke gegen die Beklagen zu 1 bis 3, obwohl aus-\n\nschließlich der (frühere) Beklagte zu 5 eine unerlaubte Handlung begangen ha-\n\nbe. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Dass gegen den Streithelfer in Höhe des hilfsweise aufgerechneten \n\nBetrages ein titulierter Kostenerstattungsanspruch besteht, hat das Berufungs-\n\ngericht festgestellt. Dagegen wird in der Revisionsinstanz nichts erinnert. \n\n2. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der \n\n(Hilfs-) Aufrechnung das Verbot des § 393 BGB entgegensteht. Zwar haben die \n\nim Prozess verbliebenen Sozien selbst keine vorsätzliche unerlaubte Handlung \n\nbegangen. Das deliktische Verschulden des Scheinsozius (früheren Beklagten \n\nzu 5) müssen sie sich im Rahmen des § 393 BGB jedoch zurechnen lassen. \n\n8 \n\na) Die Vorschrift gilt auch für eine juristische Person, die für die vorsätz-\n\nlich unerlaubte Handlung eines verfassungsmäßig berufenen, in Ausführung der \n\nihm zustehenden Verrichtungen tätig werdenden Vertreters nach § 31 BGB haf-\n\ntet (BayObLGZ 1984, 269, 272; Staudinger/Gursky, BGB Bearbeitung 2000 \n\n§ 393 Rn. 26; MünchKomm-BGB/Schlüter, 4. Aufl. § 393 Rn. 5; Palandt/ \n\nGrüneberg, BGB 66. Aufl. § 393 Rn. 2). \n\n9 \n\nb) Soweit die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Teilnah-\n\nme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet und ihr somit \n\nRechtsfähigkeit zuerkannt wird (BGHZ 146, 341, 344 ff), ist § 31 BGB auf sie \n\nentsprechend anwendbar (BGHZ 154, 88, 93 f; 155, 205, 210; Staudin-\n\nger/Weick, BGB Neubearbeitung 2005 § 31 Rn. 45; MünchKomm-BGB/Ulmer, \n\n4. Aufl. § 705 Rn. 263; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. § 31 Rn. 7; Schwarz in \n\nBamberger/Roth, BGB § 31 Rn. 3; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 60 \n\nII 4). Ein zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer geschäftsführen-\n\nden Gesellschafter muss sich die Gesellschaft also zurechnen lassen (BGHZ \n\n154, 88, 93; 155, 205, 210). \n\n10 \n\n11 \n\nc) Dasselbe gilt für Anwaltssozietäten in der Rechtsform einer Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts. \n\naa) Die Anwaltssozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ \n\n56, 355, 357; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, NJW 1996, 2859), so-\n\nfern die Rechtsanwälte nicht ausdrücklich eine andere Rechtsform gewählt ha-\n\nben (Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung \n\n2. Aufl. Rn. 340; vgl. auch BGHZ 157, 361, 364). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n12 \n\nbb) Früher wurde das deliktische Verschulden des Mitglieds einer An-\n\nwaltssozietät dieser nicht analog § 31 BGB als eigenes zugerechnet (BGHZ 45, \n\n311, 312; Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung 1. Aufl. Rn. 389). Der \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar entschieden (BGHZ 154, 370, \n\n373 ff), dass die Grundsätze seiner neuen Rechtsprechung (BGHZ 146, 341 ff) \n\nauch für Sozietäten von Freiberuflern in der Rechtsform der Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts gelten. Er hat jedoch offen gelassen, ob dies auch für berufs-\n\nhaftungsrechtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft zutrifft (BGHZ 154, 370, \n\n377; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, WM 2006, 187, \n\n188). In der Rechtsprechung der Instanzgerichte (OLG Celle NJW 2006, 3431, \n\n3433) und \n\nim Schrifttum wird dies bejaht \n\n(Zugehör \n\nin Zuge-\n\nhör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1952; Terbille in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, \n\nDie Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 139; Vollkommer/Heinemann, An-\n\nwaltshaftungsrecht 2. Aufl. Rn. 378; vgl. auch Borgmann/Jungk/Grams, An-\n\nwaltshaftung 4. Aufl. Kap. VII Rn. 28). Der erkennende Senat hatte sich mit der \n\nFrage bislang noch nicht zu befassen. \n\n13 \n\n14 \n\ncc) Für berufshaftungsrechtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann \n\nkeine Ausnahme bei der Anwendung des § 31 BGB anerkannt werden. \n\n(1) In Ermangelung einer gegenteiligen Regelung ist bei einer Anwalts-\n\nsozietät jeder Sozius \"verfassungsmäßig berufener Vertreter\" im Sinne des § 31 \n\nBGB. \n\n15 \n\nIn der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestimmt sich die Vertretungsbe-\n\nfugnis nach dem Gesellschaftsvertrag und ohne gesellschaftsvertragliche Rege-\n\nlung nach dem Gesetz. Dieses verknüpft die Vertretungsmacht mit der Befugnis \n\nzur Geschäftsführung (§ 714 BGB). Grundsätzlich steht die Führung der Ge-\n\nschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§ 709 Abs. 1 \n\nHalbs. 1 BGB). Ob dies den Gepflogenheiten innerhalb einer Anwaltssozität \n\nentspricht, wonach die Bearbeitung der Mandate meist einzelnen Sozien zur \n\neigenverantwortlichen Erledigung übertragen wird, kann offen bleiben. \n\n16 \n\nBei der Auslegung des Begriffs des \"verfassungsmäßig berufenen Ver-\n\ntreters\" im Sinne des § 31 BGB orientiert sich die Rechtsprechung nicht strikt an \n\nder gesellschaftsrechtlichen Vertretungsbefugnis. Sie fasst den Begriff vielmehr \n\nweiter. Darunter fällt nicht nur der geschäftsführende Gesellschafter (BGHZ \n\n154, 88, 93). Verfassungsmäßig berufener Vertreter ist vielmehr auch ein \n\nNichtgesellschafter, dem durch allgemeine Betriebsregelung und Handhabung \n\nbedeutsame, für die Gesellschaft wesensmäßige Funktionen zur selbstständi-\n\ngen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass er die Gesell-\n\nschaft im Rechtsverkehr repräsentiert (BGHZ 49, 19, 21; BGH, Urt. v. 21. Sep-\n\ntember 1971 - VI ZR 122/70, NJW 1972, 334; v. 5. März 1998 - III ZR 183/96, \n\nNJW 1998, 1854, 1856). Sogar das unerlaubte Handeln eines bloßen Sachbe-\n\narbeiters ist der Gesellschaft zuzurechnen, falls jenem eine wichtige Angele-\n\ngenheit zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden ist (RGZ 162, \n\n129, 166 ff). \n\n17 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision genügt es für die Annahme eines \n\n\"verfassungsmäßig berufenen Vertreters\", dass einzelnen Sozien die selbst-\n\nständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von Mandaten überlassen wor-\n\nden ist. Die Sozien müssen nicht in Angelegenheiten des \"Managements\" tätig \n\ngeworden sein, welche die Sozietät als solche betreffen, wobei die Revision als \n\nBeispiel die Anmietung der Kanzleiräume genannt hat. Die Bearbeitung von \n\nMandaten ist als anwaltstypische Hauptaufgabe eine wichtige Angelegenheit \n\nder Sozietät. Es trifft nicht zu, dass - wie die Revision gemeint hat - der Rechts-\n\nanwalt hierbei nur den Mandanten, nicht aber die Sozietät vertritt. Vielmehr tritt \n\nder Rechtsanwalt bei der Wahrnehmung des Mandats auch als Repräsentant \n\nder Sozietät in Erscheinung. Der Mandant, der eine Sozietät beauftragt, will sich \n\nin der Regel die Vorteile zu Nutze machen, die ihm die Gesellschaft im Hinblick \n\nauf Organisation, Arbeitsteilung und die Möglichkeit der Beratung der ihr ange-\n\nhörenden Anwälte untereinander bietet (vgl. BGHZ 56, 355, 360). \n\n18 \n\n(2) Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich zugleich, dass der Sozius, der \n\ndie vorsätzliche unerlaubte Handlung bei der Bearbeitung eines Mandats be-\n\ngangen hat, \"in Ausführung einer ihm zustehenden Verrichtung\" im Sinne von \n\n§ 31 BGB tätig geworden ist. \n\n19 \n\nd) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für einen berufsrechtli-\n\nchen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, der - ohne eine Gesellschaft zu \n\nsein - nach außen hin diesen Anschein erweckt (Scheinsozietät). \n\n20 \n\naa) Eine Scheinsozietät ist für die Zurechnung vertraglicher Haftungstat-\n\nbestände grundsätzlich ausreichend. Insofern rechtfertigen schon die Grund-\n\nsätze zur Anscheins- und Duldungsvollmacht, eine Rechtsscheinhaftung anzu-\n\nnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847; \n\nzum Scheingesellschafter einer OHG oder KG vgl. BGHZ 17, 13 ff; BGH, Urt. v. \n\n8. Mai 1972 - II ZR 170/69, NJW 1972, 1418, 1419; Baumbach/Hopt, HGB \n\n32. Aufl. § 128 Rn. 5). Die Sozietät, die den Scheinsozius nach außen wie ei-\n\nnen Sozius handeln lässt, gibt damit auch zu erkennen, dass sie für dessen \n\nHandeln grundsätzlich einstehen will. Fehler des Scheinsozius bei der Bearbei-\n\ntung eines Mandats werden als solche der Sozietät behandelt. Wollte die Sozie-\n\ntät dies anders sehen, wäre nicht zu rechtfertigen, dass sie - ohne dies offen zu \n\nlegen - ein ihr erteiltes Mandat von jemandem bearbeiten lässt, der nicht Sozi-\n\nus, sondern lediglich Angestellter oder freier Mitarbeiter der Sozietät ist. \n\n21 \n\n22 \n\nbb) Das Ergebnis ist nicht anders, wenn der Scheinsozius deliktisch han-\n\ndelt. \n\nDass insoweit Anknüpfungspunkte für eine Anwendung der Grundsätze \n\nüber die Anscheins- oder Duldungsvollmacht fehlen (so OLG Celle NJW 2006, \n\n3431, 3433), hat im Rahmen des § 31 BGB keine Bedeutung. Die Organhaftung \n\nbaut nicht auf Rechtsscheingesichtspunkten auf. Sie knüpft nicht an die schein-\n\nbare Vertretungsmacht, sondern an die Fähigkeit des \"Organs\" an, für die juris-\n\ntische Person zu handeln (BGHZ 98, 148, 151). \"Organ\" kann - wie ausgeführt - \n\nauch ein Nichtgesellschafter sein. \n\n23 \n\ne) Im vorliegenden Fall sind die Beklagten zu 1 bis 3 nicht als Gesell-\n\nschaft, sondern persönlich verklagt und verurteilt worden; sie sollen also ge-\n\nsamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für die unerlaubte Handlung des \n\n(früheren) Beklagten zu 5 einstehen. Dies setzt - neben der (analogen) Geltung \n\ndes § 31 BGB - voraus, dass die Vorschrift des § 128 HGB (oder des § 8 \n\nPartGG) auf die Gesellschafter bürgerlichen Rechts, namentlich auf anwaltliche \n\nSozien, analog anwendbar ist. \n\n24 \n\naa) In der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs (BGHZ 142, 315, 318; 146, 341, 358) und der Instanzgerichte (OLG \n\nSaarbrücken NJW-RR 2006, 707, 708) wird dies grundsätzlich bejaht. Im \n\nSchrifttum sind die Meinungen geteilt (für Analogie: Erman/H. P. Westermann, \n\nBGB 11. Aufl. § 714 Rn. 22; Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 714 Rn. 13; Jauer-\n\nnig/Stürner, BGB 11. Aufl. § 715 Rn. 7; K. Schmidt, aaO § 60 III 4; Grunewald, \n\nGesellschaftsrecht 5. Aufl. Kap. 1 A Rn. 112 f.; Habersack BB 2001, 477, 481; \n\nUlmer ZIP 2001, 585, 597; dagegen: Altmeppen NJW 2003, 1553, 1554 ff; \n\nSchäfer ZIP 2003, 1225, 1227; Canaris ZGR 2004, 69, 109 ff; vermittelnd Klerx \n\nNJW 2004, 1907 ff). \n\n25 \n\nDie Bestimmung des § 128 HGB umfasst nach ihrem Wortlaut unter-\n\nschiedslos vertragliche und deliktische Verbindlichkeiten (MünchKomm-HGB/ \n\nK. Schmidt, 2. Aufl. § 128 Rn. 10; Baumbach/Hopt, aaO § 128 Rn. 2). Die Ge-\n\nsellschafter einer offenen Handelsgesellschaft sollen für ein \"fremdes\" Delikt \n\nsolidarisch haften, um dem Geschädigten dafür, dass bei Personengesellschaf-\n\nten ein gesicherter Haftungsfonds fehlt, einen Ausgleich zu bieten (Münch-\n\nKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 714 Rn. 38). Da sich der deliktische Gläubiger \n\nseinen Schuldner nicht aussuchen kann, muss - noch mehr als bei vertraglichen \n\nVerbindlichkeiten - das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse \n\nzur Verfügung stehen (BGHZ 154, 88, 94 f im Anschluss an Ulmer ZIP 2001, \n\n585, 597). \n\n26 \n\nDiese Überlegungen treffen auch für die Gesellschafter einer bürgerlich-\n\nrechtlichen Gesellschaft zu. Danach zu unterscheiden, ob die Gesellschaft kauf-\n\nmännisch organisiert ist (vgl. § 2 Satz 2 und 3, §§ 5, 105 Abs. 2 HGB) - und \n\nsomit dem Recht der offenen Handelsgesellschaft unterliegt - oder nicht, somit \n\nlediglich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, wäre der Rechtssicherheit \n\nabträglich (BGHZ 154, 88, 95). Die Befürworter einer analogen Anwendung des \n\n§ 128 HGB können für sich zudem in Anspruch nehmen, dass die BGB-\n\nGesellschafter auf Auswahl und Tätigkeit der \"Organe\" (§ 31 BGB) Einfluss \n\nnehmen können und somit - soweit es um die Verteilung des Schadensrisikos \n\ngeht - \"näher dran\" sind als die deliktisch Geschädigten (BGHZ 154, 88, 95 im \n\nAnschluss an Ulmer ZIP 2001, 585, 597). \n\n27 \n\nbb) Allerdings hat der II. Zivilsenat wiederum offen gelassen, ob das in \n\n§ 128 HGB zum Ausdruck kommende Haftungsprinzip auf die berufshaftungs-\n\nrechtlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft zutrifft (BGHZ 154, 370, 377; vgl. \n\nzuletzt BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005 aaO). \n\n28 \n\n(1) Der erkennende Senat hat sich der neueren Rechtsprechung des \n\nII. Zivilsenats im Ansatz bereits angeschlossen (BGHZ 157, 361, 364). Die Er-\n\nwägung war seinerzeit nicht tragend, weil das anwaltliche Vertragsverhältnis nur \n\nzwischen dem Geschädigten und dem bisherigen Einzelanwalt bestand, so \n\ndass - ungeachtet des Umstands, dass dessen Pflichtverletzungen während \n\ndes Bestehens der Sozietät begangen wurden - nur dieser haftete. Auch das \n\nberufsrechtliche Schrifttum folgt überwiegend dem II. Zivilsenat (Terbille in \n\nRinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 139; Vollkommer/Heinemann, aaO \n\nRn. 378; für Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 350 liegt eine Ana-\n\nlogie zu § 8 PartGG näher als eine solche zu § 128 HGB, was aber in dem vor-\n\nliegenden Zusammenhang bedeutungslos \n\nist; kritisch Borgmann/Jungk/ \n\nGrams, aaO Kap. VII Rn. 28). \n\n29 \n\n(2) Das in § 128 HGB zum Ausdruck kommende Haftungsprinzip trifft \n\nauch auf die berufshaftungsrechtlichen Verbindlichkeiten einer Anwaltssozietät \n\nzu. Wenn im Allgemeinen ein Gesellschafter für ein fremdes Delikt einstehen \n\nmuss, ist nicht einzusehen, weshalb dies bei einem anwaltlichen Sozius anders \n\nsein soll. Die Rechtsanwälte, die sich zu einer Sozietät zusammenschließen \n\nund werbend als solche auftreten, nehmen auch das Risiko auf sich, dass ein \n\nSozius das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht. \n\n30 \n\n(3) Auch insoweit verdient eine Scheinsozietät keine besondere Behand-\n\nlung. Geben die Sozien der Sozietät den Anschein, größer zu sein, als sie in \n\nWirklichkeit ist, gehen die Folgen mit ihnen heim; denn sie hätten es in der \n\nHand gehabt, dem Mandanten gegenüber rechtzeitig klarzustellen, dass der \n\nsachbearbeitende Rechtsanwalt nicht zu den Mitgliedern der Sozietät gehört. \n\nIII. \n\n31 \n\nDa die Sache zur Endentscheidung reif ist, muss die Revision zurückge-\n\nwiesen werden (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aschaffenburg, Entscheidung vom 22.02.2005 - 1 O 536/03 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 29.09.2005 - 1 U 57/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/ix-zr-218-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":11},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":3},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/ix-zr-218-05","retrieved":"2026-07-10 21:39:29.722940+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-03/ix-zr-218-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2007-05-03","dockets":["IX ZR 218/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.05.2007 – IX ZR 218/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/ix-zr-218-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 31, 393, 675; HGB § 128 a) Für das deliktische Handeln eines Scheinsozius haftet die Rechts- anwaltssozietät entsprechend § 31 BGB. b) Haftet eine Rechtsanwaltssozietät für das deliktische Handeln eines Scheinso- zius, müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür ein- stehen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision der Beklagten zu 1 bis 3 gegen das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Septem-\n\nber 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten zu 1 bis 3 haben die Kosten der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde und der Revision einschließlich der Kosten des\n\nStreithelfers zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/31","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"31","label":"§ 31 BGB","mentions":11},{"id":"HGB/128","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"128","label":"§ 128 HGB","mentions":6},{"id":"BGB/393","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"393","label":"§ 393 BGB","mentions":3},{"id":"PartGG/8","law":"PartGG","abbreviation":"PartGG","ref":"8","label":"§ 8 PartGG","mentions":2},{"id":"HGB/5","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"5","label":"§ 5 HGB","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/709","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"709","label":"§ 709 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/714","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"714","label":"§ 714 BGB","mentions":1},{"id":"HGB/105","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"105","label":"§ 105 HGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Aschaffenburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Aschaffenburg","date":"2005-02-22","docket":"1 O 536/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Bamberg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Bamberg","date":"2005-09-29","docket":"1 U 57/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-05-03","docket":"IX ZR 218/05","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2007-05-03/ix-zr-218-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/ix-zr-218-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 172, 169","basis":"cited_by_decisions","votes":13},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2007, 2490","basis":"cited_by_decisions","votes":8}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:39:29.722940+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}