{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"IX ZR 189/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 189/02 \n\nBESCHLUSS \n\nVom \n\n3. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 3. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Ur-\n\nteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nHamburg vom 21. Juni 2002 zugelassen. \n\nDas genannte Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert wird auch für das Revisionsverfahren auf \n\n28.905,35 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Verlet-\n\nzung von Anwaltspflichten. Sie erbringt für E. S. Sozialhilfeleistun-\n\ngen. Frau S. war seit dem 25. Januar 1954 verheiratet mit B. . \n\nAus der Ehe gingen zwei Söhne hervor. Die Eheleute lebten in Rumänien. Am \n\n25. März 1959 wurde die Ehe aus alleinigem Verschulden des Ehemannes ge-\n\nschieden. Am 25. Juli 1965 gebar Frau S. einen weiteren Sohn des ge-\n\nschiedenen Ehemannes, W. . B. wollte aus Rumänien aus-\n\nreisen und benötigte dafür eine Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau, dass \n\ndiese keine finanziellen Forderungen gegen ihn habe. Gegen Zahlung von \n\n25.000 Lei gab die geschiedene Ehefrau eine Erklärung ab, die B. \n\nfür die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1979 verwendete. \n\nIm Mai 1990 folgte ihm die geschiedene Ehefrau nach. \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangte aus übergegangenem Recht der Frau S. von \n\ndem geschiedenen Ehemann Unterhalt. Die beim Amtsgericht erhobene Klage \n\nblieb erfolglos. Die Klägerin beauftragte daraufhin die Beklagten, gegen das \n\nUrteil Berufung einzulegen. Der für die Beklagten tätige Rechtsanwalt versäum-\n\nte die Frist zur Begründung der Berufung. Die Klägerin nahm deshalb die Beru-\n\nfung zurück und verlangt von den Beklagten Schadensersatz. Das Landgericht \n\nhat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Unterhaltsanspruch habe \n\nnicht bestanden. Die Aussicht auf ein durch Arbeit in Deutschland verdientes \n\nerhöhtes Renteneinkommen des Ehemannes habe die ehelichen Lebensver-\n\nhältnisse nicht geprägt. Die hiergegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich \n\ndie vorliegende Beschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt \n\nwegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin zur Aufhebung und \n\nZurückverweisung, § 544 Abs. 7 ZPO. \n\n1. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. \n\nDie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ein Eingreifen des \n\nBundesgerichtshofs, wenn die angefochtene Entscheidung sich als objektiv will-\n\nkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt und die Ent-\n\nscheidung darauf beruht (BGHZ 151, 221, 226 ff; 154, 288, 296; BGH, Beschl. \n\nv. 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 f). Dies ist vorliegend der \n\nFall, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Ge-\n\nhör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt hat, dass es deren Vorbringen \n\nzum Inhalt der Verzichtserklärung unbeachtet gelassen hat. \n\n5 \n\na) Das Berufungsgericht hat als unstreitig angenommen, dass E. \n\nS. gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann eine Erklärung folgenden \n\nInhalts abgegeben hat: \"Ich, E. S. , wohnhaft ..., bestätige hiermit, \n\ndass ich keinerlei Ansprüche finanziell/materiell mehr gegenüber meinem ge-\n\nschiedenen Ehemann B. , ... habe. Diese Bescheidung dient zum \n\nErhalt eines Reisepasses.\" \n\n6 \n\nEs hat diese Erklärung dahin ausgelegt, dass die Ehefrau darin erklärt, \n\nselbst keine finanziellen Ansprüche gegen den geschiedenen Ehemann mehr \n\nzu haben, sowohl für die Vergangenheit wie für die Zukunft. Damit hat es \n\nrechtserheblichen Sachvortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Diese \n\nhat unter Beweisantritt ausgeführt, dass Frau S. lediglich auf Unterhaltsan-\n\nsprüche des dritten Sohnes W. gegen seinen Vater verzichtet habe, nicht \n\naber auf eigene Unterhaltsansprüche; eine Verzichtserklärung des von den Be-\n\nklagten behaupteten Inhalts habe sie niemals abgegeben. \n\n7 \n\nIm Berufungsverfahren hat die Klägerin auf einen Hinweis des Beru-\n\nfungsgerichts, dass der Inhalt der Erklärung im Vorprozess unstreitig gewesen \n\nsei, mit Schriftsatz vom 23. April 2002 ihren Standpunkt bekräftigt, dass Frau \n\nS. niemals einen Verzicht erklärt habe und dass auch im Vorprozess eine \n\nAbfindung für eigene Unterhaltsansprüche der Frau S. bestritten worden \n\nsei. \n\n8 \n\nb) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Aus-\n\nführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \n\nziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht \n\ngenügt hat, selbst wenn es sich nicht mit jedem Vorbringen in den Entschei-\n\ndungsgründen ausdrücklich befasst hat. Anders liegt es jedoch, wenn im Einzel-\n\nfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines \n\nBeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der \n\nEntscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen \n\nKern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren \n\nvon zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt \n\ndies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach \n\ndem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstan-\n\ntiiert war (BVerfGE 47, 182, 189; 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f). \n\n9 \n\nc) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung maßgeblich die von \n\nden Beklagten behauptete Verzichtserklärung zugrunde gelegt. Dies lässt den \n\nSchluss zu, dass es das Bestreiten der Klägerin bei seiner Entscheidung außer \n\nAcht gelassen hat. Nach seinem Rechtsstandpunkt kam es darauf an, dass sich \n\ndie Verzichtserklärung auch auf eigene Ansprüche der Frau S. erstreckte. \n\n10 \n\nDarlegungs- und beweispflichtig \n\nfür einen Verzicht der Frau S. \n\nauch auf eigene Unterhaltsansprüche war im Unterhaltsprozess der Ehemann. \n\nIm Regressprozess trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast für den Ver-\n\nzicht die Beklagten; denn die Regeln des Ausgangsrechtsstreits sind auch im \n\nRegressprozess anzuwenden (BGHZ 72, 328, 330; 133, 110, 115; BGH, \n\nBeschl. v. 4. März 2004 - IX ZR 180/02, FamRZ 2004, 779, 780; st. Rspr.; Fi-\n\nscher in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. \n\nRn. 1078). \n\n11 \n\nEntscheidend ist nicht, wie das Urteil im Vorprozess tatsächlich gelautet \n\nhätte, sondern vielmehr, wie es richtigerweise hätte ergehen müssen. Der ma-\n\nteriellen Gerechtigkeit gebührt der Vorrang. Deshalb sind neuer Sachvortrag \n\nund neue Beweismittel zu berücksichtigen (BGHZ 30, 226, 232; 133, 110, 115; \n\nFischer, aaO Rn. 1073 ff), es sei denn, diese Erkenntnis hätte im Vorprozess \n\nunter keinen Umständen gewonnen werden können (vgl. BGHZ 163, 223, \n\n229 ff). \n\n12 \n\nNachdem die Klägerin die von dem Beklagten behauptete Verzichtserklä-\n\nrung hinsichtlich der eigenen Unterhaltsansprüche bestritten hatte, durfte das \n\nBerufungsgericht die Verzichtserklärung insoweit nicht als unstreitig ansehen, \n\nsondern musste den von den Beklagten angebotenen Beweis, gegebenenfalls \n\nauch den von der Klägerin angebotenen Gegenbeweis erheben. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht durfte auch nicht davon ausgehen, dass die Kläge-\n\nrin lediglich den von den Beklagten behaupteten Sinn der Verzichtserklärung, \n\nnicht aber den Wortlaut bestreiten wollte. Aus dem Vorbringen der Klägerin er-\n\ngab sich zweifelsfrei, dass die Existenz einer Verzichtserklärung des von dem \n\nBeklagten behaupteten Inhalts und damit auch ein entsprechender Wortlaut \n\nbestritten wurde. \n\n14 \n\nd) Auf diesem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Grundrecht der \n\nKlägerin auf rechtliches Gehör beruht das Berufungsurteil. Denn es kann nicht \n\nausgeschlossen werden, dass die erforderliche Beweisaufnahme zu einem an-\n\nderen als dem vom Berufungsgericht angenommenen Ergebnis geführt hätte. \n\n15 \n\n2. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass das Berufungsurteil ver-\n\nfahrensfehlerhaft die Berufungsanträge nicht wiedergibt und somit nicht erken-\n\nnen lässt, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (vgl. \n\nBGHZ 158, 60, 62). \n\n16 \n\n3. Da das Berufungsgericht das rechtliche Gehör der Klägerin in ent-\n\nscheidungserheblicher Weise verletzt hat, macht der Senat gemäß § 544 Abs. 7 \n\nZPO von der seit 1. Januar 2005 gemäß Art. 22 des Anhörungsrügengesetzes \n\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) auch für Altfälle geschaffenen Mög-\n\nlichkeit Gebrauch, das Urteil durch Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n17 \n\nKönnen die Beklagten nicht beweisen, dass eine Verzichtserklärung der \n\nEhefrau hinsichtlich ihres eigenen Unterhaltsanspruchs vorlag, wird das Beru-\n\nfungsgericht die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs im Einzelnen zu \n\nprüfen haben. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.1998 - 303 O 56/98 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2002 - 12 U 83/99 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/ix-zr-189-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/ix-zr-189-02","retrieved":"2026-07-10 21:37:40.366954+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-03/ix-zr-189-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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