{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"IX ZR 16/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; AnfG §§ 1, 4; BGB §§ 1147, 1192 a) Für die Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteili- gung geführt hat, ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedenfalls insofern maßgeblich, als Vorgänge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der münd- lichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben. b) Wird ein Zwischendarlehensvertrag mit einem Bauspardarlehensvertrag in der Weise miteinander kombiniert, dass die Sparleistungen nur der Tilgung der Darle- hensrückzahlungsforderung dienen können, ist bei der Frage, in welcher Höhe das die Darlehensrückzahlungsforderung sichernde Grundpfandrecht valutiert, das Sparguthaben zu berücksichtigen. c) Die wertausschöpfende Belastung eines von dem Schuldner auf einen Dritten ü- bertragenen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner sich gegenüber dem Dritten verpflichtet hat, die grundbuchlich besicherten Darle- hen weiter zurückzuführen. Die Tilgungsleistungen des Schuldners können jedoch eine weitere unentgeltliche, mittelbare Zuwendung darstellen, die selbst wieder der Anfechtung unterliegt. d) Überträgt der Schuldner gläubigerbenachteiligend ein mit Grundpfandrechten be- lastetes Grundstück an einen Dritten, dem er zugleich seine Rückgewähransprü- che gegen die Grundschuldgläubiger abtritt, ist der Gläubigerschutz nur gewähr- leistet, wenn sowohl die Grundstücksübertragung als auch die Forderungsabtre- tung angefochten werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 16/06\n\nTEILURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; AnfG §§ 1, 4; BGB §§ 1147, 1192 \n\na) Für die Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteili-\n\ngung geführt hat, ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedenfalls insofern \n\nmaßgeblich, als Vorgänge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der münd-\n\nlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben. \n\nb) Wird ein Zwischendarlehensvertrag mit einem Bauspardarlehensvertrag in der \n\nWeise miteinander kombiniert, dass die Sparleistungen nur der Tilgung der Darle-\n\nhensrückzahlungsforderung dienen können, ist bei der Frage, in welcher Höhe das \n\ndie Darlehensrückzahlungsforderung sichernde Grundpfandrecht valutiert, das \n\nSparguthaben zu berücksichtigen. \n\nc) Die wertausschöpfende Belastung eines von dem Schuldner auf einen Dritten ü-\n\nbertragenen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner \n\nsich gegenüber dem Dritten verpflichtet hat, die grundbuchlich besicherten Darle-\n\nhen weiter zurückzuführen. Die Tilgungsleistungen des Schuldners können jedoch \n\neine weitere unentgeltliche, mittelbare Zuwendung darstellen, die selbst wieder der \n\nAnfechtung unterliegt. \n\nd) Überträgt der Schuldner gläubigerbenachteiligend ein mit Grundpfandrechten be-\n\nlastetes Grundstück an einen Dritten, dem er zugleich seine Rückgewähransprü-\n\nche gegen die Grundschuldgläubiger abtritt, ist der Gläubigerschutz nur gewähr-\n\nleistet, wenn sowohl die Grundstücksübertragung als auch die Forderungsabtre-\n\ntung angefochten werden. \n\nBGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06 - OLG Schleswig \n\n LG Flensburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Be-\n\nklagten zu 1 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Hol-\n\nsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Dezember \n\n2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es nicht ge-\n\ngenüber dem Beklagten zu 2 ergangen ist. \n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte zu 4 war Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts und Ge-\n\nschäftsführer einer GmbH. Beide Unternehmen wurden früher von der Rechts-\n\nvorgängerin der Klägerin (fortan nur noch: Klägerin) beliefert. Aus diesen Ge-\n\nschäftsbeziehungen hat die Klägerin noch erhebliche Forderungen, für die sich \n\ndie Beklagte zu 3, Ehefrau des Beklagten zu 4, verbürgte. Die Klägerin erwirkte \n\ngegen die Beklagte zu 3 ein rechtskräftiges Urteil, mit welchem diese zur Zah-\n\nlung von 110.000 DM \n\n(56.242,10 €) nebst Zinsen, höchstens \n\njedoch \n\n170.000 DM (89.919,62 €), verurteilt wurde. Ferner erging gegen die Beklagte \n\nzu 3 ein Kostenfestsetzungsbeschluss über 6.022,65 € zugunsten der Klägerin. \n\nDer Beklagte zu 4 hat die eidesstattliche Vermögensversicherung abgegeben; \n\naus den gegen die Beklagte zu 3 erwirkten Titeln hat die Klägerin erfolglos voll-\n\nstreckt. \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 3 war Alleineigentümerin eines mit einem Einfamilien-\n\nhaus bebauten Grundstücks, das sie zusammen mit ihrem Ehemann bewohnte. \n\nEs hatte am 8. Februar 1999 einen Verkehrswert von 195.000 €. Das Eigentum \n\nwar mit Grundpfandrechten belastet. Es waren Grundschulden eingetragen zu-\n\ngunsten der W. bank in Höhe von 102.258,37 € (Abt. III Nr. 2), zuguns-\n\nten der Bausparkasse in Höhe von 25.564,59 € (Abt. III Nr. 3) und \n\nzugunsten der U. -Bank in Höhe von 71.580,86 € (Abt. III Nr. 4). Die Grund-\n\nschulden in Abteilung III Nr. 2 und 3 valutierten zum 31. Januar 2005 in voller \n\nHöhe. Allerdings sparten die Beklagten zu 3 und 4 aufgrund eines bei der \n\nBausparkasse Wüstenrot abgeschlossenen Bausparvertrages ein Guthaben an, \n\ndas dazu bestimmt war und ist, das der Grundschuld in Abteilung III Nr. 3 \n\nzugrunde liegende Darlehen zu tilgen. Im Dezember 2004 belief sich das Gut-\n\nhaben auf 9.047,86 €. Die Grundschuld in Abteilung III Nr. 4 valutierte im No-\n\nvember 2004 mit 66.925,44 € zuzüglich Zinsen. \n\n3 \n\nAufgrund eines notariellen Vertrages vom 8. Februar 1999 übertrug die \n\nBeklagte zu 3 ihr Eigentum auf die Beklagten zu 1 und 2, ihre gemeinsamen \n\nSöhne. Die Beklagten zu 1 und 2 bestellten zugunsten ihrer Eltern einen le-\n\nbenslänglichen Nießbrauch, wobei die Eltern alle laufenden Abgaben und Las-\n\nten sowie sämtliche Reparaturen übernahmen. Ferner verpflichteten sich die \n\nBeklagten zu 3 und 4, während der Dauer des Nießbrauchs den Zins- und Til-\n\ngungsdienst zu tragen. Schließlich traten die Beklagten zu 3 und 4 sämtliche \n\ngegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Rückübertragung und Löschung \n\nder Grundschulden sowie auf Verzicht an die Erwerber ab. Der Eigentumsüber-\n\ngang und der Nießbrauch wurden am 24. Februar 1999 im Grundbuch einge-\n\ntragen. \n\n4 \n\nMit ihrer im April 2002 zugestellten Klage hat die Klägerin die Verurtei-\n\nlung der Beklagten zu 1 und 2 begehrt, wegen der Forderungen in der gegen \n\ndie Beklagte zu 3 ausgeurteilten Höhe die Zwangsvollstreckung in das Grund-\n\nstück und die Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschulden zu dulden. Ferner \n\nhat sie von den Beklagten zu 3 und 4 verlangt, von dem zu ihren Gunsten ein-\n\ngetragenen Nießbrauch keinen Gebrauch zu machen. Abgesehen von der Dul-\n\ndung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück hatte die Klage in erster In-\n\nstanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten zu 3 und 4 hat das Berufungsge-\n\nricht die gegen diese gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufungen der Kläge-\n\nrin und der Beklagten zu 1 und 2 hatten keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zu-\n\ngelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang \n\nweiter. Im Wege der Anschlussrevision begehren die Beklagten zu 1 und 2 wei-\n\nterhin die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Hinsichtlich des Beklag-\n\nten zu 2 ist das Verfahren unterbrochen (§ 240 ZPO), weil über sein Vermögen \n\nein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nWegen der Unterbrechung des Verfahrens durch die Insolvenz des Be-\n\nklagten zu 2 kann nur ein Teilurteil ergehen. Das Verfahren ist nicht insgesamt \n\nunterbrochen, weil die Beklagten keine notwendigen Streitgenossen im Sinne \n\nvon § 62 ZPO sind. \n\n6 \n\nDie Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten zu 1 \n\nführen zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar sei die Übertragung des \n\nA. \n\nGrundstücks auf die Beklagten zu 1 und 2 unentgeltlich im Sinne von § 4 Abs. 1 \n\nAnfG gewesen, die Klägerin sei nach § 2 AnfG anfechtungsberechtigt und habe \n\nauch rechtzeitig die Anfechtung erklärt. Indes sei die Übertragung des Grundei-\n\ngentums wegen wertausschöpfender Belastung nicht gläubigerbenachteiligend \n\ngewesen. Maßgeblich für diese Beurteilung seien grundsätzlich die Verhältnisse \n\nzur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (hier: \n\n31. Januar 2005). Ob eine spätere Tilgung der gesicherten Forderungen aus-\n\nnahmsweise \n\nberücksichtigungsfähig \n\nsei, \n\nkönne \n\noffen \n\nbleiben, \n\nweil die Klägerin die Höhe der Tilgungsleistungen nicht substantiiert dargelegt \n\nhabe. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der \n\nzum Stichtag 8. Februar 1999 ermittelte Verkehrswert des Grundstücks von \n\n195.000 € auch noch für den 31. Januar 2005 Gültigkeit hat. Die Grund-\n\nschulden hätten in einer den Verkehrswert übersteigenden Höhe, nämlich \n\n199.403,83 €, valutiert. Das bei der Bausparkasse bestehende Bau-\n\nsparguthaben sei hierbei nicht abzuziehen. Zwischen dem 1. Oktober 2003 und \n\ndem 31. Januar 2005 aufgelaufene Zinsbeträge hätten die valutierende Belas-\n\ntung zugunsten der U. -Bank erhöht. Soweit die Beklagten zu 3 und 4 ein \n\nBausparguthaben angesammelt hätten, mit dem eines Tages das entsprechen-\n\nde Darlehen getilgt werden solle, sei dieser Betrag nicht zu berücksichtigen. Die \n\nBestellung des Nießbrauchs für die Beklagten zu 3 und 4 sei nicht anfechtbar. \n\nInsofern seien diese als Sonderrechtsnachfolger ihrer Söhne anzusehen (§ 15 \n\nAbs. 2 AnfG). Die Anfechtung des Erwerbs durch einen Sonderrechtsnachfolger \n\nsetze jedoch voraus, dass bereits der Erwerb des Ersterwerbers - hier der Be-\n\nklagten zu 1 und 2 - der Anfechtung unterliege. Daran fehle es im vorliegenden \n\nFall. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\nB. \n\nI. Klage gegen den Beklagten zu 1 \n\n9 \n\n10 \n\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann die Anfechtung der \n\nGrundstücksübertragung nach § 4 AnfG durchgreifen. \n\n1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Übertragung des Grundstücks \n\nsei unentgeltlich im Sinne von § 4 AnfG gewesen, wird von dem Beklagten zu 1 \n\nvergeblich mit einer Gegenrüge angegriffen. Der Vorbehalt eines Nießbrauchs \n\nstellt keine \"Gegenleistung\" für die Grundstücksübertragung dar, weil er den \n\nVorteil für den mit dem Grundstück Beschenkten lediglich mindert, nicht jedoch \n\nausgleicht (BGHZ 141, 96, 102). \n\n11 \n\n2. Eine Gläubigerbenachteiligung hat das Berufungsgericht jedoch mit \n\nunzutreffender Begründung verneint. \n\n12 \n\na) Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie die \n\ngläubigerbenachteiligende Wirkung der Grundstücksübertragung daraus herlei-\n\ntet, dass die Beklagten zu 3 und 4 gegenüber dem Beklagten zu 1 die Verpflich-\n\ntung übernommen haben, sämtliche grundbuchlich besicherten Darlehen hin-\n\nsichtlich Zins und Tilgung weiter zu bedienen. \n\n13 \n\nDurch Tilgungsleistungen der Beklagten zu 3 und 4 werden zwar die \n\ndinglich besicherten Darlehensrückzahlungsansprüche abnehmen, die Grund-\n\nschulden immer weniger valutieren und schließlich zur Gänze denjenigen zu-\n\nstehen, denen die Rückgewähransprüche abgetreten sind. Die Zahlungen der \n\nBeklagten zu 3 und 4 auf ihre eigenen Darlehensverbindlichkeiten führen somit \n\nzu einer entsprechenden Vermögensvermehrung bei dem Beklagten zu 1. \n\n14 \n\nDadurch wird jedoch weder der Wert des dem Beklagten zu 1 von seinen \n\nEltern überlassenen Grundstücks gesteigert noch die aktuelle Belastung ver-\n\nmindert. Die künftigen Zahlungen der Eltern (Beklagten zu 3 und 4) stellen viel-\n\nmehr eine weitere unentgeltliche (mittelbare) Zuwendung dar, die selbst wieder \n\nder Anfechtung unterliegen kann (vgl. BGHZ 141, 96, 100 ff). \n\n15 \n\nb) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine \n\nBenachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvoll-\n\nstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und \n\ndie Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v. \n\n20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387; v. 23. November 2006 - IX ZR \n\n126/03, ZIP 2007, 588, 590). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht \n\nin Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine \n\nZwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläu-\n\nbigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom \n\nWert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen \n\nab, die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. \n\nv. 17. Dezember 1998 aaO S. 198; v. 20. Oktober 2005 aaO; v. 23. November \n\n2006 aaO). \n\n16 \n\nc) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die wertausschöpfende Be-\n\nlastung des Grundstücks nach den Verhältnissen zum 31. Januar 2005 (Ende \n\nder Schriftsatzfrist nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die dem Schluss der mündli-\n\nchen Verhandlung erster Instanz entspricht) beurteilt. \n\n17 \n\nFür die Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners (§ 4 \n\nAnfG) genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urt. v. 23. No-\n\nvember 2006 aaO S. 589; Huber, AnfG 10. Aufl. § 4 Rn. 10; Kübler/Prütting/ \n\nPaulus, InsO § 4 AnfG Rn. 2). Nach der bisherigen höchstrichterlichen Recht-\n\nsprechung ist hierfür der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der \n\nBerufungsinstanz maßgeblich (BGHZ 123, 320, 323; 143, 246, 253 f; BGH, Urt. \n\nv. 24. September 1996 - IX ZR 190/95 NJW 1996, 3341, 3342; v. 17. Dezember \n\n1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 197; v. 23. November 2006 aaO S. 590, \n\n591). Allerdings hat der Gesetzgeber die Funktion des Berufungsverfahrens als \n\nzweite Tatsacheninstanz eingeschränkt. Die Einführung neuer Tatsachen in der \n\nBerufungsinstanz ist nur noch ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der \n\n§ 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO zulässig. Indes ist für die Frage, ob eine \n\nRechtshandlung zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hat, der \n\nZeitpunkt der Berufungsverhandlung nach wie vor jedenfalls insofern maßgeb-\n\nlich, als Vorgänge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der mündlichen \n\nVerhandlung erster Instanz zugetragen haben. Der Vortrag, nach Schluss der \n\nmündlichen Verhandlung in der Vorinstanz habe die Gegenseite ein grund-\n\nschuldbesichertes Darlehen durch Tilgungsleistungen (weiter) zurückgeführt, ist \n\nnach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen, weil Tatsachen, die erst spä-\n\nter eingetreten sind, in der Vorinstanz nicht geltend gemacht werden konnten. \n\nDie letzte mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz hat am 14. Oktober \n\n2005 stattgefunden. Auf diesen Zeitpunkt hätte das Berufungsgericht abstellen \n\nmüssen. \n\n18 \n\nWie hoch der Verkehrswert des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt war, \n\nsteht nicht fest. Ebenso wenig ist für diesen Zeitpunkt festgestellt, mit welchen \n\nBeträgen die das Grundstück belastenden Grundschulden valutierten. Nach der \n\nBehauptung der Klägerin sind fortlaufend Tilgungsleistungen erfolgt. Das Argu-\n\nment des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Höhe der nach dem \n\n31. Januar 2005 erfolgten Tilgungsleistungen nicht näher dargelegt, ist nicht \n\ntragfähig. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für die den Gläubiger be-\n\nnachteiligende Wirkung der Rechtshandlung - somit auch für das Nichtvorliegen \n\neiner wertausschöpfenden Belastung - nicht bei dem Anfechtungsgegner, son-\n\ndern bei dem Anfechtenden (BGH, Urt. v. 3. März 1988 - IX ZR 11/87, WM \n\n1988, 799, 801; Huber, aaO § 1 Rn. 41; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 1 AnfG \n\nRn. 15). Diese Last kann jedoch erleichtert werden. Die Klägerin hatte in der \n\nBerufungsinstanz ausdrücklich vorgetragen, die besicherten Darlehen seien \n\nnach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weiter zurückgeführt \n\nworden, nähere Angaben könnten indes nicht gemacht werden, weil die Ban-\n\nken, welche die Darlehen ausgereicht hätten, ihr, der Klägerin, als Außenste-\n\nhender keine Auskünfte erteilen würden. Abweichende Feststellungen hat das \n\nBerufungsgericht nicht getroffen. Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon \n\nauszugehen, dass zur Valutierung der Grundschulden im Zeitpunkt der Beru-\n\nfungsverhandlung nur die Beklagten Angaben machen konnten. Dann traf diese \n\neine sekundäre Darlegungslast (vgl. BVerfG NJW 2000, 1483, 1484; BGHZ 86, \n\n23, 29; 140, 156, 158 f). \n\n19 \n\nd) Bei der Bewertung der Grundschuld zugunsten der Bausparkasse \n\n kann nicht - wie die Vorinstanzen gemeint haben - von dem nominel-\n\nlen Darlehensbetrag ausgegangen werden. \n\n20 \n\naa) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der neben dem Dar-\n\nlehensvertrag bestehende Ansparvertrag mit einem Guthaben von 9.047,86 € \n\n(Stand: 17. Dezember 2004), das sich nach dem Vortrag der Klägerin zwi-\n\nschenzeitlich erhöht hat, sei nicht zu berücksichtigen. Es sei zwar möglich, dass \n\ndas Sparguthaben nur zur Tilgung des Darlehens verwendet werden könne; \n\nindes sei das Sparguthaben bei der Bewertung der Grundschuld nicht abzuzie-\n\nhen, weil das Darlehen nicht laufend, sondern erst - und dann in einem Zuge - \n\ngetilgt werde, wenn die volle Ansparsumme erreicht sei. Vorher entstehe kein \n\nAnspruch auf Rückgewähr der Grundschuld. \n\n21 \n\nbb) Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschlie-\n\nßen, dass die Beklagte zu 3 im Zeitpunkt der Übertragung ihres mit Grund-\n\nschulden belasteten Grundstücks einen Anspruch auf zumindest teilweise \n\nRückgewähr der zugunsten der Bausparkasse bestellten Grundschuld \n\nhatte. \n\n22 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, anhand der im vorliegen-\n\nden Fall abgeschlossenen Verträge aufzuklären, ob und in welcher Weise der \n\nDarlehensvertrag und der Ansparvertrag miteinander verknüpft waren. Mögli-\n\ncherweise handelt es sich um die Kombination eines Zwischendarlehens- und \n\neines Bauspardarlehensvertrages (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5. April 2005 - XI ZR \n\n167/04, WM 2005, 1076, 1078; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-\n\nrechts-Handbuch 2. Aufl. § 96 Rn. 149). \n\n23 \n\n(2) Dieses in der Praxis weit verbreitete Finanzierungsmodell ist regel-\n\nmäßig dadurch gekennzeichnet, dass die Zwischendarlehensforderung vorläufig \n\nnicht bedient wird. Der Schuldner leistet stattdessen allein Zahlungen auf den \n\nparallel abgeschlossenen Bausparvertrag. Hat dieser die Zuteilungsreife er-\n\nreicht, wird das zugeteilte Bauspardarlehen nicht ausbezahlt, sondern mit der \n\nZwischendarlehensforderung, welche die Bausparkasse sich hat abtreten las-\n\nsen, verrechnet. Die dem Darlehensgeber bestellte Grundschuld, die bisher \n\nnicht nur die originär eigenen Ansprüche der Bausparkasse, sondern auch die \n\nabtretungsweise erworbenen Forderungen aus dem Zwischendarlehen gesi-\n\nchert hat, sichert fortan lediglich noch die Bauspardarlehensforderung. Diese \n\nbesteht aber nur in der um das Sparguthaben verminderten Höhe. Darüber hin-\n\naus ist die Grundschuld nicht mehr valutiert. Insoweit hat der Eigentümer somit \n\neinen Rückgewähranspruch. Der Rückgewähranspruch besteht auch schon vor \n\nder Zuteilungsreife, solange das Vertragsverhältnis ungestört verläuft, insbe-\n\nsondere die Sparraten in der im Voraus festgelegten Höhe erbracht werden. Er \n\nist lediglich (aufschiebend) befristet oder bedingt auf den absehbaren Zeitpunkt \n\nder Zuteilung. Der Rückgewähranspruch kann, auch soweit er befristet oder \n\nbedingt ist, gepfändet und überwiesen werden. \n\n24 \n\nGerät allerdings die Vertragsabwicklung vor Erreichen der Zuteilungsreife \n\nin die Krise, etwa weil der Eigentümer seine vertraglichen Sparleistungen nicht \n\nerbringt, so dass mit einer Zuteilung nicht mehr gerechnet werden kann, bedeu-\n\ntet dies den Eintritt des Sicherungsfalls. Hier wird die Grundschuld im Allgemei-\n\nnen nicht zurückgewährt, sondern verwertet. Im vorliegenden Fall ist jedoch \n\nnichts dafür vorgetragen, dass mit dem Eintritt des Sicherungsfalls gerechnet \n\nwerden muss. \n\n25 \n\n(3) Hier wurde das Darlehen u.a. durch Abtretung aller Vertragsrechte \n\ndes Bausparvertrags gesichert. Insofern liegt eine doppelte \"Sicherung\" vor: \n\neinmal durch die Grundschuld (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 2005 aaO S. 1078) und \n\nzum andern durch die abgetretenen Ansprüche auf das Bausparguthaben. In \n\neinem derartigen Fall hat grundsätzlich der Darlehensgeber/Sicherungsnehmer \n\ndas Wahlrecht, aus welcher Sicherheit er sich befriedigen und welche er freige-\n\nben will (BGHZ 137, 212, 219; BGH, Urt. v. 23. November 2006 aaO S. 590). \n\nDann ist er, selbst wenn eine Übersicherung vorliegt, nicht verpflichtet, gerade \n\ndie Grundschuld (teilweise) zurückzugewähren. \n\n26 \n\nFraglich ist indes, ob die der Bestellung der Grundschuld zugrunde lie-\n\ngende Sicherungszweckvereinbarung nicht dahin auszulegen ist, dass der \n\nGrundschuldgläubiger (Bausparkasse) sich in Höhe des angesparten Gutha-\n\nbens nicht aus dem Grundstück befriedigen darf. Von dem Fall, den der Senat \n\nam 23. November 2006 (aaO) entschieden hat, unterscheidet sich der vorlie-\n\ngende dadurch, dass der Anspruch auf das Bausparguthaben von vornherein \n\nTilgungszwecken dienen sollte. Er war somit nicht als Kreditsicherheit konzipiert \n\n(vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 90 Rn. 18 f). \n\n27 \n\ncc) Die Ansicht der Vorinstanzen ist auch unter dem Gesichtspunkt des \n\nGläubigerschutzes bedenklich. Wäre der Umstand, dass der Schuldner den zur \n\nRückzahlung des Darlehens dienenden Betrag auf einem besonderen Sparkon-\n\nto des Darlehensgebers angesammelt hat, für die Bewertung der Grundpfand-\n\nlast bedeutungslos, solange das Sparziel noch nicht ganz erreicht ist, könnten \n\ndie Anfechtungsvorschriften leicht umgangen werden. Der Schuldner könnte \n\ndann die Anfechtung unter Hinweis auf die \"wertausschöpfende Belastung\" ab-\n\nwehren und von dem Grundpfandgläubiger hätte er nichts zu befürchten, solan-\n\nge er dessen Forderung bedient. Der Gläubiger könnte auch nicht auf andere \n\nWeise auf das Sparguthaben zugreifen. Wegen seiner Zweckbindung wäre es \n\nunpfändbar (§ 399 BGB, § 851 ZPO; vgl. BGHZ 94, 316, 322; BGH, Urt. v. \n\n16. Dezember 1999 - IX ZR 270/98, NJW 2000, 1270). \n\n28 \n\ndd) Falls der Eigentümer im Zeitpunkt der Übertragung seines mit \n\nGrundschulden belasteten Grundstücks einen Anspruch auf zumindest teilweise \n\nRückgewähr einer Grundschuld hatte, lässt dies die gläubigerbenachteiligende \n\nWirkung der Grundstücksübertragung nicht entfallen. Allerdings hätte der Gläu-\n\nbiger einen Rückgewähranspruch des Eigentümers, seines Schuldners, pfän-\n\nden und sich überweisen lassen können. Damit hätte er sich jedoch das Grund-\n\nstück als Haftungsobjekt noch nicht zugänglich gemacht (vgl. BGH, Urt. v. \n\n27. März 1984 - IX ZR 49/83, NJW 1984, 2890, 2891; v. 10. Januar 1985 \n\n- IX ZR 2/84, WM 1985, 427, 429; v. 23. November 2006 aaO S. 590). Der ein-\n\nziehbare Rückgewähranspruch gewährte dem Gläubiger zwar einen Anspruch \n\nauf Beteiligung an dem Versteigerungserlös. Der Gläubiger hatte jedoch keine \n\nMöglichkeit, die Grundstücksverwertung herbeizuführen. Eine Zwangsversteige-\n\nrung aus dem persönlichen Titel hätte vorausgesetzt, dass das Grundstück dem \n\nSchuldner gehörte. Um aus § 1147 BGB vorgehen zu können, hätte der Gläu-\n\nbiger Grundschuldgläubiger sein müssen. Er hätte deshalb versuchen müssen, \n\ndie Erfüllung des einziehbaren Rückgewähranspruchs durch (teilweise) Abtre-\n\ntung der Grundschuld zu erreichen. Dieser Weg wäre umständlich und risiko-\n\nbehaftet, für den Gläubiger also nachteilig. \n\n29 \n\nAus demselben Grund wird die gläubigerbenachteiligende Wirkung der \n\nGrundstücksübertragung auch nicht durch die Anfechtung der Abtretung der \n\nRückgewähransprüche beseitigt. \n\n30 \n\ne) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Grundschuld zugunsten \n\nder U. -Bank mit 71.580,86 € bewertet. Es hat hierbei - neben einer Darle-\n\nhensrestforderung von 66.925,44 € - eine offene Zinsforderung von 5.019,41 € \n\nfür einen Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. Januar 2005 (15 Monate) an-\n\ngenommen. \n\n31 \n\nDas Berufungsgericht hat sich auf die erstinstanzliche Aussage des Zeu-\n\ngen H. gestützt. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung am 16. November \n\n2004 ausgesagt: \"Das Darlehen bei der U. -Bank valutiert zum heutigen \n\nZeitpunkt in Höhe von 66.925,44 € zuzüglich Zinsen seit dem 01.10.\" Diese \n\nAussage hatte das Landgericht dahin verstanden, Zinsen seien ab dem \n\n1. Oktober 2004 zu berücksichtigen. Auch das Berufungsgericht hat die Aussa-\n\nge zunächst in diesem Sinne wiedergegeben. Im Folgenden hat es jedoch die \n\nZinsen ab dem 1. Oktober 2003 berechnet. Eine Begründung dafür hat es nicht \n\ngegeben. Insofern stellt sich das Berufungsurteil als widersprüchlich dar. \n\nII. Die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 \n\n32 \n\nDas Berufungsgericht hat die Nießbrauchsbestellung zugunsten der Be-\n\nklagten zu 3 und 4 als nicht anfechtbar angesehen, weil schon die Grund-\n\nstücksüberlassung an die Beklagten zu 1 und 2 nicht anfechtbar gewesen sei. \n\nNach derzeitiger Sach- und Rechtslage kann nicht von dieser Voraussetzung \n\nausgegangen werden (vgl. oben I.). \n\n33 \n\nFalls die Grundstücksübertragung anfechtbar sein sollte, kann auch das \n\nBegehren, dass die Beklagten zu 3 und 4 von ihrem Nießbrauch der Zwangs-\n\nvollstreckung der Klägerin keinen Gebrauch machen dürfen, begründet sein. \n\nAllerdings ist die Nießbrauchsbestellung nicht durch einen der Schuldner, ins-\n\nbesondere nicht durch die Beklagte zu 3, sondern von den Erwerbern ihres \n\nGrundstücks vorgenommen worden. Diese können jedoch ihrerseits in wenigs-\n\ntens entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 AnfG einer Anfechtung aus-\n\ngesetzt sein (vgl. BGHZ 130, 314, 317). \n\n34 \n\nZwar ist der Nießbrauch, den die Söhne ihren Eltern bestellt haben, \n\npfändbar, weil § 1059 Satz 2 BGB die Überlassung der Ausübung auch ohne \n\nbesondere Gestattung vorsieht (BGHZ 62, 133, 138; 166, 1, 3 f; BGH, Urt. v. \n\n13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, WM 1995, 1735, 1737). Dies schließt die Gläubi-\n\ngerbenachteiligung durch die Weggabe des Grundstücks aus dem Vermögen \n\nder Beklagten zu 3 jedoch nicht aus. \n\nC. \n\n35 \n\n36 \n\nDie Anschlussrevision ist zulässig und führt ebenfalls zur Aufhebung und \n\nZurückverweisung. \n\n1. Es ist umstritten, ob Revision und Anschlussrevision in einem rechtli-\n\nchen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen (in diesem Sinne: \n\nMünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 554 Rn. 6; Zöller/ \n\nGummer, ZPO 26. Aufl. § 554 Rn. 7a; a.A. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 \n\nRn. 4; offen gelassen von BGH, Beschl. v. 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, \n\nNJW-RR 2005, 651; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 26. März 2003 - IV ZR 232/02, \n\nFamRZ 2003, 1274). Diese Frage kann dahinstehen, weil ein derartiger Zu-\n\nsammenhang im vorliegenden Fall zu bejahen ist. \n\n37 \n\n2. Falls die Anfechtung der Grundstücksübertragung - wie es die Revisi-\n\non der Klägerin erstrebt - durchgreift, erfasst sie nicht ohne weiteres auch die \n\nAnsprüche auf Rückgewähr nicht mehr valutierter Grundschulden. Dafür bedarf \n\nes vielmehr zusätzlich der Anfechtung der Abtretung der Rückgewähransprü-\n\nche. \n\n38 \n\na) In einer älteren Entscheidung hat der Senat die Meinung vertreten, in \n\neinem derartigen Fall stellten die Übertragung des Grundeigentums und die Ab-\n\ntretung der Rückgewähransprüche einen einheitlichen Lebensvorgang dar \n\n(BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, WM 1985, 427 ff). Daran kann nicht \n\nfestgehalten werden. Die Rückgewähransprüche standen zunächst der Beklag-\n\nten zu3 als Grundstückseigentümerin und Sicherungsgeberin zu. Mit der Ver-\n\näußerung des Grundstücks an die Beklagten zu 1 und zu 2 gingen die Rückge-\n\nwähransprüche nicht auf die Erwerber über; dies geschah vielmehr allein infolge \n\nder zusätzlichen Abtretung (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO \n\n§ 90 Rn. 622). \n\n39 \n\nWenn nur die Grundstücksübertragung angefochten wird, nicht jedoch \n\ndie Abtretung der Rückgewähransprüche, kann der Gläubiger sein Ziel, ohne \n\nRücksicht auf die vorhandenen Grundpfandlasten in das Grundstück vollstre-\n\ncken zu können, nur erreichen, wenn der neue Eigentümer (Anfechtungsgeg-\n\nner) die nicht mehr valutierten Grundschulden löschen lässt. Wählt dieser je-\n\ndoch die zweite oder dritte Variante der ihm zur Verfügung stehenden Möglich-\n\nkeiten, den Verzicht auf die Grundschulden, die damit nach § 1168 Abs. 1 BGB \n\nzu Eigentümergrundschulden werden, oder die Grundschuldabtretung, so ist \n\ndas beschriebene Ziel für den Gläubiger nicht erreichbar. Die Anfechtung der \n\nAbtretung der Ansprüche auf Grundschuldrückgewähr ist also zur Abrundung \n\ndes Gläubigerschutzes erforderlich. \n\n40 \n\nb) Ob die Klägerin durch die Abtretung der Rückgewähransprüche be-\n\nnachteiligt worden ist, hängt davon ab, ob die tatsächliche Höhe der noch offe-\n\nnen Darlehensforderungen, die durch Grundpfandrechte abgesichert sind, und \n\ndie im Falle einer Zwangsversteigerung zu erwartenden Kosten den Verkehrs-\n\nwert des übertragenen Grundstücks erschöpfen. Dies ist bislang - wie oben un-\n\nter B.I.2 ausgeführt - nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\n41 \n\nc) Der Vortrag des Beklagten zu 1, seine Mutter habe die streitgegen-\n\nständlichen Rückgewähransprüche bereits vor dem Grundstücksübertragungs-\n\nvertrag an die nachrangigen Grundschuldgläubiger abgetreten, ist unerheblich. \n\nFalls die gegen die vorrangigen Grundschuldgläubiger bestehenden Ansprüche \n\nan den letztrangigen Grundschuldgläubiger, die U. -Bank, abgetreten sein \n\nsollten, betraf die Abtretung an die Beklagten zu 1 und 2 den Rückgewähran-\n\nspruch gegen die U. -Bank. Diesen hat die Beklagte zu 3 aus ihrem Vermö-\n\ngen weggegeben. \n\n42 \n\n3. Weder von der Anfechtung der Grundstücksübertragung noch von der \n\nAnfechtung der Abtretung erfasst wird der Vorgang, der das Entstehen von \n\nRückgewähransprüchen auslöst, insbesondere die gesonderte Leistung des \n\nSchuldners, durch welche die gesicherten Forderungen zurückgeführt werden. \n\nSolche Leistungen müssen eigens angefochten werden. Eine darauf bezogene \n\ngesonderte und ausdrückliche Anfechtungserklärung ist freilich nicht erforder-\n\nlich. Ob der Sachvortrag der Klägerin ausreicht, um eine Anfechtung dieser \n\nLeistungen auch im vorliegenden Fall annehmen zu können (vgl. BGHZ 101, \n\n286, 266; 135, 140, 149 f; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, \n\nZIP 2004, 671, 672), hat das Berufungsgericht nicht geprüft. \n\nD. \n\n43 \n\nDas Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die \n\nSache nicht zur Endentscheidung reif ist, hat eine Zurückverweisung in die Be-\n\nrufungsinstanz zu erfolgen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht \n\nwird zu prüfen haben, wie sich die valutierten Grundschulden bis zum neuerli-\n\nchen Schluss der mündlichen Verhandlung entwickelt haben. Insbesondere wird \n\nes den Fragen nachgehen müssen, inwiefern Zinsrückstände angefallen sind \n\nund wie sich der Stand des Sparguthabens bei der Bausparkasse entwickelt \n\nhat. Falls die valutierten Belastungen hernach unter 195.000,00 € liegen sollten, \n\nwird es den aktuellen Wert der Immobilie ermitteln müssen. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nLG Flensburg, Entscheidung vom 16.02.2005 - 8 O 11/05 - \nOLG Schleswig, Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 U 35/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/ix-zr-16-06","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1147","ref_norm":"1147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1168","ref_norm":"1168","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/ix-zr-16-06","retrieved":"2026-07-10 21:37:44.883754+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-03/ix-zr-16-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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