{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"IX ZB 87/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 87/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. April 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 26. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 2006 wird auf Kos-\n\nten des Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n16.146,29 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie beteiligte Gläubigerin, eine Bank, beantragte am 22. November 2004 \n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, \n\neines selbständig tätigen Gerüstbauers. Vorausgegangen war eine Kreditkündi-\n\ngung im Jahre 2002. Die Gläubigerin bezifferte ihre fälligen Ansprüche auf über \n\n1,5 Mio. €. Der Schuldner hat auf den von ihm nicht bestrittenen Schuldsaldo \n\nam 25. Februar 2005 letztmalig eine Zahlung in Höhe von 2.000 € geleistet. Er \n\nmacht geltend, das Darlehen sei in der Weise getilgt worden, dass ein Teil der \n\nangekauften und von der Gläubigerin finanzierten Gerüste in den Jahren 2000, \n\n2002 und 2003 an den - inzwischen insolventen - Lieferanten zurückgegeben \n\nworden sei. Es sei verabredet gewesen, die hieraus folgenden Gutschriften mit \n\nden Darlehensansprüchen der Gläubigerin zu verrechnen. \n\n2 \n\nDas Insolvenzgericht hat ein Sachverständigengutachten unter anderem \n\nzu den Eröffnungsvoraussetzungen eingeholt. Durch Beschluss vom \n\n9. Dezember 2005 hat es das Insolvenzverfahren eröffnet und den weiteren \n\nBeteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht hat die hier-\n\ngegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Ge-\n\ngen diesen Beschluss richtet sich seine Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Verfahrensgrundrechte des Schuldners, insbesondere dessen rechtli-\n\nches Gehör, wurden nicht verletzt. Das Landgericht hat den Vortrag beider Par-\n\nteien zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet. Dass der \n\nvom Schuldner behauptete Erfüllungseinwand die Forderung der Gläubigerin \n\nernsthaft in Frage stellen kann, hat es berücksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG ver-\n\npflichtet die Gerichte jedoch nicht, dem Vortrag einer Partei zu folgen (vgl. \n\nBVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Deshalb war das Landge-\n\nricht angesichts der verfahrensfehlerfrei festgestellten Ungereimtheiten, die den \n\nschuldnerischen Vortrag zu der Verrechnung prägen, nicht gehindert, in dessen \n\nDarstellung kein wirksames Bestreiten des Zahlungsrückstandes zu sehen. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Senats \n\nabgewichen, nach der hinreichend substantiiertes Vorbringen der Parteien ei-\n\nnes Verfahrens über die Zulassung eines Insolvenzantrags zu beachten ist \n\n(BGHZ 153, 205, 207 f; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP \n\n2003, 1005). Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein bestimmtes Vorbrin-\n\ngen substantiiert ist, sind typischerweise auf den Einzelfall bezogen und daher \n\nnicht geeignet, als Grundlage für rechtsgrundsätzliche Ausführungen zu dienen. \n\nDas gilt auch für die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage, ob das \n\nSchreiben der I. vom 19. Februar 2004 bereits der Erheblichkeit des \n\nschuldnerischen Vorbringens entgegensteht oder erst nach Durchführung einer \n\netwaigen Beweisaufnahme im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt \n\nwerden kann. Im Übrigen löste die Vorlage dieses Schreibens durch die Gläubi-\n\ngerin bei dem Schuldner eine sekundäre Darlegungslast aus, weil dessen Inhalt \n\nmit dem schuldnerischen Vorbringen nicht in Übereinstimmung zu bringen war, \n\nwonach nach Rückgabe der letzten Charge Gerüste im Januar 2003 die Rück-\n\nstände bei der Gläubigerin ausgeglichen waren. \n\n6 \n\n3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich auch nicht \n\nim Zusammenhang mit der vom Landgericht angenommenen Begründetheit \n\ndes Insolvenzantrags. Das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtspre-\n\nchung des Senats davon ausgegangen, dass der Eröffnungsgrund gemäß § 16 \n\nInsO für die Eröffnung des Verfahrens zur vollen Überzeugung des Insolvenz-\n\ngerichts feststehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP \n\n2006, 1957, 1958, z.V.b. in BGHZ 169, 17) und das Gericht vom Bestand der \n\nForderungen des antragstellenden Gläubigers überzeugt sein muss, falls allein \n\naus ihnen der Insolvenzgrund abgeleitet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni \n\n2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453). Da der Schuldner aus den zutref-\n\nfenden Erwägungen des Landgerichts keinen schlüssigen Vortrag dazu gehal-\n\nten hat, dass er den unbestritten entstandenen Darlehensrückzahlungsan-\n\nspruch nach der Kündigung der Kredite im Juli 2002 im Wege der Verrechnung \n\nmit Erlösen aus der Rückgabe von Gerüsten ausgeglichen hat, und erhebliche \n\nZahlungen auf den Saldo von ihm nicht substantiiert behauptet werden, ist ge-\n\ngen die Würdigung des Landgerichts zu den Eröffnungsvoraussetzungen von \n\nRechts wegen nichts zu erinnern. Auf weitere Verbindlichkeiten des Schuldners \n\nkam es daher nicht an. \n\n7 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \nAG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.12.2005 - 3.2 IN 192/05 - \nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.05.2006 - 19 T 10/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/ix-zb-87-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/ix-zb-87-06","retrieved":"2026-07-10 21:36:07.881009+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-26/ix-zb-87-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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