{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"IX ZB 196/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 196/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. April 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 26. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mainz vom 6. Oktober 2006 wird auf Kosten der \n\nSchuldnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin betreibt eine Bauunternehmung. Mit einem beim Insol-\n\nvenzgericht am 23. Oktober 2002 eingegangenen Schreiben beantragte die \n\nGläubigerin wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge von knapp \n\n40.000 € die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag nach Einholung eines Gutachtens abgelehnt. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht ein weiteres \n\nGutachten eines Sachverständigen eingeholt, der zu einer Liquiditätslücke der \n\nSchuldnerin von über 73 v.H. gelangt ist. Hierauf gestützt hat das Landgericht \n\ndie Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nscheidung über den Insolvenzantrag an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. \n\nGegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin Rechtsbeschwerde eingelegt. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die sofortige \n\nerste Beschwerde der Gläubigerin nicht verfristet. Dies ergibt sich aus allge-\n\nmeinen prozessualen Grundsätzen und bedarf keiner Entscheidung durch den \n\nBundesgerichtshof. Für die Gläubigerin hatte sich vor Erlass der Entscheidung \n\ndes Insolvenzgerichts ein Rechtsanwalt gemeldet, an den gemäß § 4 InsO in \n\nVerbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend zuzustellen war. Die Zustel-\n\nlung ist vorliegend nicht durch Aufgabe zur Post, sondern gegen Empfangsbe-\n\nkenntnis erfolgt. Gerechnet von dem quittierten Empfang (Empfangsbekenntnis) \n\ndes Anwalts bis zum Eingang der sofortigen Beschwerde beim Insolvenzgericht \n\nhat die Gläubigerin die Frist des § 569 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO eingehalten. \n\nAus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des Senats vom \n\n13. Februar 2003 (IX ZB 368/02, ZIP 2003, 726 f) ergibt sich kein früherer Frist-\n\nbeginn. \n\n4 \n\n2. Gemessen an den Grundsätzen des Senats zum Eintritt der Zah-\n\nlungsunfähigkeit und zur Abgrenzung einer solchen von der bloßen Zahlungs-\n\nstockung (BGHZ 163, 134 ff) liegt der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nselbst dann vor, wenn die Schuldnerin entsprechend ihrem Vortrag ihre Ver-\n\nbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung im Wesentlichen ausgeglichen \n\nhaben sollte und ihr weitere Forderungen aus abgerechneten Bauvorhaben in \n\nHöhe von noch 50.000 € zuständen. Auch in diesem Fall steht eine Unterde-\n\nckung von mindestens 10 v.H. über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen \n\nnicht in Frage. \n\n3. Die weitergehenden Angriffe gegen die Feststellungen des Landge-\n\nrichts sind unberechtigt oder beziehen sich nur auf den entschiedenen Einzel-\n\nfall. \n\na) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die von dem Sachver-\n\nständigen in die Liquiditätsbilanz eingestellten Verbindlichkeiten der Schuldnerin \n\nseien nur zu 50 v.H. noch offen, mit Gläubigern seien zudem Ratenzahlungs-\n\nvereinbarungen geschlossen worden, die Forderungen der Antragstellerin seien \n\nbestritten und hätten \"nicht vollwertig\" eingestellt werden dürfen [RB 7 f], wen-\n\ndet sie sich gegen die Würdigung des sachverständig beratenen Tatrichters in \n\neinem Einzelfall. Die allgemein gehaltenen Ausführungen der Rechtsbeschwer-\n\nde zeigen insoweit keinen durchgreifenden Verfahrensfehler auf, der eine Kor-\n\nrektur durch den Bundesgerichtshof erforderte. Die von der Rechtsbeschwerde \n\nunter Bezugnahme auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Schuldnerin heraus-\n\ngestellten \"Besonderheiten und üblichen Gepflogenheiten in der Baubranche\" \n\nhat die Vorinstanz mit Recht nicht berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des \n\nSenats können erbrachte, aber noch nicht einmal abgerechnete Vorausleistun-\n\ngen der Schuldnerin nicht in die Liquiditätsbilanz eingestellt werden, wenn ihr \n\nzeitnaher Ausgleich nicht sicher erscheint (vgl. BGHZ 163, 134, 140 ff). Diesem \n\nGrundsatz hat das Landgericht Rechnung getragen. \n\n7 \n\nMit den Angriffen der Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht im \n\nAnschluss an die Ausführungen des Sachverständigen verneinte günstige Zu-\n\nkunftsprognose [RBB 9] werden ebenfalls keine die Zulässigkeit des Rechtsmit-\n\ntels begründende Rechtsfehler aufgezeigt. Der Hinweis darauf, dass die \n\nSchuldnerin sogar ohne Kredit arbeite, ließe ihre künftige Liquiditätslage nur \n\ndann in einem günstigeren Licht erscheinen, wenn sie kreditwürdig wäre und \n\nbinnen kurzer Frist zusätzliche flüssige Mittel durch die Aufnahme von Fremd-\n\ngeld gewinnen könnte (vgl. BGHZ 163, 134, 143). Dies macht die Rechtsbe-\n\nschwerde nicht geltend. \n\n8 \n\nEine letzte wesentliche Abweichung zwischen den Ansätzen der Schuld-\n\nnerin in dem von ihr vorgelegten Exposé und denen des Sachverständigen be-\n\nzieht sich auf die Einstellung des Wintergeldes, welches der Sachverständige \n\nnur zu 50 v.H. berücksichtigt hat, weil hinsichtlich der Abrechnungsmonate No-\n\nvember 2004 bis März 2006 noch kein Zahlungseingang feststellbar sei. Das \n\nLandgericht hat sich dem angeschlossen. Auch diese Annahme betrifft eine \n\ntatrichterliche Würdigung, gegen die von der Rechtsbeschwerde im Übrigen \n\nkeine substantiierten Einwendungen erhoben werden. \n\n9 \n\nb) Bei dieser Sachlage hat das Landgericht auch nicht in entscheidungs-\n\nerheblicher Weise gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 InsO), ge-\n\nschweige denn gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG), verstoßen, indem es auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens \n\nsowie der hierzu eingeholten Stellungnahme der Schuldnerin entschieden hat. \n\nAngesichts der vom Senat entwickelten Grundsätze zur Zahlungsunfähigkeit, \n\nnach denen diese regelmäßig bei einer Deckungslücke von 10 v.H. über einen \n\nZeitraum von mehr als drei Wochen besteht, und dem feststehenden Teil der \n\nfälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin kam es auf die abweichenden Ansät-\n\nze, soweit sie nicht schon aus Rechtsgründen ausschieden, nicht an. Im Übri-\n\ngen hat die Schuldnerin eine mündliche Anhörung des Sachverständigen in den \n\nTatsacheninstanzen nicht beantragt; ihr Fragerecht ist ihr deshalb nicht verfah-\n\nrenswidrig abgeschnitten worden. \n\n10 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung \n\ndes Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen \n\n(§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mainz, Entscheidung vom 18.07.2005 - 281 IN 129/02 - \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 06.10.2006 - 8 T 199/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/ix-zb-196-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/ix-zb-196-06","retrieved":"2026-07-10 21:33:01.391940+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-26/ix-zb-196-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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