{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"I ZR 70/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 70/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. April 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen \n\ndes Landgerichts Bonn vom 7. Mai 2004 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, die nach ihrer Darstellung führender Transportversicherer \n\nder A. -Collection \n\n(im Folgenden: Versicherungsnehmerin) \n\nin B. \n\n ist, nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, aus übergegangenem \n\nRecht wegen des Verlustes einer Einschreibsendung auf Schadensersatz in \n\nAnspruch. \n\n2 \n\nDie verlorengegangene Sendung, die nach Hildesheim befördert werden \n\nsollte, wurde am 15. Februar 2001 in einer Zweigstelle der Beklagten in T. \n\n am Postschalter eingeliefert und dort als Übergabe-Einschreiben an- \n\ngenommen. Der Beförderung lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\n(AGB) der Beklagten für den Briefdienst Inland (Briefkommunikation national, \n\nStand: 1. Oktober 1999) zugrunde, die unter anderem folgende Regelungen \n\nenthielten: \n\n\"1. Geltungsbereich \n\n(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge \nmit der Deutschen Post AG … über die Beförderung von Briefen \nund briefähnlichen Sendungen (Sendungen, § 449 HGB) im In-\nland einschließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Neben-\nleistungen. Sie umfassen insbesondere folgende Produkte und \nLeistungen: \n\n … \n\n 3. Einwurf-Einschreiben, Übergabe-Einschreiben \n\n … \n\n 6. Haftung \n\n(1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung \noder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute \noder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder \nleichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr-\nscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf \ndie nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die \nauf das Verhalten einer ihrer Leute oder sonstigen Erfüllungsge-\nhilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in \nAusübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. \n\n(2) Im Übrigen haftet die Deutsche Post für Verlust, Beschädigung \nund die nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertrags-\npflichten nur, wenn für bedingungsgerechte Sendungen die in \nAbschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Zusatzleistungen ver-\neinbart wurden. … \n\n(3) Die Haftung der Deutschen Post gemäß Abs. 2 ist auf folgende \nHöchstbeträge begrenzt: Bei Brief- und briefähnlichen Sendun-\ngen mit … \n\n1. … \n2. Übergabe-Einschreiben 50 DM … \n\n …\" \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beklagte hat als Schadensersatz für den Verlust der Sendung an die \n\nVersicherungsnehmerin einen Betrag von 50 DM gezahlt und der Versenderin \n\ndas Beförderungsentgelt erstattet. \n\nDie Klägerin hat behauptet, die in Verlust geratene Sendung habe drei \n\ngoldene Brillengestelle im Wert von 5.190 DM (= 2.628,04 €) enthalten. In die-\n\nser Höhe habe sie den Schaden reguliert. Die Sendung sei im Gewahrsam der \n\nBeklagten gestohlen worden. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf die Haf-\n\ntungsbeschränkung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, da ihr \n\nein grobes Organisationsverschulden anzulasten sei. Die Beklagte habe ihrer \n\nsekundären Darlegungspflicht nicht genügt. Sie habe nicht konkret auf den vor-\n\nliegenden Schadensfall bezogen vorgetragen, wo und in welcher Weise es zum \n\nVerlust der Sendung gekommen sei. Ebensowenig habe sie ihre Vorkehrungen \n\ngegen Fehlverladungen, Diebstahl und für das Auffinden von in Verlust gerate-\n\nnen Sendungen sowie eine polizeiliche Anzeige des streitgegenständlichen \n\nSchadensfalls konkret dargelegt. Dies rechtfertige den Vorwurf eines qualifizier-\n\nten Verschuldens der Beklagten. \n\n6 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 2.628,04 € nebst Zinsen zu zah-\n\nlen. \n\n7 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimati-\n\non der Klägerin in Abrede gestellt. Aus der Führungsklausel des vorgelegten \n\nVersicherungsvertrages ergebe sich nicht, dass die Klägerin zur Geltendma-\n\nchung von Ansprüchen der Mitversicherer im eigenen Namen ermächtigt sei. \n\nDarüber hinaus hat sie sich auf einen Haftungsausschluss sowie eine Haf-\n\ntungsbegrenzung gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Briefdienst \n\nInland berufen und den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens zurückgewie-\n\nsen. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. \n\nMit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den auf § 67 Abs. 1 VVG, § 425 Abs. 1, \n\n§§ 428, 435, 449 Abs. 1 HGB gestützten Schadensersatzanspruch für unbe-\n\ngründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDie Beklagte schulde wegen des Verlustes der am 15. Februar 2001 \n\nübernommenen Einschreibsendung nach der vorprozessualen Zahlung von \n\n58,40 DM keinen weiteren Schadensersatz. Es könne daher offenbleiben, ob \n\ndie Klägerin berechtigt sei, die Klageforderung in vollem Umfang im eigenen \n\nNamen geltend zu machen. \n\n12 \n\nDie Allgemeinen Geschäftsbedingungen Briefdienst Inland der Beklagten \n\nseien Gegenstand des zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten \n\ngeschlossenen Beförderungsvertrages geworden. \n\n13 \n\nDie Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\ngemäß Abschnitt 6 Nr. 1 ihrer AGB lägen nicht vor. Das in der Klausel unter \n\nHinweis auf § 435 HGB aufgestellte Erfordernis eines qualifizierten Verschul-\n\ndens der Beklagten sei nicht bewiesen. Die Klägerin habe für ihre Behauptung, \n\ndie Sendung sei im Gewahrsam der Beklagten gestohlen worden, keinen Be-\n\nweis angetreten. Von einem qualifizierten Verschulden könne auch bei Berück-\n\nsichtigung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast nicht ausgegangen \n\nwerden. Voraussetzung für eine Darlegungslast der Beklagten sei, dass der \n\nKlagevortrag ein qualifiziertes Verschulden nach den Umständen mit gewisser \n\nWahrscheinlichkeit nahelege oder dass sich Anhaltspunkte für ein solches Ver-\n\nschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergäben. Beides sei hier nicht der \n\nFall. Die Sorgfalts- und Organisationspflichten im Postdienst seien, wie sich aus \n\n§ 449 Abs. 2 Satz 1 HGB ergebe, im Massengeschäft des Briefdienstes gerin-\n\nger anzusetzen als in anderen Bereichen des Transports. Gehe ein Brief oder \n\neine briefähnliche Sendung verloren, könne nicht davon ausgegangen werden, \n\ndass dieser Verlust auf einer mangelnden Organisation im Betrieb der Beklag-\n\nten beruhe. Es bestehe auch keine Wahrscheinlichkeit, dass eine im Briefdienst \n\nverlorengegangene Sendung durch Leute der Beklagten entwendet worden sei. \n\n14 \n\nDie Haftung der Beklagten für den Verlust der Sendung vom 15. Februar \n\n2001 sei gemäß Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 der AGB auf \n\n50 DM beschränkt. Gegenstand der Beförderung sei eine briefähnliche Sen-\n\ndung i.S. von Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 der AGB der Beklagten gewesen. Die \n\nHaftungsbegrenzung in Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der AGB sei damit nach \n\n§ 449 Abs. 2 Satz 1 HGB grundsätzlich zulässig. Dem stehe nicht entgegen, \n\ndass die Sendung am Postschalter eingeliefert worden sei. Briefe und briefähn-\n\nliche Sendungen verlören diese Eigenschaft nicht dadurch, dass bei der Einlie-\n\nferung ein persönlicher Kontakt zwischen dem Einliefernden und einem Mitar-\n\nbeiter der Beklagten bestehe. Die \n\nformularmäßige Haftungsbegrenzung \n\nbenachteilige den Kunden auch nicht unangemessen. \n\n15 \n\n16 \n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin \n\nwegen des Verlustes der am 15. Februar 2001 eingelieferten Einschreibsen-\n\ndung, bei der es sich nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts um eine Briefsendung gehandelt hat, über die von der Be-\n\nklagten vorprozessual erbrachten Ersatzleistungen hinaus kein Schadenser-\n\nsatzanspruch mehr zusteht. Dementsprechend kann offenbleiben, ob die Kläge-\n\nrin berechtigt ist, den erhobenen Anspruch in vollem Umfang im eigenen Na-\n\nmen geltend zu machen. \n\n17 \n\n1. In der Revisionsinstanz ist - entsprechend den Vorgaben des Beru-\n\nfungsgerichts - davon auszugehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen der Beklagten Bestandteil des streitgegenständlichen Beförderungsvertrags \n\ngeworden sind. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. \n\n18 \n\n2. Nach der Privatisierung der Postdienste haftet die Beklagte für Verlus-\n\nte von Transportgut gemäß dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen \n\nTransportrecht (§§ 425 ff. HGB). Dementsprechend schuldet die Beklagte ge-\n\nmäß § 425 Abs. 1 HGB für den während ihrer Obhutszeit eingetretenen Verlust \n\nder hier in Rede stehenden Einschreibsendung Schadensersatz. Die Höhe des \n\nzu leistenden Schadensersatzes hat das Berufungsgericht gemäß Abschnitt 6 \n\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\n(AGB) der Beklagten auf 50 DM begrenzt. Die Voraussetzungen für einen Weg-\n\nfall der Haftungsbegrenzung gemäß Abschnitt 6 Abs. 1 der AGB hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht für gegeben erachtet. Dagegen wendet sich die Revision oh-\n\nne Erfolg. \n\n19 \n\na) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass grundsätz-\n\nlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten \n\ndes Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbe-\n\ngrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Er trägt die Dar-\n\nlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine \"Leute\" vor-\n\nsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein \n\nSchaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 435 HGB; hier: Abschnitt 6 \n\nAbs. 1 der AGB der Beklagten). Die dem Anspruchsteller obliegende Darle-\n\ngungs- und Beweislast relativiert sich jedoch dadurch, dass der Frachtführer \n\nangesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach \n\nTreu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren \n\nUmständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er \n\nsubstantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat (vgl. \n\nBGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; 145, 170, 183 f.; BGH, Urt. v. \n\n14.6.2006 - I ZR 136/03, TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273). Kommt er \n\ndem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der \n\nSchluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein. Das am 1. Juli \n\n1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz hat hinsichtlich der Einlas-\n\nsungspflicht des Frachtführers und der insoweit bestehenden Beweislastvertei-\n\nlung keine sachlichen Änderungen mit sich gebracht (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 \n\n- I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626; Koller, Transport-\n\nrecht, 5. Aufl., § 435 HGB Rdn. 20 f.; Fremuth in: Fremuth/Thume, Transport-\n\nrecht, § 435 HGB Rdn. 20). \n\n20 \n\nb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Be-\n\nrufungsgerichts, die Beklagte habe ihre Einlassungsobliegenheit nicht verletzt, \n\nobwohl sie nicht konkret dargelegt habe, wann, wo und wie die abhandenge-\n\nkommene Einschreibsendung auf ihrem Beförderungsweg außer Kontrolle ge-\n\nraten sei. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung zutreffend dar-\n\nauf gestützt, dass die Sorgfalts- und Organisationspflichten der Beklagten im \n\nMassengeschäft des Briefdienstes geringer anzusetzen sind als bei anderen \n\nArten des Transports. Der Umstand, dass die Beklagte im Briefdienst keine um-\n\nfassenden Schnittstellenkontrollen durchführt, rechtfertigt nicht den Vorwurf ei-\n\nnes qualifizierten Verschuldens. \n\n21 \n\naa) Wie der Senat - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - ent-\n\nschieden hat, bedarf es bei der Beförderung von Briefen und briefähnlichen \n\nSendungen keiner durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen (BGH TranspR \n\n2006, 348 f.). Bei der Briefbeförderung steht die Übermittlung der im Brief ent-\n\nhaltenen individuellen Gedankenerklärung im Vordergrund. Dem Versender \n\neines Briefes erwächst aus dessen Verlust - anders als dem Versender eines \n\nverlorengegangenen Pakets - im Allgemeinen kein materieller Schaden (vgl. \n\nBGHZ 149, 337, 349). Dementsprechend besteht bei Briefsendungen für Dritte \n\nin der Regel auch kein besonderer Anreiz, sich den Inhalt der Sendungen an-\n\nzueignen, um sich zu bereichern. \n\n22 \n\nDass die Sorgfalts- und Organisationsanforderungen im Bereich der \n\nVersendung von Briefen und briefähnlichen Sendungen geringer anzusetzen \n\nsind als bei der Paketbeförderung, steht auch im Einklang mit der Systematik \n\ndes Gesetzes, das in § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB für Briefe und briefähnliche \n\nSendungen weitergehende Haftungsbeschränkungen als bei anderen Sendun-\n\ngen ermöglicht. \n\n23 \n\nIst die Beklagte im Rahmen der Beförderung von Briefen und briefähnli-\n\nchen Sendungen nicht zur Durchführung von durchgehenden Schnittstellenkon-\n\ntrollen verpflichtet, hat das zur Folge, dass es ihr im Verlustfall zwangsläufig \n\nnicht möglich und auch nicht zumutbar ist, konkret darzulegen, wie es zu dem \n\njeweiligen Verlust gekommen ist. \n\n24 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision sind auch bei der Beförderung \n\nvon Einschreibsendungen keine durchgehenden Ein- und Ausgangskontrollen \n\ngeboten. Die Einschreibsendung unterscheidet sich nur insoweit von einer ge-\n\nwöhnlichen Briefsendung, als die Einlieferung und der Zugang der Sendung \n\ndokumentiert werden. Zum Versand von wertvollen Waren ist der Einschreib-\n\nbrief nicht bestimmt. Auf einen Einschreibbrief treffen die Besonderheiten des \n\npostalischen Massenverkehrs - schnelle und kostengünstige Übermittlung zu \n\njedem Haushalt in Deutschland - ebenso zu wie auf gewöhnliche Briefe und \n\nbriefähnliche Sendungen (BGH TranspR 2006, 348, 349). \n\n25 \n\ncc) Dies schließt es allerdings nicht aus, dass der Frachtführer für den \n\nVerlust bestimmter Briefsendungen ebenso haftet wie bei einem Abhanden-\n\nkommen von Paketsendungen, wenn er - beispielsweise in seinen Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen - die Beförderung bestimmter Briefe der Paketbeförde-\n\nrung gleichstellt (BGHZ 167, 64 Tz. 25). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. \n\n26 \n\nc) Ein qualifiziertes Verschulden i.S. von Abschnitt 6 Abs. 1 der AGB der \n\nBeklagten ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, \n\ndass die Klägerin vorgetragen hat, gerichtsbekannt würden bei der Beklagten \n\nimmer wieder zielgerichtet wertvolle Sendungen entwendet, weshalb ein Dieb-\n\nstahl der Sendung im Gewahrsam der Beklagten zu vermuten sei. \n\n27 \n\nEinzelheiten zu den behaupteten Diebstählen durch Mitarbeiter der Be-\n\nklagten hat die Klägerin nicht dargelegt. Es besteht auch keine gewisse Wahr-\n\nscheinlichkeit dafür, dass eine im Briefdienst verlorengegangene Sendung \n\ndurch Leute der Beklagten entwendet worden ist. Ebensogut ist ein Abhanden-\n\nkommen bei Ver- und Umladungen möglich, zumal Briefpost mehrmals täglich \n\nsortiert wird, bevor sie ausgeliefert wird. Im Übrigen sind Briefe und briefähnli-\n\nche Sendungen auch nicht zum Transport von wertvollen Gütern bestimmt, so \n\ndass - wie bereits dargelegt - für Dritte im Allgemeinen kein besonderer Anreiz \n\nbesteht, sich den Inhalt der Sendungen anzueignen. \n\n28 \n\nd) Da die Beklagte den in Abschnitt 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ihrer AGB \n\n- gegen die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkungsklausel hat die Revision \n\nkeine Beanstandungen erhoben - vorgesehenen Entschädigungsbetrag an die \n\nVersicherungsnehmerin gezahlt hat, besteht kein Schadensersatzanspruch \n\nmehr wegen des Verlustes der am 15. Februar 2001 übernommenen Ein-\n\nschreibsendung. \n\n29 \n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 11.06.2003 - 9 C 603/02 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 07.05.2004 - 11 S 11/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/i-zr-70-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/i-zr-70-04","retrieved":"2026-07-10 21:34:15.993374+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-26/i-zr-70-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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